Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Teheran, wo sie sich ungefähr während der letzten 15 Jahren aufgehalten hätten, eigenen Angaben zufolge im (...) 2015. An der Grenze zur Türkei trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Familie und reiste alleine nach Istanbul und von dort aus über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz weiter, wo er am 10. November 2015 ankam. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 23. November 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezember 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor: Er stamme aus B._______, Provinz (...), Afghanistan. Ungefähr im Jahr 2000 hätten er und seine Ehefrau Afghanistan wegen des Krieges und der grassierenden Arbeitslosigkeit verlassen und sich im Iran niedergelassen. Eine Aufenthaltsbewilligung sei ihnen seitens der iranischen Behörden aber nie ausgestellt worden und die (...) Kinder des Beschwerdeführers hätten im Iran auch nicht zur Schule gehen dürfen. Ohnehin seien sie als Afghanen im Iran nicht wie Menschen behandelt worden. Aus diesen Gründen hätten er und seine Familie denn auch aus dem Iran ausreisen wollen und hätten Teheran im (...) 2015 verlassen. Seit der Trennung von seiner Familie an der iranisch-türkischen Grenze habe er diese nicht mehr wieder gesehen. [Umstände der Trennung]. Sie hielten sich nun bei seinem Schwiegervater in B._______ auf. Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der [psychiatrischen Klinik] vom (...) November 2017 ein. Demnach befindet er sich seit dem (...) November 2017 in ambulanter Behandlung (vgl. A18, Beilage 1). In der vertieften Anhörung trug er in diesem Zusammenhang vor, wegen seiner psychischen Problem Medikamente nehmen zu müssen. Zudem leide er an [Krankheit] und sei auch deswegen auf Medikamente angewiesen. Auch habe er schon [weitere Krankheit]. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er wahrscheinlich sterben, weil er die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten würde. Ohnehin könne man in Afghanistan nicht leben. A.b Ferner legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine eigene Tazkira und die Tazkiras seiner Familienmitglieder (alle im Original, mit Zustellcouvert) ins Recht (vgl. A13/8). Am 1. Dezember 2017 wurde er zusätzlich zu den Angaben auf diesen Identitätsdokumenten befragt (vgl. A20/3). B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen versucht, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Bereits seine Angaben zu seinem Wohnort in B._______ seien widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der BzP angegeben habe, [erste Adressbezeichnung] in B._______ gewohnt zu haben, habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe an der [zweite Adressbezeichnung] gewohnt. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe er zunächst angegeben, [erste Adressbezeichnung] sei die Strasse, die er gemeint habe und sein Haus liege in [erste Adressbezeichnung]. Auf Nachfrage habe er erklärt, [erste Adressbezeichnung] sei eine Haltestelle, gewohnt habe er jedoch an der [zweite Adressbezeichnung]. Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an seiner Herkunft aufkommen, die sich durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreise verstärkt hätten. So habe er sich in der Anhörung in seinen Antworten zu den Fragen zur Grenzüberquerung bei C._______ in verschiedene Ungereimtheiten verstrickt. Auch seine Angaben zu seinem Auslandaufenthalt seien widersprüchlich ausgefallen und erhärteten die Zweifel an seinem Lebenslauf. Bei der BzP habe er, ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, er habe von 1363 (1984) bis 1379 (2000/2001), also etwa 16 Jahre lang, in Pakistan gelebt und dort gearbeitet. Für seine Heirat sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und nach ein bis zwei Monaten wieder nach Pakistan gereist. Bei der Anhörung hingegen habe er diese Aussage vehement bestritten und angegeben, er habe Afghanistan erst nach seiner Hochzeit zum ersten und letzten Mal verlassen. Den Fragen zu seinem Verdienst für seine in Afghanistan von seinem (...) Lebensjahr und bis zu seiner Hochzeit ausgeführte Tätigkeit als [Beruf] sei er wiederholt ausgewichen, was seinen diesbezüglichen Aufenthalt in B._______ noch unglaubwürdiger erscheinen lasse. Auch mit der eingereichten Tazkira könne er seine Herkunft nicht belegen, da diese viele Ungereimtheiten aufweise und angeblich in seiner Abwesenheit von seinem Schwiegervater bei den Behörden beantragt worden sei, was den Beweiswert dieses Dokuments noch zusätzlich mindere. So seien in der Tazkira zwei Vornamen für ihn registriert, während er anlässlich des Asylverfahrens nur einen Vornamen angegeben habe. Das Ausstellungsdatum fehle und die Tazkira basiere auf einem Eintrag aus dem Jahr 1353 (1974/75), in dem er [jünger als 10 Jahre] und verheiratet gewesen sei. Anlässlich des Asylgesuchs habe er jedoch geltend gemacht, im Jahr (...) zur Welt gekommen zu sein und erst im Jahr 1379 (2000/2001) geheiratet zu haben. Ferner habe er auch seinen Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen können. Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Iran zunächst eine Aufenthaltskarte gehabt zu haben. Diese sei vom iranischen Staat jedoch nicht verlängert worden. Auf die Gültigkeit dieser Karte angesprochen, habe er hingegen ausgeführt, er habe nie eine solche Karte erhalten. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, sich gar nie darum gekümmert zu haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, weil entsprechende Bemühungen ohnehin aussichtslos gewesen seien. Dieses Desinteresse an einer Aufenthaltsbewilligung erstaune insofern, als er angegeben habe, den Iran verlassen zu haben, weil er und seine Familie dort Illegale gewesen seien und seine Kinder deshalb nicht zur Schule hätten gehen können. Nach dem Gesagten sei nicht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen; vielmehr könne ihm auch seine geltend gemachte Herkunft aus der Provinz (...), Afghanistan, nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung zu äussern. Zu den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass [Krankheit] eine weltweit verbreitete Krankheit sei, die auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden könne. Seine psychischen Probleme dürften sich eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit einer Rückkehr und Wiedervereinigung mit seiner Familie mindern, wenn nicht sogar lösen. C. Am 4. Januar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer mittels eines teilweise vorgedruckten Formulars gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Dezember 2017 sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Den vorformulierten Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, strich er jedoch durch. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Rechtsverbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er sich bezüglich des Aufenthalts in Pakistan widersprochen habe. Er sei durch dieses Land nur durchgereist, um in den Iran zu gelangen. Der Dolmetscher im ersten Interview habe ihn diesbezüglich falsch verstanden. Als er im zweiten Interview Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, habe er dieses Missverständnis nicht erkannt. Auch mit Blick auf die Aufenthaltserlaubnis im Iran sei er vom Dolmetscher im ersten Interview missverstanden worden. Er habe stets erklärt, nie über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Beim ersten Interview sei es ihm denn auch gar nicht gut gegangen. Er sei zu benommen gewesen, um die Missverständnisse auszuräumen. Bei der eingereichten Tazkira handle es sich zudem um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der aktuelle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei, nachgetragen worden sei. Bei den zwei Jahren Unterschied im Alter handle es sich um eine in seiner Kultur unbedeutende Ungenauigkeit. Die Tazkira sei echt und beweise, dass er Afghane sei. Im Übrigen sei er im zweiten Interview nicht mehr zu seiner afghanischen Herkunft befragt worden, ansonsten er hätte zeigen können, dass er aus Afghanistan komme. Er könne auf keinen Fall nach B._______ zurückkehren, weil er schon seit Jahren nicht mehr dort gewesen sei und seine Krankheiten dort auch nicht behandelt werden könnten. So habe sich sein psychischer Zustand denn auch weiter verschlechtert. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Terminkarte der [psychiatrischen Klinik] für eine medizinische Konsultation am (...) Januar 2018 ein. D. Am 8. Januar 2018 ging eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung des [Migrationsamtes] vom 4. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. In seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass auf die Verfahrensanträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. F. Am 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der [psychiatrischen Klinik] vom (...) Januar 2018 ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer [psychischen und an einer physischen Krankheit] leidet. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, aufgrund seiner widersprüchlichen Rechtsbegehren (Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 [Flüchtlingseigenschaft und Asyl] der Verfügung vom 20. Dezember 2017, aber Streichung des vorformulierten Antrags, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren) anzugeben, ob er neben der Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Aberkennung des Asyls und die verfügte Wegweisung anfechten wolle. Als Rechtsfolge bei unbenutzter Frist drohte es dem Beschwerdeführer an, aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen, er wolle lediglich den Wegweisungsvollzug anfechten. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wandte sich MLaw Céline Benz-Desrochers von der [Rechtsberatungsstelle] - unter Beilage einer Vertretungsvollmacht - ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass sie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehme, weshalb sie darum ersuche, im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet zu werden. Des Weiteren führte sie aus, dass der Beschwerdeführer auf die Anfechtung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 verzichte und beantrage, dass die Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids aufgehoben werden. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift trug sie ferner vor, dass bereits den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP zu entnehmen sei, dass er nur durch Pakistan durchgereist sei und sich zusammen mit seiner Familie illegal im Iran aufgehalten habe. Auch habe er sowohl anlässlich der BzP als auch bei der vertieften Anhörung klar geschildert, dass er aus B._______ komme. Er habe sogar den Kreis und seine genaue Adresse genannt. Seine Herkunft werde auch durch die eingereichte Tazkira belegt. Dass ihm diese aus B._______ zugesendet worden sei, werde durch den Poststempel auf dem Zustellcouvert belegt. Bereits in der BzP habe er vorgetragen, seinen Schwiegervater mit der Organisation seiner Tazkira zu beauftragen; wenn man schon eine Tazkira besitze, könnten die Behörden diese aus dem Archiv herausholen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Tazkira als verheiratet vermerkt sei, zeige, dass die Beamten den aktuellen Zustand berücksichtigt hätten. Gemäss einer Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: "Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland" sei es besonders in den Provinzen möglich, eine Tazkira durch eine verwandte Vertrauensperson zu beschaffen. Somit sei seine Herkunft aus B._______ glaubhaft. Eine Rückkehr dorthin sei unzumutbar, da die Region von den Taliban regiert werde. Zudem habe das SEM die Komplexität des allgemein schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan keine geeignete Behandlung all seiner Leiden erhalten und wegen seiner psychischen Beschwerden auch stigmatisiert würde. Die Aussichten auf eine wirtschaftliche Integration seien somit schlecht. I. Neben der Korrektur einiger Schreibfehler in der Eingabe vom 21. Februar 2018 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 (Poststempel) einen Arztbericht des [Spitals] vom (...) März 2017 ins Recht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Bewusstseinsverlust ins Spital eingeliefert wurde, wo [Diagnose]. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Céline Benz-Desrochers eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner hielt es fest, dass die angefochtene Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl in Rechtskraft erwachsen sei. Schliesslich ersuchte es das SEM darum, eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. März 2018 kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers auch dann nur einen sehr geringen Beweiswert aufweise, wenn sie tatsächlich von Afghanistan aus abgeschickt worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst eingestehe, die Tazkira könne - bei ihm um den Tatbestand der Heirat - nachgeführt werden und enthalte Abweichungen in seinen Personalien, lasse den Schluss zu, dass die Kopie dieses Dokuments nicht geeignet sei, seine Herkunft einwandfrei zu belegen. Eine Tazkira könne in Afghanistan denn auch leicht käuflich erworben werden und gelte nicht als fälschungssicher. Insoweit komme ihr nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Auch der Umstand, dass es gemäss "Open Street Maps" ein Quartier mit Namen [erste Adressbezeichnung] und eine Bushaltestelle mit Namen [erste Adressbezeichnung] gebe, lasse keine eindeutigen Schlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu. Diese frei zugänglichen Informationen hätten auch von ihm selbst aus dem Internet gezogen werden können. Anlässlich der Anhörung habe er zudem angegeben, dass er an der [zweite Adressbezeichnung], B._______ gewohnt habe, und habe diese Aussage erst auf Nachfrage hin angepasst. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch verfüge er seinen eigenen Angaben zufolge über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil offenzulegen.
E. 4 In der Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 ausführen, dass er auf die Anfechtung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 verzichte und lediglich die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids beantrage. Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Betreffend den Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung als solche) aufzuheben, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer bringt vor, aus B._______, Afghanistan, zu stammen. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er aus B._______ kommt; vielmehr geht es davon aus, dass er die Asylbehörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - über seine Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM nach allfälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm nicht offengelegten Herkunftsort zu forschen.
E. 6.2 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
E. 6.2.1 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zu seinen Angaben bezüglich seines Wohnortes in B._______ trug der Beschwerdeführer in der Anhörung präzisierend vor, die Strasse, an der er gewohnt habe, heisse "[zweite Adressangabe]"; "[erste Adressangabe]" sei die Haltestelle, an der ihr Haus liege (vgl. A19/17, F40 ff.). Nach Erkenntnissen des Gerichts gibt es in B._______ tatsächlich eine Bushaltestelle mit dem Namen "[erste Adressangabe]", die sich im Quartier "[erste Adressangabe]" befindet (vgl. Open Street Maps, B._______, abgerufen am 28. Februar 2018 unter: [URL]; Afghanistan Information Management Services (AIMS) Regional Office, B._______ City Map, 04.2007, abgerufen am 28. Februar 2018 unter: [URL]). Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in B._______ nach Ansicht des Gerichts nicht unplausibel und vermögen damit noch keine Zweifel an seiner Herkunft zu begründen. Auch die von ihm ins Recht gelegte Tazkira spricht nicht gegen seine Herkunft aus Afghanistan. Zwar ist es tatsächlich so, dass dieses Dokument - wie vom SEM in seiner Vernehmlassung ausgeführt - nicht fälschungssicher ist, weswegen ihm nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Es handelt sich jedoch um das in Afghanistan meist verbreitete Identitätspapier und damit um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird. Folglich ist genau zu untersuchen, ob eine eingereichte Tazkira tatsächlich überzeugende Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die vom Beschwerdeführer gegen die Einwände des SEM gegenüber der von ihm eingereichten Tazkira angeführten Argumente - es handle sich um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der aktuelle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei, nachgetragen worden sei - erscheinen vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts nicht abwegig. Gemäss den konsultierten Quellen werden die bei der Ausstellung einer Tazkira benötigten Informationen beim jeweils zuständigen, lokalen "Population und Registration Office" in einem Hauptbuch registriert respektive archiviert, wobei Betroffene sich anhand dieser Einträge ihre Identität bestätigen lassen können. Ferner ist es gerade in den Provinzen nicht ausgeschlossen, dass sich eine im Ausland aufhaltende Person über Verwandte eine Tazkira ausstellen lassen kann (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, 24. April 2017, S. 10; Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen TAZKIRA vom Ausland aus, 8. Mai 2017, S. 1 f.; U.S. Department of State, Afghanistan Re-ciprocity Schedule - Identity Card, undatiert; The New York Times, For Afghans, Name and Birthdate Census Questions Are Not So Simple, 10. Dezember 2014). Dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, wie von letzterem vorgetragen, für diesen eine Abschrift der archivierten Version der Tazkira erstellen liess, auf der die aktuellen Gegebenheiten nachgetragen wurden, erscheint somit ebenfalls nicht unplausibel. Dem exakten Alter einer Person kommt in Afghanistan wohl tatsächlich nicht eine derart grosse Bedeutung zu, wie in Europa. Folglich ist die Diskrepanz von zwei bis drei Jahren zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem auf der Tazkira registrierten Alter noch kein genügendes Argument, um bei diesem Dokument von einer Fälschung und damit auch gleich von der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies ist gemäss den eingereichten Sendungsnachweisen (vgl. A13/8) anzunehmen, dass die Tazkira des Beschwerdeführers zunächst mit der [lokaler Postdienst] und von Islamabad, Pakistan, aus dann mit DHL in die Schweiz geschickt wurde. Vom roten Stempel, der auf der Rückseite des Couverts der [lokaler Postdienst] angebracht ist, lässt sich "(...)" entziffern. Es ist davon auszugehen, dass auf dem vollständigen Stempel B._______ vermerkt ist und die Sendung damit dort aufgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verbindung zu B._______, Afghanistan, hat. Beim angeblichen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan könnte es sich tatsächlich um ein Missverständnis in der BzP gehandelt haben. So trug der Beschwerdeführer lediglich zu Beginn der BzP auf die Frage "Von wann bis wann haben Sie an diesem Ort, an dieser Adresse [in B._______] gewohnt?" vor, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Pakistan dort gelebt (vgl. A4/13, Rz. 2.01). Danach machte er nie mehr von sich aus geltend, sich zu einem anderen Zweck als zur Durchreise in Pakistan aufgehalten zu haben. Vielmehr dementierte er einen längeren Aufenthalt in jenem Land auf Nachfrage hin stets (A4/13, insb. Rz. 5; A19/17, F49 ff.). Ohnehin steht weder dieses Argument des SEM noch jenes bezüglich der Ungereimtheiten in den Ausführungen zur Überquerung der Grenze in C._______ in direktem Zusammenhang mit seinem Vorbringen, aus Afghanistan zu stammen.
E. 6.2.2 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, aus B._______ stammt. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden Sache des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. Da der Beschwerdeführer geltend machte, Afghanistan [mit über 30] Jahren verlassen zu haben und in den Iran geflohen zu sein (vgl. A4/13, Rz. 1.06, 2.05, 5.01; A19/17, F32 ff.), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob er tatsächlich in B._______, Afghanistan, oder in einem anderen Staat sozialisiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich in B._______, Afghanistan, hauptsozialisiert wurde, wäre nach erneuter einlässlicher Befragung des Beschwerdeführers und unter Beizug einschlägiger länderspezifischer Informationen sowie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme allenfalls noch abzuklären, ob es plausibel erscheint, dass er im Iran tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt ist und damit zutreffenderweise nicht dorthin zurückkehren kann (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache ans SEM gerechtfertigt.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind dem SEM - mit der Bitte um umgehende Retournierung - zwecks kurzer Einsichtnahme zuzustellen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote, eingereicht am 21. Februar 2018, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und 5 Stunden einen Gesamtaufwand von Fr. 1'020.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus. Dieser Aufwand erscheint unter Mitberücksichtigung der weiteren Eingabe vom 22. Februar 2018 angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und auch der Aufwand von Fr. 20.- ist angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 1'020.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 sind in Rechtskraft erwachsen.
- Betreffend den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-83/2018 Urteil vom 17. April 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Teheran, wo sie sich ungefähr während der letzten 15 Jahren aufgehalten hätten, eigenen Angaben zufolge im (...) 2015. An der Grenze zur Türkei trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Familie und reiste alleine nach Istanbul und von dort aus über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz weiter, wo er am 10. November 2015 ankam. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 23. November 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezember 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor: Er stamme aus B._______, Provinz (...), Afghanistan. Ungefähr im Jahr 2000 hätten er und seine Ehefrau Afghanistan wegen des Krieges und der grassierenden Arbeitslosigkeit verlassen und sich im Iran niedergelassen. Eine Aufenthaltsbewilligung sei ihnen seitens der iranischen Behörden aber nie ausgestellt worden und die (...) Kinder des Beschwerdeführers hätten im Iran auch nicht zur Schule gehen dürfen. Ohnehin seien sie als Afghanen im Iran nicht wie Menschen behandelt worden. Aus diesen Gründen hätten er und seine Familie denn auch aus dem Iran ausreisen wollen und hätten Teheran im (...) 2015 verlassen. Seit der Trennung von seiner Familie an der iranisch-türkischen Grenze habe er diese nicht mehr wieder gesehen. [Umstände der Trennung]. Sie hielten sich nun bei seinem Schwiegervater in B._______ auf. Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der [psychiatrischen Klinik] vom (...) November 2017 ein. Demnach befindet er sich seit dem (...) November 2017 in ambulanter Behandlung (vgl. A18, Beilage 1). In der vertieften Anhörung trug er in diesem Zusammenhang vor, wegen seiner psychischen Problem Medikamente nehmen zu müssen. Zudem leide er an [Krankheit] und sei auch deswegen auf Medikamente angewiesen. Auch habe er schon [weitere Krankheit]. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er wahrscheinlich sterben, weil er die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten würde. Ohnehin könne man in Afghanistan nicht leben. A.b Ferner legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine eigene Tazkira und die Tazkiras seiner Familienmitglieder (alle im Original, mit Zustellcouvert) ins Recht (vgl. A13/8). Am 1. Dezember 2017 wurde er zusätzlich zu den Angaben auf diesen Identitätsdokumenten befragt (vgl. A20/3). B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen versucht, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Bereits seine Angaben zu seinem Wohnort in B._______ seien widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der BzP angegeben habe, [erste Adressbezeichnung] in B._______ gewohnt zu haben, habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe an der [zweite Adressbezeichnung] gewohnt. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe er zunächst angegeben, [erste Adressbezeichnung] sei die Strasse, die er gemeint habe und sein Haus liege in [erste Adressbezeichnung]. Auf Nachfrage habe er erklärt, [erste Adressbezeichnung] sei eine Haltestelle, gewohnt habe er jedoch an der [zweite Adressbezeichnung]. Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an seiner Herkunft aufkommen, die sich durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreise verstärkt hätten. So habe er sich in der Anhörung in seinen Antworten zu den Fragen zur Grenzüberquerung bei C._______ in verschiedene Ungereimtheiten verstrickt. Auch seine Angaben zu seinem Auslandaufenthalt seien widersprüchlich ausgefallen und erhärteten die Zweifel an seinem Lebenslauf. Bei der BzP habe er, ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, er habe von 1363 (1984) bis 1379 (2000/2001), also etwa 16 Jahre lang, in Pakistan gelebt und dort gearbeitet. Für seine Heirat sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und nach ein bis zwei Monaten wieder nach Pakistan gereist. Bei der Anhörung hingegen habe er diese Aussage vehement bestritten und angegeben, er habe Afghanistan erst nach seiner Hochzeit zum ersten und letzten Mal verlassen. Den Fragen zu seinem Verdienst für seine in Afghanistan von seinem (...) Lebensjahr und bis zu seiner Hochzeit ausgeführte Tätigkeit als [Beruf] sei er wiederholt ausgewichen, was seinen diesbezüglichen Aufenthalt in B._______ noch unglaubwürdiger erscheinen lasse. Auch mit der eingereichten Tazkira könne er seine Herkunft nicht belegen, da diese viele Ungereimtheiten aufweise und angeblich in seiner Abwesenheit von seinem Schwiegervater bei den Behörden beantragt worden sei, was den Beweiswert dieses Dokuments noch zusätzlich mindere. So seien in der Tazkira zwei Vornamen für ihn registriert, während er anlässlich des Asylverfahrens nur einen Vornamen angegeben habe. Das Ausstellungsdatum fehle und die Tazkira basiere auf einem Eintrag aus dem Jahr 1353 (1974/75), in dem er [jünger als 10 Jahre] und verheiratet gewesen sei. Anlässlich des Asylgesuchs habe er jedoch geltend gemacht, im Jahr (...) zur Welt gekommen zu sein und erst im Jahr 1379 (2000/2001) geheiratet zu haben. Ferner habe er auch seinen Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen können. Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Iran zunächst eine Aufenthaltskarte gehabt zu haben. Diese sei vom iranischen Staat jedoch nicht verlängert worden. Auf die Gültigkeit dieser Karte angesprochen, habe er hingegen ausgeführt, er habe nie eine solche Karte erhalten. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, sich gar nie darum gekümmert zu haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, weil entsprechende Bemühungen ohnehin aussichtslos gewesen seien. Dieses Desinteresse an einer Aufenthaltsbewilligung erstaune insofern, als er angegeben habe, den Iran verlassen zu haben, weil er und seine Familie dort Illegale gewesen seien und seine Kinder deshalb nicht zur Schule hätten gehen können. Nach dem Gesagten sei nicht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen; vielmehr könne ihm auch seine geltend gemachte Herkunft aus der Provinz (...), Afghanistan, nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung zu äussern. Zu den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass [Krankheit] eine weltweit verbreitete Krankheit sei, die auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden könne. Seine psychischen Probleme dürften sich eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit einer Rückkehr und Wiedervereinigung mit seiner Familie mindern, wenn nicht sogar lösen. C. Am 4. Januar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer mittels eines teilweise vorgedruckten Formulars gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Dezember 2017 sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Den vorformulierten Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, strich er jedoch durch. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Rechtsverbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass er sich bezüglich des Aufenthalts in Pakistan widersprochen habe. Er sei durch dieses Land nur durchgereist, um in den Iran zu gelangen. Der Dolmetscher im ersten Interview habe ihn diesbezüglich falsch verstanden. Als er im zweiten Interview Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, habe er dieses Missverständnis nicht erkannt. Auch mit Blick auf die Aufenthaltserlaubnis im Iran sei er vom Dolmetscher im ersten Interview missverstanden worden. Er habe stets erklärt, nie über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Beim ersten Interview sei es ihm denn auch gar nicht gut gegangen. Er sei zu benommen gewesen, um die Missverständnisse auszuräumen. Bei der eingereichten Tazkira handle es sich zudem um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der aktuelle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei, nachgetragen worden sei. Bei den zwei Jahren Unterschied im Alter handle es sich um eine in seiner Kultur unbedeutende Ungenauigkeit. Die Tazkira sei echt und beweise, dass er Afghane sei. Im Übrigen sei er im zweiten Interview nicht mehr zu seiner afghanischen Herkunft befragt worden, ansonsten er hätte zeigen können, dass er aus Afghanistan komme. Er könne auf keinen Fall nach B._______ zurückkehren, weil er schon seit Jahren nicht mehr dort gewesen sei und seine Krankheiten dort auch nicht behandelt werden könnten. So habe sich sein psychischer Zustand denn auch weiter verschlechtert. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Terminkarte der [psychiatrischen Klinik] für eine medizinische Konsultation am (...) Januar 2018 ein. D. Am 8. Januar 2018 ging eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung des [Migrationsamtes] vom 4. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. In seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass auf die Verfahrensanträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. F. Am 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der [psychiatrischen Klinik] vom (...) Januar 2018 ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer [psychischen und an einer physischen Krankheit] leidet. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, aufgrund seiner widersprüchlichen Rechtsbegehren (Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 [Flüchtlingseigenschaft und Asyl] der Verfügung vom 20. Dezember 2017, aber Streichung des vorformulierten Antrags, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren) anzugeben, ob er neben der Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Aberkennung des Asyls und die verfügte Wegweisung anfechten wolle. Als Rechtsfolge bei unbenutzter Frist drohte es dem Beschwerdeführer an, aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen, er wolle lediglich den Wegweisungsvollzug anfechten. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wandte sich MLaw Céline Benz-Desrochers von der [Rechtsberatungsstelle] - unter Beilage einer Vertretungsvollmacht - ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass sie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehme, weshalb sie darum ersuche, im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet zu werden. Des Weiteren führte sie aus, dass der Beschwerdeführer auf die Anfechtung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 verzichte und beantrage, dass die Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids aufgehoben werden. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift trug sie ferner vor, dass bereits den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP zu entnehmen sei, dass er nur durch Pakistan durchgereist sei und sich zusammen mit seiner Familie illegal im Iran aufgehalten habe. Auch habe er sowohl anlässlich der BzP als auch bei der vertieften Anhörung klar geschildert, dass er aus B._______ komme. Er habe sogar den Kreis und seine genaue Adresse genannt. Seine Herkunft werde auch durch die eingereichte Tazkira belegt. Dass ihm diese aus B._______ zugesendet worden sei, werde durch den Poststempel auf dem Zustellcouvert belegt. Bereits in der BzP habe er vorgetragen, seinen Schwiegervater mit der Organisation seiner Tazkira zu beauftragen; wenn man schon eine Tazkira besitze, könnten die Behörden diese aus dem Archiv herausholen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Tazkira als verheiratet vermerkt sei, zeige, dass die Beamten den aktuellen Zustand berücksichtigt hätten. Gemäss einer Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: "Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland" sei es besonders in den Provinzen möglich, eine Tazkira durch eine verwandte Vertrauensperson zu beschaffen. Somit sei seine Herkunft aus B._______ glaubhaft. Eine Rückkehr dorthin sei unzumutbar, da die Region von den Taliban regiert werde. Zudem habe das SEM die Komplexität des allgemein schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan keine geeignete Behandlung all seiner Leiden erhalten und wegen seiner psychischen Beschwerden auch stigmatisiert würde. Die Aussichten auf eine wirtschaftliche Integration seien somit schlecht. I. Neben der Korrektur einiger Schreibfehler in der Eingabe vom 21. Februar 2018 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 (Poststempel) einen Arztbericht des [Spitals] vom (...) März 2017 ins Recht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Bewusstseinsverlust ins Spital eingeliefert wurde, wo [Diagnose]. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Céline Benz-Desrochers eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner hielt es fest, dass die angefochtene Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl in Rechtskraft erwachsen sei. Schliesslich ersuchte es das SEM darum, eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. März 2018 kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers auch dann nur einen sehr geringen Beweiswert aufweise, wenn sie tatsächlich von Afghanistan aus abgeschickt worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst eingestehe, die Tazkira könne - bei ihm um den Tatbestand der Heirat - nachgeführt werden und enthalte Abweichungen in seinen Personalien, lasse den Schluss zu, dass die Kopie dieses Dokuments nicht geeignet sei, seine Herkunft einwandfrei zu belegen. Eine Tazkira könne in Afghanistan denn auch leicht käuflich erworben werden und gelte nicht als fälschungssicher. Insoweit komme ihr nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Auch der Umstand, dass es gemäss "Open Street Maps" ein Quartier mit Namen [erste Adressbezeichnung] und eine Bushaltestelle mit Namen [erste Adressbezeichnung] gebe, lasse keine eindeutigen Schlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers zu. Diese frei zugänglichen Informationen hätten auch von ihm selbst aus dem Internet gezogen werden können. Anlässlich der Anhörung habe er zudem angegeben, dass er an der [zweite Adressbezeichnung], B._______ gewohnt habe, und habe diese Aussage erst auf Nachfrage hin angepasst. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch verfüge er seinen eigenen Angaben zufolge über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil offenzulegen.
4. In der Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 ausführen, dass er auf die Anfechtung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 verzichte und lediglich die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids beantrage. Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Betreffend den Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung als solche) aufzuheben, ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer bringt vor, aus B._______, Afghanistan, zu stammen. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er aus B._______ kommt; vielmehr geht es davon aus, dass er die Asylbehörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - über seine Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM nach allfälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm nicht offengelegten Herkunftsort zu forschen. 6.2 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 6.2.1 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zu seinen Angaben bezüglich seines Wohnortes in B._______ trug der Beschwerdeführer in der Anhörung präzisierend vor, die Strasse, an der er gewohnt habe, heisse "[zweite Adressangabe]"; "[erste Adressangabe]" sei die Haltestelle, an der ihr Haus liege (vgl. A19/17, F40 ff.). Nach Erkenntnissen des Gerichts gibt es in B._______ tatsächlich eine Bushaltestelle mit dem Namen "[erste Adressangabe]", die sich im Quartier "[erste Adressangabe]" befindet (vgl. Open Street Maps, B._______, abgerufen am 28. Februar 2018 unter: [URL]; Afghanistan Information Management Services (AIMS) Regional Office, B._______ City Map, 04.2007, abgerufen am 28. Februar 2018 unter: [URL]). Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in B._______ nach Ansicht des Gerichts nicht unplausibel und vermögen damit noch keine Zweifel an seiner Herkunft zu begründen. Auch die von ihm ins Recht gelegte Tazkira spricht nicht gegen seine Herkunft aus Afghanistan. Zwar ist es tatsächlich so, dass dieses Dokument - wie vom SEM in seiner Vernehmlassung ausgeführt - nicht fälschungssicher ist, weswegen ihm nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Es handelt sich jedoch um das in Afghanistan meist verbreitete Identitätspapier und damit um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird. Folglich ist genau zu untersuchen, ob eine eingereichte Tazkira tatsächlich überzeugende Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die vom Beschwerdeführer gegen die Einwände des SEM gegenüber der von ihm eingereichten Tazkira angeführten Argumente - es handle sich um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der aktuelle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei, nachgetragen worden sei - erscheinen vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts nicht abwegig. Gemäss den konsultierten Quellen werden die bei der Ausstellung einer Tazkira benötigten Informationen beim jeweils zuständigen, lokalen "Population und Registration Office" in einem Hauptbuch registriert respektive archiviert, wobei Betroffene sich anhand dieser Einträge ihre Identität bestätigen lassen können. Ferner ist es gerade in den Provinzen nicht ausgeschlossen, dass sich eine im Ausland aufhaltende Person über Verwandte eine Tazkira ausstellen lassen kann (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, 24. April 2017, S. 10; Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen TAZKIRA vom Ausland aus, 8. Mai 2017, S. 1 f.; U.S. Department of State, Afghanistan Re-ciprocity Schedule - Identity Card, undatiert; The New York Times, For Afghans, Name and Birthdate Census Questions Are Not So Simple, 10. Dezember 2014). Dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, wie von letzterem vorgetragen, für diesen eine Abschrift der archivierten Version der Tazkira erstellen liess, auf der die aktuellen Gegebenheiten nachgetragen wurden, erscheint somit ebenfalls nicht unplausibel. Dem exakten Alter einer Person kommt in Afghanistan wohl tatsächlich nicht eine derart grosse Bedeutung zu, wie in Europa. Folglich ist die Diskrepanz von zwei bis drei Jahren zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem auf der Tazkira registrierten Alter noch kein genügendes Argument, um bei diesem Dokument von einer Fälschung und damit auch gleich von der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies ist gemäss den eingereichten Sendungsnachweisen (vgl. A13/8) anzunehmen, dass die Tazkira des Beschwerdeführers zunächst mit der [lokaler Postdienst] und von Islamabad, Pakistan, aus dann mit DHL in die Schweiz geschickt wurde. Vom roten Stempel, der auf der Rückseite des Couverts der [lokaler Postdienst] angebracht ist, lässt sich "(...)" entziffern. Es ist davon auszugehen, dass auf dem vollständigen Stempel B._______ vermerkt ist und die Sendung damit dort aufgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verbindung zu B._______, Afghanistan, hat. Beim angeblichen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan könnte es sich tatsächlich um ein Missverständnis in der BzP gehandelt haben. So trug der Beschwerdeführer lediglich zu Beginn der BzP auf die Frage "Von wann bis wann haben Sie an diesem Ort, an dieser Adresse [in B._______] gewohnt?" vor, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Pakistan dort gelebt (vgl. A4/13, Rz. 2.01). Danach machte er nie mehr von sich aus geltend, sich zu einem anderen Zweck als zur Durchreise in Pakistan aufgehalten zu haben. Vielmehr dementierte er einen längeren Aufenthalt in jenem Land auf Nachfrage hin stets (A4/13, insb. Rz. 5; A19/17, F49 ff.). Ohnehin steht weder dieses Argument des SEM noch jenes bezüglich der Ungereimtheiten in den Ausführungen zur Überquerung der Grenze in C._______ in direktem Zusammenhang mit seinem Vorbringen, aus Afghanistan zu stammen. 6.2.2 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, aus B._______ stammt. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden Sache des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. Da der Beschwerdeführer geltend machte, Afghanistan [mit über 30] Jahren verlassen zu haben und in den Iran geflohen zu sein (vgl. A4/13, Rz. 1.06, 2.05, 5.01; A19/17, F32 ff.), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob er tatsächlich in B._______, Afghanistan, oder in einem anderen Staat sozialisiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich in B._______, Afghanistan, hauptsozialisiert wurde, wäre nach erneuter einlässlicher Befragung des Beschwerdeführers und unter Beizug einschlägiger länderspezifischer Informationen sowie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme allenfalls noch abzuklären, ob es plausibel erscheint, dass er im Iran tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt ist und damit zutreffenderweise nicht dorthin zurückkehren kann (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache ans SEM gerechtfertigt.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind dem SEM - mit der Bitte um umgehende Retournierung - zwecks kurzer Einsichtnahme zuzustellen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote, eingereicht am 21. Februar 2018, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und 5 Stunden einen Gesamtaufwand von Fr. 1'020.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus. Dieser Aufwand erscheint unter Mitberücksichtigung der weiteren Eingabe vom 22. Februar 2018 angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und auch der Aufwand von Fr. 20.- ist angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 1'020.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Betreffend den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
4. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: