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E-820/2016

E-820/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am (...) und gelangte nach Nepal, wo er sich bis am 13. März 2013 an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten habe. Von dort aus sei er auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gereist, von wo aus er mit dem Zug am 14. März 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. März 2013 und die Anhörung am 4. Juli 2014 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf (...). Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe er bei seiner Schwester und ab Anfang 2011 bei seinem Onkel (...) gelebt. Im November 2012 hätten er und einige Kollegen von einem Mann je zehn Gormos erhalten, wofür sie in B._______ Flugblätter angebracht hätten. Der Mann und einige der Kollegen seien daraufhin von den chinesischen Behörden verhaftet und gefoltert worden. Die chinesischen Behörden hätten so erfahren, dass auch er an der Aktion beteiligt gewesen sei. Der Onkel habe ihm deswegen zur Ausreise aus seinem Heimatland geraten. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 19. September 2013 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis der Experte der Sektion Lingua zum Ergebnis kam, der linguistischen Analyse zufolge habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im (...), sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden. Dieses Resultat werde durch die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers gestützt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt mit Eingabe vom 24. November 2015 fest, B._______ sei mit dem Auto von C._______ aus in etwa 30 Minuten beziehungsweise mit dem von einem einachsigen Traktor gezogenen Wagen in etwa 50 Minuten zu erreichen. Als er in C._______ gewohnt habe, sei er nicht oft in B._______ gewesen. Als er bei seinem Onkel in B._______ gewohnt habe, habe dieser wegen der kriminellen Gruppen nicht gewollt, dass er sich oft draussen aufhalte. Daher kenne er B._______ nicht sehr gut. Wie er bereits beim Interview gesagt habe, liege D._______ ausserhalb von B._______ am (...), vermutlich habe es ein Missverständnis am Telefon gegeben. Es gebe nebst Shitsamthi weitere TV-Sender, er habe jedoch nur diesen Sender geschaut. Er wisse nicht, wie man Rapsöl herstelle, weil sein Vater dies gemacht habe und die Produktion nach dessen Tod eingestellt worden sei. Er spreche den typischen Dialekt von B._______. Die sachverständige Person komme laut deren Angaben aus Burma, weshalb sie nicht beurteilen könne, ob sein Dialekt für B._______ typisch sei. Er spreche und verstehe zudem auch gut Chinesisch. C. Mit am 14. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel unleserlich), eingehend beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2016, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. E. Mit am 18. Februar 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mangels dessen Unterschrift auf der Beschwerde auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 25. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung bis am 4. März 2016, da er "den Brief vom 16. Februar 2016" nicht gut verstanden habe. G. Mit Schreiben vom 8. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer nimmt in der Eingabe vom 25. Februar 2016 sowohl auf seine Beschwerdeschrift wie auf die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Februar 2016 Bezug. Aufgrund des Umstandes, dass in dieser Eingabe seine Personalien aufgeführt sind, er diese unterzeichnet hat und die Signatur mit den bei der BzP und der Anhörung abgegebenen Unterschriften übereinstimmt, lässt sich die am 10. Februar 2016 eingegangene Beschwerdeschrift klar dem Beschwerdeführer zuordnen. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Februar 2016 darum, ihm zur Beschwerdeergänzung eine Fristverlängerung bis am 4. März 2016 zu gewähren. Er substantiiert seinen Antrag indessen in keiner Weise. Weder legt er dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdesache einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen würde. Die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sind demnach nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch und ohne Weiterungen zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines spezialisierten Tests zu seinen Länder- und Sprachkenntnissen geprüft worden. Diese Analyse habe die vorgängig bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestätigt. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die in keiner Art und Weise belegten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2015 seien nicht geeignet, die Ergebnisse der Alltagswissensanalyse umzustossen. Aufgrund sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass er die Behörden bewusst getäuscht habe. Entsprechend sei den vorgebrachten Asylvorbringen, die sich allesamt im autonomen Gebiet Tibet hätten ereignet haben sollen - jegliche Grundlage entzogen worden. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12 davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Das Schreiben seiner in Deutschland lebenden Tante und die eingereichten Fotografien würden keinen Nachweis dafür darstellen, dass er in Tibet geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, es sei aufgrund der politischen Situation in Tibet sehr schwierig bis unmöglich, Kontakt dorthin aufzunehmen. Sein Asylgesuch sei mit der Begründung, er habe zu wenig Beweismittel und Informationen vorgebracht, abgelehnt worden. Er habe jedoch ausser den zu den Akten gereichten Fotografien, die ihm seine Tante geschickt habe, keine Beweismittel. Sein einziger Wunsch sei es, in der Schweiz zu leben und sich gut zu integrieren.

E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen in Tibet aus politischen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der BzP (vgl. Akten SEM 5/14 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A18/22 S. 2) hingewiesen hatte.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützt, ist indes nicht zu beanstanden.

E. 8.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.

E. 8.2.2 Wie der Lingua-Analyse zu entnehmen und von der Vorinstanz in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. November 2015 zutreffend festgehalten worden ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an grundsätzlichem Wissen namentlich in administrativen Belangen, zur Geografie hinsichtlich der Umgebung von C._______ und B._______, bezüglich der Landwirtschaft (Anbau von Rapsöl), welche sein Vater angeblich betrieb, und zum Schulsystem. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 bestreitet er seine bloss geringen Kenntnisse der (...) nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass ihn sein Onkel nicht oft nach draussen gelassen habe. Diese Aussage steht indessen in Widerspruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er während seines einjährigen Aufenthalts in B._______ - den er auffallend substanzarm und oberflächlich schilderte (vgl. insbesondere A18/22 F63, 73, 78, 81-84, 104-107) - meistens mit seinen Freunden abgemacht habe und mit ihnen Velofahren gegangen sei (vgl. A18/22 F20). Der Beschwerdeführer vermag mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen.

E. 8.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Plakataktion in B._______ und der polizeilichen Suche nach ihm - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Dabei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen, weshalb die chinesischen Behörden von seiner Teilnahme an der Plakataktion gewusst hätten (vgl. A5/14 S. 10, A18/22 142 ff.), hinzuweisen.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 8.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 11.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 11.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-820/2016 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am (...) und gelangte nach Nepal, wo er sich bis am 13. März 2013 an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten habe. Von dort aus sei er auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gereist, von wo aus er mit dem Zug am 14. März 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. März 2013 und die Anhörung am 4. Juli 2014 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf (...). Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe er bei seiner Schwester und ab Anfang 2011 bei seinem Onkel (...) gelebt. Im November 2012 hätten er und einige Kollegen von einem Mann je zehn Gormos erhalten, wofür sie in B._______ Flugblätter angebracht hätten. Der Mann und einige der Kollegen seien daraufhin von den chinesischen Behörden verhaftet und gefoltert worden. Die chinesischen Behörden hätten so erfahren, dass auch er an der Aktion beteiligt gewesen sei. Der Onkel habe ihm deswegen zur Ausreise aus seinem Heimatland geraten. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 19. September 2013 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis der Experte der Sektion Lingua zum Ergebnis kam, der linguistischen Analyse zufolge habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im (...), sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden. Dieses Resultat werde durch die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers gestützt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt mit Eingabe vom 24. November 2015 fest, B._______ sei mit dem Auto von C._______ aus in etwa 30 Minuten beziehungsweise mit dem von einem einachsigen Traktor gezogenen Wagen in etwa 50 Minuten zu erreichen. Als er in C._______ gewohnt habe, sei er nicht oft in B._______ gewesen. Als er bei seinem Onkel in B._______ gewohnt habe, habe dieser wegen der kriminellen Gruppen nicht gewollt, dass er sich oft draussen aufhalte. Daher kenne er B._______ nicht sehr gut. Wie er bereits beim Interview gesagt habe, liege D._______ ausserhalb von B._______ am (...), vermutlich habe es ein Missverständnis am Telefon gegeben. Es gebe nebst Shitsamthi weitere TV-Sender, er habe jedoch nur diesen Sender geschaut. Er wisse nicht, wie man Rapsöl herstelle, weil sein Vater dies gemacht habe und die Produktion nach dessen Tod eingestellt worden sei. Er spreche den typischen Dialekt von B._______. Die sachverständige Person komme laut deren Angaben aus Burma, weshalb sie nicht beurteilen könne, ob sein Dialekt für B._______ typisch sei. Er spreche und verstehe zudem auch gut Chinesisch. C. Mit am 14. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel unleserlich), eingehend beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2016, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. E. Mit am 18. Februar 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mangels dessen Unterschrift auf der Beschwerde auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 25. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung bis am 4. März 2016, da er "den Brief vom 16. Februar 2016" nicht gut verstanden habe. G. Mit Schreiben vom 8. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer nimmt in der Eingabe vom 25. Februar 2016 sowohl auf seine Beschwerdeschrift wie auf die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Februar 2016 Bezug. Aufgrund des Umstandes, dass in dieser Eingabe seine Personalien aufgeführt sind, er diese unterzeichnet hat und die Signatur mit den bei der BzP und der Anhörung abgegebenen Unterschriften übereinstimmt, lässt sich die am 10. Februar 2016 eingegangene Beschwerdeschrift klar dem Beschwerdeführer zuordnen. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Februar 2016 darum, ihm zur Beschwerdeergänzung eine Fristverlängerung bis am 4. März 2016 zu gewähren. Er substantiiert seinen Antrag indessen in keiner Weise. Weder legt er dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdesache einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen würde. Die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sind demnach nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch und ohne Weiterungen zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines spezialisierten Tests zu seinen Länder- und Sprachkenntnissen geprüft worden. Diese Analyse habe die vorgängig bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestätigt. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die in keiner Art und Weise belegten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2015 seien nicht geeignet, die Ergebnisse der Alltagswissensanalyse umzustossen. Aufgrund sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass er die Behörden bewusst getäuscht habe. Entsprechend sei den vorgebrachten Asylvorbringen, die sich allesamt im autonomen Gebiet Tibet hätten ereignet haben sollen - jegliche Grundlage entzogen worden. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12 davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Das Schreiben seiner in Deutschland lebenden Tante und die eingereichten Fotografien würden keinen Nachweis dafür darstellen, dass er in Tibet geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, es sei aufgrund der politischen Situation in Tibet sehr schwierig bis unmöglich, Kontakt dorthin aufzunehmen. Sein Asylgesuch sei mit der Begründung, er habe zu wenig Beweismittel und Informationen vorgebracht, abgelehnt worden. Er habe jedoch ausser den zu den Akten gereichten Fotografien, die ihm seine Tante geschickt habe, keine Beweismittel. Sein einziger Wunsch sei es, in der Schweiz zu leben und sich gut zu integrieren. 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen in Tibet aus politischen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der BzP (vgl. Akten SEM 5/14 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A18/22 S. 2) hingewiesen hatte. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützt, ist indes nicht zu beanstanden. 8.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 8.2.2 Wie der Lingua-Analyse zu entnehmen und von der Vorinstanz in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. November 2015 zutreffend festgehalten worden ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an grundsätzlichem Wissen namentlich in administrativen Belangen, zur Geografie hinsichtlich der Umgebung von C._______ und B._______, bezüglich der Landwirtschaft (Anbau von Rapsöl), welche sein Vater angeblich betrieb, und zum Schulsystem. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 bestreitet er seine bloss geringen Kenntnisse der (...) nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass ihn sein Onkel nicht oft nach draussen gelassen habe. Diese Aussage steht indessen in Widerspruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er während seines einjährigen Aufenthalts in B._______ - den er auffallend substanzarm und oberflächlich schilderte (vgl. insbesondere A18/22 F63, 73, 78, 81-84, 104-107) - meistens mit seinen Freunden abgemacht habe und mit ihnen Velofahren gegangen sei (vgl. A18/22 F20). Der Beschwerdeführer vermag mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen. 8.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Plakataktion in B._______ und der polizeilichen Suche nach ihm - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Dabei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen, weshalb die chinesischen Behörden von seiner Teilnahme an der Plakataktion gewusst hätten (vgl. A5/14 S. 10, A18/22 142 ff.), hinzuweisen. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. 8.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 8.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 11. 11.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: