Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus B._______ im Nordirak, suchte am 2. März 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 7. April 2003 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, es sei die Unmöglichkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 beantragte das BFM mit Verweis auf die gegenwärtige generelle Vollzugssistierung betreffend Wegweisungen von Personen aus dem Irak die Abweisung der Beschwerde. In einer Stellungnahme vom 28. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorläufige Aufnahme beantragen. Im Rahmen desselben Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2006 die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. März 2003 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers für vorerst 12 Monate auf. Hierauf schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. April 2003 mit Beschluss vom 25. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 31. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d Am 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Nebst Ausführungen zur angespannten Lage im Nordirak machte er in seiner Stellungnahme ein persönliches Gefährdungsprofil geltend, welches auf eine frühere Bindung mit einer Frau christlicher Glaubenszugehörigkeit zurückzuführen sei. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 1. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 6 Dezember 2007 sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen vom 16. April 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Vernehmlassung, in welcher es unter Berücksichtigung von E-4243/2007 (Grundsatzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen Nordiraks) seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde bestätigte.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz aufgehobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll.
E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. -:- -:- Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er sowohl als (...) als auch (...) gearbeitet habe. Sodann verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz B._______ wohnhaften Familienmitgliedern (...) über ein soziales Beziehungsnetz. Als junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er in der Schweiz weitere Berufserfahrung habe sammeln können. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit die prägenden Jahre seines Lebens in der Heimat verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er seit nunmehr über vier Jahren in der Schweiz lebe, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen. Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, weil sie ihre Ehre verloren habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen sei und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht habe standhalten können. Beim Beschwerdeführer als (mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. März 2003) abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2007 - darauf hin, dass die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe. Zwar sei die Lage, anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen, vergleichsweise ruhig und sicher, doch könne sich dies angesichts der hohen Zahl von RückkehrerInnen und der beschränkten Aufnahmekapazitäten der Region rasch ändern. In den letzten drei Jahren seien in den nordirakischen Provinzen mehrere Anschläge - davon deren fünf in seiner Heimatregion B._______ - verübt worden. Sodann sei die geografische Nähe der drei Nordprovinzen zu den auch vom BFM nicht als sicher angesehenen Provinzen Tal Afar und Kirkuk zu berücksichtigen, insbesondere die Ölmetropole Kirkuk sei eine tickende Zeitbombe. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich bei einer Rückkehr nach wie vor durch eine Verfolgung durch die Familie seiner Ex- Freundin bedroht fühle, welche sich aufgrund seiner seinerzeitigen sexuellen Beziehung zur Letzteren in ihrer Ehre verletzt fühle. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht des UNHCR vom 26. September 2007, wonach vorallem im Süd- und Zentralirak Gewalt und Menschenrechtsverletzungen allgegenwärtig seien. Staatlicher Schutz vor den Verursachern sei nicht verfügbar.
E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen Aufnahme war. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2003 gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort (...) Jahre lang die Primarschule besucht. Zudem hat er in B._______ als (...) sowie (...) gearbeitet, dies zuletzt zwischen 2001 und 2003, wodurch er gemäss eigenen Aussagen (vgl. A6/7, S. 2) in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schulbildung und der in der Heimat wie auch in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können. Letzteres umso mehr, als ihm dies in der Schweiz schon nach wenigen Monaten gelungen war (vgl. B5/3, S. 2). Seine in B._______ lebenden Familienangehörigen (...) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was die Vorbringen betreffend die Anschläge in Tal Afar und Kirkuk anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Städte 75 km respektive rund 200 km von der Stadt B._______ entfernt und eben ausserhalb der in Frage stehenden kurdischen Provinzen Nordiraks (Dohuk, Sulaymaniya, Erbil) liegen, auf welche sich das zitierte, die Rechtsprechung in vorliegender Konstellation prägende Grundsatzurteil bezieht. Der zu den Akten gereichte Bericht des UNHCR vom 26. September 2007 (Beschwerdebeilage 2) steht hierzu in keinem Widerspruch, da er die Sicherheitslage in Süd- und Zentralirak beschlägt, wie der Beschwerdeführer selber ausführt. Hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. März 2003 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind (vgl. B1/6, S. 3; in der angefochtenen Verfügung unzutreffend zitiert im Sinne der fehlenden Glaubhaftigkeit, [vgl. B6/6, S. 3]). Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 446 318 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-84/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2008 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...) Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus B._______ im Nordirak, suchte am 2. März 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 7. April 2003 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, es sei die Unmöglichkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 beantragte das BFM mit Verweis auf die gegenwärtige generelle Vollzugssistierung betreffend Wegweisungen von Personen aus dem Irak die Abweisung der Beschwerde. In einer Stellungnahme vom 28. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorläufige Aufnahme beantragen. Im Rahmen desselben Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2006 die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. März 2003 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers für vorerst 12 Monate auf. Hierauf schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. April 2003 mit Beschluss vom 25. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 31. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d Am 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Nebst Ausführungen zur angespannten Lage im Nordirak machte er in seiner Stellungnahme ein persönliches Gefährdungsprofil geltend, welches auf eine frühere Bindung mit einer Frau christlicher Glaubenszugehörigkeit zurückzuführen sei. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 1. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 6 Dezember 2007 sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen vom 16. April 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Vernehmlassung, in welcher es unter Berücksichtigung von E-4243/2007 (Grundsatzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen Nordiraks) seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz aufgehobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. -:- -:- Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er sowohl als (...) als auch (...) gearbeitet habe. Sodann verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz B._______ wohnhaften Familienmitgliedern (...) über ein soziales Beziehungsnetz. Als junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er in der Schweiz weitere Berufserfahrung habe sammeln können. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit die prägenden Jahre seines Lebens in der Heimat verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er seit nunmehr über vier Jahren in der Schweiz lebe, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen. Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, weil sie ihre Ehre verloren habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen sei und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht habe standhalten können. Beim Beschwerdeführer als (mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. März 2003) abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. 3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2007 - darauf hin, dass die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe. Zwar sei die Lage, anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen, vergleichsweise ruhig und sicher, doch könne sich dies angesichts der hohen Zahl von RückkehrerInnen und der beschränkten Aufnahmekapazitäten der Region rasch ändern. In den letzten drei Jahren seien in den nordirakischen Provinzen mehrere Anschläge - davon deren fünf in seiner Heimatregion B._______ - verübt worden. Sodann sei die geografische Nähe der drei Nordprovinzen zu den auch vom BFM nicht als sicher angesehenen Provinzen Tal Afar und Kirkuk zu berücksichtigen, insbesondere die Ölmetropole Kirkuk sei eine tickende Zeitbombe. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich bei einer Rückkehr nach wie vor durch eine Verfolgung durch die Familie seiner Ex- Freundin bedroht fühle, welche sich aufgrund seiner seinerzeitigen sexuellen Beziehung zur Letzteren in ihrer Ehre verletzt fühle. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht des UNHCR vom 26. September 2007, wonach vorallem im Süd- und Zentralirak Gewalt und Menschenrechtsverletzungen allgegenwärtig seien. Staatlicher Schutz vor den Verursachern sei nicht verfügbar. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen Aufnahme war. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2003 gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort (...) Jahre lang die Primarschule besucht. Zudem hat er in B._______ als (...) sowie (...) gearbeitet, dies zuletzt zwischen 2001 und 2003, wodurch er gemäss eigenen Aussagen (vgl. A6/7, S. 2) in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schulbildung und der in der Heimat wie auch in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können. Letzteres umso mehr, als ihm dies in der Schweiz schon nach wenigen Monaten gelungen war (vgl. B5/3, S. 2). Seine in B._______ lebenden Familienangehörigen (...) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was die Vorbringen betreffend die Anschläge in Tal Afar und Kirkuk anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Städte 75 km respektive rund 200 km von der Stadt B._______ entfernt und eben ausserhalb der in Frage stehenden kurdischen Provinzen Nordiraks (Dohuk, Sulaymaniya, Erbil) liegen, auf welche sich das zitierte, die Rechtsprechung in vorliegender Konstellation prägende Grundsatzurteil bezieht. Der zu den Akten gereichte Bericht des UNHCR vom 26. September 2007 (Beschwerdebeilage 2) steht hierzu in keinem Widerspruch, da er die Sicherheitslage in Süd- und Zentralirak beschlägt, wie der Beschwerdeführer selber ausführt. Hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. März 2003 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind (vgl. B1/6, S. 3; in der angefochtenen Verfügung unzutreffend zitiert im Sinne der fehlenden Glaubhaftigkeit, [vgl. B6/6, S. 3]). Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 446 318 (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: