opencaselaw.ch

E-816/2011

E-816/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-816/2011 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 und 2004 erstmals erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchliefen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 auf ihre zweiten Asylgesuche vom 22. Dezember 2006 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Februar 2007 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 9. August 2010 an das BFM - zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie (N [...]) - unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 beantragten, dass das BFM am 9. September 2010 eine Kopie der Eingabe vom 9. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, da diese teilweise das nach wie vor hängige Beschwerdeverfahren betraf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2010 über diesen Sachverhalt in Kenntnis setzte und die Beschwerde vom 6. Februar 2007 mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Januar 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2007 ersuchten, dass sie zur Begründung - unter Beilage verschiedener ärztlicher Zeugnisse - im Wesentlichen geltend machten, dass sich die (...) Verfassung der an (...) erkrankten Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verschlechtert habe und der an (...) leidende Beschwerdeführer sich einer [Operation] unterziehen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 30. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Februar 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungs- und Vollzugsauftrag bis auf weiteres auszusetzen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragt wurden, dass der Begründung ausserdem der Antrag um Einholung eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen eine Weisung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezem-ber 2010, ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom 15. Dezember 2010, ärztliche Zeugnisse von 26. und 31. Januar 2011 sowie ein Aufgebot des Universitätsspitals Basel vom 27. Januar 2011 zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Ver­fügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG auf­ge­führten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts­kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil­genom-men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Än­de­rung berufen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be­schwerde legiti­miert sind, dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta­gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi­ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfü­gen­de Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herr­schender Lehre und ständiger Praxis des Bundes­gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä­gung abge­leitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wie­dererwä­gung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver­halt seit Ein­tritt der Rechts­kraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutz­ten Rechts­mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwer­de angeru­fe­nen Rechtsmittelinstanz - in we­sentlicher Weise ver­ändert hat und mit­hin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforder­lich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit gesundheitli­chen Problemen der Beschwerdeführenden, konkret mit dem Vorliegen einer (...) der Beschwerdeführerin sowie (...) des Beschwerdeführers, und andererseits mit der Verschärfung der politischen Verhältnisse in Serbien begründet wurde, dass auf eine Auseinandersetzung mit den wiedererwägungsweise geltend gemachten Asylvorbringen verzichtet werden kann, da die vorliegende Beschwerde auf den angeordneten Wegweisungsvollzug beschränkt ist, dass hinsichtlich der (...) Probleme der Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass sich das BFM im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfah­rens (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2007 sowie Vernehmlassung vom 1. März 2007) mit diesen umfassend auseinandergesetzt und den Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden hat, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ein­schätzung in seinem Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 als korrekt bestätigte, wo­bei es in der entsprechenden Erwägung (E. 8.5.3) un­ter anderem aus­führte, die Behandlung der vorliegenden Erkrankung sei in Serbien möglich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde­verfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu ver­laufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Be­schwerdeführerin seit Erlass des - die Rechtskraft der ur­sprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2007 besiegelnden - Urteils vom 1. Dezember 2010 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Ände­rung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass vorab - im Hinblick auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag um Einholung eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - festzustellen ist, dass die Asylbehörden aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten sind, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Peron findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten des ordentlichen Verfahrens die geltend gemachten Beschwerden als hinreichend dokumentiert erachtet und es Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, eine allfällige Veränderung respektive Verschlimmerung derselben unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von 26. und 30. Januar 2011 auf diese Fragestellung mit keinem Wort Bezug nehmen, hierin vielmehr das Vorliegen von Symptomen bekräftigt wird, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem - das ordentliche Verfahren abschliessenden - Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 in aller Ausführlichkeit auseinandergesetzt hat, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeein­gabe und in den vorgenannten Zeugnissen nicht auf­ge­zeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde­führerin von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 1. Dezember 2010 in einem entscheid-wesentlichen Aus­mass unter­scheiden sollte, dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiederer­wägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa­chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem or­dent­lichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die erneut geltend gemachten Diagnosen weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht je angezweifelt wurden, diese jedoch - wie aufgezeigt - keine wesentliche Veränderung der Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens darstellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz keine nachträglich veränderte Sachlage darstellen, zumal dieser Umstand schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Bestand hatte und dem Beschwerdeführer auch bewusst war, befindet er sich doch gemäss Aktenlage wegen seiner (...) bereits seit (...) 2007 in ärztlicher Behandlung, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, weshalb die Durchführung einer Operation gerade zum jetzigen Zeitpunkt indiziert sein sollte, dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2010, welches bezeichnenderweise nicht von einem Fachspezialisten ([...]) sondern von einem Allgemeinmediziner (FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin) ausgestellt wurde, einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zur (...) angemeldet worden sei, dass die Einschätzung des BFM, wonach die Tatsache, dass die Anmeldung zu einer Operation erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 erfolgte, als manipulatorisch gewertet werden müsse, nicht von der Hand zu weisen ist, dass in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beabsichtige mit seiner Anmeldung zur Operation, auf welche er zuvor über Jahre hinweg verzichtet hatte, einzig eine Verschleppung des vorliegenden Verfahrens respektive eine Verhinderung des Wegweisungsvollzugs, dass ein derart manipulatives Vorgehen nicht zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen kann, da anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch geschickt terminierte Spitaleintritte zur Behandlung chronisch vorbestehender Beschwerden die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen,dass ein allfälliger Spitaleintritt vorliegend ohne weiteres bei der Festlegung von Modalitäten und Zeitpunkt des Vollzugs berücksichtigt werden kann, dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde­führenden seit Erlass des Urteils vom 1. Dezember 2010 auszugehen ist, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs ge­schlossen werden kann, wenn eine notwendi­ge medi­zinische Be­hand­lung im Heimatland nicht zur Verfü­gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden­den Beein­trächtigung des Ge­sund­heitszustandes der betroffenen Per­son führt, wobei als we­sentlich die allgemeine und dringende me­dizinische Be­handlung er­ach­tet wird, wel­che zur Gewährleistung einer menschen­würdigen Exi­stenz absolut not­wendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard ent­sprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunfts­staat allein noch nicht die Unzumutbar­keit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführenden auf die grundsätzlich bestehende und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2007 vom 1. Dezem-ber 2010 aufgezeigte Möglich­keit einer Behandlung respektive Nachbehandlung in Serbien zu verweisen sind, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer all­fälligen zeitweiligen Verschlechterung des (...) Zu­standes der Be­schwerdeführerin medikamentös und mit einer an­gepassten persönlichen Be­treuung begegnet werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das ordentliche Verfahren abschliessende, Urteil verwiesen werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte, dass die Lageeinschätzung eines deutschen Bundeslandes (Nordrhein-Westfalen) oder der Internetblog einer regionalen Zweigstelle einer Menschenrechtsorganisation (GfbV Berlin) an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Wieder­erwägungsgesuch und in der Be­schwerde sowie mit den eingereichten Be­weis­mitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Be­zug auf die Aspekte der Zumut­barkeit des Weg­weisungs­voll­zugs darzu­tun vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM) gegenstandslos werden, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaf­ten Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleich­zeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessua­len Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu­weisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerde­führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: