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E-8403/2015

E-8403/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 1. November 2015 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Sie wurden am 12. November 2015 zur Person befragt (SEM-Akten A3/11 und A4/11). Am 3. Dezember 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen (SEM-Akten A6/12 und A7/11). Zur Begründung brachten sie vor, ihre Kinder seien psychisch krank, und die Ärzte hätten sie nicht untersuchen wollen respektive nicht richtig untersucht. Selber hätten sie niemals Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Rahmen der Anhörung führten sie zudem aus, sie hätten in Armut gelebt, und der Bruder von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe sie manchmal aus dem Haus vertrieben, weil die Kinder Probleme gemacht hätten, so dass sie in verschiedenen Schuppen hätten übernachten müssen. Die Kinder seien in Mazedonien vom Hausarzt und im Spital von E._______ untersucht worden, hätten aber nur Beruhigungstabletten erhalten. Sie reichten ihre mazedonischen Reisepässe, die Geburtsscheine ihrer Söhne, die Identitätskarte von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ihre Gesundheitsbüchlein, zwei Arztberichte der Universitätsklinik für Kinderkrankheiten E._______ vom (...) und weitere ärztliche Unterlagen betreffend D._______ beziehungsweise C._______ ein. A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Dezember 2015 (vorab per Telefax; Poststempel vom 29. Dezember 2015) an und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Als Beweismittel reichten sie zwei ärztliche Berichte der (...) vom (...) bezüglich D._______ beziehungsweise C._______ sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 28. Dezember 2015 ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM erwog zur Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden hätten erst im Rahmen der Anhörungen vorgebracht, Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt zu haben und deswegen aus dem Haus vertrieben worden zu sein. In den Befragungen zur Person hätten beide ausdrücklich verneint, Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt zu haben, und ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Ausreisegründe geltend gemacht. Auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer zunächst nur Probleme im Zusammenhang mit seiner Arbeitslosigkeit und der medizinischen Versorgung der Kinder genannt, und im Verlauf der Anhörung ergänzt, die Kinder hätten seinen Bruder gestört. Auf Nachfrage habe er angegeben, bis einen Monat vor der Ausreise mit dem Bruder zusammengewohnt zu haben. Die Beschwerdeführerin wiederum habe behauptet, bereits seit sechs Jahren ständig wegen der Kinder mit dem Schwager gestritten zu haben und deswegen mehrfach aus dem Haus vertrieben worden zu sein. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und widersprüchlich zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt habe, sie wären vielleicht nicht ausgereist, wenn sie weiterhin bei seinem Bruder hätten wohnen können. Er habe diese Ereignisse also als einen zentralen Ausreisegrund bewertet. Die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder beziehungsweise Schwager seien folglich nicht glaubhaft. Arbeitslosigkeit und Armut seien Nachteile wirtschaftlicher Art, welche keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Die Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten dagegen geltend, das Gesundheitswesen in Mazedonien sei selektiv und elitär, und gewisse Ethnien würden bevorzugt. Aufgrund ihrer türkischen Abstammung bleibe ihnen der Zugang zu notwendigen medizinischen und psychosozialen Leistungen verwehrt. Die Abklärungen in der Schweiz hätten gezeigt, dass beide Kinder einer medizinischen und psycho-sozialen Betreuung bedürften. Eine Rückführung sei daher zurzeit nicht verantwortbar. Ausserdem habe auch in der Schweiz aus Zeitgründen noch keine akkurate und umfassende medizinische Abklärung vorgenommen werden können, so dass ein definitives Urteil voreilig scheine. Vertiefte Abklärungen seien jedoch im Gange.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, aktuell in Mazedonien mit gutem Grund ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Nachteile aufgrund der Zugehörigkeit zur türkischen Ethnie, welche sich angeblich in der Verweigerung des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung äusserten, erscheinen nicht nur als nachgeschoben, sondern sind angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte der (...) in E._______ auch als gänzlich unglaubhaft zu bezeichnen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, stellen die wirtschaftlichen Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit erleiden, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder beziehungsweise Schwager, auf welche in der Beschwerde nicht eingegangen wurde, könnten abgesehen von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um blosse Streitigkeiten, welchen zum Vornherein die notwendige Intensität fehlt, um als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes zu gelten.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in Mazedonien - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in Mazedonien über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben konnten sie in der Vergangenheit trotz zeitweiliger Auseinandersetzungen immer wieder im Haus ihres Bruders beziehungsweise Schwagers leben (vgl. A7/11 F9 f.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr nach Mazedonien zumindest anfänglich der Fall sein wird.

E. 7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und des Alters der Kinder keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Kinder benötigten medizinische Betreuung, welche ihnen in Mazedonien vorenthalten werde. Das SEM führte hierzu aus, die Behauptung, ihre Kinder seien in Mazedonien nicht richtig untersucht worden, stimme nicht mit der Aktenlage überein und widerspreche ihren eigenen Aussagen in den Anhörungen. Sie hätten selber angegeben, bis zur Ausreise immer wieder bei ihrem Hausarzt gewesen zu sein. Dieser habe zwar nichts machen können, die Kinder aber mehrfach in eine Klinik nach E._______ überwiesen. Die Arztbesuche habe die Krankenkasse bezahlt. Tatsächlich sei die Krankenkasse in Mazedonien obligatorisch, und die Kosten für finanziell schwache und sozial bedürftige Gruppen würden übernommen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen werde grösstenteils von der Krankenversicherung bezahlt. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Kinder an der (...) in E._______, der besten staatlichen medizinischen Einrichtung Mazedoniens, in Behandlung gewesen seien. Nach entsprechenden Untersuchungen seien umfassende Diagnosen gestellt und Therapievorschläge gemacht worden. Ein Grossteil der medizinischen Versorgung werde von der Krankenkasse übernommen, und es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, den verbleibenden kleinen Betrag für Medikamente und Reisekosten selbst zu bezahlen, zumal sie auf ein breites familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Diesen Ausführungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Kinder in Mazedonien gewährleistet ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl infolge einer Wegweisung gefährdet wäre. Zwar ist die Situation der Beschwerdeführenden mit zwei in ihrer Entwicklung beeinträchtigten, betreuungsintensiven Kindern zweifellos sehr belastend. Die Belastung existiert indessen unabhängig vom Aufenthaltsland, und steht, da eine adäquate Behandlung auch in Mazedonien möglich ist, einer Wegweisung nicht entgegen. Die in der Beschwerde geäusserte Annahme, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, kindesgerecht für ihre Söhne zu sorgen, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem eingereichten Bericht der (...) geht nicht hervor, dass die Kinder aus Gründen des Kindeswohls wegen mangelnder Fähigkeiten der Eltern fremdplatziert werden müssten. Eine drohende Gefährdung des Kindeswohls bei einer Betreuung durch die Eltern ist daher nicht anzunehmen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, werden mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. In den Akten deutet nichts auf eine erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hin, weshalb sich der diesbezügliche Eventualantrag ebenfalls als gegenstandslos erweist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war von Anfang an gegenstandslos, da das SEM den von Gesetzes wegen regelmässig bestehenden Suspensiveffekt nicht entzogen hat.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8403/2015 Urteil vom 12. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), ihr Ehemann B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 1. November 2015 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Sie wurden am 12. November 2015 zur Person befragt (SEM-Akten A3/11 und A4/11). Am 3. Dezember 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen (SEM-Akten A6/12 und A7/11). Zur Begründung brachten sie vor, ihre Kinder seien psychisch krank, und die Ärzte hätten sie nicht untersuchen wollen respektive nicht richtig untersucht. Selber hätten sie niemals Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Rahmen der Anhörung führten sie zudem aus, sie hätten in Armut gelebt, und der Bruder von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe sie manchmal aus dem Haus vertrieben, weil die Kinder Probleme gemacht hätten, so dass sie in verschiedenen Schuppen hätten übernachten müssen. Die Kinder seien in Mazedonien vom Hausarzt und im Spital von E._______ untersucht worden, hätten aber nur Beruhigungstabletten erhalten. Sie reichten ihre mazedonischen Reisepässe, die Geburtsscheine ihrer Söhne, die Identitätskarte von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ihre Gesundheitsbüchlein, zwei Arztberichte der Universitätsklinik für Kinderkrankheiten E._______ vom (...) und weitere ärztliche Unterlagen betreffend D._______ beziehungsweise C._______ ein. A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Dezember 2015 (vorab per Telefax; Poststempel vom 29. Dezember 2015) an und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Als Beweismittel reichten sie zwei ärztliche Berichte der (...) vom (...) bezüglich D._______ beziehungsweise C._______ sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 28. Dezember 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog zur Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführenden hätten erst im Rahmen der Anhörungen vorgebracht, Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt zu haben und deswegen aus dem Haus vertrieben worden zu sein. In den Befragungen zur Person hätten beide ausdrücklich verneint, Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt zu haben, und ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Ausreisegründe geltend gemacht. Auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer zunächst nur Probleme im Zusammenhang mit seiner Arbeitslosigkeit und der medizinischen Versorgung der Kinder genannt, und im Verlauf der Anhörung ergänzt, die Kinder hätten seinen Bruder gestört. Auf Nachfrage habe er angegeben, bis einen Monat vor der Ausreise mit dem Bruder zusammengewohnt zu haben. Die Beschwerdeführerin wiederum habe behauptet, bereits seit sechs Jahren ständig wegen der Kinder mit dem Schwager gestritten zu haben und deswegen mehrfach aus dem Haus vertrieben worden zu sein. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und widersprüchlich zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt habe, sie wären vielleicht nicht ausgereist, wenn sie weiterhin bei seinem Bruder hätten wohnen können. Er habe diese Ereignisse also als einen zentralen Ausreisegrund bewertet. Die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder beziehungsweise Schwager seien folglich nicht glaubhaft. Arbeitslosigkeit und Armut seien Nachteile wirtschaftlicher Art, welche keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Die Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten dagegen geltend, das Gesundheitswesen in Mazedonien sei selektiv und elitär, und gewisse Ethnien würden bevorzugt. Aufgrund ihrer türkischen Abstammung bleibe ihnen der Zugang zu notwendigen medizinischen und psychosozialen Leistungen verwehrt. Die Abklärungen in der Schweiz hätten gezeigt, dass beide Kinder einer medizinischen und psycho-sozialen Betreuung bedürften. Eine Rückführung sei daher zurzeit nicht verantwortbar. Ausserdem habe auch in der Schweiz aus Zeitgründen noch keine akkurate und umfassende medizinische Abklärung vorgenommen werden können, so dass ein definitives Urteil voreilig scheine. Vertiefte Abklärungen seien jedoch im Gange. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, aktuell in Mazedonien mit gutem Grund ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Nachteile aufgrund der Zugehörigkeit zur türkischen Ethnie, welche sich angeblich in der Verweigerung des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung äusserten, erscheinen nicht nur als nachgeschoben, sondern sind angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte der (...) in E._______ auch als gänzlich unglaubhaft zu bezeichnen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, stellen die wirtschaftlichen Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit erleiden, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder beziehungsweise Schwager, auf welche in der Beschwerde nicht eingegangen wurde, könnten abgesehen von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um blosse Streitigkeiten, welchen zum Vornherein die notwendige Intensität fehlt, um als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in Mazedonien - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in Mazedonien über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben konnten sie in der Vergangenheit trotz zeitweiliger Auseinandersetzungen immer wieder im Haus ihres Bruders beziehungsweise Schwagers leben (vgl. A7/11 F9 f.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr nach Mazedonien zumindest anfänglich der Fall sein wird. 7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und des Alters der Kinder keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Kinder benötigten medizinische Betreuung, welche ihnen in Mazedonien vorenthalten werde. Das SEM führte hierzu aus, die Behauptung, ihre Kinder seien in Mazedonien nicht richtig untersucht worden, stimme nicht mit der Aktenlage überein und widerspreche ihren eigenen Aussagen in den Anhörungen. Sie hätten selber angegeben, bis zur Ausreise immer wieder bei ihrem Hausarzt gewesen zu sein. Dieser habe zwar nichts machen können, die Kinder aber mehrfach in eine Klinik nach E._______ überwiesen. Die Arztbesuche habe die Krankenkasse bezahlt. Tatsächlich sei die Krankenkasse in Mazedonien obligatorisch, und die Kosten für finanziell schwache und sozial bedürftige Gruppen würden übernommen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen werde grösstenteils von der Krankenversicherung bezahlt. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Kinder an der (...) in E._______, der besten staatlichen medizinischen Einrichtung Mazedoniens, in Behandlung gewesen seien. Nach entsprechenden Untersuchungen seien umfassende Diagnosen gestellt und Therapievorschläge gemacht worden. Ein Grossteil der medizinischen Versorgung werde von der Krankenkasse übernommen, und es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, den verbleibenden kleinen Betrag für Medikamente und Reisekosten selbst zu bezahlen, zumal sie auf ein breites familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Diesen Ausführungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Kinder in Mazedonien gewährleistet ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl infolge einer Wegweisung gefährdet wäre. Zwar ist die Situation der Beschwerdeführenden mit zwei in ihrer Entwicklung beeinträchtigten, betreuungsintensiven Kindern zweifellos sehr belastend. Die Belastung existiert indessen unabhängig vom Aufenthaltsland, und steht, da eine adäquate Behandlung auch in Mazedonien möglich ist, einer Wegweisung nicht entgegen. Die in der Beschwerde geäusserte Annahme, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, kindesgerecht für ihre Söhne zu sorgen, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem eingereichten Bericht der (...) geht nicht hervor, dass die Kinder aus Gründen des Kindeswohls wegen mangelnder Fähigkeiten der Eltern fremdplatziert werden müssten. Eine drohende Gefährdung des Kindeswohls bei einer Betreuung durch die Eltern ist daher nicht anzunehmen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, werden mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. In den Akten deutet nichts auf eine erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hin, weshalb sich der diesbezügliche Eventualantrag ebenfalls als gegenstandslos erweist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war von Anfang an gegenstandslos, da das SEM den von Gesetzes wegen regelmässig bestehenden Suspensiveffekt nicht entzogen hat. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub