Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-845/2020 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern am 7. Juli 2016 - im Rahmen einer Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz lebenden Vater respektive Ehemann - ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz gewährt wurde, dass die Familienangehörigen am 3. Oktober 2016 in die Schweiz einreisten und am 18. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2016 summarisch zur Person befragt und am 27. März 2018 einlässlich zu ihren zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin in der BzP zur Begründung ihres Asylgesuchs vortrug, sie sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______/Al-Malikiyya, und habe nach Erwerb der Matura ihr Studium wegen der schlechten Sicherheitslage nicht antreten können, dass sie in der Anhörung einerseits ergänzte, sie habe die Suspendierung ihrer Einschreibung an der Universität beantragen müssen, dass sie andererseits ausführte, sie sei einmal nach einer Explosion im Treppenhaus gestürzt und habe einen komplizierten Beinbruch erlitten, der nicht richtig verheilt sei, dass ihr Vater in Syrien verfolgt worden sei und sie befürchtet habe, an seiner Stelle verhaftet oder auf andere Weise behelligt zu werden, dass sie überdies Angst davor gehabt habe, von den "Apojis" zwangsrekrutiert zu werden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2020 - eröffnet am folgenden Tag - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen anführte, nach dem Beizug der Akten ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels die Richtigkeit der asylrechtlichen Argumentation der Vorinstanz mit scharfen Worten bestritt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2020 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile im Sinn des Gesetzes namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien zweifellos kriegsbedingten Nach-teilen ausgesetzt war, die aber mangels Gezieltheit praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16, m.w.H.), dass die durch die allgemeine Sicherheitslage verursachte Verhinderung des Absolvierens eines Universitätsstudiums überdies keinen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellt und solchen Problemen demnach auch die asylrechtliche Intensität abzusprechen ist, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausgereist ist und bis zu diesem Zeitpunkt bürgerkriegsbedingten Problemen aber keiner flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war, dass damit die Frage zu prüfen bleibt, ob sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat, dass die Annahme einer solchen begründeten Furcht nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen würde, dass sie bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist, womit die Frage ihrer Rückkehr nach Syrien - wie sie in ihrem Rechtsmittel zutreffend feststellt (vgl. Beschwerde S. 6) - gänzlich hypothetisch ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts der mutmasslichen Dauer ihres Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft faktisch keine Verfolgung zu befürchten hat, de jure allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, dass sich angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.) zunächst die Annahme nicht als naheliegend erweist, die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin würde sich in Zukunft anders als in der Vergangenheit darstellen, dass einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Milizen, namentlich die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG, auch "Apoji" genannt), gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das SEM in den angefochtenen Verfügung zu Recht verwiesen hat (vgl. Verfügung S. 3 f.), die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre (vgl. Urteile BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler BVGer E-2461/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3), dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in den gut (...) Jahren zwischen dem Erreichen ihrer Volljährigkeit - respektive Diensttauglichkeit - und der Ausreise aus dem Heimatstaat selber nie einen Zwangsrekrutierungsversuch erlebt hat (vgl. Protokoll Anhörung A9 F 65), dass eine Durchsicht der beigezogenen Akten der Angehörigen (N [...]) ergibt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 22. März 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, weil er nach der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien mehrere Monate inhaftiert und in der Haft misshandelt worden war, dass den Akten aber in der Tat keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, wegen des Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, zumal sie in der Zeit zwischen der Flucht des Vaters aus Syrien (Anfang August 2015) und ihrer eigenen Ausreise (Ende September 2016) keiner solchen ausgesetzt war, dass den Verfahrensakten N (...) aber auch zu entnehmen ist, dass das SEM mit Verfügungen vom 3. Oktober und 7. Dezember 2016 bei seiner Ehefrau und bei den in dieses Verfahren eingeschlossenen minderjährigen Kindern D._______, E._______, F._______ und G._______ das Vorliegen der originären Flüchtlingseigenschaft verneint hat, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, aus welchem Grund sie wegen ihres Vaters stärker gefährdet sein sollte als dessen Ehefrau oder ihre vier Geschwister, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters bei der volljährigen Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu ihren Geschwistern, die zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz respektive der Einreichung ihrer Asylgesuche noch minderjährig waren - kein Thema sein kann, weil das schweizerische Asylrecht eine solche Ableitung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nur bei Ehepartnern und minderjährigen Kindern eines Asylberechtigten vorsieht (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG: "Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen."), dass es unbefriedigend erscheinen mag, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit als einziges Kind ihres Vaters nicht in den Genuss des Familienasyls (und der derivativen Flüchtlingseigenschaft) kommen kann, dass der Gesetzgeber jedoch solche Konstellationen mit der Aufhebung der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG, welche den Einbezug in das Familienasyl unter bestimmten Umständen auch für "andere nahe Angehörige" vorsah, im Jahr 2014 bewusst in Kauf nahm (vgl. AS 2013 4375 5357, BBl 2010 4455, 2011 7325) und die Schweizer Asylbehörden das geltende Recht anzuwenden haben, dass das SEM die Begründung des Asylentscheids der Beschwerdeführerin entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht auf "allgemeine Mutmassungen und Spekulationen" (vgl. Beschwerde S. 2), sondern insbesondere auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt hat, dass die Begründung der Laienbeschwerde faktisch in weiten Teilen eine dezidierte Kritik an dieser konsolidierten Praxis der schweizerischen Asyl-behörden darstellt und hierauf im Rahmen der vorliegenden Summar-begründung nicht im Einzelnen einzugehen ist, dass das SEM nach dem Gesagten den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat, dass es ihr damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 16. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten - bisher nicht belegten - Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: