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E-8435/2010

E-8435/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8435/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. April 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens­zentrum (...) vom 16. April 2010 unter anderem geltend machte, er sei im Jahre 2000 als Angehöriger der eritreischen Armee im Krieg gegen Äthiopien verletzt und in Kriegsgefangenschaft genommen worden, dass er 3 Jahre lang in Kriegsgefangenschaft gewesen und danach durch die Unterstützung des Internationalen Roten Kreuzes nach Eritrea zu­rückgebracht worden sei, dass er sich nach seiner Entlassung wiederholt geweigert habe, wieder in den Militärdienst einzutreten, und er deswegen von 2005 bis 2006 im Gefängnis, danach sieben Monate im Militärdienst gewesen sei, sich zur Ausreise entschlossen habe und im Juli 2006 nach Sudan geflüchtet sei, dass er aus Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea nach Libyen wei­tergereist, indessen bei der Einreise verhaftet worden und während zwei Jahren in Libyen im Gefängnis gewesen sei, dass er in der Folge mit Hilfe des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Italien gebracht worden sei, wo ihm Papiere ausgehändigt worden seien, er aber kein Dach über dem Kopf gehabt und auf der Strasse gelebt habe, dass die italienischen Behörden auf Gesuch des BFM am 26. Mai 2010 mitteilten, der Beschwerdeführer sei unter dem Namen (...) in Italien als Flüchtling anerkannt worden, dass das BFM am 15. Juni 2010 eine direkte Anhörung des Beschwer­deführers durchführte, dass er dabei im Wesentlichen bestätigte, in Italien als Flüchtling aner­kannt worden zu sein, dass er dort etwa vier Monate lang in einem Camp gelebt habe, dieses aber habe verlassen müssen, nachdem ihm ein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei, und er keine Hilfe und Unterstützung mehr erhal­ten habe, dass er unter anderem in Weinfeldern und Zügen habe schlafen müssen und keine Arbeit gehabt habe, so dass er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass die zuständige italienische Behörde am 4. Oktober 2010 einem Ge­such des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich entsprochen hat, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. November 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei­sungsvollzug nach Italien anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Bun­desrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und Italien sich bereit erklärt habe, ihn wieder auf­zunehmen, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu denen er enge Beziehungen habe, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorlie­genden Fall keine Anwendung finde, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumut­bar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2010 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde, welche er am 17. Dezember 2010 fristgerecht einreichte, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechts­vertreters zu gewähren sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass das BFM entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, sondern gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, so dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel­tend macht, in Italien würden selbst Personen, die als politische Flücht­linge anerkannt worden seien, die ihnen gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehende Behandlung nicht erhalten, dass sie weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass sie unter ähnlichen Bedingungen wie "irreguläre Migrantinnen" leb­ten, welche unzumutbar seien, dass sich Italien nicht an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Min­destverpflichtungen halten würde, dass eine Überstellung nach Italien unter den gegebenen Umständen nicht zulässig sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt­staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An­gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl­suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der vorangegangene mehrmonatige und legale Aufenthalt des Be­schwerdeführers in Italien aktenkundig und nicht bestritten ist, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol­gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde­führers am 4. Oktober 2010 zugestimmt haben, dass somit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­zutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausschlussbestimmungen ge­mäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu einer in der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht, und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Flücht­lingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung der Ausschluss­klausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag (vgl. das zur Pu­blikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010, D-7463/2009, E. 4-6), dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be­steht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine kon­kreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich im Falle des Beschwerde­führers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, wurde dem Beschwerdeführer doch von Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst, dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asy­lrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge­genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be­schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher - wie vorstehend erwähnt - seinen Verpflichtungen aus der FK und der ERMK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei nach sei­ner Anerkennung als Flüchtling in keiner Art und Weise unterstützt wor­den, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür beste­hen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Ausschaffung nach Itali­en in eine existenzielle Notlage geraten, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gül­tige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregel­tem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befindet, dass er zudem anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Un­terstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen wie auch die vorhandenen privaten Hilfs­organisationen zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die ita­lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus­drücklich zugestimmt haben, dass nach vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Weg­weisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be­stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen, Rügen und Anträge in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kosten­vorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der anwaltlichen Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde als von Anfang an aus­sichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren Kosten aufzu­erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: