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E-859/2014

E-859/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2014 befragte das BFM sie zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Lettland im Rahmen eines Dublinverfahrens. A.b Am 21. Januar 2014 ersuchte das BFM die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Februar 2014 entsprochen. A.c Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (eröffnet am 14. Februar 2014) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und übermittelte ihnen die editionspflichtigen Akten. B. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2014 brachten sie zudem vor, die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe hospitalisiert werden müssen, da sie in Ohnmacht gefallen sei. Aus der beigelegten ärztlichen Bestätigung gehe hervor, dass sie in stationärer Abklärung sei und bis auf Weiteres hospitalisiert bleibe. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. D. Am 3. März 2014 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht erneut eine Beschwerdeergänzung mit mehreren Beilagen zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts bezüglich der Beschwerdeführerin auf, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und liess den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 18. März 2014 über ihren neu mandatierten Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dominik Schorno) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. H. Vom Spital (...) wurden dem Gericht zwei ärztliche Berichte, datiert vom 21. und vom 25. März 2014, und vom Psychiatriezentrum (...) ein vom 24. März 2014 datierter Untersuchungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, welche vom damaligen Rechtsvertreter am 8. April 2014 eingereicht wurden, zusammen mit einem Kurzaustrittsbericht des Spitals (...) vom 19. März 2013. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Dieses nahm am 22. Mai 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Ihrer Replik vom 24. Juni 2014 legten die Beschwerdeführenden ihre Flugtickets vom 30. Dezember 2013 mit dem Routing (...) bei und kündigten die Nachreichung eines Berichts eines wegen Er­krankung der Kinder an Windpocken in (...) konsultierten Kinderarztes an. J. Am 15. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass sie ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten. K. Am 25. September 2014 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über sein Mandat und machte ergänzende Eingaben zur Replik. L. Aus einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Arztzeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (...) als invalide zu gelten habe. Er teilte dem Gericht mit, dass am (...) mittels Kaiserschnitt auf die Welt gekommen sei, und reichte verschiedene Berichte zum Asylsystem in Lettland ein. Er stellte die Einreichung einer Austrittsbestätigung und eines Arztberichts in Aussicht, sobald seine Frau aus dem Spital entlassen werde. M. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2015 widerriefen die Beschwerdeführenden die Vollmacht ihres damaligen Rechtsvertreters. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Beweismittel ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 [Das jüngste Kind] wird in das vorliegende Asylverfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Seit dem 1. Januar 2014 ist in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). In einem Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 hielt er zudem fest, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach, weshalb sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind.

E. 4 Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem von den lettischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum am 25. Dezember 2013 nach Lettland und reisten damit in den Dublin-Raum ein. Das BFM ersuchte die lettischen Behörden am 21. Januar 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, welche dem Gesuch am 3. Fe­bruar 2014 zustimmten. Die Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist damit grundsätzlich gegeben.

E. 5 Die Schweiz kann nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn sie nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, sie befürchteten, in Lettland kein Asyl zu erhalten, da die dortigen Behörden immer wieder versuchten, Asylsuchende ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens zurückzuschaffen, und diese damit keinen tatsächlichen Zugang zum Asylsystem hätten. Aufgrund (...) hätten die (...) Behörden und Politiker [des Heimatlandes der Beschwerdeführenden] gute Beziehungen zu ihren Kollegen in Lettland. Letztere würden in F._______ Informationen zur Person des Beschwerdeführers einholen, worauf das Regime in F._______ von der Asylgesuchstellung in Lettland erfahren und falsche Informationen übermitteln würde. Der Beschwerdeführer würde deshalb als Krimineller nach F._______ ausgeliefert, wo ihm körperliche Übergriffe und im Extremfall gar der Tod drohten, weshalb eine Wegweisung nach Lettland unzulässig und unzumutbar sei. Zum Belege dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ein und verwiesen auf einen Bericht des UNHCR zum Asylsystem in Lettland von 2010 und auf einen Bericht von Amnesty International zur Lettland von 2013 (Submission by the United Nations High Com­missioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Latvia, November 2010; Amnesty International Annual Report 2013: Latvia). In ihren späteren Eingaben brachten sie zudem vor, die lettische Gesetzgebung biete keinen umfassenden Refoulement-Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention, da das lettische Asylgesetz vorsehe, dass die Regeln des Non-Refoulement keine Gültigkeit hätten, wenn die Behörden Gründe zu haben glaubten, dass eine Person die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von Lettland bedrohe. Der UN-Menschenrechtsausschuss mache zudem auf verschiedene Fälle von Ausschaffungen aufmerksam, bei denen die Migrationsbehörden das Urteil des Gerichts über eine hängige Beschwerde nicht abgewartet hätten, sondern die Abschiebung sogleich vollzogen hätten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb befürchten, im Fall einer erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylgesuchs in Lettland direkt nach F._______ abgeschoben zu werden, da die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe, worüber sich auch der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt gezeigt habe. Als zusätzliche Beweismittel gaben sie eine Übersetzung des lettischen Asylgesetzes und verschiedene Berichte internationaler nichtstaatlicher Organisationen zu den Akten.

E. 5.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Lettland sind insgesamt unbegründet.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen oder belegen nicht weiter, inwiefern ihnen durch die angeblich engen Beziehungen zwischen den lettischen und den (...) Behörden [des Heimatlandes der Beschwerdeführenden] eine Rückschiebung oder Auslieferung nach F._______ in Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohe. Es liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie in Lettland kein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren bekommen würden oder ihnen eine völkerrechts­widrige Rückschiebung in ihr Heimatland drohen würde. Die beiden als Belege angeführten Berichte führen zwar aus, es gebe in Lettland Probleme mit dem Zugang zum Territorium und zum Asylsystem. Diese Probleme betreffen allerdings Personen, die über die Grenze nach Lettland gelangen, vom Grenzschutz aufgegriffen werden und nicht ausdrücklich um Asyl ersuchen. Bei diesen Personen scheint die Gefahr zu bestehen, dass ihnen den Zugang zum Asylsystem erschwert oder verweigert wird oder sie bereits an der Grenze zurückgewiesen werden. Von diesen Problemen werden aber die Beschwerdeführenden bei ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Lettland nicht betroffen sein, insbesondere da die lettischen Behörden ihre Zuständigkeit in ihren Schreiben vom 3. Februar 2014 ausdrücklich anerkannt haben.

E. 5.3.2 Das lettische Asylgesetz vom 30. Juni 2009 (L-AsylG; einsehbar auf http://www.refworld.org/docid/4c6bcb269.html [zuletzt besucht am: 27. No­vember 2014]; L-AsylG) statuiert in Art. 3 das Refoulement-Verbot explizit bezüglich der (anerkannten) Flüchtlingen (Abs. 2) und der Asylsuchenden (Abs. 1). Als Asylsuchende gelten auch Personen, deren Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde, und die gegen diesen Entscheid eine Beschwerde eingereicht haben (Art. 30 Abs. 1 L-AsylG). Die einzige Ausnahme dazu ist in Art. 32 Abs. 2 L-AsylG statuiert und betrifft Mehrfachgesuche. Damit kann - entgegen den nicht weiter begründeten Befürchtungen des UN-Ausschusses gegen Folter (siehe Committee against Torture, Concluding Observations on the combined third to fifth periodic review of Latvia, 23. Dezember 2013, CAT/C/LVA/CO/3-5, Ziff. 17) - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Lettland während ihres Asylverfahrens, inklusive eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, vor einer Rückschaffung in ihr Heimatland geschützt sind. Art. 3 L-AsylG sieht eine Ausnahme vom Refoulement-Schutz vor, wenn (u.a.) die begründete Befürchtung besteht, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Diese Bestimmung und ihre Umsetzung wird unter anderem vom UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert (Human Rights Com­mittee, Concluding observations on the third periodic report of Latvia, 11. April 2014, CCPR/LVA/CO/3, Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, inwiefern diese Bestimmung auf sie anwendbar sein könnte. Da auch in den Akten keine Hinweise darauf zu finden sind, dass der Beschwerdeführer in Lettland als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden könnte, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Gefahr droht.

E. 5.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das lettische Asylgesetz in Art. 5 Abs. 1 die Weitergabe von Informationen über Asylsuchende verbietet und Art. 5 Abs. 3 L-AsylG in Verbindung mit Art. 25 L-AsylG festhält, dass die Behörden eines mutmasslichen Verfolgerstaates nicht darüber informiert werden dürfen, dass eine bestimmte Person in Lettland um Asyl ersucht habe, und dass Informationen nur auf eine Weise beschafft werden dürfen, welche die Asylsuchenden und ihre Familienmitglieder nicht gefährde. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich Lettland nicht an diese Bestimmungen - die im Übrigen auch in Art. 30 Verfahrensrichtlinie enthalten sind - hält, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich keine Gefahr droht.

E. 5.4 Insgesamt sind - auch nach Sichtung der am 19. März 2015 nachgereichten Berichte von UNHCR und Amnesty international von Anfang 2015 - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK, der FoK und der FK garantierten Rechte durch Lettland erkennbar, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt aus menschen- und flüchtlingsrechtlichen Gründen verpflichtet ist. Daran ändert der Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in F._______ keineswegs unglaubhaft klingen, nichts, zumal es sich beim Dublin-Verfahren um eine blosse Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen europäischen Landes handelt.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hatte zu Beginn ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme und musste zweimal wegen einer Kreislaufstörung hospitalisiert werden. Sie litt zudem an starkem Schwangerschaftserbrechen. Seit sie am 10. April 2014 das Spital verlassen konnte, machte sie gegenüber dem Gericht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Gemäss dem Austrittsbericht war aus gynäkologischer Sicht keine weitere Behandlung notwendig; es bestehe eine gute Prognose, bezüglich Angststörungen und Existenzangst sei im Verlaufe der psychiatrischen Betreuung eine deutliche Besserung erfolgt und die diagnostizierte Anpassungsstörung bedürfe keiner medikamentösen Therapie. Gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums (...) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Sie habe jedoch in einem ausgeglichenen seelischen Zustand aus der stationären Behandlung entlassen werden können und die Frage nach einer weiteren Betreuung sei noch offen. Am (...) brachte sie (...) zur Welt. Den angekündigten Austritts- und Arztbericht haben die Beschwerdeführenden bis heute nicht eingereicht, was so zu verstehen ist, dass nunmehr nichts Mitteilungswürdiges besteht. Damit liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland sprechen würden. Ergänzend kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden, wonach gemäss zusätzlichen Abklärungen bei den lettischen Behörden Asylsuchende, die im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Lettland überstellt würden, und insbesondere Familien grundsätzlich in der offenen Empfangsstruktur - im Asylbewerberempfangszentrum Mucenieki - untergebracht würden, wo sie jeden Tag Zugang zu medizinischem Personal hätten. Bei Bedarf würden auch psychologische Konsultationen angeboten. Anzumerken ist, dass das SEM nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Dublin-III-VO die lettischen Behörden über die Existenz des Neugeborenen und die potentiell relevanten gesundheitlichen Daten und medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren hat.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich für die Schweiz keine Pflicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Lettland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6 Da die Wegweisung sowie das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bilden, sind die Voraussetzungen der Wegweisung und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-859/2014 Urteil vom 25. März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), F._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2014 befragte das BFM sie zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Lettland im Rahmen eines Dublinverfahrens. A.b Am 21. Januar 2014 ersuchte das BFM die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Februar 2014 entsprochen. A.c Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (eröffnet am 14. Februar 2014) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und übermittelte ihnen die editionspflichtigen Akten. B. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2014 brachten sie zudem vor, die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe hospitalisiert werden müssen, da sie in Ohnmacht gefallen sei. Aus der beigelegten ärztlichen Bestätigung gehe hervor, dass sie in stationärer Abklärung sei und bis auf Weiteres hospitalisiert bleibe. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. D. Am 3. März 2014 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht erneut eine Beschwerdeergänzung mit mehreren Beilagen zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts bezüglich der Beschwerdeführerin auf, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und liess den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 18. März 2014 über ihren neu mandatierten Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dominik Schorno) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. H. Vom Spital (...) wurden dem Gericht zwei ärztliche Berichte, datiert vom 21. und vom 25. März 2014, und vom Psychiatriezentrum (...) ein vom 24. März 2014 datierter Untersuchungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, welche vom damaligen Rechtsvertreter am 8. April 2014 eingereicht wurden, zusammen mit einem Kurzaustrittsbericht des Spitals (...) vom 19. März 2013. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Dieses nahm am 22. Mai 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Ihrer Replik vom 24. Juni 2014 legten die Beschwerdeführenden ihre Flugtickets vom 30. Dezember 2013 mit dem Routing (...) bei und kündigten die Nachreichung eines Berichts eines wegen Er­krankung der Kinder an Windpocken in (...) konsultierten Kinderarztes an. J. Am 15. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass sie ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten. K. Am 25. September 2014 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über sein Mandat und machte ergänzende Eingaben zur Replik. L. Aus einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Arztzeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (...) als invalide zu gelten habe. Er teilte dem Gericht mit, dass am (...) mittels Kaiserschnitt auf die Welt gekommen sei, und reichte verschiedene Berichte zum Asylsystem in Lettland ein. Er stellte die Einreichung einer Austrittsbestätigung und eines Arztberichts in Aussicht, sobald seine Frau aus dem Spital entlassen werde. M. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2015 widerriefen die Beschwerdeführenden die Vollmacht ihres damaligen Rechtsvertreters. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 [Das jüngste Kind] wird in das vorliegende Asylverfahren einbezogen. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Seit dem 1. Januar 2014 ist in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). In einem Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 hielt er zudem fest, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. 3.3 Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach, weshalb sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind.

4. Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem von den lettischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum am 25. Dezember 2013 nach Lettland und reisten damit in den Dublin-Raum ein. Das BFM ersuchte die lettischen Behörden am 21. Januar 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, welche dem Gesuch am 3. Fe­bruar 2014 zustimmten. Die Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist damit grundsätzlich gegeben.

5. Die Schweiz kann nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn sie nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, sie befürchteten, in Lettland kein Asyl zu erhalten, da die dortigen Behörden immer wieder versuchten, Asylsuchende ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens zurückzuschaffen, und diese damit keinen tatsächlichen Zugang zum Asylsystem hätten. Aufgrund (...) hätten die (...) Behörden und Politiker [des Heimatlandes der Beschwerdeführenden] gute Beziehungen zu ihren Kollegen in Lettland. Letztere würden in F._______ Informationen zur Person des Beschwerdeführers einholen, worauf das Regime in F._______ von der Asylgesuchstellung in Lettland erfahren und falsche Informationen übermitteln würde. Der Beschwerdeführer würde deshalb als Krimineller nach F._______ ausgeliefert, wo ihm körperliche Übergriffe und im Extremfall gar der Tod drohten, weshalb eine Wegweisung nach Lettland unzulässig und unzumutbar sei. Zum Belege dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ein und verwiesen auf einen Bericht des UNHCR zum Asylsystem in Lettland von 2010 und auf einen Bericht von Amnesty International zur Lettland von 2013 (Submission by the United Nations High Com­missioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Latvia, November 2010; Amnesty International Annual Report 2013: Latvia). In ihren späteren Eingaben brachten sie zudem vor, die lettische Gesetzgebung biete keinen umfassenden Refoulement-Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention, da das lettische Asylgesetz vorsehe, dass die Regeln des Non-Refoulement keine Gültigkeit hätten, wenn die Behörden Gründe zu haben glaubten, dass eine Person die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von Lettland bedrohe. Der UN-Menschenrechtsausschuss mache zudem auf verschiedene Fälle von Ausschaffungen aufmerksam, bei denen die Migrationsbehörden das Urteil des Gerichts über eine hängige Beschwerde nicht abgewartet hätten, sondern die Abschiebung sogleich vollzogen hätten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb befürchten, im Fall einer erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylgesuchs in Lettland direkt nach F._______ abgeschoben zu werden, da die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe, worüber sich auch der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt gezeigt habe. Als zusätzliche Beweismittel gaben sie eine Übersetzung des lettischen Asylgesetzes und verschiedene Berichte internationaler nichtstaatlicher Organisationen zu den Akten. 5.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Lettland sind insgesamt unbegründet. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen oder belegen nicht weiter, inwiefern ihnen durch die angeblich engen Beziehungen zwischen den lettischen und den (...) Behörden [des Heimatlandes der Beschwerdeführenden] eine Rückschiebung oder Auslieferung nach F._______ in Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohe. Es liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie in Lettland kein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren bekommen würden oder ihnen eine völkerrechts­widrige Rückschiebung in ihr Heimatland drohen würde. Die beiden als Belege angeführten Berichte führen zwar aus, es gebe in Lettland Probleme mit dem Zugang zum Territorium und zum Asylsystem. Diese Probleme betreffen allerdings Personen, die über die Grenze nach Lettland gelangen, vom Grenzschutz aufgegriffen werden und nicht ausdrücklich um Asyl ersuchen. Bei diesen Personen scheint die Gefahr zu bestehen, dass ihnen den Zugang zum Asylsystem erschwert oder verweigert wird oder sie bereits an der Grenze zurückgewiesen werden. Von diesen Problemen werden aber die Beschwerdeführenden bei ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Lettland nicht betroffen sein, insbesondere da die lettischen Behörden ihre Zuständigkeit in ihren Schreiben vom 3. Februar 2014 ausdrücklich anerkannt haben. 5.3.2 Das lettische Asylgesetz vom 30. Juni 2009 (L-AsylG; einsehbar auf http://www.refworld.org/docid/4c6bcb269.html [zuletzt besucht am: 27. No­vember 2014]; L-AsylG) statuiert in Art. 3 das Refoulement-Verbot explizit bezüglich der (anerkannten) Flüchtlingen (Abs. 2) und der Asylsuchenden (Abs. 1). Als Asylsuchende gelten auch Personen, deren Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde, und die gegen diesen Entscheid eine Beschwerde eingereicht haben (Art. 30 Abs. 1 L-AsylG). Die einzige Ausnahme dazu ist in Art. 32 Abs. 2 L-AsylG statuiert und betrifft Mehrfachgesuche. Damit kann - entgegen den nicht weiter begründeten Befürchtungen des UN-Ausschusses gegen Folter (siehe Committee against Torture, Concluding Observations on the combined third to fifth periodic review of Latvia, 23. Dezember 2013, CAT/C/LVA/CO/3-5, Ziff. 17) - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Lettland während ihres Asylverfahrens, inklusive eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, vor einer Rückschaffung in ihr Heimatland geschützt sind. Art. 3 L-AsylG sieht eine Ausnahme vom Refoulement-Schutz vor, wenn (u.a.) die begründete Befürchtung besteht, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Diese Bestimmung und ihre Umsetzung wird unter anderem vom UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert (Human Rights Com­mittee, Concluding observations on the third periodic report of Latvia, 11. April 2014, CCPR/LVA/CO/3, Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, inwiefern diese Bestimmung auf sie anwendbar sein könnte. Da auch in den Akten keine Hinweise darauf zu finden sind, dass der Beschwerdeführer in Lettland als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden könnte, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Gefahr droht. 5.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das lettische Asylgesetz in Art. 5 Abs. 1 die Weitergabe von Informationen über Asylsuchende verbietet und Art. 5 Abs. 3 L-AsylG in Verbindung mit Art. 25 L-AsylG festhält, dass die Behörden eines mutmasslichen Verfolgerstaates nicht darüber informiert werden dürfen, dass eine bestimmte Person in Lettland um Asyl ersucht habe, und dass Informationen nur auf eine Weise beschafft werden dürfen, welche die Asylsuchenden und ihre Familienmitglieder nicht gefährde. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich Lettland nicht an diese Bestimmungen - die im Übrigen auch in Art. 30 Verfahrensrichtlinie enthalten sind - hält, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden auch diesbezüglich keine Gefahr droht. 5.4 Insgesamt sind - auch nach Sichtung der am 19. März 2015 nachgereichten Berichte von UNHCR und Amnesty international von Anfang 2015 - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK, der FoK und der FK garantierten Rechte durch Lettland erkennbar, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt aus menschen- und flüchtlingsrechtlichen Gründen verpflichtet ist. Daran ändert der Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in F._______ keineswegs unglaubhaft klingen, nichts, zumal es sich beim Dublin-Verfahren um eine blosse Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen europäischen Landes handelt. 5.5 Die Beschwerdeführerin hatte zu Beginn ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme und musste zweimal wegen einer Kreislaufstörung hospitalisiert werden. Sie litt zudem an starkem Schwangerschaftserbrechen. Seit sie am 10. April 2014 das Spital verlassen konnte, machte sie gegenüber dem Gericht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Gemäss dem Austrittsbericht war aus gynäkologischer Sicht keine weitere Behandlung notwendig; es bestehe eine gute Prognose, bezüglich Angststörungen und Existenzangst sei im Verlaufe der psychiatrischen Betreuung eine deutliche Besserung erfolgt und die diagnostizierte Anpassungsstörung bedürfe keiner medikamentösen Therapie. Gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums (...) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Sie habe jedoch in einem ausgeglichenen seelischen Zustand aus der stationären Behandlung entlassen werden können und die Frage nach einer weiteren Betreuung sei noch offen. Am (...) brachte sie (...) zur Welt. Den angekündigten Austritts- und Arztbericht haben die Beschwerdeführenden bis heute nicht eingereicht, was so zu verstehen ist, dass nunmehr nichts Mitteilungswürdiges besteht. Damit liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland sprechen würden. Ergänzend kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden, wonach gemäss zusätzlichen Abklärungen bei den lettischen Behörden Asylsuchende, die im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Lettland überstellt würden, und insbesondere Familien grundsätzlich in der offenen Empfangsstruktur - im Asylbewerberempfangszentrum Mucenieki - untergebracht würden, wo sie jeden Tag Zugang zu medizinischem Personal hätten. Bei Bedarf würden auch psychologische Konsultationen angeboten. Anzumerken ist, dass das SEM nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Dublin-III-VO die lettischen Behörden über die Existenz des Neugeborenen und die potentiell relevanten gesundheitlichen Daten und medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren hat. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich für die Schweiz keine Pflicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Lettland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

6. Da die Wegweisung sowie das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bilden, sind die Voraussetzungen der Wegweisung und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: