Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Juni 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand ihre schriftliche Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Von dort aus sei sie am 4. Mai 2024 über Polen und Tschechien in die Schweiz gereist. Gegenwärtig verfüge sie über ein Visum für Tschechien. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass samt des von den tschechischen Behörden ausgestellten und vom 8. Februar 2024 bis 31. März 2025 gültigen Visums mit dem Code «D/DO/667» zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie einer allfälligen Wegweisung nach Tschechien das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vor-übergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters unter anderem eine Unterstützungsbestätigung vom 18. Dezember 2024 sowie eine Honorarnote bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter gut und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 5. Februar 2025 liess sich das SEM vernehmen. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 replizierte die Beschwerdeführerin. I. Am 25. August 2026 erkundigte sie sich beim Gericht nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 1. September 2026 beantwortet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum 31. März 2025 gültigen Aufenthaltstitels für Tschechien sei und dort damit über eine sichere Schutzalternative verfüge, weshalb sie nach dem Subsidiaritätsprinzip auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz nicht angewiesen sei.
E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Tschechien in die Ukraine zurückgereist sei und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, mittlerweile halte sie sich bereits seit einigen Monaten in der Schweiz auf, weshalb der ihr in Tschechien erteilte Aufenthaltstitel seit langem erloschen sei. Ihre Lage sei nicht mit jener von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten vergleichbar, die auf den Schutz eines alternativen Heimatstaates zurückgreifen könnten. Ebenso wenig liege eine Rückübernahmezustimmung der tschechischen Behörden vor, was aber Bedingung für einen effizienten Vollzug sei. Das SEM habe demnach seine Abklärungspflicht verletzt, da nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin würde tatsächlich wieder Aufnahme finden in Tschechien. Ausserdem habe die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen ein Rückübernahmeersuchen an den betroffenen Staat gestellt und es verletze das Rechtsgleichheitsgebot, wenn sie es in ihrem Fall nicht tue.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 hält das SEM insbesondere fest, dass dem Reisepass der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Schutzstatus durch die tschechischen Behörden mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 entnommen werden könne. Dessen Erlöschen habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können. Ohnehin würde er gemäss den europäischen Richtlinien auf Gesuch hin wieder erteilt werden. Bei aktenkundig bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA-Staat, wie vorliegend, gehe das SEM davon aus, dass eine explizite Rückübernahmezusicherung nicht notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgerichts sei in diversen Urteilen zum selben Schluss gelangt.
E. 5.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Sachverhalt seitens des SEM nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei bereits mit der aktenkundigen Rückreise in die Ukraine sowie der inzwischen vergangenen Dauer vom Erlöschen des Schutztitels in Tschechien auszugehen. Eine Schutzalternative könne sodann nicht allein durch einen früheren Aufenthalt begründet werde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Anhand des auf dem Visum befindlichen Codes «D/DO/667» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin im EU-Staat Tschechien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-4421/2026 vom 28. Juli 2026 m.H.a. https://blog.foreigners.cz/temporary-protection-sufferance-visa-extensions, wonach der Code D/DO/667 für ein «Original Temporary Protection visa» [auf Deutsch: Original für vorübergehenden Schutz] steht). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E.6.5.3). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien.
E. 6.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vor-übergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.5 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Beschwerdeführerin in Tschechien einen gesicherten Aufenthalt hätte, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil D-4601/2025 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu tätigen (ebd. E. 6.3). Aus dem Umstand, dass das Gericht vor Ergehen des Koordinationsurteils D-4601/2025 einzelfallweise die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als notwendige Bedingung erachtet hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 27. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (5.25 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach - unter Berücksichtigung des für die Replik vom 21. Februar 2025 zu veranschlagenden Aufwands - auf insgesamt Fr. 1'170.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'170.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8197/2024 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Juni 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand ihre schriftliche Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Von dort aus sei sie am 4. Mai 2024 über Polen und Tschechien in die Schweiz gereist. Gegenwärtig verfüge sie über ein Visum für Tschechien. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass samt des von den tschechischen Behörden ausgestellten und vom 8. Februar 2024 bis 31. März 2025 gültigen Visums mit dem Code «D/DO/667» zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie einer allfälligen Wegweisung nach Tschechien das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vor-übergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters unter anderem eine Unterstützungsbestätigung vom 18. Dezember 2024 sowie eine Honorarnote bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter gut und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 5. Februar 2025 liess sich das SEM vernehmen. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 replizierte die Beschwerdeführerin. I. Am 25. August 2026 erkundigte sie sich beim Gericht nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 1. September 2026 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum 31. März 2025 gültigen Aufenthaltstitels für Tschechien sei und dort damit über eine sichere Schutzalternative verfüge, weshalb sie nach dem Subsidiaritätsprinzip auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz nicht angewiesen sei. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Tschechien in die Ukraine zurückgereist sei und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, mittlerweile halte sie sich bereits seit einigen Monaten in der Schweiz auf, weshalb der ihr in Tschechien erteilte Aufenthaltstitel seit langem erloschen sei. Ihre Lage sei nicht mit jener von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten vergleichbar, die auf den Schutz eines alternativen Heimatstaates zurückgreifen könnten. Ebenso wenig liege eine Rückübernahmezustimmung der tschechischen Behörden vor, was aber Bedingung für einen effizienten Vollzug sei. Das SEM habe demnach seine Abklärungspflicht verletzt, da nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin würde tatsächlich wieder Aufnahme finden in Tschechien. Ausserdem habe die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen ein Rückübernahmeersuchen an den betroffenen Staat gestellt und es verletze das Rechtsgleichheitsgebot, wenn sie es in ihrem Fall nicht tue. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 hält das SEM insbesondere fest, dass dem Reisepass der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Schutzstatus durch die tschechischen Behörden mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 entnommen werden könne. Dessen Erlöschen habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können. Ohnehin würde er gemäss den europäischen Richtlinien auf Gesuch hin wieder erteilt werden. Bei aktenkundig bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU/EFTA-Staat, wie vorliegend, gehe das SEM davon aus, dass eine explizite Rückübernahmezusicherung nicht notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgerichts sei in diversen Urteilen zum selben Schluss gelangt. 5.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Sachverhalt seitens des SEM nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei bereits mit der aktenkundigen Rückreise in die Ukraine sowie der inzwischen vergangenen Dauer vom Erlöschen des Schutztitels in Tschechien auszugehen. Eine Schutzalternative könne sodann nicht allein durch einen früheren Aufenthalt begründet werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2). 6.2 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Anhand des auf dem Visum befindlichen Codes «D/DO/667» lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin im EU-Staat Tschechien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-4421/2026 vom 28. Juli 2026 m.H.a. https://blog.foreigners.cz/temporary-protection-sufferance-visa-extensions, wonach der Code D/DO/667 für ein «Original Temporary Protection visa» [auf Deutsch: Original für vorübergehenden Schutz] steht). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E.6.5.3). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien. 6.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vor-übergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.5 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Beschwerdeführerin in Tschechien einen gesicherten Aufenthalt hätte, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil D-4601/2025 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu tätigen (ebd. E. 6.3). Aus dem Umstand, dass das Gericht vor Ergehen des Koordinationsurteils D-4601/2025 einzelfallweise die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als notwendige Bedingung erachtet hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 27. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (5.25 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach - unter Berücksichtigung des für die Replik vom 21. Februar 2025 zu veranschlagenden Aufwands - auf insgesamt Fr. 1'170.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'170.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: