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E-8349/2008

E-8349/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus dem Grossraum Colombo (B._______), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. März 2007 per Flugzeug unter Benutzung seines Reisepasses und in Begleitung eines Schleppers beziehungsweise alleine. Nachdem die beiden sich während ungefähr 15 Tagen in Bangkok aufgehalten hätten beziehungsweise nachdem er den Schlepper, den er früher in Colombo kennengelernt habe, am Flughafen Bangkok getroffen habe, seien sie zusammen via ein unbekanntes Land, mutmasslich Japan, in die Schweiz geflogen und am 9. April 2007 etwa um 15 Uhr am Flughafen Zürich gelandet. Am 10. April 2007 um 10:15 Uhr suchte der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des voraussichtlichen Verfahrens am Flughafen, bis maximal am 24. April 2007, den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. April 2007 fand am Flughafen Zürich die Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg statt (Protokoll in den Vorakten: A9) und am 16. April 2007 jene zu den Asylgründen (Protokoll in den Vorakten: A12). Dabei reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. Am 23. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Am 30. April 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut eine summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten: A20), und am 31. Mai 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den Vorakten: A30). B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Colombo geboren. Als Kleinkind habe ihn sein Onkel aus C.________ adoptiert; dort habe er bis zu seinem Schulabschluss mit 16 Jahren beziehungsweise bis 1985 oder 1987 gelebt. Danach sei er für zwei Monate zu seinen leiblichen Eltern nach D._______ gezogen und daraufhin nach Colombo gegangen, wo er zuerst als Verkäufer in einem (...) gearbeitet habe und drei oder vier Jahre später beziehungsweise ab 1988 ein eigenes (...)geschäft geführt habe. Seit 1990 habe er dort auch ein eigenes Haus, wo er zunächst zusammen mit seinem Vater, später auch mit seiner Mutter und schliesslich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gelebt habe. Seine Familie lebe nach wie vor in diesem Haus. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe als Englischlehrer gearbeitet und - bis 1987 oder 1988 - ehrenamtlich für die United National Party (UNP), deren Mitglied er gewesen sei, Hilfsleistungen erbracht. Dieser Onkel sei nach 1985 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für die Dauer von acht Monaten inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er öfters nach Colombo gekommen und habe jeweils beim Beschwerdeführer übernachtet. Anlässlich eines solchen Besuches zu Beginn der Neunzigerjahre habe sein Onkel einen jungen LTTE-Agenten (X) mitgebracht, den er für etwa 15 Tage beim Beschwerdeführer, dann anderswo in Colombo untergebracht habe. Dort sei X später durch sri-lankische Sicherheitskräfte verhaftet worden beziehungsweise diese hätten ihn beim Beschwerdeführer festgenommen. Als sein Onkel X in der Haft beim Criminal Investigation Department (CID) besucht habe, sei er ebenfalls verhaftet worden beziehungsweise er sei beim Beschwerdeführer zu Hause festgenommen worden. Während der Haft seines Onkels habe das CID sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Vater immer wieder vorgeladen. Einmal seien sie einen ganzen Tag lang abwechslungsweise befragt worden, hätten jedoch vergeblich versucht, den Beschwerdeführer einzusperren. Der Name X sei bei diesen Befragungen nicht gefallen, allerdings hätten sie dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Onkel ein LTTE-Mitglied zu ihm gebracht habe und er als Hausinhaber einen Teil der Schuld trage. Das CID habe nach der Verhaftung seines Onkels und bis 2005 beziehungsweise letztmals im Februar 2006 auch mehrmals das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Nach seiner Freilassung habe sein Onkel wöchentlich auf dem CID-Büro seine Unterschrift leisten müssen, bis er, im Rahmen des Familiennachzugs, zu seiner Tochter nach Kanada gezogen sei. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, X habe ihn bedrängt und belästigt. So habe er immer wieder finanzielle Unterstützung verlangt, ihn 2005 gedrängt, zwei Personen zu beherbergen und ihn schliesslich geheissen, bei der Kontaktaufnahme zu zwei Polizeibeamten behilflich zu sein. Mitte 2006 habe er mit X schliesslich eine Zusammenkunft in einem Hotel organisiert, um X mit den Polizeibeamten bekanntzumachen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er mit X zu tun gehabt habe. Einer dieser beiden Polizeibeamten namens E._______ habe dann eine illegale Aktion gegen die Regierung geplant und sei deshalb im November 2006 verhaftet worden. Danach, es sei wohl anfangs Dezember 2006 gewesen, sei ein Polizeibeamter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihm eine Vorladung auf den Polizeiposten für denselben Tag überbracht beziehungsweise dies sei im August 2006, nach der Zusammenkunft passiert. Er sei der Vorladung gefolgt und sie hätten ihn aufgefordert, die Identität von X bekanntzugeben, zumal E._______ zugegeben habe, dass der Beschwerdeführer ihn X vorgestellt habe. Nachdem er abgestritten habe, etwas damit zu tun zu haben, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht und schliesslich gesagt, sie müssten E._______ nochmals befragen, weil der Beschwerdeführer alles abstreite. Danach würden sie auf ihn zurückkommen. Während 10 bis 15 Tagen beziehungsweise einem Monat habe er dann nichts mehr gehört, bis er eines Tages nach der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und ihm ein weisser Lieferwagen gefolgt sei. Er habe sich gefürchtet, weil in Sri Lanka bekannt sei, dass Todesschwadronen unter Benutzung weisser Lieferwagen Leute entführten und umbrächten. Während zehn Tagen habe ihn derselbe oder ein ähnlicher Lieferwagen verfolgt, weshalb er sich zunehmend versteckt habe, beispielsweise in F._______ bei seinem Schwiegervater. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei nach dem 25. Dezember 2006 vorbeigekommen sei, nach ihm gefragt und ihr gesagt habe, sie würden ihn umbringen, sobald sie ihm begegneten, und dass sie an seiner Stelle mitgenommen würde, wenn er sich nicht melde. Silvester habe er zu Hause verbracht, bevor er mit der ganzen Familie wieder zum Schwiegervater gegangen sei. Das Heimatland habe er schliesslich mit seinem eigenen Pass verlassen, den er 2003 selbst beantragt und legal erhalten habe. Am Flughafen habe er keine Probleme gehabt, zumal er fliessend singhalesisch spreche. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Polizei auch nach F._______ gegangen sei, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen. Den Grund, dass sie seine Frau nicht verhaftet hätten, sei, dass sie damals ein kleines Kind zu Hause gehabt hätten. Zu seinen Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, seinen authentischen Reisepass dem Schlepper in Bangkok übergeben zu haben. Seine Identitätskarte sei unleserlich geworden, weshalb er im Dezember 2006 im Büro des Dorfvorstehers seines Wohnquartiers in Colombo eine neue beantragt habe; er werde seine Ehefrau beauftragen, bei den Behörden nachzufragen und ihm die Identitätskarte zu schicken. Später reichte er eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte, ausgestellt am 16. April 2007, verschiedene fremdsprachige Dokumente, insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden und Belege zu seinen Vermögensverhältnissen im Original, sowie ein Anwaltsschreiben vom 23. April 2007 ein. C. Mit Verfügung vom 25. November 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien in verschiedener Hinsicht unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge einer Asylgesuchsabweisung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und - aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Grossraum Colombo und seiner persönlichen Umstände dort - zumutbar. D. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die BFM-Verfügung vom 25. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM habe seinem Entscheid einen unvollständig oder falsch festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt und die Ungereimtheiten seien weitgehend erklärbar mit dem schlechten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers. Auf Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 erhob der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600. . Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 25. November 2008 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, versteht sich von selbst, dass er damit nicht jene Sachverhaltselemente meinen kann, die er auf Rechtsmittelstufe erstmals überhaupt vorbringt, etwa die Vorbringen, er habe von einem Kollegen bei der Polizei erfahren, dass er observiert werde (S. 3), er habe sich früher für eine Menschenrechtsorganisation und den Worker's Congress eingesetzt (S. 4), er habe zeitweise im Vanni-Gebiet gelebt (S.7) und andere mehr. Zwar ging das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, in seinem Schreiben vom 23. April 2007 bestätige der Anwalt, der Beschwerdeführer selbst sei 1994 zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Eine Rückweisung deswegen rechtfertigt sich aber schon deshalb nicht, weil sich daraus offensichtlich nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und das BFM dies auch nicht tut; bezeichnenderweise erhebt der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Einwand. Auch der Umstand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich übersehen hat, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben die Kindheit auf der Insel C._______ (östlich von Jaffna) verbracht habe, rechtfertigt vorliegend offensichtlich keine Rückweisung, zumal das BFM nichts Wesentliches daraus ableitet. Was den Einwand anbelangt, er habe zum Argument, sein Nach-Hause-Gehen am Silvester widerspreche der Logik, gegenüber dem BFM nicht Stellung nehmen können, so handelt es sich grundsätzlich auch dabei um die Frage einer vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und nicht um eine solche der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nachdem es sich dabei nur um eines unter vielen Elementen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers handelt und dieser sich zudem nach gewährter Akteneinsicht in der Beschwerde dazu äussern konnte, rechtfertigt sich auch aus diesem Grunde keine Rückweisung. Schliesslich lässt sich der Vorwurf, die Befragungen seien äusserst summarisch verlaufen, durch die Befragungsprotokolle nicht stützen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer jeweils noch explizit gefragt wurde, ob er nichts mehr anzufügen habe, und er dies unterschriftlich bestätigte. Trotz der erwähnten Versäumnisse erweist sich der Sachverhalt insgesamt als hinreichend erstellt und der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat­sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.2 Zu Recht kommt das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus den Ereignissen rund um X ableitet, kann vorab auf die entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden. Darüber hinaus widerspricht er sich diesbezüglich erheblich, wenn er einmal aussagt, X sei an einem anderen Ort in Colombo verhaftet worden (A12 S. 6), und später angibt, dieser sei beim Beschwerdeführer festgenommen worden (A30 S. 8). Auf Beschwerdestufe vermag der Beschwerdeführer keine Klärung der Ungereimtheiten herbeizuführen, verstärkt vielmehr noch seine Unglaubwürdigkeit, etwa wenn er einwendet, es sei nicht richtig, dass er den Namen von X nicht kenne, sondern es handle sich um G._______ und er kenne lediglich seinen Vaternamen nicht, womit er diametral seiner Aussage anlässlich der Befragungen widerspricht, wonach er den Namen von X nicht kenne, weil in seiner Kultur der Begriff "jüngerer Bruder, älterer Bruder" verwendet werde (A12 S. 8), beziehungsweise seiner Äusserung, er wisse nicht, wie er heisse und habe es auch gar nicht wissen wollen (A30 S. 8). Auch in Bezug auf seinen Onkel verstrickt sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche. So kann er zur geltend gemachten Haft des Onkels nicht nur keine hinreichenden zeitlichen Angaben liefern, wie das BFM zutreffend festhält, sondern macht auch sonst in wesentlichen Punkten divergierende Angaben. Dies beispielsweise, wenn er einmal angibt, der Onkel sei anlässlich seines Besuches beim inhaftierten X vom CID verhaftet worden (A12 S. 7), und später ausführt, der Onkel sei im Haus des Beschwerdeführers verhaftet worden, woraus er ableitet, dass die Polizei sich immer wieder für ihn interessiert habe (A30 S. 8f.). Bezeichnenderweise vermag er auch die in Aussicht gestellten Beweismittel zur Haft und dem Gerichtsverfahren des Onkels nicht beizubringen. Das (gemäss der Aktennummer A35 dem BFM im November 2008 eingereichte) Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwaltes vom 23. April 2007 vermag - abgesehen von sich daraus erneut ergebenden Ungereimtheiten - nichts zu bewirken, zumal darin ausgeführt wird, H._______ sei 1994 festgenommen worden (der Beschwerdeführer hatte aber für die Verhaftung von X den Zeitraum zwischen 1990 und 1992 angegeben und den Besuch des Onkels mit dessen anschliessender Verhaftung in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung von X gestellt; A12 S. 7) und der Onkel sei mit einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung auf fünf Jahre belegt worden (der Beschwerdeführer sprach von dessen einjährigen Inhaftierung mit nachfolgender Meldepflicht; A30 S. 9, beziehungsweise von einer langen Festhaltung; A12 S. 10). Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer in grober Weise auch im Zusammenhang mit dem dritten wesentlichen Punkt in seiner Asylbegründung, nämlich jenem, er habe X mit zwei Polizeibeamten zusammengebracht. Er leitet daraus ab, dass er auf den Polizeiposten vorgeladen worden sei, datiert diese Vorladung aber einmal auf kurz nach der Zusammenkunft, August 2006 (A30 S. 10), ein anderes Mal auf Anfang Dezember 2006 (A12 S.12). Es erübrigt sich, auf die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten einzugehen. Soweit sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen entgegenhalten wurden (vgl. A30 S. 14), vermochte er keine Klärung herbeizuführen, sondern beschränkte sich auf blosse Behauptungen. Entgegen seiner Auffassung war das BFM auch nicht gehalten, ihn mit jeder einzelnen Ungereimtheit zu konfrontieren. Er erweist sich insgesamt aufgrund der zahllosen Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig im Sinne des unter E. 4.2 Gesagten. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal dort - wie bereits erwähnt - verschiedene neue Vorbringen nachgeschoben werden, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich untergräbt.

E. 5.3 Schliesslich spricht - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Folgen eine Identitätskarte beantragen konnte, die er später auch erhalten hat, sowie seine problemlose Ausreise aus dem Heimatland mithilfe seines legal erlangten Reisepasses gegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte in jenem Zeitpunkt.

E. 5.4 Auch im heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Eine solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. Während die Sicherheitslage in Sri Lanka - und zwar auch im Grossraum Colombo - im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers denkbar schlecht war, stellt sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage aus, selbst wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Während das Gericht in diesem Entscheid zur Auffassung gelangte, von den LTTE gingen keine Verfolgungshandlungen mehr aus, hielt es fest, dass auch heute noch Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden, einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden unterlägen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Wie zuvor ausgeführt, sind aber die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, und er wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylrechtlich relevanter Weise gesucht (vgl. E. 4.3 f.). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dies sei heute nun plötzlich der Fall, nachdem sich die Sicherheitslage nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee im Mai 2009 erheblich verbessert hat.

E. 6 Der Beschwerdeführer ist aber offensichtlich auch nicht der im erwähnten Urteil genannten Risikogruppe der Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.5), zuzurechnen, zumal er selbst geltend gemacht hatte, er sei nicht mehr wohlhabend, nachdem er sein Geschäft aufgegeben und das Geld für seine Ausreise benötigt habe (A30 S. 13, Beschwerdeeingabe S. 6 f.). Im Übrigen wäre auch bei dieser Risikogruppe die flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotivation (vgl. Art. 3 AsylG und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) erforderlich. Schliesslich ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben - was gemäss dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte - ist nicht anzunehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise nicht getan hatten. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. ausführlich dazu das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, E. 10.4.2). Bezogen auf den Beschwerdeführer ist weder einer der dort wiedergegebenen Risikofaktoren für sich allein betrachtet erfüllt noch ist ersichtlich inwiefern in einer kumulativen Würdigung verschiedener Faktoren die Schwelle eines "real risk" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen erreicht würde. Nachdem der Beschwerdeführer eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht glaubhaft gemacht hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.). In dem bereits mehrfach zitierten jüngsten Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die verschiedenen Landesteile Sri Lankas differenziert zu betrachten ist. In Bezug auf den Grossraum Colombo erachtete es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). Der Beschwerdeführer ist im Grossraum Colombo geboren und hat vor seiner Ausreise rund 20 Jahre dort gelebt, eine Familie gegründet und ein eigenes Geschäft geführt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo sich als unzumutbar erweisen könnte. Es ist vielmehr von begünstigenden Faktoren auszugehen, nachdem seine Frau und seine Kinder offenbar nach wie vor im eigenen Haus leben, wohin der Beschwerdeführer zweifellos zurückkehren kann. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht ein zweites Mal gelingen sollte, sich in Colombo eine Existenz aufzubauen, wobei ihm der Umstand, dass er die singhalesische Sprache beherrscht, zugutekommen dürfte. Angesichts der übrigen günstigen Umstände kann vorliegend die Existenz eines über die Kernfamilie des Beschwerdeführers hinausgehenden sozialen Netzes nicht von entscheidender Bedeutung sein, zumal durchaus Zweifel an seinem Vorbringen, nebst seiner Familie lebe nur noch eine Schwester im Südteil des Landes, angebracht sind. Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde vermögen nichts Gegenteiliges zu bewirken. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Colombo als zumutbar.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte, und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 20. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind gedeckt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8349/2008 Urteil vom 23. März 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus dem Grossraum Colombo (B._______), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. März 2007 per Flugzeug unter Benutzung seines Reisepasses und in Begleitung eines Schleppers beziehungsweise alleine. Nachdem die beiden sich während ungefähr 15 Tagen in Bangkok aufgehalten hätten beziehungsweise nachdem er den Schlepper, den er früher in Colombo kennengelernt habe, am Flughafen Bangkok getroffen habe, seien sie zusammen via ein unbekanntes Land, mutmasslich Japan, in die Schweiz geflogen und am 9. April 2007 etwa um 15 Uhr am Flughafen Zürich gelandet. Am 10. April 2007 um 10:15 Uhr suchte der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des voraussichtlichen Verfahrens am Flughafen, bis maximal am 24. April 2007, den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. April 2007 fand am Flughafen Zürich die Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg statt (Protokoll in den Vorakten: A9) und am 16. April 2007 jene zu den Asylgründen (Protokoll in den Vorakten: A12). Dabei reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. Am 23. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches. Am 30. April 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut eine summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten: A20), und am 31. Mai 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den Vorakten: A30). B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Colombo geboren. Als Kleinkind habe ihn sein Onkel aus C.________ adoptiert; dort habe er bis zu seinem Schulabschluss mit 16 Jahren beziehungsweise bis 1985 oder 1987 gelebt. Danach sei er für zwei Monate zu seinen leiblichen Eltern nach D._______ gezogen und daraufhin nach Colombo gegangen, wo er zuerst als Verkäufer in einem (...) gearbeitet habe und drei oder vier Jahre später beziehungsweise ab 1988 ein eigenes (...)geschäft geführt habe. Seit 1990 habe er dort auch ein eigenes Haus, wo er zunächst zusammen mit seinem Vater, später auch mit seiner Mutter und schliesslich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gelebt habe. Seine Familie lebe nach wie vor in diesem Haus. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe als Englischlehrer gearbeitet und - bis 1987 oder 1988 - ehrenamtlich für die United National Party (UNP), deren Mitglied er gewesen sei, Hilfsleistungen erbracht. Dieser Onkel sei nach 1985 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für die Dauer von acht Monaten inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er öfters nach Colombo gekommen und habe jeweils beim Beschwerdeführer übernachtet. Anlässlich eines solchen Besuches zu Beginn der Neunzigerjahre habe sein Onkel einen jungen LTTE-Agenten (X) mitgebracht, den er für etwa 15 Tage beim Beschwerdeführer, dann anderswo in Colombo untergebracht habe. Dort sei X später durch sri-lankische Sicherheitskräfte verhaftet worden beziehungsweise diese hätten ihn beim Beschwerdeführer festgenommen. Als sein Onkel X in der Haft beim Criminal Investigation Department (CID) besucht habe, sei er ebenfalls verhaftet worden beziehungsweise er sei beim Beschwerdeführer zu Hause festgenommen worden. Während der Haft seines Onkels habe das CID sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Vater immer wieder vorgeladen. Einmal seien sie einen ganzen Tag lang abwechslungsweise befragt worden, hätten jedoch vergeblich versucht, den Beschwerdeführer einzusperren. Der Name X sei bei diesen Befragungen nicht gefallen, allerdings hätten sie dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Onkel ein LTTE-Mitglied zu ihm gebracht habe und er als Hausinhaber einen Teil der Schuld trage. Das CID habe nach der Verhaftung seines Onkels und bis 2005 beziehungsweise letztmals im Februar 2006 auch mehrmals das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Nach seiner Freilassung habe sein Onkel wöchentlich auf dem CID-Büro seine Unterschrift leisten müssen, bis er, im Rahmen des Familiennachzugs, zu seiner Tochter nach Kanada gezogen sei. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, X habe ihn bedrängt und belästigt. So habe er immer wieder finanzielle Unterstützung verlangt, ihn 2005 gedrängt, zwei Personen zu beherbergen und ihn schliesslich geheissen, bei der Kontaktaufnahme zu zwei Polizeibeamten behilflich zu sein. Mitte 2006 habe er mit X schliesslich eine Zusammenkunft in einem Hotel organisiert, um X mit den Polizeibeamten bekanntzumachen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er mit X zu tun gehabt habe. Einer dieser beiden Polizeibeamten namens E._______ habe dann eine illegale Aktion gegen die Regierung geplant und sei deshalb im November 2006 verhaftet worden. Danach, es sei wohl anfangs Dezember 2006 gewesen, sei ein Polizeibeamter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihm eine Vorladung auf den Polizeiposten für denselben Tag überbracht beziehungsweise dies sei im August 2006, nach der Zusammenkunft passiert. Er sei der Vorladung gefolgt und sie hätten ihn aufgefordert, die Identität von X bekanntzugeben, zumal E._______ zugegeben habe, dass der Beschwerdeführer ihn X vorgestellt habe. Nachdem er abgestritten habe, etwas damit zu tun zu haben, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht und schliesslich gesagt, sie müssten E._______ nochmals befragen, weil der Beschwerdeführer alles abstreite. Danach würden sie auf ihn zurückkommen. Während 10 bis 15 Tagen beziehungsweise einem Monat habe er dann nichts mehr gehört, bis er eines Tages nach der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und ihm ein weisser Lieferwagen gefolgt sei. Er habe sich gefürchtet, weil in Sri Lanka bekannt sei, dass Todesschwadronen unter Benutzung weisser Lieferwagen Leute entführten und umbrächten. Während zehn Tagen habe ihn derselbe oder ein ähnlicher Lieferwagen verfolgt, weshalb er sich zunehmend versteckt habe, beispielsweise in F._______ bei seinem Schwiegervater. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei nach dem 25. Dezember 2006 vorbeigekommen sei, nach ihm gefragt und ihr gesagt habe, sie würden ihn umbringen, sobald sie ihm begegneten, und dass sie an seiner Stelle mitgenommen würde, wenn er sich nicht melde. Silvester habe er zu Hause verbracht, bevor er mit der ganzen Familie wieder zum Schwiegervater gegangen sei. Das Heimatland habe er schliesslich mit seinem eigenen Pass verlassen, den er 2003 selbst beantragt und legal erhalten habe. Am Flughafen habe er keine Probleme gehabt, zumal er fliessend singhalesisch spreche. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Polizei auch nach F._______ gegangen sei, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen. Den Grund, dass sie seine Frau nicht verhaftet hätten, sei, dass sie damals ein kleines Kind zu Hause gehabt hätten. Zu seinen Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, seinen authentischen Reisepass dem Schlepper in Bangkok übergeben zu haben. Seine Identitätskarte sei unleserlich geworden, weshalb er im Dezember 2006 im Büro des Dorfvorstehers seines Wohnquartiers in Colombo eine neue beantragt habe; er werde seine Ehefrau beauftragen, bei den Behörden nachzufragen und ihm die Identitätskarte zu schicken. Später reichte er eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte, ausgestellt am 16. April 2007, verschiedene fremdsprachige Dokumente, insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden und Belege zu seinen Vermögensverhältnissen im Original, sowie ein Anwaltsschreiben vom 23. April 2007 ein. C. Mit Verfügung vom 25. November 2008 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien in verschiedener Hinsicht unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regelfolge einer Asylgesuchsabweisung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und - aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Grossraum Colombo und seiner persönlichen Umstände dort - zumutbar. D. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die BFM-Verfügung vom 25. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM habe seinem Entscheid einen unvollständig oder falsch festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt und die Ungereimtheiten seien weitgehend erklärbar mit dem schlechten Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers. Auf Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 erhob der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600. . Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 25. November 2008 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, versteht sich von selbst, dass er damit nicht jene Sachverhaltselemente meinen kann, die er auf Rechtsmittelstufe erstmals überhaupt vorbringt, etwa die Vorbringen, er habe von einem Kollegen bei der Polizei erfahren, dass er observiert werde (S. 3), er habe sich früher für eine Menschenrechtsorganisation und den Worker's Congress eingesetzt (S. 4), er habe zeitweise im Vanni-Gebiet gelebt (S.7) und andere mehr. Zwar ging das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, in seinem Schreiben vom 23. April 2007 bestätige der Anwalt, der Beschwerdeführer selbst sei 1994 zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Eine Rückweisung deswegen rechtfertigt sich aber schon deshalb nicht, weil sich daraus offensichtlich nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und das BFM dies auch nicht tut; bezeichnenderweise erhebt der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Einwand. Auch der Umstand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich übersehen hat, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben die Kindheit auf der Insel C._______ (östlich von Jaffna) verbracht habe, rechtfertigt vorliegend offensichtlich keine Rückweisung, zumal das BFM nichts Wesentliches daraus ableitet. Was den Einwand anbelangt, er habe zum Argument, sein Nach-Hause-Gehen am Silvester widerspreche der Logik, gegenüber dem BFM nicht Stellung nehmen können, so handelt es sich grundsätzlich auch dabei um die Frage einer vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und nicht um eine solche der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nachdem es sich dabei nur um eines unter vielen Elementen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers handelt und dieser sich zudem nach gewährter Akteneinsicht in der Beschwerde dazu äussern konnte, rechtfertigt sich auch aus diesem Grunde keine Rückweisung. Schliesslich lässt sich der Vorwurf, die Befragungen seien äusserst summarisch verlaufen, durch die Befragungsprotokolle nicht stützen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer jeweils noch explizit gefragt wurde, ob er nichts mehr anzufügen habe, und er dies unterschriftlich bestätigte. Trotz der erwähnten Versäumnisse erweist sich der Sachverhalt insgesamt als hinreichend erstellt und der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 5.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat­sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.2. Zu Recht kommt das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus den Ereignissen rund um X ableitet, kann vorab auf die entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden. Darüber hinaus widerspricht er sich diesbezüglich erheblich, wenn er einmal aussagt, X sei an einem anderen Ort in Colombo verhaftet worden (A12 S. 6), und später angibt, dieser sei beim Beschwerdeführer festgenommen worden (A30 S. 8). Auf Beschwerdestufe vermag der Beschwerdeführer keine Klärung der Ungereimtheiten herbeizuführen, verstärkt vielmehr noch seine Unglaubwürdigkeit, etwa wenn er einwendet, es sei nicht richtig, dass er den Namen von X nicht kenne, sondern es handle sich um G._______ und er kenne lediglich seinen Vaternamen nicht, womit er diametral seiner Aussage anlässlich der Befragungen widerspricht, wonach er den Namen von X nicht kenne, weil in seiner Kultur der Begriff "jüngerer Bruder, älterer Bruder" verwendet werde (A12 S. 8), beziehungsweise seiner Äusserung, er wisse nicht, wie er heisse und habe es auch gar nicht wissen wollen (A30 S. 8). Auch in Bezug auf seinen Onkel verstrickt sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche. So kann er zur geltend gemachten Haft des Onkels nicht nur keine hinreichenden zeitlichen Angaben liefern, wie das BFM zutreffend festhält, sondern macht auch sonst in wesentlichen Punkten divergierende Angaben. Dies beispielsweise, wenn er einmal angibt, der Onkel sei anlässlich seines Besuches beim inhaftierten X vom CID verhaftet worden (A12 S. 7), und später ausführt, der Onkel sei im Haus des Beschwerdeführers verhaftet worden, woraus er ableitet, dass die Polizei sich immer wieder für ihn interessiert habe (A30 S. 8f.). Bezeichnenderweise vermag er auch die in Aussicht gestellten Beweismittel zur Haft und dem Gerichtsverfahren des Onkels nicht beizubringen. Das (gemäss der Aktennummer A35 dem BFM im November 2008 eingereichte) Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwaltes vom 23. April 2007 vermag - abgesehen von sich daraus erneut ergebenden Ungereimtheiten - nichts zu bewirken, zumal darin ausgeführt wird, H._______ sei 1994 festgenommen worden (der Beschwerdeführer hatte aber für die Verhaftung von X den Zeitraum zwischen 1990 und 1992 angegeben und den Besuch des Onkels mit dessen anschliessender Verhaftung in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung von X gestellt; A12 S. 7) und der Onkel sei mit einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung auf fünf Jahre belegt worden (der Beschwerdeführer sprach von dessen einjährigen Inhaftierung mit nachfolgender Meldepflicht; A30 S. 9, beziehungsweise von einer langen Festhaltung; A12 S. 10). Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer in grober Weise auch im Zusammenhang mit dem dritten wesentlichen Punkt in seiner Asylbegründung, nämlich jenem, er habe X mit zwei Polizeibeamten zusammengebracht. Er leitet daraus ab, dass er auf den Polizeiposten vorgeladen worden sei, datiert diese Vorladung aber einmal auf kurz nach der Zusammenkunft, August 2006 (A30 S. 10), ein anderes Mal auf Anfang Dezember 2006 (A12 S.12). Es erübrigt sich, auf die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten einzugehen. Soweit sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen entgegenhalten wurden (vgl. A30 S. 14), vermochte er keine Klärung herbeizuführen, sondern beschränkte sich auf blosse Behauptungen. Entgegen seiner Auffassung war das BFM auch nicht gehalten, ihn mit jeder einzelnen Ungereimtheit zu konfrontieren. Er erweist sich insgesamt aufgrund der zahllosen Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwürdig im Sinne des unter E. 4.2 Gesagten. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal dort - wie bereits erwähnt - verschiedene neue Vorbringen nachgeschoben werden, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich untergräbt. 5.3. Schliesslich spricht - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Folgen eine Identitätskarte beantragen konnte, die er später auch erhalten hat, sowie seine problemlose Ausreise aus dem Heimatland mithilfe seines legal erlangten Reisepasses gegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte in jenem Zeitpunkt. 5.4. Auch im heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Eine solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. Während die Sicherheitslage in Sri Lanka - und zwar auch im Grossraum Colombo - im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers denkbar schlecht war, stellt sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage aus, selbst wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Während das Gericht in diesem Entscheid zur Auffassung gelangte, von den LTTE gingen keine Verfolgungshandlungen mehr aus, hielt es fest, dass auch heute noch Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden, einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden unterlägen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Wie zuvor ausgeführt, sind aber die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, und er wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylrechtlich relevanter Weise gesucht (vgl. E. 4.3 f.). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dies sei heute nun plötzlich der Fall, nachdem sich die Sicherheitslage nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee im Mai 2009 erheblich verbessert hat.

6. Der Beschwerdeführer ist aber offensichtlich auch nicht der im erwähnten Urteil genannten Risikogruppe der Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.5), zuzurechnen, zumal er selbst geltend gemacht hatte, er sei nicht mehr wohlhabend, nachdem er sein Geschäft aufgegeben und das Geld für seine Ausreise benötigt habe (A30 S. 13, Beschwerdeeingabe S. 6 f.). Im Übrigen wäre auch bei dieser Risikogruppe die flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotivation (vgl. Art. 3 AsylG und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) erforderlich. Schliesslich ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben - was gemäss dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte - ist nicht anzunehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise nicht getan hatten. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. ausführlich dazu das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, E. 10.4.2). Bezogen auf den Beschwerdeführer ist weder einer der dort wiedergegebenen Risikofaktoren für sich allein betrachtet erfüllt noch ist ersichtlich inwiefern in einer kumulativen Würdigung verschiedener Faktoren die Schwelle eines "real risk" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen erreicht würde. Nachdem der Beschwerdeführer eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht glaubhaft gemacht hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.). In dem bereits mehrfach zitierten jüngsten Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die verschiedenen Landesteile Sri Lankas differenziert zu betrachten ist. In Bezug auf den Grossraum Colombo erachtete es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3). Der Beschwerdeführer ist im Grossraum Colombo geboren und hat vor seiner Ausreise rund 20 Jahre dort gelebt, eine Familie gegründet und ein eigenes Geschäft geführt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo sich als unzumutbar erweisen könnte. Es ist vielmehr von begünstigenden Faktoren auszugehen, nachdem seine Frau und seine Kinder offenbar nach wie vor im eigenen Haus leben, wohin der Beschwerdeführer zweifellos zurückkehren kann. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht ein zweites Mal gelingen sollte, sich in Colombo eine Existenz aufzubauen, wobei ihm der Umstand, dass er die singhalesische Sprache beherrscht, zugutekommen dürfte. Angesichts der übrigen günstigen Umstände kann vorliegend die Existenz eines über die Kernfamilie des Beschwerdeführers hinausgehenden sozialen Netzes nicht von entscheidender Bedeutung sein, zumal durchaus Zweifel an seinem Vorbringen, nebst seiner Familie lebe nur noch eine Schwester im Südteil des Landes, angebracht sind. Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde vermögen nichts Gegenteiliges zu bewirken. Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Colombo als zumutbar. 8.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte, und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 20. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: