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E-8250/2007

E-8250/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 11. September 2007 über die Türkei. Anschliessend fuhr er im Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 2. Oktober 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom 29. Oktober 2007 zu den Asyl­gründen machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, in der Provinz Erbil, wo er bis 2005 gelebt habe. Danach habe er zusammen mit seinem Bruder auf C.______ gearbeitet. Mitte (...) 2006 sei sein Bruder von Terroristen entführt worden. Der Bruder habe den Ter­ror­isten angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenfalls für die Ame­ri­ka­ner arbeite. Daraufhin sei der Bruder von den Terroristen ermordet wor­den. Am (...) 2006 sei der Beschwerdeführer aus Furcht vor der Ermordung nach B._______ zurückgekehrt. Indessen habe es für ihn auch dort keine Sicherheit gegeben, weil sich überall Terroristen befunden und de­ren Spione gewusst hätten, dass er in B._______ gelebt habe. In der Folge ha­be er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten im Norden des Iraks aufgehalten. Zum Beleg seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem BFM Te­lefaxkopien des Totenscheins seines Bruders sowie zweier Zeitungs­aus­schnitte. B. Mit Verfügung vom 5. November 2007 - eröffnet am 7. November 2007 - stell­te das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be­schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg­wei­sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2007 (Poststempel) bean­trag­te der Be­schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest­stel­lung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und jedenfalls die Anord­nung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht be­an­tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fah­ren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. De­zem­ber 2007 wurde der Entscheid über die Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben, kein Kos­tenvorschuss erhoben und das BFM zur Vernehmlassung zur Be­schwer­de aufgefordert. E. Am 28. Dezember 2007 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Ak­ten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2008 wurde der Beschwerde­füh­rer zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2008 eingeladen. In seiner Replik vom 28. Januar 2008 bestritt der Beschwerdeführer die Darlegungen des BFM und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­lie­gen­den Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Ein­rei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwer­de ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn­te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau­en­spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er nicht den Sachverhalt wiederholt, geltend, er habe auf C._______ für die Firma D._______ gearbeitet. Wegen der ver­schie­de­nen Sicherheitsmassnahmen und der besonderen Gefährdung der dort ar­beitenden Kurden seien ihnen jeweils die Augen verbunden worden, damit sie keine genauen Kenntnisse über ihren Arbeitsort gehabt hätten. Diese Massnahme erscheine dem BFM wohl erstaunlich, weil es offenbar kei­ne Ahnung der äusserst gefährlichen Situation am C._______ habe. Betreffend die Arbeitsbedingungen sowie seine Tätig­kei­ten in der Küche habe er alle Fragen korrekt und ausführlich beantwortet (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter sei dem Beschwerdeführer der genaue Todeszeitpunkt seines Bru­ders unbekannt gewesen; wann dieser ermordet worden sei, wisse er bis heute nicht genau. Da im Irak die Feststellung des Todeszeitpunkts durch Ärzte oder Rechtsmediziner nicht zuverlässig funktioniere, werde das Da­tum des Verschwindens oder der Entführung als Todeszeit angegeben. Des­wegen sei der (...) 2006 angegeben worden. Der Be­schwer­deführer habe vom Tod seines Bruders aufgrund von Nachfor­schun­gen seines Onkels in E._______ erst nach eineinhalb Monaten er­fah­ren. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf den Todesschein seines Bruders sowie auf zwei Zeitungsartikel als Beweismittel. In einer der Zei­tun­gen habe er - wegen der Spione der Terroristen anonym - ein Inter­view gegeben. In diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, die Ein­wände des BFM gegen diese Beweismittel seien nicht gerechtfertigt, zu­mal es dazu weitere Abklärungen hätte machen können und sollen (vgl. Be­schwerde S. 3 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM berücksichtige die politische und soziale Lage im Nordirak nur ungenügend. Diese Region sei nach wie vor instabil und unsicher. Es müsse von einer Situation all­ge­meiner Gewalt auch in den drei Provinzen Suleimaniya, Erbil und Do­huk gesprochen werden. Deshalb erweise sich jedenfalls der Vollzug der Weg­weisung dorthin als unzumutbar.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des Be­schwer­de­führers hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise lebens­fremd wirkenden Eindruck und weisen auch sonst einen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte bei den beiden Anhörungen eine Lö­se­geldsumme von (...) USD genannt, spricht in der Beschwerde und der Replik jedoch von (...) USD. Der Erklärungsversuch in der Replik mit dem Hinweis auf angebliche Dolmetscherfehler ist schon deshalb un­be­helflich, weil er von zwei unterschiedlichen Dolmetschern in seiner Mut­tersprache befragt worden war (und übrigens beide Male angab, diese gut zu verstehen: vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2). Hätte das Lösegeld tatsächlich (...) US-Dollar (für insgesamt (...) entführte Personen) betragen, wäre im Übrigen auch eine etwas detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers zu er­war­ten gewesen, unter welchen Umständen diese enorme Summe - an­geb­lich durch den C._______ beziehungsweise "die Regierung" - in kurzer Zeit hätte beschafft und übergeben werden können (vgl. hierzu Pro­tokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 10).

E. 4.2.2 Die vom BFM erwähnten Aussagen zu den angeblichen Arbeitsum­stän­den im C._______ sind, auch nach Auffassung des Ge­richts, un­sub­stanziiert und teilweise widersprüchlich. Die konkreten Anga­ben zum Arbeitsplatz und zu den Wohnverhältnissen im C._______ sind auf­fällig oberflächlich (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 f. und S. 7 f.), dies auch vor dem Hintergrund des Vorbringens, er habe dort vom (...) 2005 bis zum (...) 2006 gelebt. Trotz der geschil­der­ten Sicherheitsmassnahme des Augenverbindens, die über­dies wenig lo­gisch und recht eigentlich lebensfremd erscheint, hätte der Be­schwer­de­führer unvermeidlich einiges erfahren, das er bei den An­hö­run­gen ei­ni­ger­massen konkret hätte schildern können.

E. 4.2.3 Auch mit Bezug auf den Todeszeitpunkt des Bruders respektive auf den Zeitpunkt von dessen Entführung hat das BFM zu Recht auf ver­schie­dene Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin­gewie­sen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 und 10 sowie Ver­nehm­las­sung), welche dieser offensichtlich nicht überzeugend auflösen konn­te (vgl. Beschwerde S. 3 f. und Replik).

E. 4.2.4 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel zum angeblichen Tod des Bruders - Totenschein und Zeitungsartikel - sind schwer lesbare Faxkopien, die letztlich keine Verbindung zum Be­schwer­de­führer zulassen (vgl. auch die vom BFM erstellte Übersetzung im Aktenstück A 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer bisher mit wenig über­zeugender Erklärung keine originalen Identitätsdokumente abgege­ben hat, steht im Übrigen seine auch Identität nicht zweifelsfrei fest.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwer­de weiter ein­zu­gehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde­führers dem­nach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei­ze­rischen Asyl­rekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­derinnen und Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor­ma­ligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und an­dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nos­senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Stra­fe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in Art. 5 AsylG ver­an­ker­te Prinzip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Re­foule­ments im vor­liegen­den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerde­füh­rers in den Nordirak ist demnach unter diesen Aspekt recht­mässig.

E. 6.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kur­di­schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die nach­fol­gen­de Erwägung 5.3), entgegen den Behauptungen des Beschwerde­führers, den Wegweisungsvollzug nicht als un­zulässig er­schei­nen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Do­huk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Ge­walt herrscht und die dortige po­li­ti­sche Lage nicht dermassen an­gespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin generell als unzumutbar be­trachtet wer­den müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungs­ge­richts [BVGE] 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfas­send wird im zitierten Leit­entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs­voll­zugs in der Regel für allein­stehende, gesunde und junge kurdische Män­ner, die ursprünglich aus ei­ner der drei kur­dischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge­lebt haben und dort nach wie vor über ein so­zi­ales Netz (Familie, Ver­wandt­schaft oder Bekanntenkreis) oder Partei­be­ziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kin­dern sowie für Kranke und Betagte bei der Fest­stel­lung der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhal­tung an­gebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8).

E. 6.3.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwie­gen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­re­gie­rungs­organi­sa­tionen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine ins­ge­samt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des Hohen Flüchtlingskom­mis­sars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 f.).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Ver­pflich­tun­gen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Er ist kur­discher Ethnie und Sprache und hat gemäss eigenen Angaben von sei­ner Ge­burt bis zum Jahr 2005 und sodann vom (...) 2006 bis am 11. September 2007 in B._______ in der Provinz Erbil ge­lebt, wo auch sei­ne Mutter, eine verheiratete Schwester sowie weitere Verwandte an­säs­sig sind. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in B._______ res­pektive in der Provinz Erbil über weitere soziale Anknüpfungspunkte ver­fügen. Er verfügt über eine ordentliche Schulbildung und war bis zur Aus­reise zu­mindest zeitweise erwerbstätig. Nach dem in Erwägung 4 Gesag­ten kann da­von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück­kehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine trag­fähi­ge Existenz aufzu­bauen. Es ist demnach nicht davon auszu­ge­hen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesund­heit­li­cher Natur in eine exis­tenz­be­dro­hende Situation geraten würde.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so­wohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Pro­vinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­ti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor­läu­figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Akten an das BFM zum neuen Entscheid besteht keine Veranlassung. Das Rechtsmittel ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann entspro­chen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Be­schwerde­füh­rers belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und seine Be­schwerde­begehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Kosten zu er­he­ben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8250/2007

Urteil vom 21. März 2011

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______,

Irak,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 11. September 2007 über die Türkei. Anschliessend fuhr er im Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 2. Oktober 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte.

Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom 29. Oktober 2007 zu den Asyl­gründen machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, in der Provinz Erbil, wo er bis 2005 gelebt habe. Danach habe er zusammen mit seinem Bruder auf C.______ gearbeitet. Mitte (...) 2006 sei sein Bruder von Terroristen entführt worden. Der Bruder habe den Ter­ror­isten angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenfalls für die Ame­ri­ka­ner arbeite. Daraufhin sei der Bruder von den Terroristen ermordet wor­den. Am (...) 2006 sei der Beschwerdeführer aus Furcht vor der Ermordung nach B._______ zurückgekehrt. Indessen habe es für ihn auch dort keine Sicherheit gegeben, weil sich überall Terroristen befunden und de­ren Spione gewusst hätten, dass er in B._______ gelebt habe. In der Folge ha­be er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten im Norden des Iraks aufgehalten.

Zum Beleg seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem BFM Te­lefaxkopien des Totenscheins seines Bruders sowie zweier Zeitungs­aus­schnitte.

B. Mit Verfügung vom 5. November 2007 - eröffnet am 7. November 2007 - stell­te das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be­schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg­wei­sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2007 (Poststempel) bean­trag­te der Be­schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest­stel­lung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und jedenfalls die Anord­nung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht be­an­tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fah­ren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses.

D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. De­zem­ber 2007 wurde der Entscheid über die Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben, kein Kos­tenvorschuss erhoben und das BFM zur Vernehmlassung zur Be­schwer­de aufgefordert.

E. Am 28. Dezember 2007 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Ak­ten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.

F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2008 wurde der Beschwerde­füh­rer zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2008 eingeladen.

In seiner Replik vom 28. Januar 2008 bestritt der Beschwerdeführer die Darlegungen des BFM und hielt an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­lie­gen­den Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Ein­rei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwer­de ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn­te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau­en­spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er nicht den Sachverhalt wiederholt, geltend, er habe auf C._______ für die Firma D._______ gearbeitet. Wegen der ver­schie­de­nen Sicherheitsmassnahmen und der besonderen Gefährdung der dort ar­beitenden Kurden seien ihnen jeweils die Augen verbunden worden, damit sie keine genauen Kenntnisse über ihren Arbeitsort gehabt hätten. Diese Massnahme erscheine dem BFM wohl erstaunlich, weil es offenbar kei­ne Ahnung der äusserst gefährlichen Situation am C._______ habe. Betreffend die Arbeitsbedingungen sowie seine Tätig­kei­ten in der Küche habe er alle Fragen korrekt und ausführlich beantwortet (vgl. Beschwerde S. 3).

Weiter sei dem Beschwerdeführer der genaue Todeszeitpunkt seines Bru­ders unbekannt gewesen; wann dieser ermordet worden sei, wisse er bis heute nicht genau. Da im Irak die Feststellung des Todeszeitpunkts durch Ärzte oder Rechtsmediziner nicht zuverlässig funktioniere, werde das Da­tum des Verschwindens oder der Entführung als Todeszeit angegeben. Des­wegen sei der (...) 2006 angegeben worden. Der Be­schwer­deführer habe vom Tod seines Bruders aufgrund von Nachfor­schun­gen seines Onkels in E._______ erst nach eineinhalb Monaten er­fah­ren. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf den Todesschein seines Bruders sowie auf zwei Zeitungsartikel als Beweismittel. In einer der Zei­tun­gen habe er - wegen der Spione der Terroristen anonym - ein Inter­view gegeben. In diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, die Ein­wände des BFM gegen diese Beweismittel seien nicht gerechtfertigt, zu­mal es dazu weitere Abklärungen hätte machen können und sollen (vgl. Be­schwerde S. 3 f.).

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM berücksichtige die politische und soziale Lage im Nordirak nur ungenügend. Diese Region sei nach wie vor instabil und unsicher. Es müsse von einer Situation all­ge­meiner Gewalt auch in den drei Provinzen Suleimaniya, Erbil und Do­huk gesprochen werden. Deshalb erweise sich jedenfalls der Vollzug der Weg­weisung dorthin als unzumutbar.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des Be­schwer­de­führers hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise lebens­fremd wirkenden Eindruck und weisen auch sonst einen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf.

4.2.1. Der Beschwerdeführer hatte bei den beiden Anhörungen eine Lö­se­geldsumme von (...) USD genannt, spricht in der Beschwerde und der Replik jedoch von (...) USD. Der Erklärungsversuch in der Replik mit dem Hinweis auf angebliche Dolmetscherfehler ist schon deshalb un­be­helflich, weil er von zwei unterschiedlichen Dolmetschern in seiner Mut­tersprache befragt worden war (und übrigens beide Male angab, diese gut zu verstehen: vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2). Hätte das Lösegeld tatsächlich (...) US-Dollar (für insgesamt (...) entführte Personen) betragen, wäre im Übrigen auch eine etwas detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers zu er­war­ten gewesen, unter welchen Umständen diese enorme Summe - an­geb­lich durch den C._______ beziehungsweise "die Regierung" - in kurzer Zeit hätte beschafft und übergeben werden können (vgl. hierzu Pro­tokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 10).

4.2.2. Die vom BFM erwähnten Aussagen zu den angeblichen Arbeitsum­stän­den im C._______ sind, auch nach Auffassung des Ge­richts, un­sub­stanziiert und teilweise widersprüchlich. Die konkreten Anga­ben zum Arbeitsplatz und zu den Wohnverhältnissen im C._______ sind auf­fällig oberflächlich (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 f. und S. 7 f.), dies auch vor dem Hintergrund des Vorbringens, er habe dort vom (...) 2005 bis zum (...) 2006 gelebt. Trotz der geschil­der­ten Sicherheitsmassnahme des Augenverbindens, die über­dies wenig lo­gisch und recht eigentlich lebensfremd erscheint, hätte der Be­schwer­de­führer unvermeidlich einiges erfahren, das er bei den An­hö­run­gen ei­ni­ger­massen konkret hätte schildern können.

4.2.3. Auch mit Bezug auf den Todeszeitpunkt des Bruders respektive auf den Zeitpunkt von dessen Entführung hat das BFM zu Recht auf ver­schie­dene Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin­gewie­sen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 und 10 sowie Ver­nehm­las­sung), welche dieser offensichtlich nicht überzeugend auflösen konn­te (vgl. Beschwerde S. 3 f. und Replik).

4.2.4. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel zum angeblichen Tod des Bruders - Totenschein und Zeitungsartikel - sind schwer lesbare Faxkopien, die letztlich keine Verbindung zum Be­schwer­de­führer zulassen (vgl. auch die vom BFM erstellte Übersetzung im Aktenstück A 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer bisher mit wenig über­zeugender Erklärung keine originalen Identitätsdokumente abgege­ben hat, steht im Übrigen seine auch Identität nicht zweifelsfrei fest.

4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwer­de weiter ein­zu­gehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde­führers dem­nach zu Recht abgelehnt.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei­ze­rischen Asyl­rekurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­derinnen und Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor­ma­ligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und an­dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

6.2.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nos­senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Stra­fe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in Art. 5 AsylG ver­an­ker­te Prinzip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Re­foule­ments im vor­liegen­den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerde­füh­rers in den Nordirak ist demnach unter diesen Aspekt recht­mässig.

6.2.3. Weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

6.2.4. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kur­di­schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die nach­fol­gen­de Erwägung 5.3), entgegen den Behauptungen des Beschwerde­führers, den Wegweisungsvollzug nicht als un­zulässig er­schei­nen.

6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Do­huk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Ge­walt herrscht und die dortige po­li­ti­sche Lage nicht dermassen an­gespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin generell als unzumutbar be­trachtet wer­den müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes­verwaltungs­ge­richts [BVGE] 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfas­send wird im zitierten Leit­entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs­voll­zugs in der Regel für allein­stehende, gesunde und junge kurdische Män­ner, die ursprünglich aus ei­ner der drei kur­dischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge­lebt haben und dort nach wie vor über ein so­zi­ales Netz (Familie, Ver­wandt­schaft oder Bekanntenkreis) oder Partei­be­ziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kin­dern sowie für Kranke und Betagte bei der Fest­stel­lung der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhal­tung an­gebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8).

6.3.2. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwie­gen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­re­gie­rungs­organi­sa­tionen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine ins­ge­samt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des Hohen Flüchtlingskom­mis­sars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 f.).

6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Ver­pflich­tun­gen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Er ist kur­discher Ethnie und Sprache und hat gemäss eigenen Angaben von sei­ner Ge­burt bis zum Jahr 2005 und sodann vom (...) 2006 bis am 11. September 2007 in B._______ in der Provinz Erbil ge­lebt, wo auch sei­ne Mutter, eine verheiratete Schwester sowie weitere Verwandte an­säs­sig sind. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in B._______ res­pektive in der Provinz Erbil über weitere soziale Anknüpfungspunkte ver­fügen. Er verfügt über eine ordentliche Schulbildung und war bis zur Aus­reise zu­mindest zeitweise erwerbstätig. Nach dem in Erwägung 4 Gesag­ten kann da­von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück­kehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine trag­fähi­ge Existenz aufzu­bauen. Es ist demnach nicht davon auszu­ge­hen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesund­heit­li­cher Natur in eine exis­tenz­be­dro­hende Situation geraten würde.

6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so­wohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Pro­vinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­ti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor­läu­figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).

Für die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Akten an das BFM zum neuen Entscheid besteht keine Veranlassung. Das Rechtsmittel ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

9. Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann entspro­chen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Be­schwerde­füh­rers belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und seine Be­schwerde­begehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Kosten zu er­he­ben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Rudolf Bindschedler

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