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E-831/2019

E-831/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz - suchte am 8. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2018 und der Anhörung vom 9. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 199(...) bis 199(...) in Jaffna und im Vanni-Gebiet für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gearbeitet (u.a. im Bereich [...]). Nach Ausbruch von Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet sei er im Oktober 199(...) nach Indien geflüchtet. Nach dem Abschluss eines Friedensabkommens im Jahr 2002 sei er im Jahr 2003 nach Jaffna zurückgekehrt. In der Folge sei er von 200(...) bis 200(...) als Informant für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im April 200(...) sei er im Rahmen einer Hauskontrolle befragt und geschlagen worden. Ende 200(...) bis 20(...) habe er sich aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Chavakachcheri verstecken müssen. Im Jahr 2010 sei er durch einen Mitarbeiter des CID-Büros "Criminal Investigation Department" für seine vergangenen LTTE-Tätigkeiten amnestiert worden. In der Folge habe er keine Probleme wegen seines früheren Engagements für die LTTE gehabt. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die Tamil National Alliance (TNA) zu engagieren und sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. Aufgrund seines Engagements für die TNA sei er von der sri-lankischen Armee und dem CID beobachtet worden und er sei dreimal, namentlich am (...) Februar 2018, von einem Geheimdienstangehörigen verwarnt und mit dem Tod bedroht worden. Am (...) Januar 2016 sei er durch die sri-lankische Armee befragt worden, weil er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Schliesslich hätten ihn auch zwei mit ihm befreundete Militärangehörige gewarnt, dass der CID ihn erschiessen wolle. Am 20. Februar 2018 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei am 8. März 2018 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Urteil E-3340/2018 vom 16. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines vergangenen Engagements für die LTTE respektive für die TNA sei nicht glaubhaft gemacht geworden. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID, exilpolitische Aktivitäten) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (eröffnet am 17. Januar 2019) lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 praktisch sämtliche risikobegründenden Faktoren nicht berücksichtigt respektive falsch oder unvollständig abgeklärt habe (Beschwerde S. 8 f.). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften ersten Asylverfahrens. Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2018 abgeschlossen. Die im Rahmen jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht einzugehen.

E. 5.4 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist folglich nicht zu hören. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr zurückliege (Beschwerde S. 9 f., mit Verweis auf von Prof. Dr. Walter Kälin).

E. 5.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Sie habe hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie auf das Urteil vom 16. Juli 2018 verwiesen, was indes in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil vom 16. Juli 2018 verwiesen (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2019 S. 3 oben). Danach setzte es sich mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs (zwischenzeitliche Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka) auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich.

E. 5.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE und TNA durch den Beschwerdeführer nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE- und TNA-Vorbringen geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 5.3 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 16. Juli 2018 rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.

E. 5.7 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht (vgl. Beschwerde S. 21 oben). Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 18 oben). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.

E. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018 zu verweisen sei. Im vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofaktoren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe würde diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie frühere Tätigkeit bei den LTTE und behördliche Behelligungen, exilpolitisches Engagement, fehlende gültige Identitätspapiere; vgl. Beschwerde S. 48 f.), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 32 f.).

E. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht würden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 16. Juli 2018 beziehen.

E. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung4 von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig.

E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-3340/2018 vom 16. Juli 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Distrikt Jaffna, Nordprovinz, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über familiäre Bezugspersonen (Ehefrau und Kinder). Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein solides Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 13 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-831/2019 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz - suchte am 8. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2018 und der Anhörung vom 9. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 199(...) bis 199(...) in Jaffna und im Vanni-Gebiet für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gearbeitet (u.a. im Bereich [...]). Nach Ausbruch von Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet sei er im Oktober 199(...) nach Indien geflüchtet. Nach dem Abschluss eines Friedensabkommens im Jahr 2002 sei er im Jahr 2003 nach Jaffna zurückgekehrt. In der Folge sei er von 200(...) bis 200(...) als Informant für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im April 200(...) sei er im Rahmen einer Hauskontrolle befragt und geschlagen worden. Ende 200(...) bis 20(...) habe er sich aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Chavakachcheri verstecken müssen. Im Jahr 2010 sei er durch einen Mitarbeiter des CID-Büros "Criminal Investigation Department" für seine vergangenen LTTE-Tätigkeiten amnestiert worden. In der Folge habe er keine Probleme wegen seines früheren Engagements für die LTTE gehabt. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die Tamil National Alliance (TNA) zu engagieren und sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. Aufgrund seines Engagements für die TNA sei er von der sri-lankischen Armee und dem CID beobachtet worden und er sei dreimal, namentlich am (...) Februar 2018, von einem Geheimdienstangehörigen verwarnt und mit dem Tod bedroht worden. Am (...) Januar 2016 sei er durch die sri-lankische Armee befragt worden, weil er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Schliesslich hätten ihn auch zwei mit ihm befreundete Militärangehörige gewarnt, dass der CID ihn erschiessen wolle. Am 20. Februar 2018 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei am 8. März 2018 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Urteil E-3340/2018 vom 16. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines vergangenen Engagements für die LTTE respektive für die TNA sei nicht glaubhaft gemacht geworden. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID, exilpolitische Aktivitäten) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (eröffnet am 17. Januar 2019) lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019 praktisch sämtliche risikobegründenden Faktoren nicht berücksichtigt respektive falsch oder unvollständig abgeklärt habe (Beschwerde S. 8 f.). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften ersten Asylverfahrens. Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2018 abgeschlossen. Die im Rahmen jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht einzugehen. 5.4 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist folglich nicht zu hören. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr zurückliege (Beschwerde S. 9 f., mit Verweis auf von Prof. Dr. Walter Kälin). 5.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Sie habe hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie auf das Urteil vom 16. Juli 2018 verwiesen, was indes in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil vom 16. Juli 2018 verwiesen (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2019 S. 3 oben). Danach setzte es sich mit den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs (zwischenzeitliche Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka) auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich. 5.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE und TNA durch den Beschwerdeführer nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE- und TNA-Vorbringen geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 5.3 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 16. Juli 2018 rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 5.7 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht (vgl. Beschwerde S. 21 oben). Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 18 oben). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018 zu verweisen sei. Im vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofaktoren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe würde diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie frühere Tätigkeit bei den LTTE und behördliche Behelligungen, exilpolitisches Engagement, fehlende gültige Identitätspapiere; vgl. Beschwerde S. 48 f.), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 32 f.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht würden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 16. Juli 2018 beziehen. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung4 von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-3340/2018 vom 16. Juli 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Distrikt Jaffna, Nordprovinz, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über familiäre Bezugspersonen (Ehefrau und Kinder). Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein solides Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 13. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang Versand: