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E-849/2008

E-849/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in L_______ (Provinz Suleymania), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember 2002 gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 29. Januar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Chiasso fand am 5. Februar 2003 und die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde (Zug) am 27. März 2003 statt. B. Am 26. August 2004 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da er seit dem 6. August 2004 unbekannten Aufenthalts war. C. Am 27. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 3. März 2006 und die direkte Bundesanhörung am 15. März 2006 statt. Zur Begründung seiner Asylgesuche machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Peschmerga und bei der PUK (Patriotic Union of Kurdistan) gewesen. Seine Mutter sei in Kirkuk festgenommen worden, um seinen Vater zur Aufgabe zu zwingen. Deshalb sei er im Gefängnis von Kirkuk geboren. Sein Vater habe sich den irakischen Behörden gestellt. Seine Eltern seien verstorben. Er sei deshalb von einem Onkel grossgezogen worden. Anstatt in die Schule zu gehen, habe er in seinem Baugeschäft gearbeitet. Sein Onkel sei alt gewesen und seine Frau habe ihn nicht gemocht, weshalb er ausgereist sei. Im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe im Sommer 2004 auf Anraten seines Onkels die Schweiz verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz in Ankara gearbeitet habe. Der Kontakt mit seinem Onkel sei plötzlich abgebrochen D. Mit Verfügung vom 16. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnahme. Das Bundesamt führte aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Heimatland, sondern lediglich private Nachteile geltend gemacht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe von 1986 bis zur Ausreise in der Provinz Suleymania gelebt, wo er auch über ein Beziehungsnetz verfüge. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. F. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2007 aus, er gehe davon aus Vollwaise zu sein, zudem lebe auch sein Onkel nicht mehr. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Er habe in seiner Heimat kein Beziehungsnetz aufbauen können und heute keine Kontakte in den Nordirak. Die Situation im Nordirak sei angespannter als dies von der Vorinstanz dargestellt werde, weshalb er befürchte, wie seine Eltern zu verschwinden. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar. G. Mit Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Auf die verspätet eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons R_______ nicht ein, womit das Urteil rechtskräftig wurde. H. Das BFM orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 über seine Absicht, die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) aufzuheben und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 fest, dass er für Handlungen verurteilt worden sei, welche er aus Leichtsinn und aktueller Geldnot begangen habe. Mittlerweile habe er eine feste Anstellung und könne selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Mit der Gewährung des bedingten Vollzuges sei das Bezirksgericht von einer günstigen Prognose zum künftigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb er darum ersuche, auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Als Beweismittel für die instabile Situation im Nordirak reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ein, welche er von anderen in der Schweiz wohnhaften irakischen Kurden erhalten haben will. J. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 - eröffnet am 10. Januar 2008 - hob das BFM die am 16. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. März 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton R_______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der mit Verfügung vom 16. März 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme abzusehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einging.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG in casu verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 in schwerer Weise gegen des Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei, womit ein erhöhtes Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehe. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Ausführungen nur private Benachteiligungen geltend mache, habe seit seiner Kindheit in der Provinz Suleymania gelebt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es erscheine unglaubhaft, dass er dort kein Beziehungsnetz habe. Zudem habe er während seines zweijährigen illegalen Aufenthalts in der Türkei gezeigt, dass er in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Weder die im Strafverfahren gezeigte Reue noch die anderen aufgeführten Umstände liessen angesichts der Schwere der Straftat und der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig erscheinen. Nach einer Analyse der aktuellen Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig ein.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die allgemeine Lage im Nordirak ohne genauere Begründung als zumutbar erachtet und als zulässig und möglich eingeschätzt werde. Der Beschwerdeführer gehe von einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage aus. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Fotos und der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, der sehr wohl eine individuell konkrete Bedrohung geltend mache. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten könne nicht als Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer "in schwerer Weise" gegen das Betäubungsmittel-gesetz verstossen habe, sei aus der Länge der Freiheitsstrafe nicht zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe die Strafe für seine Taten in der Vergangenheit erhalten, daraus entgegen der günstigen Prognose eine Gefahr für die Zukunft zu sehen, widerspreche dem seitherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers.

E. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. März 2006 festgestellt wird, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6); die ins Recht gelegten Fotos sind nicht geeignet, an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990. BBl 1990 II 668).

E. 6.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Ineressenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff).

E. 6.4 Der Beschwerdführer wurde vom Bezirksgericht R_______ mit Urteil vom 13. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon er die Hälfte bereits durch Haft erstanden hatte. Die verbleibende Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Strafbehörde zog in Betracht, dass der vollumfänglich geständige Beschwerdeführer zirka drei Wochen vor seiner Verhaftung begonnen hatte, für seinen Auftraggeber zu einem monatlichen Gehalt für diesen zu arbeiten, das heisst, Heroin und Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten auszuliefern, beziehungsweise Betäubungsmittel zu portionieren. Somit war dem nicht drogenabhängigen Beschwerdeführer bewusst, dass er - aus rein finanziellem Interesse - Mengen von Betäubungsmitteln in Umlauf setzte, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit ein schwerer Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand der hälftigen Verbüssung der Strafe, und der im Strafverfahren gezeigten Reue kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr einer erneuten Begehung von Betäubungsmitteldelikten der gleichen Art bestehe nicht mehr. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter ist die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Zeit sowie die Tatsache, dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt, zu kurz, um von einem grundlegenden und gefestigten Sinneswandel auszugehen. Demgegenüber hat das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, der vor seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 in seiner Heimat bei seinem Onkel im Baugeschäft und anschliessend, nach seiner freiwilligen Ausreise aus der Schweiz während seines illegalen Aufenthalts in der Türkei, von 2004 bis 2006 erwerbstätig war und in der Schweiz schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts - weder von einer gefestigten wirtschaftliche Existenz noch von einer fortschreitenden Integration ausgegangen werden kann, vor dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen und auf die Fragen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen den - im Uebrigen zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz in den Nordirak nicht einzugehen ist.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-849/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Bähler. Parteien F_______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch, Rechtsanwältin, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 R_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in L_______ (Provinz Suleymania), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember 2002 gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 29. Januar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Chiasso fand am 5. Februar 2003 und die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde (Zug) am 27. März 2003 statt. B. Am 26. August 2004 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da er seit dem 6. August 2004 unbekannten Aufenthalts war. C. Am 27. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 3. März 2006 und die direkte Bundesanhörung am 15. März 2006 statt. Zur Begründung seiner Asylgesuche machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Peschmerga und bei der PUK (Patriotic Union of Kurdistan) gewesen. Seine Mutter sei in Kirkuk festgenommen worden, um seinen Vater zur Aufgabe zu zwingen. Deshalb sei er im Gefängnis von Kirkuk geboren. Sein Vater habe sich den irakischen Behörden gestellt. Seine Eltern seien verstorben. Er sei deshalb von einem Onkel grossgezogen worden. Anstatt in die Schule zu gehen, habe er in seinem Baugeschäft gearbeitet. Sein Onkel sei alt gewesen und seine Frau habe ihn nicht gemocht, weshalb er ausgereist sei. Im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe im Sommer 2004 auf Anraten seines Onkels die Schweiz verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz in Ankara gearbeitet habe. Der Kontakt mit seinem Onkel sei plötzlich abgebrochen D. Mit Verfügung vom 16. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnahme. Das Bundesamt führte aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Heimatland, sondern lediglich private Nachteile geltend gemacht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe von 1986 bis zur Ausreise in der Provinz Suleymania gelebt, wo er auch über ein Beziehungsnetz verfüge. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. F. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2007 aus, er gehe davon aus Vollwaise zu sein, zudem lebe auch sein Onkel nicht mehr. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Er habe in seiner Heimat kein Beziehungsnetz aufbauen können und heute keine Kontakte in den Nordirak. Die Situation im Nordirak sei angespannter als dies von der Vorinstanz dargestellt werde, weshalb er befürchte, wie seine Eltern zu verschwinden. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar. G. Mit Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Auf die verspätet eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons R_______ nicht ein, womit das Urteil rechtskräftig wurde. H. Das BFM orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 über seine Absicht, die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) aufzuheben und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 fest, dass er für Handlungen verurteilt worden sei, welche er aus Leichtsinn und aktueller Geldnot begangen habe. Mittlerweile habe er eine feste Anstellung und könne selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Mit der Gewährung des bedingten Vollzuges sei das Bezirksgericht von einer günstigen Prognose zum künftigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb er darum ersuche, auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Als Beweismittel für die instabile Situation im Nordirak reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ein, welche er von anderen in der Schweiz wohnhaften irakischen Kurden erhalten haben will. J. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 - eröffnet am 10. Januar 2008 - hob das BFM die am 16. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. März 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton R_______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der mit Verfügung vom 16. März 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme abzusehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG in casu verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts R_______ vom 13. Juni 2007 in schwerer Weise gegen des Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei, womit ein erhöhtes Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehe. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Ausführungen nur private Benachteiligungen geltend mache, habe seit seiner Kindheit in der Provinz Suleymania gelebt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es erscheine unglaubhaft, dass er dort kein Beziehungsnetz habe. Zudem habe er während seines zweijährigen illegalen Aufenthalts in der Türkei gezeigt, dass er in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Weder die im Strafverfahren gezeigte Reue noch die anderen aufgeführten Umstände liessen angesichts der Schwere der Straftat und der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig erscheinen. Nach einer Analyse der aktuellen Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als grundsätzlich zumutbar, möglich und zulässig ein. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die allgemeine Lage im Nordirak ohne genauere Begründung als zumutbar erachtet und als zulässig und möglich eingeschätzt werde. Der Beschwerdeführer gehe von einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage aus. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Fotos und der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, der sehr wohl eine individuell konkrete Bedrohung geltend mache. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten könne nicht als Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer "in schwerer Weise" gegen das Betäubungsmittel-gesetz verstossen habe, sei aus der Länge der Freiheitsstrafe nicht zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe die Strafe für seine Taten in der Vergangenheit erhalten, daraus entgegen der günstigen Prognose eine Gefahr für die Zukunft zu sehen, widerspreche dem seitherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts oder in einen Drittstaat zu begeben. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. März 2006 festgestellt wird, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6); die ins Recht gelegten Fotos sind nicht geeignet, an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990. BBl 1990 II 668). 6.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Ineressenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff). 6.4 Der Beschwerdführer wurde vom Bezirksgericht R_______ mit Urteil vom 13. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon er die Hälfte bereits durch Haft erstanden hatte. Die verbleibende Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Strafbehörde zog in Betracht, dass der vollumfänglich geständige Beschwerdeführer zirka drei Wochen vor seiner Verhaftung begonnen hatte, für seinen Auftraggeber zu einem monatlichen Gehalt für diesen zu arbeiten, das heisst, Heroin und Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten auszuliefern, beziehungsweise Betäubungsmittel zu portionieren. Somit war dem nicht drogenabhängigen Beschwerdeführer bewusst, dass er - aus rein finanziellem Interesse - Mengen von Betäubungsmitteln in Umlauf setzte, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit ein schwerer Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand der hälftigen Verbüssung der Strafe, und der im Strafverfahren gezeigten Reue kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr einer erneuten Begehung von Betäubungsmitteldelikten der gleichen Art bestehe nicht mehr. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter ist die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Zeit sowie die Tatsache, dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt, zu kurz, um von einem grundlegenden und gefestigten Sinneswandel auszugehen. Demgegenüber hat das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, der vor seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 in seiner Heimat bei seinem Onkel im Baugeschäft und anschliessend, nach seiner freiwilligen Ausreise aus der Schweiz während seines illegalen Aufenthalts in der Türkei, von 2004 bis 2006 erwerbstätig war und in der Schweiz schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts - weder von einer gefestigten wirtschaftliche Existenz noch von einer fortschreitenden Integration ausgegangen werden kann, vor dem öffentlichen Interesse zurückzustehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen und auf die Fragen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen den - im Uebrigen zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz in den Nordirak nicht einzugehen ist. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: