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E-8336/2010

E-8336/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 9. November 2009 Richtung Syrien, wo er sich während elf Monaten aufhielt und von wo aus er über ihm unbekannte Länder am 30. Septem­ber 2010 in die Schweiz gelangte. Er suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wurde gleichen­orts am 8. Oktober 2010 zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 20. Oktober 2010 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). A.b Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Kahramanmara . Er sei ohne eine Berufsausbildung und er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Herkunft sei er von den türkischen Behörden seit seiner Militärdienstleistung (2007) unterdrückt und schikaniert worden. So habe er schon einen Ausreiseversuch während des Militärdienstes unternommen, sei dann aber wieder dorthin zurückgekehrt. Wegen einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem militärischen Vorgesetzten sei noch ein Gerichtsverfahren in der Türkei hängig. Weiter hätten die Leute der "JITEM" - er wisse nicht, was dieses Kürzel bedeute, er verstehe darunter die staatlichen Unterdrücker der Kurden, die mit gepanzerten Fahrzeugen anrückten - stets Druck auf ihn und seine Familienangehörigen ausgeübt und sie beschuldigt, die Guerilla zu unterstützen. Er fürchte sich auch vor der Guerilla, weil er deren Verstecke habe zeigen müssen. So hätten Leute der JITEM im Sommer 2009 respektive Ende Oktober oder Anfangs November 2009 eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt. Ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei ins Haus des E._______ geführt worden, wo Angehörige der JITEM dessen Ehefrau vergewaltigt hätten. Sie hätten von ihm und vom E._______ gefordert, dass sie mit ihnen kooperieren sollen. Vorerst hätten sie sich geweigert. Als jedoch die Leute der JITEM auch noch die Tochter des E._______ belästigt hätten, hätten sie gemeinsam einer Kooperation zugestimmt. Mit verbundenen Augen seien sie auf einen JITEM-Posten geführt worden. Am folgenden Tag hätten sie sich an einem Einsatz der JITEM beteiligen müssen. Er und E._______ seien getrennt worden. Er habe der JITEM in den Bergen Verstecke der Guerilla, die allerdings bereits verlassen gewesen seien, gezeigt. Am sechsten Tag hätten sie ihn laufen lassen. Er habe sich verpflichten müssen, sich täglich bei ihnen zu melden, um eine Unterschrift zu leisten. Gleichentags respektive im November 2009 sei er nach Istanbul geflohen und später von dort auf dem Luftweg nach Syrien ausgereist. Wegen der Tritte, die ihm die JITEM-Leute versetzt hätten, leide er noch immer unter starken Kopfschmerzen und sei deswegen beim Arzt gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte dem BFM seinen am (...) in (...) ausgestellten, am (...) in Istanbul verlängerten und am (...) abgelaufenen türkischen Reisepass ein, welcher unter anderem einen türkischen Ausreisestempel vom (...) 2010 von Istanbul enthält. A.d Am 2. November 2010 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das BFM um sachdienliche Informationen zur Identität und zur Ledigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser ein Gesuch um Eheschliessung gestellt habe. Kopien einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins des Beschwerdeführers lagen dem Schreiben bei. Das BFM stellte am 12. November 2010 dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 - eröffnet am 2. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess am 1. Dezember 2010 eine Beschwerde und am 10. Dezember 2010 eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, in welchen Rechtsschriften er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Eingaben lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 23. November 2010 und eines Urteils des Schwurgerichts von F._______ vom (...) 2009 samt teilweiser Übersetzung ins Deutsche, ein ärztliches Schreiben vom 12. November 2010, eine ärztliche Bestätigung vom 3. Dezember 2010 über eine laufende sozialpsychiatrische Behandlung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Dezember 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher am 5. Januar 2011 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 kritisierte der Beschwerdeführer die Einschätzung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2010 und erneuerte sein Begehren, die Beschwerde gutzuheissen. F. F.a Die zuständigen kantonalen Behörden teilten am (...) 2011 dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer gleichentags eine Schweizer Bürgerin türkischer Herkunft geheiratet hat, und im (...) 2011 wurde dem Gericht bekannt, dass er zufolge der Heirat am (...) 2010 die Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Nachdem die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Tätlichkeit und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau rückgängig gemacht wurde (Schreiben des Migrationsamtes vom (...) August 2011), wurde sie ihm gemäss Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes am (...) 2012 wieder erteilt. F.b Am 23. Juni 2011 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde ein. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

E. 3.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen. So sei er nicht in der Lage gewesen, die sechs Tage, in denen er mit Leuten der JITEM - ein Kürzel, dessen nähere Bedeutung ihm nicht geläufig sei - zusammen gewesen sei, detailliert zu schildern. Er habe nicht vermocht, seine Gruppe zu beschreiben und anzugeben, wie er die JITEM zu den jeweiligen Verstecken geführt habe. Seine Antwort, es habe sich bei den Leuten der JITEM um maskierte Personen gehandelt, denen er in den Bergen einzelne Verstecke habe zeigen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Erklärung, er sei damals psychisch so stark eingeschüchtert und niedergeschlagen gewesen, dass er auch heute noch keine Auskünfte darüber bieten könne, genüge nicht. Zumindest wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über das Erlebte und die beteiligten Personen zumindest ansatzweise zu berichten wüsste, zumal ihm offene Fragen gestellt worden seien. Weiter werde die sechstägige Festhaltung durch die JITEM datenmässig nicht genauer umschrieben als mit "Sommer 2009". Das erstaune angesichts des einschneidenden Ereignisses. Zudem erstrecke sich bei ihm der Sommer 2009 offenbar bis in den November 2009, weil er mehrfach erwähnt habe, zu diesem Zeitpunkt direkt nach der Freilassung nach Istanbul geflohen zu sein. Auf diese Diskrepanzen angesprochen, habe er in wenig überzeugender Manier erklärt, es sei damals Sommer oder Ende Sommer oder etwa der zehnte Monat gewesen. Im Übrigen habe er den ordentlichen Militärdienst absolviert und müsse nicht mehr einrücken. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Angaben erübrige. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. So sei seit den Botschaftsabklärungen im Verfahren seines E._______ K. im (...) 2010 (N [...], E-[...]) klar, dass in seiner Herkunftsgegend wiederholt - auch heute noch - militärische Operationen gegen die Guerilla durchgeführt würden. Türkische Armeeeinheiten, darunter auch die JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie), gehe gegen mutmassliche Unterstützer der Guerilla gnadenlos vor. Namentlich seien die Zivilbevölkerung und insbesondere seine Familie, die als "terroristenfreundlich" gelte, davon betroffen. Mehrere nahe und entfernte Verwandte seien aus politischen Gründen festgenommen, gefoltert oder ermordet worden. Deshalb sei er zumindest ihretwegen reflexverfolgt. So sei ein Cousin getötet worden und ein weiterer Cousin, S.A., sei Kämpfer bei der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) gewesen. Diesen Cousin hätten er und E._______ mit Lebensmitteln und Informationen unterstützt. Als S.A. das Gebiet verlassen habe, hätten sie weiterhin dessen Organisation in ihrer Region D._______ unterstützt. Als ihre Tarnung aufgeflogen sei, seien sie und ihre Familien erniedrigt und bedroht worden. Zur Kooperation mit der JITEM gezwungen, hätten sie verkleidet sechs Tage lang Verstecke der Guerilla in den Bergen zeigen müssen. Anschliessend hätte er sich täglich auf der Kommandantur der Region melden müssen. S.A. sei später von den syrischen Sicherheitskräften gefasst und am (...) 2008 an die Türkei ausgeliefert worden. Von der (...) Kammer des Schwurgerichts F._______ sei S.A. im (...) 2009 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. S.A. sei heute noch im Gefängnis von F._______ inhaftiert. Er vermute, dass S.A. während der Polizeihaft gefoltert und ihre Namen preisgegeben habe. Zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei verwies er auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich D-3417/2009) und den neuesten Bericht des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) vom 29. Juli 2010. Auch die jüngsten Berichte zur Situation in der Türkei würden ein problematisches Bild aufzeigen. Echte oder mutmassliche Mitglieder staatsgefährdend eingestufter Organisationen (wie der PKK) seien besonders gefährdet, von Sicherheitskräften verfolgt, misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Vorwurf des BFM, er habe die sechs mit Leuten der JITEM verbrachten Tage nicht genügend detailliert beschrieben, treffe nicht zu; die Vorinstanz habe zu hohe Ansprüche an präzise Daten. Als einfacher Bauer, der jahrelang unterdrückt worden und psychisch angeschlagen sei, könne er sich nicht mehr exakt ans Datum seiner Anhaltung erinnern, habe aber immerhin den Zeitraum "Ende Sommer", "Ende Oktober, Anfang November" beziehungsweise "10. Monat" als Festnahmedatum erwähnt, was kein erheblicher Widerspruch sei. Zwar treffe zu, dass er die Bedeutung des Kürzels JITEM nicht habe definieren können. Das sei aber auch nicht erforderlich, denn jeder Kurde kenne die Bedeutung des Kürzels und verbinde damit negativ behaftete Vorgänge. Die Unkenntnis des Kürzels sei sich nicht zu seinen Ungunsten auszulegen. Er sei insgesamt glaubhaft und als Flüchtling mit Asylstatus anzuerkennen. Im aus drei Zeilen bestehenden ärztlichen Bericht vom 12. November 2010 steht, dass der Beschwerdeführer bei einem Spezialisten für Innere Medizin in Behandlung sei, dass er von Misshandlungen seitens der türkischen Armee gegen seine Person und gegen seine Familie berichtet habe und dass er gleichentags notfallmässig an einen Psychotherapeuten überwiesen werde. Im zweiten ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2010 wird von (...) bestätigt, dass er dort seit dem 3. Dezember 2010 in sozialpsychiatrischer Behandlung sei. Am 10. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, der Botschaftsbericht bestätige die Behauptungen zur Situation im Dorf C._______ und zu den ständigen Militärmanövern wegen der dortigen Anwesenheit der Guerilla. Er sei mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland geflüchtet und habe die Dokumente über einen Mittelsmann gegen Schmiergeld erhalten. Es sei nicht statthaft, seine Angaben generell als unglaubhaft zu bezeichnen.

E. 3.3 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann im Gegenteil auf deren korrekte Begründung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

E. 3.3.1 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Erlebnisse mit der Guerilla, Militärpersonen und dem JITEM, auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Gerichtsverfahren gegen seinen seinerzeitigen Vorgesetzen, Ausreise mit dem eigenen Pass, Zeitangaben etc.) sind durchwegs vage und ohne die erforderliche Substanz ausgefallen. Die Beschreibungen der Einreise, des elfmonatigen Aufenthalts in Syrien und der Weiterreise sind mit eklatanten Mängeln an Substanz und Realitätskennzeichen behaftet. Weiter hat der Beschwerdeführer in all den Jahren seines Asylverfahrens keine Details und keine glaubhaften inhaltlichen Hinweise bezüglich des angeblichen Strafverfahrens in der Türkei bekannt gegeben.

E. 3.3.2 Die Beschaffung einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins (A17) im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens in G._______ - beide Beweismittel wurden am 7. September 2010, also zehn Monate nachdem der Beschwerdeführer angeblich die Türkei verlassen hat und kurz vor seiner Einreise in die Schweiz ausgestellt - lassen vermuten, dass er längst in deren Besitz war, sie aber dem BFM vorenthalten wollte, und die Dokumente durch ihn selbst oder gegebenenfalls seine Familie problemlos erhältlich gemacht werden konnten. Dem Familienschein ist zu entnehmen, dass er seit (...) 2009 an (...) wohnhaft gewesen ist, was mit der am (...) 2009 in H._______ erfolgten Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses (vgl. Pass S. 6) und der Ausstellung seiner Identitätskarte im (...) 2009 in H._______ (vgl. Beschwerde, S. 4) letztlich korrespondiert. Dass jemand, der seinen Pass verlängern lässt und eine Woche später diesen bei der Ausreise über den bewachten Flughafen in Istanbul benutzt, von den türkischen Sicherheitsorganen verfolgt sein soll, ist allerdings wenig glaubhaft.

E. 3.3.3 Selbst unter Berücksichtigung der Botschaftsantwort vom 26. Mai 2010 (Verfahren des E._______, [...]) besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Heimatland unmenschliche Behandlungen erfahren. An dieser Erkenntnis ändert die Behauptung betreffend ärztlich zu behandelnder Kopfschmerzen wegen angeblich im Heimatland erlittener Tritte (A10 S. 8) nichts. Auch seine Aussagen gegenüber dem behandelnden Arzt (vgl. ärztliche Notiz vom 12. November 2010), wonach er Misshandlungen durch die türkische Armee erfahren habe, weshalb er gleichentags notmässig dem Psychotherapeuten zuzuweisen sei, machen die Angelegenheit nicht glaubhafter. Selbst die Bestätigung vom 3. Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit diesem Tag in sozialpsychiatrischer Behandlung sei, sagt nichts aus über die Art, die Schwere und die Ursache der allenfalls bestehenden psychischen Erkrankung und die Art und Dauer ihrer Behandlung. Schliesslich hat der im Beschwerdeverfahren von einem Juristen vertretene Beschwerdeführer kein einziges ausführliches und aussagekräftiges medizinisches beziehungsweise psychiatrisches Attest über seinen Gesundheitszustand und seine allfällige Behandlungsbedürftigkeit eingereicht, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass in gesundheitlicher Hinsicht nichts Gravierenderes vorliegt. Mithin können auch keine Rückschlüsse von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf früher erlittene Misshandlungen gezogen werden.

E. 3.3.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.

E. 3.4 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat.

E. 3.4.1 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer lediglich das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe behauptet. So gibt er in den Anhörungen an, erfahren zu haben, dass er und sein E._______ immer noch von der JITEM gesucht würden (A1 S. 6). Auch sei seine Familie schon lange als PKK-freundlich bekannt. Er hätte daher auch wegen des von den Behörden gesuchten E._______, wegen eines nicht näher beschriebenen, getöteten Cousins und wegen des am (...) 2009 vom Schwurgericht in F._______ verurteilten und immer noch in einem türkischen Gefängnis seine Freiheitsstrafe absitzenden Cousins S.A., der Kämpfer bei der PKK gewesen sei, schwere Nachteile zu gewärtigen.

E. 3.4.2 In der Türkei existieren immer noch staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist dann vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde begründeter Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich offen für politisch aktive Verwandte eingesetzt haben. Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes - wie sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemacht - entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Der Beschwerdeführer kann angesichts der heutigen Lage in der Türkei keine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht haben, dort wegen allfälliger Tätigkeiten von nahen oder entfernten Verwandten belangt zu werden. Er konnte auch keine Verfolgungslage wegen seines E._______, der mit ihm das gleiche Schicksal geteilt haben soll, glaubhaft machen; dieser ist in der Türkei nicht verfolgt und sein Asylgesuch wurde mittels Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2012 rechtskräftig abgewiesen (...). Dass er sich für politisch aktive Verwandte, sei es nun solche in der Türkei, in der Schweiz oder in anderen Ländern, je interessiert oder besonders eingesetzt hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Beziehungsnähe zum angeblich verwandten und offenbar verurteilten Cousin S.A. ist nicht erkennbar (vgl. auch Verneinung der Reflexverfolgung wegen S.A. in dem seinen E._______ betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Das in Kopie vorliegende Urteil vom (...) 2009 eines türkischen Gerichts wegen der Mitgliedschaft von S.A. bei einer bewaffneten terroristischen Organisation vermag damit nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen Tätigkeiten dieser oder anderer Verwandten ist damit auszuschliessen. Es besteht kein objektiver Nachfluchtgrund.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer konnte mithin die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erlangte eine Aufenthaltsberechtigung. Damit sind die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 5 Somit hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfahrenskosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Januar 2011 einbezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8336/2010 Urteil vom 11. Dezember 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 9. November 2009 Richtung Syrien, wo er sich während elf Monaten aufhielt und von wo aus er über ihm unbekannte Länder am 30. Septem­ber 2010 in die Schweiz gelangte. Er suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wurde gleichen­orts am 8. Oktober 2010 zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 20. Oktober 2010 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). A.b Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Kahramanmara . Er sei ohne eine Berufsausbildung und er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Herkunft sei er von den türkischen Behörden seit seiner Militärdienstleistung (2007) unterdrückt und schikaniert worden. So habe er schon einen Ausreiseversuch während des Militärdienstes unternommen, sei dann aber wieder dorthin zurückgekehrt. Wegen einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem militärischen Vorgesetzten sei noch ein Gerichtsverfahren in der Türkei hängig. Weiter hätten die Leute der "JITEM" - er wisse nicht, was dieses Kürzel bedeute, er verstehe darunter die staatlichen Unterdrücker der Kurden, die mit gepanzerten Fahrzeugen anrückten - stets Druck auf ihn und seine Familienangehörigen ausgeübt und sie beschuldigt, die Guerilla zu unterstützen. Er fürchte sich auch vor der Guerilla, weil er deren Verstecke habe zeigen müssen. So hätten Leute der JITEM im Sommer 2009 respektive Ende Oktober oder Anfangs November 2009 eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt. Ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei ins Haus des E._______ geführt worden, wo Angehörige der JITEM dessen Ehefrau vergewaltigt hätten. Sie hätten von ihm und vom E._______ gefordert, dass sie mit ihnen kooperieren sollen. Vorerst hätten sie sich geweigert. Als jedoch die Leute der JITEM auch noch die Tochter des E._______ belästigt hätten, hätten sie gemeinsam einer Kooperation zugestimmt. Mit verbundenen Augen seien sie auf einen JITEM-Posten geführt worden. Am folgenden Tag hätten sie sich an einem Einsatz der JITEM beteiligen müssen. Er und E._______ seien getrennt worden. Er habe der JITEM in den Bergen Verstecke der Guerilla, die allerdings bereits verlassen gewesen seien, gezeigt. Am sechsten Tag hätten sie ihn laufen lassen. Er habe sich verpflichten müssen, sich täglich bei ihnen zu melden, um eine Unterschrift zu leisten. Gleichentags respektive im November 2009 sei er nach Istanbul geflohen und später von dort auf dem Luftweg nach Syrien ausgereist. Wegen der Tritte, die ihm die JITEM-Leute versetzt hätten, leide er noch immer unter starken Kopfschmerzen und sei deswegen beim Arzt gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte dem BFM seinen am (...) in (...) ausgestellten, am (...) in Istanbul verlängerten und am (...) abgelaufenen türkischen Reisepass ein, welcher unter anderem einen türkischen Ausreisestempel vom (...) 2010 von Istanbul enthält. A.d Am 2. November 2010 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das BFM um sachdienliche Informationen zur Identität und zur Ledigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser ein Gesuch um Eheschliessung gestellt habe. Kopien einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins des Beschwerdeführers lagen dem Schreiben bei. Das BFM stellte am 12. November 2010 dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 - eröffnet am 2. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess am 1. Dezember 2010 eine Beschwerde und am 10. Dezember 2010 eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, in welchen Rechtsschriften er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Eingaben lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 23. November 2010 und eines Urteils des Schwurgerichts von F._______ vom (...) 2009 samt teilweiser Übersetzung ins Deutsche, ein ärztliches Schreiben vom 12. November 2010, eine ärztliche Bestätigung vom 3. Dezember 2010 über eine laufende sozialpsychiatrische Behandlung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Dezember 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher am 5. Januar 2011 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 kritisierte der Beschwerdeführer die Einschätzung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2010 und erneuerte sein Begehren, die Beschwerde gutzuheissen. F. F.a Die zuständigen kantonalen Behörden teilten am (...) 2011 dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer gleichentags eine Schweizer Bürgerin türkischer Herkunft geheiratet hat, und im (...) 2011 wurde dem Gericht bekannt, dass er zufolge der Heirat am (...) 2010 die Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Nachdem die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Tätlichkeit und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau rückgängig gemacht wurde (Schreiben des Migrationsamtes vom (...) August 2011), wurde sie ihm gemäss Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes am (...) 2012 wieder erteilt. F.b Am 23. Juni 2011 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde ein. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 3. 3.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen. So sei er nicht in der Lage gewesen, die sechs Tage, in denen er mit Leuten der JITEM - ein Kürzel, dessen nähere Bedeutung ihm nicht geläufig sei - zusammen gewesen sei, detailliert zu schildern. Er habe nicht vermocht, seine Gruppe zu beschreiben und anzugeben, wie er die JITEM zu den jeweiligen Verstecken geführt habe. Seine Antwort, es habe sich bei den Leuten der JITEM um maskierte Personen gehandelt, denen er in den Bergen einzelne Verstecke habe zeigen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Erklärung, er sei damals psychisch so stark eingeschüchtert und niedergeschlagen gewesen, dass er auch heute noch keine Auskünfte darüber bieten könne, genüge nicht. Zumindest wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über das Erlebte und die beteiligten Personen zumindest ansatzweise zu berichten wüsste, zumal ihm offene Fragen gestellt worden seien. Weiter werde die sechstägige Festhaltung durch die JITEM datenmässig nicht genauer umschrieben als mit "Sommer 2009". Das erstaune angesichts des einschneidenden Ereignisses. Zudem erstrecke sich bei ihm der Sommer 2009 offenbar bis in den November 2009, weil er mehrfach erwähnt habe, zu diesem Zeitpunkt direkt nach der Freilassung nach Istanbul geflohen zu sein. Auf diese Diskrepanzen angesprochen, habe er in wenig überzeugender Manier erklärt, es sei damals Sommer oder Ende Sommer oder etwa der zehnte Monat gewesen. Im Übrigen habe er den ordentlichen Militärdienst absolviert und müsse nicht mehr einrücken. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Angaben erübrige. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. So sei seit den Botschaftsabklärungen im Verfahren seines E._______ K. im (...) 2010 (N [...], E-[...]) klar, dass in seiner Herkunftsgegend wiederholt - auch heute noch - militärische Operationen gegen die Guerilla durchgeführt würden. Türkische Armeeeinheiten, darunter auch die JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie), gehe gegen mutmassliche Unterstützer der Guerilla gnadenlos vor. Namentlich seien die Zivilbevölkerung und insbesondere seine Familie, die als "terroristenfreundlich" gelte, davon betroffen. Mehrere nahe und entfernte Verwandte seien aus politischen Gründen festgenommen, gefoltert oder ermordet worden. Deshalb sei er zumindest ihretwegen reflexverfolgt. So sei ein Cousin getötet worden und ein weiterer Cousin, S.A., sei Kämpfer bei der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) gewesen. Diesen Cousin hätten er und E._______ mit Lebensmitteln und Informationen unterstützt. Als S.A. das Gebiet verlassen habe, hätten sie weiterhin dessen Organisation in ihrer Region D._______ unterstützt. Als ihre Tarnung aufgeflogen sei, seien sie und ihre Familien erniedrigt und bedroht worden. Zur Kooperation mit der JITEM gezwungen, hätten sie verkleidet sechs Tage lang Verstecke der Guerilla in den Bergen zeigen müssen. Anschliessend hätte er sich täglich auf der Kommandantur der Region melden müssen. S.A. sei später von den syrischen Sicherheitskräften gefasst und am (...) 2008 an die Türkei ausgeliefert worden. Von der (...) Kammer des Schwurgerichts F._______ sei S.A. im (...) 2009 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. S.A. sei heute noch im Gefängnis von F._______ inhaftiert. Er vermute, dass S.A. während der Polizeihaft gefoltert und ihre Namen preisgegeben habe. Zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei verwies er auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich D-3417/2009) und den neuesten Bericht des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) vom 29. Juli 2010. Auch die jüngsten Berichte zur Situation in der Türkei würden ein problematisches Bild aufzeigen. Echte oder mutmassliche Mitglieder staatsgefährdend eingestufter Organisationen (wie der PKK) seien besonders gefährdet, von Sicherheitskräften verfolgt, misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Vorwurf des BFM, er habe die sechs mit Leuten der JITEM verbrachten Tage nicht genügend detailliert beschrieben, treffe nicht zu; die Vorinstanz habe zu hohe Ansprüche an präzise Daten. Als einfacher Bauer, der jahrelang unterdrückt worden und psychisch angeschlagen sei, könne er sich nicht mehr exakt ans Datum seiner Anhaltung erinnern, habe aber immerhin den Zeitraum "Ende Sommer", "Ende Oktober, Anfang November" beziehungsweise "10. Monat" als Festnahmedatum erwähnt, was kein erheblicher Widerspruch sei. Zwar treffe zu, dass er die Bedeutung des Kürzels JITEM nicht habe definieren können. Das sei aber auch nicht erforderlich, denn jeder Kurde kenne die Bedeutung des Kürzels und verbinde damit negativ behaftete Vorgänge. Die Unkenntnis des Kürzels sei sich nicht zu seinen Ungunsten auszulegen. Er sei insgesamt glaubhaft und als Flüchtling mit Asylstatus anzuerkennen. Im aus drei Zeilen bestehenden ärztlichen Bericht vom 12. November 2010 steht, dass der Beschwerdeführer bei einem Spezialisten für Innere Medizin in Behandlung sei, dass er von Misshandlungen seitens der türkischen Armee gegen seine Person und gegen seine Familie berichtet habe und dass er gleichentags notfallmässig an einen Psychotherapeuten überwiesen werde. Im zweiten ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2010 wird von (...) bestätigt, dass er dort seit dem 3. Dezember 2010 in sozialpsychiatrischer Behandlung sei. Am 10. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, der Botschaftsbericht bestätige die Behauptungen zur Situation im Dorf C._______ und zu den ständigen Militärmanövern wegen der dortigen Anwesenheit der Guerilla. Er sei mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland geflüchtet und habe die Dokumente über einen Mittelsmann gegen Schmiergeld erhalten. Es sei nicht statthaft, seine Angaben generell als unglaubhaft zu bezeichnen. 3.3 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann im Gegenteil auf deren korrekte Begründung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen: 3.3.1 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Erlebnisse mit der Guerilla, Militärpersonen und dem JITEM, auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Gerichtsverfahren gegen seinen seinerzeitigen Vorgesetzen, Ausreise mit dem eigenen Pass, Zeitangaben etc.) sind durchwegs vage und ohne die erforderliche Substanz ausgefallen. Die Beschreibungen der Einreise, des elfmonatigen Aufenthalts in Syrien und der Weiterreise sind mit eklatanten Mängeln an Substanz und Realitätskennzeichen behaftet. Weiter hat der Beschwerdeführer in all den Jahren seines Asylverfahrens keine Details und keine glaubhaften inhaltlichen Hinweise bezüglich des angeblichen Strafverfahrens in der Türkei bekannt gegeben. 3.3.2 Die Beschaffung einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins (A17) im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens in G._______ - beide Beweismittel wurden am 7. September 2010, also zehn Monate nachdem der Beschwerdeführer angeblich die Türkei verlassen hat und kurz vor seiner Einreise in die Schweiz ausgestellt - lassen vermuten, dass er längst in deren Besitz war, sie aber dem BFM vorenthalten wollte, und die Dokumente durch ihn selbst oder gegebenenfalls seine Familie problemlos erhältlich gemacht werden konnten. Dem Familienschein ist zu entnehmen, dass er seit (...) 2009 an (...) wohnhaft gewesen ist, was mit der am (...) 2009 in H._______ erfolgten Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses (vgl. Pass S. 6) und der Ausstellung seiner Identitätskarte im (...) 2009 in H._______ (vgl. Beschwerde, S. 4) letztlich korrespondiert. Dass jemand, der seinen Pass verlängern lässt und eine Woche später diesen bei der Ausreise über den bewachten Flughafen in Istanbul benutzt, von den türkischen Sicherheitsorganen verfolgt sein soll, ist allerdings wenig glaubhaft. 3.3.3 Selbst unter Berücksichtigung der Botschaftsantwort vom 26. Mai 2010 (Verfahren des E._______, [...]) besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Heimatland unmenschliche Behandlungen erfahren. An dieser Erkenntnis ändert die Behauptung betreffend ärztlich zu behandelnder Kopfschmerzen wegen angeblich im Heimatland erlittener Tritte (A10 S. 8) nichts. Auch seine Aussagen gegenüber dem behandelnden Arzt (vgl. ärztliche Notiz vom 12. November 2010), wonach er Misshandlungen durch die türkische Armee erfahren habe, weshalb er gleichentags notmässig dem Psychotherapeuten zuzuweisen sei, machen die Angelegenheit nicht glaubhafter. Selbst die Bestätigung vom 3. Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit diesem Tag in sozialpsychiatrischer Behandlung sei, sagt nichts aus über die Art, die Schwere und die Ursache der allenfalls bestehenden psychischen Erkrankung und die Art und Dauer ihrer Behandlung. Schliesslich hat der im Beschwerdeverfahren von einem Juristen vertretene Beschwerdeführer kein einziges ausführliches und aussagekräftiges medizinisches beziehungsweise psychiatrisches Attest über seinen Gesundheitszustand und seine allfällige Behandlungsbedürftigkeit eingereicht, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass in gesundheitlicher Hinsicht nichts Gravierenderes vorliegt. Mithin können auch keine Rückschlüsse von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf früher erlittene Misshandlungen gezogen werden. 3.3.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. 3.4 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat. 3.4.1 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer lediglich das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe behauptet. So gibt er in den Anhörungen an, erfahren zu haben, dass er und sein E._______ immer noch von der JITEM gesucht würden (A1 S. 6). Auch sei seine Familie schon lange als PKK-freundlich bekannt. Er hätte daher auch wegen des von den Behörden gesuchten E._______, wegen eines nicht näher beschriebenen, getöteten Cousins und wegen des am (...) 2009 vom Schwurgericht in F._______ verurteilten und immer noch in einem türkischen Gefängnis seine Freiheitsstrafe absitzenden Cousins S.A., der Kämpfer bei der PKK gewesen sei, schwere Nachteile zu gewärtigen. 3.4.2 In der Türkei existieren immer noch staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist dann vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde begründeter Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich offen für politisch aktive Verwandte eingesetzt haben. Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes - wie sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemacht - entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Der Beschwerdeführer kann angesichts der heutigen Lage in der Türkei keine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht haben, dort wegen allfälliger Tätigkeiten von nahen oder entfernten Verwandten belangt zu werden. Er konnte auch keine Verfolgungslage wegen seines E._______, der mit ihm das gleiche Schicksal geteilt haben soll, glaubhaft machen; dieser ist in der Türkei nicht verfolgt und sein Asylgesuch wurde mittels Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2012 rechtskräftig abgewiesen (...). Dass er sich für politisch aktive Verwandte, sei es nun solche in der Türkei, in der Schweiz oder in anderen Ländern, je interessiert oder besonders eingesetzt hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Beziehungsnähe zum angeblich verwandten und offenbar verurteilten Cousin S.A. ist nicht erkennbar (vgl. auch Verneinung der Reflexverfolgung wegen S.A. in dem seinen E._______ betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Das in Kopie vorliegende Urteil vom (...) 2009 eines türkischen Gerichts wegen der Mitgliedschaft von S.A. bei einer bewaffneten terroristischen Organisation vermag damit nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen Tätigkeiten dieser oder anderer Verwandten ist damit auszuschliessen. Es besteht kein objektiver Nachfluchtgrund. 3.5 Der Beschwerdeführer konnte mithin die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erlangte eine Aufenthaltsberechtigung. Damit sind die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5. Somit hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfahrenskosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Januar 2011 einbezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: