opencaselaw.ch

E-8188/2010

E-8188/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch um Feststellung der originären Flücht­lingseigenschaft des sich im Ausland befindenden Beschwerde­führers zu prüfen und darüber zu entscheiden.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8188/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli,

mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien

A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Eritrea, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Familiennachzug und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281),

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 die Beschwer­deführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,

dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 25. Oktober 2010 für sich und ihren zurzeit in Sudan lebenden Sohn beantragte, diesem sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei festzustellen, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft selbständig, eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe­rin einzubeziehen,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2010 das Gesuch des Sohnes um Einreise in die Schweiz und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,

dass das BFM zur Begründung anführte, die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG sei nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin erst seit knapp einem Jahr vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Gesuch abzulehnen und die Einreise ihres Sohnes in die Schweiz zu verweigern sei,

dass die Beschwerdeführenden mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 11. November 2010, die am 15. November 2010 beim BFM einge­gangen ist, um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs baten,

dass das BFM die Eingabe am 25. November 2010 zuständigkeits­halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches sie als Beschwerde entgegennahm,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung, weshalb die Familien­zusammenführung zu erfolgen habe, anführte, ihr 16-jähriger Sohn lebe ohne Familienangehörige im Sudan, und sie selber sei 2009 an Brustkrebs erkrankt, weshalb ihre Lebenssituation sehr belastend sei,

dass die Beschwerdeführenden in einer mit "Beschwerde/Rekurs" be­titelten Eingabe vom 26. November 2010 an das BFM, die wiederum zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, weiter ausführten, die gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig und unverhältnismässig und widerspreche namentlich Art. 8 EMRK, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde,

dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufge­nommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frü­hestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachge­zogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit die­sen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG),

dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienan­gehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 VVWA nach Art. 74 VZAE richtet,

dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in rechtskräf­tiger Weise verneint worden ist und sich mithin die Frage, ob bei vor­läufig aufgenommenen Flüchtlingen die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren tatsächlich völkerrechtskonform ist, so nicht stellt,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2009 in der Schweiz wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge­nommen ist und die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen gemäss Art. 87 Abs. 7 AuG somit noch nicht verstrichen ist,

dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Fami­lienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Ein­reise- und Anwesenheitsbewilligung für den Sohn ableiten können, da entgegen ihren Vorbringen die vorläufige Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht darstellt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2 m.w.H.),

dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug deshalb zu Recht ab­gelehnt hat,

dass die beim BFM gestellten Anträge auf Anerkennung der selbstän­digen Flüchtlingseigenschaft des Sohnes beziehungsweise eventua­liter auf Einbezugs des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz nicht behandelt wurden,

dass die Vorinstanz den Eventualantrag der Ordnung halber formell hätte abweisen müssen, was aber vom BFM nicht nachzuholen ist, da aus der Begründung der angefochtenen Verfügung immerhin hervor­geht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine als Auslän­derin - nicht als Flüchtling - vorläufig aufgenommene Person handelt,

dass das BFM aber anzuweisen ist, das Begehren, es sei festzustel­len, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der ei­genen Person, als Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG entgegenzunehmen und zu prüfen,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch um Feststellung der originären Flücht­lingseigenschaft des sich im Ausland befindenden Beschwerde­führers zu prüfen und darüber zu entscheiden.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand: