Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über Rechtsmittel kann auch vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und etwa das Urteil des BVGer E-5007/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Die vorliegende Beschwerde enthält eine ausführliche Begründung zur ZEMIS-Anpassung und der Beschwerdeführer gibt darin nicht zu erkennen, noch eine Ergänzung einzureichen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, was er noch innert Frist nachreichen würde, womit das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist ergehen kann.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2, 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gegenstand des Verfahrens sind die Fragen der Datenänderung im ZEMIS (E-1168/2023) und des Vollzugs der Wegweisung (E-839/2023). Die Dispositivziffern 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 6. Februar 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges werden beide Beschwerdeverfahren vereinigt.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe den Sachverhalt betreffend die Altersanpassung nicht ausreichend abgeklärt und insbesondere kein medizinisches Altersgutachten in Auftrag gegeben. Weiter habe es sich mit seinen Vorbringen zu seiner Situation in Griechenland nur sehr oberflächlich und pauschal auseinandergesetzt und erforderliche Abklärungen unterlassen, womit auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei.
E. 5.1.1 Hinsichtlich des Vorbringens, das SEM hätte ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag geben sollen, was der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. Januar 2023 sowie in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. Februar 2023 vorbrachte, stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass diese ein medizinisches Altersgutachten nicht zwingend, sondern nach Ermessen veranlassen kann (Art. 7 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Gemäss seinem geltend gemachten Geburtsdatum (1. November 2005) wäre er zum Zeitpunkt der EB UMA 16 Jahre und elf Monate alt gewesen. Das heisst, er hätte nur rund ein Jahr vor der Erreichung des 18. Altersjahres und damit der Volljährigkeit gestanden. Ob eine Altersanalyse unter diesen Umständen Sinn gemacht hätte, ist ohnehin fragwürdig, zumal diese nicht auf den Monat genau stimmen.
E. 5.1.2 Welche erforderlichen Abklärungen die Vorinstanz betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse - zusätzlich zum am 9. Januar 2023 gewährten rechtlichen Gehör zu seiner Situation in Griechenland - hätte tätigen sollen, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht ersichtlich, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland äussert. Eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
E. 5.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt korrekt und vollständig festgestellt, womit es der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen ist. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. Auf die Frage, ob sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als überzeugend erweist, wird entsprechend im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen sein. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. November 2004) auf den 1. November 2005 (vgl. Rechtsbegehren 1).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 6.2 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 6.3 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 6.4.1 Das SEM erachtete das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) respektive die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Zwar habe er angegeben, von den griechischen Behörden fälschlicherweise als (...)jähriger registriert worden zu sein, weil ein iranischer Dolmetscher ihn falsch verstanden habe. Die griechischen Behörden hätten aber bestätigt, dass er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei, womit er heute als volljährig gelte. Bei einer Schutzgewährung könne davon ausgegangen werden, dass die schutzbietende Behörde die Personalien der schutzsuchenden Person abkläre. Sein behauptetes Geburtsdatum vom (...) habe er nicht nachzuweisen und auch nicht substantiiert darzulegen vermocht. Seine Aussagen, wonach er das Geburtsdatum lediglich von seinen Familienangehörigen kenne, seien vage geblieben. Zudem sei ihm dieses nur im gregorianischen und nicht im afghanischen Kalender bekannt. Einen heimatlichen Identitätsausweis habe er nie besessen. Er habe das Geburtsdatum per WhatsApp erhalten. Seine Aussagen zu seinem Alter, den Lebens- und Familienverhältnissen sowie zum Reiseweg seien nicht substantiiert und könnten in dieser Form von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die Wirklichkeit gestalte sich erfahrungsgemäss wesentlich komplexer und differenzierter. Mit Ausnahme seiner Angabe, wonach er am (...) geboren sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Glaubhaftigkeit der aus seinem angegebenen Geburtsdatum resultierenden Minderjährigkeit sprechen würden. Insbesondere habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Zudem sei er in Griechenland als eine inzwischen volljährige Person registriert worden. Insgesamt vermöge auch die Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die noch nicht abschliessende Einschätzung des Sozialpädagogen beruhe auf einem Augenschein, sei nicht eindeutig und diene lediglich einer ersten Triage für die Zuweisung der Unterkunft einer allfällig minderjährigen und unbegleiteten asylsuchenden Person, bis zur definitiven Altersbestimmung. Der Beschwerdeführer sei daher als volljährig zu erachten und der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - einzutragen.
E. 6.4.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Rahmen der EB UMA und entgegnet in Bezug auf sein Geburtsdatum im Wesentlichen, seine Angaben seien vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbindung einzuordnen. Die nicht weiter begründete Behauptung der Vorinstanz, dass die schutzbietende Behörde bei Schutzgewährung die Personalien der schutzsuchenden Person abkläre und deshalb von deren Richtigkeit auszugehen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe mehrfach erwähnt, dass er den griechischen Behörden keine Identifikationsdokumente habe abgeben können und in Griechenland auch keine Altersabklärung stattgefunden habe. Vielmehr sei ein falsches Geburtsdatum registriert worden. Da er in Griechenland lediglich zu seinem Reiseweg befragt worden sei, erstaune umso mehr, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, die griechischen Behörden hätten irgendwelche Abklärungen betreffend sein Alter oder Geburtsdatum getätigt. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA würden, nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, klare Indizien für das von ihm angegebene Geburtsdatum darstellen. Die Vorinstanz hingegen stelle für das verfügte Alter einzig auf die in Griechenland von den Behörden falsch erfolgte Registration ab. Das Geburtsdatum vom (...) sei als wahrscheinlicher zu erachten und der ZEMIS-Eintrag entsprechend abzuändern.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer zur Eintragung im ZEMIS beantragt ([...]), nicht wahrscheinlicher ist als das dort mit Bestreitungsvermerk eingetragene ([...]).
E. 6.5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sind - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - sehr vage ausgefallen. Abgesehen von seinem Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender und der geschätzten Angabe zum Alter einer Schwester, konnte er keine zeitlichen Angaben betreffend seine Familie und seine Biographie machen, die Rückschlüsse auf sein Alter erlauben würden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz das in Griechenland registrierte Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher betrachte (vgl. Beschwerde §28), geht das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Diese Annahme lässt sich insbesondere mit der Angabe des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach er in Griechenland bei seiner Registrierung im Dezember 2018 angegeben habe, (...)jährig zu sein (vgl. SEM-Akte 14 S. 3).
E. 6.5.2 Zudem vermag der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Auch anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten konnten weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der jeweils behaupteten Geburtsdaten nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Der Beschwerdeführer war - selbst mit einem Geburtsdatum vom 1. November 2004 - anlässlich seines Asylgesuchs vom 16. August 2022 zwar noch knapp minderjährig, zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids aber bereits volljährig.
E. 6.7 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Abänderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) auf den (...) abzuweisen.
E. 7 Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 9.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er könne sich in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, liege es doch an ihm, diese Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Aus seinen Aussagen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Im Übrigen stehe ihm der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Er verfüge über eine aktuell bis zum 7. April 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden zu beantragen. Gemäss eigenen Angaben habe er Griechenland nur wenige Zeit nach der Ausstellung des Aufenthaltstitels - entweder (...) Tage danach oder (...) Monate vor der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz - verlassen. Somit sei er für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er diesen nicht pauschal unterstellen könne, sie hätten ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe durch andere Afghanen sei anzumerken, dass Griechenland als Rechtstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Zwar könne seinen Aussagen entnommen werden, dass er den griechischen Behörden nicht vertraue. Aufgrund beschränkter Ressourcen gelinge es aber keinem Staat, alle Personen auf seinem Territorium prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Im begründeten Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei habe er die Möglichkeit - nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts - einer Anzeige bei den höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen. Aus den vorliegenden Akten würden sich schliesslich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Seine gesundheitlichen Probleme (Juckreiz und Grippesymptome) seien in der Schweiz behandelt worden.
E. 9.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen, grundsätzlich als unzumutbar erachte, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Selbst wenn von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, sei er als vulnerabel zu betrachten und in Griechenland - aufgrund seiner drohenden Obdachlosigkeit und Verwahrlosung - einer Verletzung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Hinzukomme, dass seine Wegweisung individuell auch nicht zumutbar sei.
E. 10.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 10.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 11.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt.
E. 11.2 Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
E. 11.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung verstösst auch nicht gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz und erweist sich somit als zulässig.
E. 12.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 18-jährigen Mann, welcher bereits drei Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters darf von ihm als arbeitsfähigem, alleinstehendem Mann erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Sollten dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, entsprechende Unterstützungsleistungen (Zugang zu Unterkunft und Arbeit, finanzielle Unterstützung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Diese Möglichkeit hatte er gemäss seinen Angaben auch bereits mithilfe eines Anwalts im Zusammenhang mit dem Schutzstatus ergriffen (vgl. SEM-Akte 14 Ziff. 2.06, S. 7). Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Ausserdem kann er sich bereits vorab über entsprechende Anlaufstellen und Möglichkeiten informieren, zusätzlich zu den vom SEM bereits genannten Stellen, an die er sich nach der Rückkehr wenden kann. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre.
E. 12.2 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des noch jungen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die im Sinn Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit somit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
E. 12.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. E. 6.5) und damit nicht als unbegleiteter minderjähriger Beschwerdeführer gilt, erübrigt sich auch eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Kindeswohls.
E. 12.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 13 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.
E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 16.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 16.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-839/2023 / E-1168/2023 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) / Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am 1. November 2005 geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 1. Dezember 2021 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 22. September 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (nachfolgend: EB UMA) vom 7. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und stamme aus B._______. Nach seiner Ankunft in Griechenland habe er seine Familie nach seinem Geburtsdatum gefragt. Den griechischen Behörden habe er zuvor angegeben, (...)jährig zu sein. Diese hätten ihn aber fälschlicherweise als (...)jährigen registriert. Nachdem er von seinen Eltern sein Geburtsdatum erfahren habe (laut seinem Onkel väterlicherseits sei dies der [...]), habe er dieses den griechischen Behörden zwar genannt, diese hätten aber seine Tazkera verlangt. Eine solche sei ihm nie ausgestellt worden. Er habe auch nie einen Reisepass besessen. Sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender wisse er nicht. Er sei sehr jung gewesen, als seine Familie wegen des Krieges von Afghanistan nach Pakistan geflohen sei. An die Ausreise aus Afghanistan erinnere er sich nicht. Bis ungefähr im Jahr 2017 habe er in C._______ gelebt. Seine Familie lebe noch immer dort. Seine Schwester D._______ sei vielleicht etwa (...) oder (...) Jahre alt. Weder in Afghanistan noch in Pakistan habe er die Schule besucht. In Pakistan sei er arbeitslos gewesen und nur ins Fitness gegangen. Sein Vater, ein (...), sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer sei aus Pakistan ausgereist, weil die allgemeine Lage sehr gefährlich und instabil gewesen sei. Es habe immer wieder tödliche Anschläge gegeben. Er habe in die Türkei gewollt, um dort zu arbeiten. Als er in der Türkei angekommen sei, hätten ihm seine Eltern gesagt, weiterzureisen. Er habe Griechenland verlassen, weil es einen Streit zwischen seinen Freunden und Personen aus E._______ gegeben habe. Seine Freunde und er seien von diesen Personen gesucht und bedroht worden. Seine Freunde seien geschlagen worden, wovon es eine Videoaufnahme gebe. Auch ihm sei gedroht worden, angegriffen zu werden. Als er den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, habe diese ihm versichert, Bemühungen anzustellen und sich bei ihm zu melden, falls sie Informationen bekommen würden. Sie habe ihm aber nicht helfen können. Per Flugzeug sei er von Griechenland nach Belgien gereist, von wo aus er weiter bis in die Schweiz gelangt sei. Betreffend die geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit und das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, beteuerte der Beschwerdeführer erneut, minderjährig zu sein. Er könne nur angeben, was er von seinen Eltern erfahren habe. Er habe keine Dokumente, die er einreichen könne, werde aber seine Eltern erneut kontaktieren und fragen, ob sie ihm ein Foto schicken könnten. In Griechenland sei keine Altersabklärung durchgeführt worden. Dort seien ihm nur Fragen zu seinem Reiseweg gestellt worden. Der Dolmetscher habe das Formular selber, teils falsch ausgefüllt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. E. Am 12. Oktober 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der als volljährig registrierte Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm am 29. November 2021 Schutz gewährt wurde und seine aktuelle Aufenthaltsgenehmigung bis am 7. April 2025 gültig sei. F. Ebenfalls am 12. Oktober 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Eine Anfrage der Vorinstanz an Medic-Help der Unterkunft im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) vom 3. Januar 2023 betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am 4. Januar 2023 beantwortet. H. H.a Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 räumte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland ein. H.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Januar 2023 dazu Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe es unterlassen, ihm zur ZEMIS-Anpassung (Altersanpassung) das rechtliche Gehör zu gewähren, womit Verfahrensrecht verletzt worden sei. Bereits dem Protokoll der EB UMA sei zu entnehmen, dass er mit der Altersanpassung nicht einverstanden sei. Der (...) sei als Geburtsdatum beizubehalten. Eventualiter sei ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur Altersanpassung auszustellen, sofern an seiner Volljährigkeit festgehalten werde. Nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland habe er keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten, sei völlig auf sich alleine gestellt gewesen, sowohl bei der Arbeits- als auch bei der Wohnungssuche. Er habe weder Arbeit noch Wohnung finden können, sondern habe jeweils in einer Art Notschlafstelle übernachtet. Er wisse nichts von sogenannten Nichtregierungsorganisationen wie der HELIOS, die Flüchtlinge unterstützen und ihnen helfen würden. Wegen fehlender (sozialer) Hilfe und der kaum auszuhaltenden Lebenssituation sei es für ihn nicht möglich gewesen, überhaupt in Griechenland zu überleben. Nachdem er das Flüchtlingscamp habe verlassen müssen, habe er keinen Arzt mehr benötigt. Aufgrund der sehr schlechten Situation habe er Griechenland nach etwa (...) Tagen verlassen. Wie bereits an der EB UMA ausgeführt, hätten die griechischen Behörden seinen Namen und das Geburtsdatum vom (...) von sich aus fälschlich registriert. Er habe keine Möglichkeit gehabt, dies berichtigten zu lassen. I. Am 2. Februar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung vom SEM ein Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am selben Tag nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf Stellung. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es verfügte, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 laute und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei (Dispositivziffer 2). Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung und um Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. November 2005 sowie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anweisung der Vorinstanz, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren ersuchte er um Anweisung an die Vorinstanz, das Geburtsdatum bis zum rechtskräftigen Entscheid mit dem 1. November 2005 zu erfassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2023 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über Rechtsmittel kann auch vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und etwa das Urteil des BVGer E-5007/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Die vorliegende Beschwerde enthält eine ausführliche Begründung zur ZEMIS-Anpassung und der Beschwerdeführer gibt darin nicht zu erkennen, noch eine Ergänzung einzureichen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, was er noch innert Frist nachreichen würde, womit das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist ergehen kann. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2, 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des Verfahrens sind die Fragen der Datenänderung im ZEMIS (E-1168/2023) und des Vollzugs der Wegweisung (E-839/2023). Die Dispositivziffern 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 6. Februar 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges werden beide Beschwerdeverfahren vereinigt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, diese sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe den Sachverhalt betreffend die Altersanpassung nicht ausreichend abgeklärt und insbesondere kein medizinisches Altersgutachten in Auftrag gegeben. Weiter habe es sich mit seinen Vorbringen zu seiner Situation in Griechenland nur sehr oberflächlich und pauschal auseinandergesetzt und erforderliche Abklärungen unterlassen, womit auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. 5.1.1 Hinsichtlich des Vorbringens, das SEM hätte ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag geben sollen, was der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. Januar 2023 sowie in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. Februar 2023 vorbrachte, stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass diese ein medizinisches Altersgutachten nicht zwingend, sondern nach Ermessen veranlassen kann (Art. 7 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Gemäss seinem geltend gemachten Geburtsdatum (1. November 2005) wäre er zum Zeitpunkt der EB UMA 16 Jahre und elf Monate alt gewesen. Das heisst, er hätte nur rund ein Jahr vor der Erreichung des 18. Altersjahres und damit der Volljährigkeit gestanden. Ob eine Altersanalyse unter diesen Umständen Sinn gemacht hätte, ist ohnehin fragwürdig, zumal diese nicht auf den Monat genau stimmen. 5.1.2 Welche erforderlichen Abklärungen die Vorinstanz betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse - zusätzlich zum am 9. Januar 2023 gewährten rechtlichen Gehör zu seiner Situation in Griechenland - hätte tätigen sollen, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht ersichtlich, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland äussert. Eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 5.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt korrekt und vollständig festgestellt, womit es der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen ist. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. Auf die Frage, ob sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als überzeugend erweist, wird entsprechend im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen sein. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. November 2004) auf den 1. November 2005 (vgl. Rechtsbegehren 1). 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 6.2 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.3 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.4 6.4.1 Das SEM erachtete das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) respektive die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Zwar habe er angegeben, von den griechischen Behörden fälschlicherweise als (...)jähriger registriert worden zu sein, weil ein iranischer Dolmetscher ihn falsch verstanden habe. Die griechischen Behörden hätten aber bestätigt, dass er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei, womit er heute als volljährig gelte. Bei einer Schutzgewährung könne davon ausgegangen werden, dass die schutzbietende Behörde die Personalien der schutzsuchenden Person abkläre. Sein behauptetes Geburtsdatum vom (...) habe er nicht nachzuweisen und auch nicht substantiiert darzulegen vermocht. Seine Aussagen, wonach er das Geburtsdatum lediglich von seinen Familienangehörigen kenne, seien vage geblieben. Zudem sei ihm dieses nur im gregorianischen und nicht im afghanischen Kalender bekannt. Einen heimatlichen Identitätsausweis habe er nie besessen. Er habe das Geburtsdatum per WhatsApp erhalten. Seine Aussagen zu seinem Alter, den Lebens- und Familienverhältnissen sowie zum Reiseweg seien nicht substantiiert und könnten in dieser Form von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die Wirklichkeit gestalte sich erfahrungsgemäss wesentlich komplexer und differenzierter. Mit Ausnahme seiner Angabe, wonach er am (...) geboren sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Glaubhaftigkeit der aus seinem angegebenen Geburtsdatum resultierenden Minderjährigkeit sprechen würden. Insbesondere habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Zudem sei er in Griechenland als eine inzwischen volljährige Person registriert worden. Insgesamt vermöge auch die Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die noch nicht abschliessende Einschätzung des Sozialpädagogen beruhe auf einem Augenschein, sei nicht eindeutig und diene lediglich einer ersten Triage für die Zuweisung der Unterkunft einer allfällig minderjährigen und unbegleiteten asylsuchenden Person, bis zur definitiven Altersbestimmung. Der Beschwerdeführer sei daher als volljährig zu erachten und der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - einzutragen. 6.4.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Rahmen der EB UMA und entgegnet in Bezug auf sein Geburtsdatum im Wesentlichen, seine Angaben seien vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbindung einzuordnen. Die nicht weiter begründete Behauptung der Vorinstanz, dass die schutzbietende Behörde bei Schutzgewährung die Personalien der schutzsuchenden Person abkläre und deshalb von deren Richtigkeit auszugehen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe mehrfach erwähnt, dass er den griechischen Behörden keine Identifikationsdokumente habe abgeben können und in Griechenland auch keine Altersabklärung stattgefunden habe. Vielmehr sei ein falsches Geburtsdatum registriert worden. Da er in Griechenland lediglich zu seinem Reiseweg befragt worden sei, erstaune umso mehr, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, die griechischen Behörden hätten irgendwelche Abklärungen betreffend sein Alter oder Geburtsdatum getätigt. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA würden, nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, klare Indizien für das von ihm angegebene Geburtsdatum darstellen. Die Vorinstanz hingegen stelle für das verfügte Alter einzig auf die in Griechenland von den Behörden falsch erfolgte Registration ab. Das Geburtsdatum vom (...) sei als wahrscheinlicher zu erachten und der ZEMIS-Eintrag entsprechend abzuändern. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer zur Eintragung im ZEMIS beantragt ([...]), nicht wahrscheinlicher ist als das dort mit Bestreitungsvermerk eingetragene ([...]). 6.5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sind - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - sehr vage ausgefallen. Abgesehen von seinem Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender und der geschätzten Angabe zum Alter einer Schwester, konnte er keine zeitlichen Angaben betreffend seine Familie und seine Biographie machen, die Rückschlüsse auf sein Alter erlauben würden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz das in Griechenland registrierte Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher betrachte (vgl. Beschwerde §28), geht das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Diese Annahme lässt sich insbesondere mit der Angabe des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach er in Griechenland bei seiner Registrierung im Dezember 2018 angegeben habe, (...)jährig zu sein (vgl. SEM-Akte 14 S. 3). 6.5.2 Zudem vermag der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Auch anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.6 Nach dem Gesagten konnten weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der jeweils behaupteten Geburtsdaten nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Der Beschwerdeführer war - selbst mit einem Geburtsdatum vom 1. November 2004 - anlässlich seines Asylgesuchs vom 16. August 2022 zwar noch knapp minderjährig, zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids aber bereits volljährig. 6.7 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Abänderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) auf den (...) abzuweisen.
7. Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9. 9.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er könne sich in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, liege es doch an ihm, diese Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Aus seinen Aussagen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich konkret und nachweisbar um Unterstützung bei den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen gekümmert habe. Im Übrigen stehe ihm der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Er verfüge über eine aktuell bis zum 7. April 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Es sei ihm unbenommen, nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei den griechischen Behörden zu beantragen. Gemäss eigenen Angaben habe er Griechenland nur wenige Zeit nach der Ausstellung des Aufenthaltstitels - entweder (...) Tage danach oder (...) Monate vor der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz - verlassen. Somit sei er für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er diesen nicht pauschal unterstellen könne, sie hätten ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe durch andere Afghanen sei anzumerken, dass Griechenland als Rechtstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Zwar könne seinen Aussagen entnommen werden, dass er den griechischen Behörden nicht vertraue. Aufgrund beschränkter Ressourcen gelinge es aber keinem Staat, alle Personen auf seinem Territorium prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Im begründeten Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei habe er die Möglichkeit - nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts - einer Anzeige bei den höheren Instanzen Nachdruck zu verleihen. Aus den vorliegenden Akten würden sich schliesslich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Seine gesundheitlichen Probleme (Juckreiz und Grippesymptome) seien in der Schweiz behandelt worden. 9.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen, grundsätzlich als unzumutbar erachte, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Selbst wenn von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, sei er als vulnerabel zu betrachten und in Griechenland - aufgrund seiner drohenden Obdachlosigkeit und Verwahrlosung - einer Verletzung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Hinzukomme, dass seine Wegweisung individuell auch nicht zumutbar sei. 10. 10.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 10.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 11.2 Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 11.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung verstösst auch nicht gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz und erweist sich somit als zulässig. 12. 12.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 18-jährigen Mann, welcher bereits drei Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters darf von ihm als arbeitsfähigem, alleinstehendem Mann erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Sollten dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, entsprechende Unterstützungsleistungen (Zugang zu Unterkunft und Arbeit, finanzielle Unterstützung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Diese Möglichkeit hatte er gemäss seinen Angaben auch bereits mithilfe eines Anwalts im Zusammenhang mit dem Schutzstatus ergriffen (vgl. SEM-Akte 14 Ziff. 2.06, S. 7). Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Ausserdem kann er sich bereits vorab über entsprechende Anlaufstellen und Möglichkeiten informieren, zusätzlich zu den vom SEM bereits genannten Stellen, an die er sich nach der Rückkehr wenden kann. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. 12.2 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des noch jungen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die im Sinn Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit somit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 12.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. E. 6.5) und damit nicht als unbegleiteter minderjähriger Beschwerdeführer gilt, erübrigt sich auch eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Kindeswohls. 12.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
13. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.
14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 16. 16.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 16.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS (E-1168/2023) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend Wegweisungsvollzug (E-839/2023) wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: