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E-8679/2010

E-8679/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, suchte erstmals am 11. April 1995 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Nachgang einer Protestkundgebung auf den Polizeiposten verbracht, verhört und gefoltert worden. Nach erfolglosem Verfahrensabschluss wurde er am 26. Juni 1996 in die Türkei zurückgeführt. A.b Im Frühjahr 2000 verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut und stellte - unter Hinweis auf eine Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte sowie auf Probleme mit der Familie seiner geschiedenen Frau - am 16. März 2000 ein weiteres Asylgesuch. Nach negativem Abschluss auch dieses Verfahrens erfolgte am 2. Oktober 2001 seine erneute Rückführung. A.c Am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei D._______ wegen Verdachts auf (...) festgenommen. Anlässlich der Festnahme machte er geltend, in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch stellen zu wollen, welches am 21. Mai 2007 registriert wurde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens sei er in sein Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Dort sei am 31. Dezember 2001 ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn ausgeübt worden, ausserdem hätten ihn Unbekannte im Sommer 2005 und im Sommer 2006 geschlagen. Während der Vorbereitungshaft vom (...) 2007 bis zum (...) 2007 - wie schon anlässlich seiner früheren Asylverfahren - wurde der Beschwerdeführer in der E._______ behandelt, wobei das Vorliegen einer (...) seit mindestens dem Jahre 2000 diagnostiziert wurde. A.d Mit Verfügung vom 10. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.e Mit Urteil E-5539/2010 vom 16. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob jene auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In seinen Erwägungen führte es dabei im Wesentlichen an, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, da aus seiner pauschalen Feststellung, die geltend gemachten Behelligungen in B._______ respektive F._______ würden keine "wirkliche Verfolgung" darstellen, nicht hervorgehe, welche Überlegungen diesem Schluss zugrunde lägen. Im Übrigen habe es in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2007 auf die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten - und zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls geeigneten - Zwangsbehandlungen mit Elektroschocks mit keinem Wort Bezug genommen. Diese offensichtlichen Verletzungen der Begründungspflicht führten zur Kassation der angefochtenen Verfügung, da dieser Verfahrensfehler seitens der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden könne. B. Mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 21. Mai 2007 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 13. Januar 2011 fristgemäss einging. C.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von PD Dr. med. G._______, Psychiatrische Polyklinik der E._______ vom 29. September 2011, zu den Akten reichen und gestützt darauf beantragen, ihm sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2011 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 abgewiesen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So mache der Beschwerdeführer geltend, eine unbekannte Täterschaft habe ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn verübt. Sodann hätten mutmasslich aus Kreisen der PKK stammende Täter ihn wiederholt geschlagen. Diese von privaten Drittpersonen ausgehenden Übergriffe seien bereits deshalb nicht asylrelevant, da der türkische Staat willens und in der Lage sei, ihm vor denselben Schutz zu gewähren. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Was die geltend gemachten Behandlungen mit Elektroschocks in der (...) Klinik in H._______ anbelange, sei zunächst festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine durch Art. 3 AsylG geschützte Verfolgung handle. Sodann handle es sich beim vorgetragenen Vorfall um ein abgeschlossenes Ereignis aus dem Jahre 2001, dessen zwangsweise Wiederholung er im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten habe.

E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.

E. 5.3 Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich beim Attentat aus dem Jahr 2001 und bei den dem Jahr 2005 zugeordneten Behelligungen nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um Übergriffe privater Drittpersonen. Nach der so genannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.).

E. 5.3.1 Was das Attentat mit der Schrotflinte anbelangt, haben die türkischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit klar zu erkennen gegeben, indem sie ein Strafverfahren an die Hand genommen haben, welches aussagegemäss in einer Verurteilung des Täters I._______ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mündete (vgl. Eingabe vom 8. November 2010, Akten BFM C37 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist überdies festzustellen, dass der Vorfall aus dem Jahr 2001 bereits Jahre zurückliegt, ihm mithin die Asylrelevanz auch insoweit abzusprechen ist, als er in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweist. Mithin handelt es sich dabei um einen abgeschlossenen und damit asylrechtlich unbeachtlichen Vorgang, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Auch bestehen - angesichts der zuvor getroffenen Feststellung, in der Türkei bestehe eine dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur - keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung. Die diesbezüglich geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Mit dem Vorbringen schliesslich, die im Dorf wohnhaften Angehörigen des Beschwerdeführers würden von ihm erwarten, dass er den Onkel räche, also seinerseits einen erneuten Konflikt mit dem - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Täter in Gang setze, wird klarerweise keine asylrelevante Verfolgung zum Ausdruck gebracht.

E. 5.3.2 Hinsichtlich der Behelligungen aus dem Jahr 2005 ist vorab festzustellen, dass dieselben die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht erfüllen dürften. Sodann gibt der Beschwerdeführer auch betreffend diese Vorfälle an, von der Polizei nach dem Tathergang befragt worden zu sein, woraus grundsätzlich auf ein behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden kann. Die Angelegenheit sei letztlich nicht weiterverfolgt worden, da der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben über die Täterschaft habe machen können (C5 S.16). Damit kann nicht von polizeiliche Untätigkeit gesprochen werden, vielmehr muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, sich nicht mit mehr Nachdruck um staatlichen Schutz bemüht zu haben, obwohl ihm die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems - beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts - objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre.

E. 5.4 Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner zweiten Rückführung in die Türkei im Jahr 2001 in der (...) Klinik von H._______ gegen seinen Willen mit Elektroschocks behandelt worden sei, erweist sich in verschiedener Hinsicht als unbeachtlich. Zunächst muss einer Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 AsylG ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen, damit die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die gesetzliche Aufzählung dieser (Rasse, Religion, Nationalität, Gruppenzugehörigkeit, politische Anschauungen) ist abschliessend. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit einer (...) Behinderung von der genannten Massnahme betroffen. Tatsächlich bezieht sich das in Art. 3 AsylG genannte Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne eines Auffangtatbestandes auf Personen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welches den Anknüpfungspunkt für eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahme bildet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 181 f.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es sich bei der sogenannten (...)therapie gemäss zutreffender Auffassung des BFM nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgungsmassnahme, sondern um eine auch in westeuropäischen Ländern anerkannte Therapiemethode handelt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Erkrankung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise "verfolgt", geht damit klarerweise ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass es sich auch hierbei um ein abgeschlossenes Ereignis handelt, welches keinen sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang zur sechs Jahre später erfolgten Ausreise aufweist.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführenr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 7.2.2 Gesundheitliche Probleme können unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, nicht erfüllt, wobei im Weiteren auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3.2. verwiesen werden kann.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.

E. 7.3.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 7.3.1.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführe­rs stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Arzt­berichte der E._______ vom 5. Oktober 2010 und vom 29. September 2011. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einer (...), einer (...) sowie an Störungen durch (...) leidet. Gemäss dem jüngsten Zeugnis ist eine (...) Medikation mit (...) unter regelmässiger psychiatrischer Konsultation (alle drei bis vier Wochen) medizinisch dringend indiziert. Weiter benötigt der Beschwerdeführer regelmässige Labor- und Spiegelkontrollen. Weiter werden regelmässige therapeutische Gespräche sowie die Möglichkeit einer integrierten Versorgung mit Zugang zu tagesstrukturierenden Massnahmen als angemessen bezeichnet.

E. 7.3.1.2 Hinsichtlich der vorstehend dargelegten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. Gabrielle Steffen, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 7.3.1.3 Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ist vorliegend in Bestätigung der Erwägungen des BFM festzustellen, dass die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet ist. Das türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch erkrankten Menschen den Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Nebst mehreren psychiatrischen Kliniken des staatlichen Gesundheitsministeriums sowie spezieller Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt verfügen auch die allgemeinen Krankenhäuser vermehrt über psychiatrische Abteilungen. Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament (...) - respektive zumindest ein alternatives, den Wirkstoff (...) ebenfalls enthaltendes Präparat - in der Türkei ohne Weiteres erhältlich ist. Auch ist - angesichts der präzisen Diagnosen der E._______ - die Kontinuität der Behandlung gewährleistet. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können in­ternational anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden, diese gelten selbstverständlich auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke Personen sind auf die er­wähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern für bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich ist. Von den Versicherten müssen die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden. Bei Mittellosigkeit ist die Finanzierung derselben mittels "Grüner Karte" ("Yesil Kart") möglich. Der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Erhalt einer "Yesil Kart" die notwendige Kontinuität der Behandlung des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, erweist sich als unbegründet. Gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Bericht beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines exemplarischen Landratsamtes für die Ausstellung der Karte lediglich 15 Tage. Sodann ist nicht einsehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus der Schweiz, via seine Angehörigen, um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte be­mühen kann. Zwar ist mit Blick auf staatliche Institutionen einschränkend festzuhalten, dass dieselben vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt sind. Indessen gibt es in der Türkei eine wachsende Anzahl an privaten Gesundheitseinrichtungen, welche differenzierte, auch ambulante Behandlungen von psychisch erkrankten Menschen nach westlichem Standard anbieten. Diese privaten Dienstleistungen sind allerdings kostenpflichtig. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, um die sich zu bemühen dem Beschwerdeführer - allenfalls mit Hilfe seines Rechtsvertreters - zuzumuten wäre. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die zahlreichen in Europa (vgl. C7 S. 8) sowie in der Heimat wohnhaften Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden. Somit stehen dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei die zur Behandlung seiner gesundheitlichen benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente grundsätzlich zur Verfügung.

E. 7.3.1.4 Gegen eine Behandlung im Heimatstaat wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Ärzte gingen davon aus, dass (...) des Beschwerdeführers in der Türkei nicht angemessen versorgt werden könne. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als aktenwidrig. Den aktenkundigen Zeugnissen der E._______ vom 5. Oktober 2010 und vom 29. September 2011 ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, eine Rückführung sei kontraindiziert respektive für seine Genesung kontraproduktiv. Die Befürchtung einer (...) wird explizit im Zusammenhang mit einer erneuten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung geäussert. Wie vorstehend aufgezeigt, ist in der Türkei jedoch auch eine ambulante Behandlung erhältlich. Es ist denkbar, dass dabei der Betreuungsstandard nicht den hiesigen Verhältnissen entspricht. Dies allein lässt eine Rückkehr wie vorstehend ausgeführt (vgl. Ziff. 7.3.1.2.) jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, soweit eine angemessene Behandlung gewährleistet ist.An dieser Einschätzung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung eines Suizids, welche im Übrigen durch die ärztlichen Zeugnisse nicht gestützt wird (vgl. Zeugnis vom 29. September 2011: "Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung"), nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen.

E. 7.3.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, eine Rückkehr nach B._______ sei nicht möglich, weil dort der Täter des auf ihn verübten Attentates lebe, kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 5.3.1. verwiesen werden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift bezeichnet B._______ nicht ein ländliches Gebiet (...), sondern einen eigenständigen Landkreis in der Provinz C._______. Bei der gleichnamigen Provinzhauptstadt handelt es sich um eine (...). Auch die lediglich 16 Kilometer von B._______ entfernte Stadt F._______ hat über (...) Einwohner. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der näheren Umgebung von B._______ ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die jeweilige Anreise erscheint zumutbar, zumal gemäss den eingereichten Zeugnissen eine Konsultation nur alle drei bis vier Wochen notwendig ist. Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Istanbul zur Verfügung steht, zumal er dort bereits 2001 und 2006 bei seinem (...) gelebt hat (vgl. C7 S. 5 ff.).

E. 7.3.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung stehen die vorliegenden gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht notwendiger­weise auf eine Behandlung seiner Beschwerden in der Schweiz ange­wiesen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall ihrer Rückkehr in sein Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernis­se entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8679/2010 Urteil vom 2. Mai 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter François Badoud;Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, suchte erstmals am 11. April 1995 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Nachgang einer Protestkundgebung auf den Polizeiposten verbracht, verhört und gefoltert worden. Nach erfolglosem Verfahrensabschluss wurde er am 26. Juni 1996 in die Türkei zurückgeführt. A.b Im Frühjahr 2000 verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut und stellte - unter Hinweis auf eine Verurteilung wegen gemeinrechtlicher Delikte sowie auf Probleme mit der Familie seiner geschiedenen Frau - am 16. März 2000 ein weiteres Asylgesuch. Nach negativem Abschluss auch dieses Verfahrens erfolgte am 2. Oktober 2001 seine erneute Rückführung. A.c Am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei D._______ wegen Verdachts auf (...) festgenommen. Anlässlich der Festnahme machte er geltend, in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch stellen zu wollen, welches am 21. Mai 2007 registriert wurde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens sei er in sein Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Dort sei am 31. Dezember 2001 ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn ausgeübt worden, ausserdem hätten ihn Unbekannte im Sommer 2005 und im Sommer 2006 geschlagen. Während der Vorbereitungshaft vom (...) 2007 bis zum (...) 2007 - wie schon anlässlich seiner früheren Asylverfahren - wurde der Beschwerdeführer in der E._______ behandelt, wobei das Vorliegen einer (...) seit mindestens dem Jahre 2000 diagnostiziert wurde. A.d Mit Verfügung vom 10. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.e Mit Urteil E-5539/2010 vom 16. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob jene auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In seinen Erwägungen führte es dabei im Wesentlichen an, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, da aus seiner pauschalen Feststellung, die geltend gemachten Behelligungen in B._______ respektive F._______ würden keine "wirkliche Verfolgung" darstellen, nicht hervorgehe, welche Überlegungen diesem Schluss zugrunde lägen. Im Übrigen habe es in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2007 auf die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten - und zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls geeigneten - Zwangsbehandlungen mit Elektroschocks mit keinem Wort Bezug genommen. Diese offensichtlichen Verletzungen der Begründungspflicht führten zur Kassation der angefochtenen Verfügung, da dieser Verfahrensfehler seitens der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden könne. B. Mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 21. Mai 2007 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 13. Januar 2011 fristgemäss einging. C.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von PD Dr. med. G._______, Psychiatrische Polyklinik der E._______ vom 29. September 2011, zu den Akten reichen und gestützt darauf beantragen, ihm sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2011 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So mache der Beschwerdeführer geltend, eine unbekannte Täterschaft habe ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn verübt. Sodann hätten mutmasslich aus Kreisen der PKK stammende Täter ihn wiederholt geschlagen. Diese von privaten Drittpersonen ausgehenden Übergriffe seien bereits deshalb nicht asylrelevant, da der türkische Staat willens und in der Lage sei, ihm vor denselben Schutz zu gewähren. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Was die geltend gemachten Behandlungen mit Elektroschocks in der (...) Klinik in H._______ anbelange, sei zunächst festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine durch Art. 3 AsylG geschützte Verfolgung handle. Sodann handle es sich beim vorgetragenen Vorfall um ein abgeschlossenes Ereignis aus dem Jahre 2001, dessen zwangsweise Wiederholung er im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten habe. 5.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. 5.3. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich beim Attentat aus dem Jahr 2001 und bei den dem Jahr 2005 zugeordneten Behelligungen nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um Übergriffe privater Drittpersonen. Nach der so genannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.). 5.3.1. Was das Attentat mit der Schrotflinte anbelangt, haben die türkischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit klar zu erkennen gegeben, indem sie ein Strafverfahren an die Hand genommen haben, welches aussagegemäss in einer Verurteilung des Täters I._______ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mündete (vgl. Eingabe vom 8. November 2010, Akten BFM C37 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist überdies festzustellen, dass der Vorfall aus dem Jahr 2001 bereits Jahre zurückliegt, ihm mithin die Asylrelevanz auch insoweit abzusprechen ist, als er in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweist. Mithin handelt es sich dabei um einen abgeschlossenen und damit asylrechtlich unbeachtlichen Vorgang, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Auch bestehen - angesichts der zuvor getroffenen Feststellung, in der Türkei bestehe eine dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur - keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung. Die diesbezüglich geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Mit dem Vorbringen schliesslich, die im Dorf wohnhaften Angehörigen des Beschwerdeführers würden von ihm erwarten, dass er den Onkel räche, also seinerseits einen erneuten Konflikt mit dem - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Täter in Gang setze, wird klarerweise keine asylrelevante Verfolgung zum Ausdruck gebracht. 5.3.2. Hinsichtlich der Behelligungen aus dem Jahr 2005 ist vorab festzustellen, dass dieselben die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht erfüllen dürften. Sodann gibt der Beschwerdeführer auch betreffend diese Vorfälle an, von der Polizei nach dem Tathergang befragt worden zu sein, woraus grundsätzlich auf ein behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden kann. Die Angelegenheit sei letztlich nicht weiterverfolgt worden, da der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben über die Täterschaft habe machen können (C5 S.16). Damit kann nicht von polizeiliche Untätigkeit gesprochen werden, vielmehr muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, sich nicht mit mehr Nachdruck um staatlichen Schutz bemüht zu haben, obwohl ihm die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems - beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts - objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. 5.4. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner zweiten Rückführung in die Türkei im Jahr 2001 in der (...) Klinik von H._______ gegen seinen Willen mit Elektroschocks behandelt worden sei, erweist sich in verschiedener Hinsicht als unbeachtlich. Zunächst muss einer Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 AsylG ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen, damit die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die gesetzliche Aufzählung dieser (Rasse, Religion, Nationalität, Gruppenzugehörigkeit, politische Anschauungen) ist abschliessend. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit einer (...) Behinderung von der genannten Massnahme betroffen. Tatsächlich bezieht sich das in Art. 3 AsylG genannte Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne eines Auffangtatbestandes auf Personen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welches den Anknüpfungspunkt für eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahme bildet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 181 f.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es sich bei der sogenannten (...)therapie gemäss zutreffender Auffassung des BFM nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgungsmassnahme, sondern um eine auch in westeuropäischen Ländern anerkannte Therapiemethode handelt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Erkrankung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise "verfolgt", geht damit klarerweise ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass es sich auch hierbei um ein abgeschlossenes Ereignis handelt, welches keinen sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang zur sechs Jahre später erfolgten Ausreise aufweist. 5.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführenr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. 7.2.2. Gesundheitliche Probleme können unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, nicht erfüllt, wobei im Weiteren auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3.2. verwiesen werden kann. 7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.1. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.3.1.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführe­rs stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Arzt­berichte der E._______ vom 5. Oktober 2010 und vom 29. September 2011. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter einer (...), einer (...) sowie an Störungen durch (...) leidet. Gemäss dem jüngsten Zeugnis ist eine (...) Medikation mit (...) unter regelmässiger psychiatrischer Konsultation (alle drei bis vier Wochen) medizinisch dringend indiziert. Weiter benötigt der Beschwerdeführer regelmässige Labor- und Spiegelkontrollen. Weiter werden regelmässige therapeutische Gespräche sowie die Möglichkeit einer integrierten Versorgung mit Zugang zu tagesstrukturierenden Massnahmen als angemessen bezeichnet. 7.3.1.2 Hinsichtlich der vorstehend dargelegten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. Gabrielle Steffen, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.3.1.3 Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ist vorliegend in Bestätigung der Erwägungen des BFM festzustellen, dass die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet ist. Das türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch erkrankten Menschen den Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Nebst mehreren psychiatrischen Kliniken des staatlichen Gesundheitsministeriums sowie spezieller Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt verfügen auch die allgemeinen Krankenhäuser vermehrt über psychiatrische Abteilungen. Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament (...) - respektive zumindest ein alternatives, den Wirkstoff (...) ebenfalls enthaltendes Präparat - in der Türkei ohne Weiteres erhältlich ist. Auch ist - angesichts der präzisen Diagnosen der E._______ - die Kontinuität der Behandlung gewährleistet. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können in­ternational anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden, diese gelten selbstverständlich auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke Personen sind auf die er­wähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern für bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich ist. Von den Versicherten müssen die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden. Bei Mittellosigkeit ist die Finanzierung derselben mittels "Grüner Karte" ("Yesil Kart") möglich. Der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Erhalt einer "Yesil Kart" die notwendige Kontinuität der Behandlung des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, erweist sich als unbegründet. Gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Bericht beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines exemplarischen Landratsamtes für die Ausstellung der Karte lediglich 15 Tage. Sodann ist nicht einsehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus der Schweiz, via seine Angehörigen, um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte be­mühen kann. Zwar ist mit Blick auf staatliche Institutionen einschränkend festzuhalten, dass dieselben vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt sind. Indessen gibt es in der Türkei eine wachsende Anzahl an privaten Gesundheitseinrichtungen, welche differenzierte, auch ambulante Behandlungen von psychisch erkrankten Menschen nach westlichem Standard anbieten. Diese privaten Dienstleistungen sind allerdings kostenpflichtig. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, um die sich zu bemühen dem Beschwerdeführer - allenfalls mit Hilfe seines Rechtsvertreters - zuzumuten wäre. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die zahlreichen in Europa (vgl. C7 S. 8) sowie in der Heimat wohnhaften Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden. Somit stehen dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei die zur Behandlung seiner gesundheitlichen benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente grundsätzlich zur Verfügung. 7.3.1.4 Gegen eine Behandlung im Heimatstaat wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Ärzte gingen davon aus, dass (...) des Beschwerdeführers in der Türkei nicht angemessen versorgt werden könne. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als aktenwidrig. Den aktenkundigen Zeugnissen der E._______ vom 5. Oktober 2010 und vom 29. September 2011 ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, eine Rückführung sei kontraindiziert respektive für seine Genesung kontraproduktiv. Die Befürchtung einer (...) wird explizit im Zusammenhang mit einer erneuten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung geäussert. Wie vorstehend aufgezeigt, ist in der Türkei jedoch auch eine ambulante Behandlung erhältlich. Es ist denkbar, dass dabei der Betreuungsstandard nicht den hiesigen Verhältnissen entspricht. Dies allein lässt eine Rückkehr wie vorstehend ausgeführt (vgl. Ziff. 7.3.1.2.) jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, soweit eine angemessene Behandlung gewährleistet ist.An dieser Einschätzung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung eines Suizids, welche im Übrigen durch die ärztlichen Zeugnisse nicht gestützt wird (vgl. Zeugnis vom 29. September 2011: "Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung"), nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen. 7.3.2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, eine Rückkehr nach B._______ sei nicht möglich, weil dort der Täter des auf ihn verübten Attentates lebe, kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 5.3.1. verwiesen werden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift bezeichnet B._______ nicht ein ländliches Gebiet (...), sondern einen eigenständigen Landkreis in der Provinz C._______. Bei der gleichnamigen Provinzhauptstadt handelt es sich um eine (...). Auch die lediglich 16 Kilometer von B._______ entfernte Stadt F._______ hat über (...) Einwohner. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der näheren Umgebung von B._______ ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die jeweilige Anreise erscheint zumutbar, zumal gemäss den eingereichten Zeugnissen eine Konsultation nur alle drei bis vier Wochen notwendig ist. Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Istanbul zur Verfügung steht, zumal er dort bereits 2001 und 2006 bei seinem (...) gelebt hat (vgl. C7 S. 5 ff.). 7.3.3. Im Sinne einer Gesamtwürdigung stehen die vorliegenden gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht notwendiger­weise auf eine Behandlung seiner Beschwerden in der Schweiz ange­wiesen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall ihrer Rückkehr in sein Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernis­se entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand