Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 3. April 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen Si-cherheitslage im Irak als unzumutbar erachtete, ordnete es vorläufige Aufnahme an. Der Kanton A._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 13. April 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil grundsätzlich als zumutbar. Ange-sichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D. Am 30. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 6. Februar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anord-nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Sozialhilfebestätigung der B._______, vom 19. Dezember 2007 zu den Akten. G. Am 28. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-de ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. -:- In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzulässig- oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzu-heben ist.
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Su-leymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Di-rektflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt und als Auto-mechaniker in der Industriezone gearbeitet hat. Zudem verfügt er im Irak mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie weiteren Verwand-ten mütterlicher- und väterlicherseits in C._______ über ein verwandt-schaftliches Beziehungsnetz. Angesichts seines Alters (geb. 1985) und seiner Berufserfahrung ist entgegen den diesbezüglichen Ausführun-gen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren können, und ihm dabei seine Familie behilflich sein wird. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundla-ge erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung vom 3. April 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrens-kosten von Fr. 600.-- zu tragen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8601/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 3. April 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen Si-cherheitslage im Irak als unzumutbar erachtete, ordnete es vorläufige Aufnahme an. Der Kanton A._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 13. April 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 17. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil grundsätzlich als zumutbar. Ange-sichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D. Am 30. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 6. Februar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anord-nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Sozialhilfebestätigung der B._______, vom 19. Dezember 2007 zu den Akten. G. Am 28. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-de ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. -:- In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzulässig- oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzu-heben ist. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Su-leymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Di-rektflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt und als Auto-mechaniker in der Industriezone gearbeitet hat. Zudem verfügt er im Irak mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie weiteren Verwand-ten mütterlicher- und väterlicherseits in C._______ über ein verwandt-schaftliches Beziehungsnetz. Angesichts seines Alters (geb. 1985) und seiner Berufserfahrung ist entgegen den diesbezüglichen Ausführun-gen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren können, und ihm dabei seine Familie behilflich sein wird. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundla-ge erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung vom 3. April 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrens-kosten von Fr. 600.-- zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: