Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit ihren Eltern und ihrem Bruder im August 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Am 27. September 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 6. November 2006 vom zuständigen Kanton zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei in B._______, Iran, geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Dort hätten sie und ihre Familie eine grünen Karte besessen, welche ihnen die iranischen Behörden bei der Ausreise wieder entzogen hätten. Die iranischen Behörden hätten die Familie ausgewiesen, weshalb sie mit ihren (mittlerweile, seit (...) 2010, rechtskräftig geschiedenen) Eltern, C._______ (E-6107/2008) und D._______ (E 8422/2008), und ihrem Bruder, E._______ (E-6108/2006), im August 2006 ausgereist und in den Irak zurückgekehrt sei. Sie seien [zum Verwandten] ihres Vaters beziehungsweise [einem anderen Verwandten] nach Dohuk gegangen, wo sie - die Eltern hätten es ihr später übersetzt, da sie kein Kurdisch verstehe - erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des Vaters und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Vaters]. [Der Verwandte] habe der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und dem Bruder geraten, den Irak zu verlassen, weil die [verfeindete Familie] sie ansonsten "stören" würden, woraufhin sie aus Angst den Irak verlassen hätten. Insgesamt seien sie etwa 20 Tage im Irak verblieben. Auf dem Weg in die Schweiz sei ihr Bruder von der Familie getrennt worden und in der Türkei zurückgeblieben. Im Übrigen habe sie eine verheiratete Schwester, welche in B._______ lebe, sowie [Verwandter] mütterlicherseits, welchen sie noch nie gesehen habe und welcher sich in Bagdad aufhalte. B. Mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche verwickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie habe den Iran am 1. August 2006 verlassen müssen (vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton angegeben, sie hätten den Iran erst am 20. August 2006 verlassen (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo er von [Verwandter] über die Familienfehde an seinem Geburtsort F._______ erfahren habe, was ihn davon abgehalten habe, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befragung erklärt habe, dass er nach dem Grenzübertritt zunächst nach F._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen habe, nachdem er vom Chauffeur erfahren habe, dass dort ständig Anschläge verübt würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Sachverhaltsdarlegungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussagen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien. Der Vater der Beschwerdeführerin habe vor dem Kanton zu Protokoll gegeben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht (vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder er noch die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin eine solche konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe zudem vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Familie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5). Anlässlich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führenden Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden. Namentlich sei dem Vater der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name der ihn angeblich bedrohenden Familie (...) bekannt gewesen (vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über die einzelnen Vorkommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie anlässlich ihrer EVZ-Befragung [die Tötung eines Verwandten nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an, dass der Vater der Beschwerdeführerin über die seit Jahren andauernde Familienfehde in seinem Heimatland nichts gewusst habe. Seine Erklärung, er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen (vgl. A17/14 S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen. C. Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. September 2008) erhob die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrer Mutter, D._______ (E-8422/2008), und dem Vater, C._______ (E 6107/2008) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ferner wurde sinngemäss beantragt, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, es seien eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und "keine unbegründeten Drohungen" auszustossen. Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Familie der Beschwerdeführerin und sie selber würden das barbarische Verbrechen (...) verurteilen, jedoch sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradition nicht möglich, Schutz zu finden. Das Justiz- und Polizeiwesen habe mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu entnehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärungen hierfür seien jedoch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe ihr Vater sein ganzes Leben - in einem fremden Land - nur gearbeitet. Nach vielen schweren Jahren habe sich die Familie gleichwohl in der B._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie würden sich, unter der Bedingung, dass das iranische Regime sie aufnehme und einbürgere, in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie - mit dem in Kopie beigelegtem Schreiben vom (...) September 2008 - die Regierung in Teheran ersucht, ihnen eine Rückkehr nach B._______ zu ermöglichen. Sodann habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Vater früh geheiratet, damit sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstellen müssen. Zudem seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder durch die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen würden die Eltern der Beschwerdeführerin zwar über keine Ausbildung verfügen, dafür hätten zumindest die Beschwerdeführerin und ihr Bruder eine Schulausbildung im Iran geniessen können. Tage und Monate seien für den Vater der Beschwerdeführerin nahezu unbedeutend, da er nicht einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichtigen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfügung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom Jahr 2006 spreche. Sodann sei weder der Name noch der Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher richtig erfasst worden. Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund der Eltern zu beachten. Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Wiederholung des in den beiden Befragungen bereits Erzählten handelt. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift) eines von der Familie der Beschwerdeführerin verfassten Briefes an die iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran vom (...) September 2008 ins Recht gelegt. D. Der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, folgte seiner Familie am 9. November 2006 und stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Bruders mit ebenfalls vom 9. September 2008 datierender Verfügung ab, wogegen E._______ fristgerecht Beschwerde erhob (Verfahren E-6108/2008). E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss - unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Bezahlung - in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrer Mutter, dem Vater und dem Bruder, E._______ (E 6108/2008) - um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht. G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte [Schule] ihr Bedauern über den ergangenen negativen Entscheid des BFM vom 9. September 2008, denn bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine der motiviertesten und einsatzfreudigsten Schülerinnen in der Klasse. Sie besuche seit (...) 2008 das berufsvorbereitende Schuljahr (...), sei sehr gut in der Klasse integriert und sehr lernbereit. Es sei sehr wichtig, dass sie eine Ausbildung absolvieren könne, da sie in der Schweiz - obwohl sie erst seit kurzer Zeit hier sei - bereits sehr gut integriert sei und eine hohe Motivation habe, sich beruflich auszubilden sowie ihre noch bestehenden Lücken zu schliessen. Sie zeichne sich zudem durch ein ausgesprochen gutes Benehmen, grosse charakterliche Fähigkeiten sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein aus. H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit, des familiären Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit - eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter Kopien der iranischen Ausländerausweise der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern sowie ihres Bruders samt Übersetzung sowie ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin, in welchem er seinen in den Ausweisen aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutere, zu den Akten. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer allfälligen Rückkehr über kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könnten. Lediglich [Verwandter] des Vaters der Beschwerdeführerin lebe in Dohuk. (...). Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Mutter der Beschwerdeführerin würden in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter] der Mutter der Beschwerdeführerin halte sich in Dohuk auf. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Familie nur wenige Jahre im Irak gelebt habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder kaum Kurdisch-Badini und kein Arabisch sprechen würden. K. Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters zu trennen. Die Verfahren der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin würden unter der Nummer E-8422/2008 beziehungsweise E-6107/2008 geführt, während das Verfahren der Beschwerdeführerin unter der Verfahrensnummer E-8421/2008 geführt werde. Nach Möglichkeit seien die Verfahren - einschliesslich demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (E-6108/2006) - koordiniert zu behandeln.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran - angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts dort - für die Beschwerdeführerin und ihre Familie als sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie grundsätzlich jeglicher Asylrelevanz entbehren. Dass sie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen - (...) - zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Familienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) relevant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der geltend gemachten Familienfehde - verzichtet werden.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in B._______, Iran, geboren ist, während ihre Eltern aus F._______ (Mosul, Provinz Ninive) respektive Bagdad stammen. In B._______ habe sie [mehrere] Jahre lang die Schule besucht, bevor sie im August 2006 - infolge der Zwangsausweisung aus dem Iran - mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Dohuk gegangen sei. Der langjährige Aufenthalt im Iran wird von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt respektive die Geburt der Beschwerdeführerin im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nachzugehen, ob es der Beschwerdeführerin als irakischen Staatsangehörigen zuzumuten ist, in den Irak zurückzukehren.
E. 6.3.3 Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt der Mutter der Beschwerdeführerin, nach Bagdad, wo sich im Übrigen die Grosseltern sowie [ein Verwandter] aufhalten würden, ist aufgrund der im Urteil BVGE 2008/12 vorgenommenen und im Wesentlichen weiterhin zutreffenden Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend zu verneinen. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet und die Region Bagdad gilt nach wie vor als Region mit einer sehr grossen Gewaltdichte, zumal gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-8422/2008, E. 6.3.3 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin).
E. 6.3.4 Ein Wegweisungsvollzug nach Mosul, in die Heimatregion des Vaters der Beschwerdeführerin, muss ebenfalls als unzumutbar gelten, zumal die Beschwerdeführerin dort überhaupt nie gelebt hat. Wie im restlichen Zentralirak ist auch in Mosul die Lage von Instabilität und fortwährenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen religiösen und ethnischen Gruppierungen geprägt; die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die gesamte Stadt und die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-6107/2008, E. 6.3.3 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin).
E. 6.3.5 Es bleibt demnach zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.
E. 6.3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung betreffend die Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8). Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 6.3.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im August 2006 lediglich etwa 20 Tage in Dohuk aufgehalten habe, bevor sie und ihre Familie aus dem Irak ausgereist seien. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in eine der drei irakischen Nordprovinzen setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Erschwerend kommt überdies der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nur sehr wenig Kurdisch-Badini spricht, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr die Kommunikation mit den Landsleuten derzeit verwehrt bliebe. Sodann ist es äusserst fraglich, ob sie in Dohuk über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt - lediglich ein [Verwandter] sowie [weiterer Verwandter] würden sich in Dohuk aufhalten, zu denen sie aber bis zur Ausreise aus dem Iran nie Kontakt gehabt hatte -, welches der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen vermag. Gesellschaftliche und politische Beziehungen sind ihr jedenfalls abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Folglich müsste im Falle der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen über keine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügt, bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak von einer möglichen konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ( Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden ihren Eltern ausbezahlt - zurückzuerstatten.
E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter - der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht - hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen und wird - für jedes der vier betroffenen Beschwerdeverfahren - auf je Fr. 250.- geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 125.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden den Eltern ausbezahlt - zurückzuerstatten.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 125.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8421/2008 Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit ihren Eltern und ihrem Bruder im August 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Am 27. September 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 6. November 2006 vom zuständigen Kanton zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei in B._______, Iran, geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Dort hätten sie und ihre Familie eine grünen Karte besessen, welche ihnen die iranischen Behörden bei der Ausreise wieder entzogen hätten. Die iranischen Behörden hätten die Familie ausgewiesen, weshalb sie mit ihren (mittlerweile, seit (...) 2010, rechtskräftig geschiedenen) Eltern, C._______ (E-6107/2008) und D._______ (E 8422/2008), und ihrem Bruder, E._______ (E-6108/2006), im August 2006 ausgereist und in den Irak zurückgekehrt sei. Sie seien [zum Verwandten] ihres Vaters beziehungsweise [einem anderen Verwandten] nach Dohuk gegangen, wo sie - die Eltern hätten es ihr später übersetzt, da sie kein Kurdisch verstehe - erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des Vaters und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Vaters]. [Der Verwandte] habe der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und dem Bruder geraten, den Irak zu verlassen, weil die [verfeindete Familie] sie ansonsten "stören" würden, woraufhin sie aus Angst den Irak verlassen hätten. Insgesamt seien sie etwa 20 Tage im Irak verblieben. Auf dem Weg in die Schweiz sei ihr Bruder von der Familie getrennt worden und in der Türkei zurückgeblieben. Im Übrigen habe sie eine verheiratete Schwester, welche in B._______ lebe, sowie [Verwandter] mütterlicherseits, welchen sie noch nie gesehen habe und welcher sich in Bagdad aufhalte. B. Mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche verwickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie habe den Iran am 1. August 2006 verlassen müssen (vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton angegeben, sie hätten den Iran erst am 20. August 2006 verlassen (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo er von [Verwandter] über die Familienfehde an seinem Geburtsort F._______ erfahren habe, was ihn davon abgehalten habe, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befragung erklärt habe, dass er nach dem Grenzübertritt zunächst nach F._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen habe, nachdem er vom Chauffeur erfahren habe, dass dort ständig Anschläge verübt würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Sachverhaltsdarlegungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussagen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien. Der Vater der Beschwerdeführerin habe vor dem Kanton zu Protokoll gegeben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht (vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder er noch die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin eine solche konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe zudem vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Familie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5). Anlässlich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führenden Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden. Namentlich sei dem Vater der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name der ihn angeblich bedrohenden Familie (...) bekannt gewesen (vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über die einzelnen Vorkommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie anlässlich ihrer EVZ-Befragung [die Tötung eines Verwandten nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an, dass der Vater der Beschwerdeführerin über die seit Jahren andauernde Familienfehde in seinem Heimatland nichts gewusst habe. Seine Erklärung, er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen (vgl. A17/14 S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen. C. Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. September 2008) erhob die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrer Mutter, D._______ (E-8422/2008), und dem Vater, C._______ (E 6107/2008) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ferner wurde sinngemäss beantragt, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, es seien eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und "keine unbegründeten Drohungen" auszustossen. Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Familie der Beschwerdeführerin und sie selber würden das barbarische Verbrechen (...) verurteilen, jedoch sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradition nicht möglich, Schutz zu finden. Das Justiz- und Polizeiwesen habe mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu entnehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärungen hierfür seien jedoch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe ihr Vater sein ganzes Leben - in einem fremden Land - nur gearbeitet. Nach vielen schweren Jahren habe sich die Familie gleichwohl in der B._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie würden sich, unter der Bedingung, dass das iranische Regime sie aufnehme und einbürgere, in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie - mit dem in Kopie beigelegtem Schreiben vom (...) September 2008 - die Regierung in Teheran ersucht, ihnen eine Rückkehr nach B._______ zu ermöglichen. Sodann habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Vater früh geheiratet, damit sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstellen müssen. Zudem seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder durch die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen würden die Eltern der Beschwerdeführerin zwar über keine Ausbildung verfügen, dafür hätten zumindest die Beschwerdeführerin und ihr Bruder eine Schulausbildung im Iran geniessen können. Tage und Monate seien für den Vater der Beschwerdeführerin nahezu unbedeutend, da er nicht einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichtigen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfügung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom Jahr 2006 spreche. Sodann sei weder der Name noch der Vorname des Vaters der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher richtig erfasst worden. Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund der Eltern zu beachten. Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Wiederholung des in den beiden Befragungen bereits Erzählten handelt. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift) eines von der Familie der Beschwerdeführerin verfassten Briefes an die iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran vom (...) September 2008 ins Recht gelegt. D. Der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, folgte seiner Familie am 9. November 2006 und stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Bruders mit ebenfalls vom 9. September 2008 datierender Verfügung ab, wogegen E._______ fristgerecht Beschwerde erhob (Verfahren E-6108/2008). E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss - unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Bezahlung - in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrer Mutter, dem Vater und dem Bruder, E._______ (E 6108/2008) - um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht. G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte [Schule] ihr Bedauern über den ergangenen negativen Entscheid des BFM vom 9. September 2008, denn bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine der motiviertesten und einsatzfreudigsten Schülerinnen in der Klasse. Sie besuche seit (...) 2008 das berufsvorbereitende Schuljahr (...), sei sehr gut in der Klasse integriert und sehr lernbereit. Es sei sehr wichtig, dass sie eine Ausbildung absolvieren könne, da sie in der Schweiz - obwohl sie erst seit kurzer Zeit hier sei - bereits sehr gut integriert sei und eine hohe Motivation habe, sich beruflich auszubilden sowie ihre noch bestehenden Lücken zu schliessen. Sie zeichne sich zudem durch ein ausgesprochen gutes Benehmen, grosse charakterliche Fähigkeiten sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein aus. H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit, des familiären Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit - eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter Kopien der iranischen Ausländerausweise der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern sowie ihres Bruders samt Übersetzung sowie ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin, in welchem er seinen in den Ausweisen aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutere, zu den Akten. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer allfälligen Rückkehr über kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könnten. Lediglich [Verwandter] des Vaters der Beschwerdeführerin lebe in Dohuk. (...). Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Mutter der Beschwerdeführerin würden in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter] der Mutter der Beschwerdeführerin halte sich in Dohuk auf. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Familie nur wenige Jahre im Irak gelebt habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder kaum Kurdisch-Badini und kein Arabisch sprechen würden. K. Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters zu trennen. Die Verfahren der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin würden unter der Nummer E-8422/2008 beziehungsweise E-6107/2008 geführt, während das Verfahren der Beschwerdeführerin unter der Verfahrensnummer E-8421/2008 geführt werde. Nach Möglichkeit seien die Verfahren - einschliesslich demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (E-6108/2006) - koordiniert zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran - angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts dort - für die Beschwerdeführerin und ihre Familie als sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie grundsätzlich jeglicher Asylrelevanz entbehren. Dass sie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen - (...) - zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Familienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) relevant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern. 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der geltend gemachten Familienfehde - verzichtet werden. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in B._______, Iran, geboren ist, während ihre Eltern aus F._______ (Mosul, Provinz Ninive) respektive Bagdad stammen. In B._______ habe sie [mehrere] Jahre lang die Schule besucht, bevor sie im August 2006 - infolge der Zwangsausweisung aus dem Iran - mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Dohuk gegangen sei. Der langjährige Aufenthalt im Iran wird von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt respektive die Geburt der Beschwerdeführerin im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nachzugehen, ob es der Beschwerdeführerin als irakischen Staatsangehörigen zuzumuten ist, in den Irak zurückzukehren. 6.3.3. Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt der Mutter der Beschwerdeführerin, nach Bagdad, wo sich im Übrigen die Grosseltern sowie [ein Verwandter] aufhalten würden, ist aufgrund der im Urteil BVGE 2008/12 vorgenommenen und im Wesentlichen weiterhin zutreffenden Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend zu verneinen. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet und die Region Bagdad gilt nach wie vor als Region mit einer sehr grossen Gewaltdichte, zumal gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-8422/2008, E. 6.3.3 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin). 6.3.4. Ein Wegweisungsvollzug nach Mosul, in die Heimatregion des Vaters der Beschwerdeführerin, muss ebenfalls als unzumutbar gelten, zumal die Beschwerdeführerin dort überhaupt nie gelebt hat. Wie im restlichen Zentralirak ist auch in Mosul die Lage von Instabilität und fortwährenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen religiösen und ethnischen Gruppierungen geprägt; die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die gesamte Stadt und die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-6107/2008, E. 6.3.3 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin). 6.3.5. Es bleibt demnach zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht. 6.3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung betreffend die Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8). Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 6.3.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im August 2006 lediglich etwa 20 Tage in Dohuk aufgehalten habe, bevor sie und ihre Familie aus dem Irak ausgereist seien. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in eine der drei irakischen Nordprovinzen setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Erschwerend kommt überdies der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nur sehr wenig Kurdisch-Badini spricht, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr die Kommunikation mit den Landsleuten derzeit verwehrt bliebe. Sodann ist es äusserst fraglich, ob sie in Dohuk über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt - lediglich ein [Verwandter] sowie [weiterer Verwandter] würden sich in Dohuk aufhalten, zu denen sie aber bis zur Ausreise aus dem Iran nie Kontakt gehabt hatte -, welches der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen vermag. Gesellschaftliche und politische Beziehungen sind ihr jedenfalls abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Folglich müsste im Falle der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen über keine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügt, bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak von einer möglichen konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 6.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ( Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden ihren Eltern ausbezahlt - zurückzuerstatten. 8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter - der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht - hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen und wird - für jedes der vier betroffenen Beschwerdeverfahren - auf je Fr. 250.- geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 125.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden den Eltern ausbezahlt - zurückzuerstatten.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 125.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: