Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ (Serbien) stammende Roma, suchten in den Jahren 2003 und 2004 erstmals erfolglos um Asyl in der Schweiz nach. Die seinerzeitigen zwei Wiedererwägungsgesuche, welche mit gesundheitlichen Problemen und der Situation der Roma in Serbien begründet waren, wurden abgewiesen. A.b Am 22. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2007 auf diese zweiten Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2007 wurde mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten, mit verschiedenen Arztberichten belegten gesundheitlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, deren Behandlung könne auch in Serbien erfolgen, wobei im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung die zuständigen Behörden allenfalls notwendige und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten hätten. A.c Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2007, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, die an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide, habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer, der an chronifizierten Hüftbeschwerden leide, müsse sich einer Hüftoperation unterziehen. Gleichzeitig wurden betreffend die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. D._______ vom 10. Dezember 2010 und von Dr. med. E._______ vom 14. Dezember 2010 sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 20. Dezember 2010 eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-816/2011 vom 14. Februar 2011 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2007. Dabei machten sie geltend, sie seien aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei an den Hüften operiert worden und sei nur mit Unterarmgehstöcken voll mobil und befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem leide er an einem Vitamin-B12-Mangel. Im November 2012 sei eine Röntgenuntersuchung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Symptomatik und sei wegen einer Adipositas eingeschränkt mobil. Zudem leide sie an einer schweren Omarthrose. Gleichzeitig reichten sie zwei Arztzeugnisse vom 13. Februar 2012 und vom 3. Mai 2012 sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wies das BFM das insgesamt vierte Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, bei den geltend gemachten medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht um lebensgefährdende Krankheiten. Zudem sei die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Sie könnten ihre gesundheitlichen Probleme in C._______ respektive im 80 km entfernten Belgrad ärztlich behandeln lassen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3822/2012 vom 14. August 2012 mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Eingang BFM: 7. September 2012) ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 betreffend den Vollzug der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es würden neue erhebliche Tatsachen sowie eine veränderte Sachlage vorliegen, welche mit Beweismitteln belegt werde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich massiv verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen schwerer psychischer Erkrankung, - sie habe einen Suizidversuch unternommen - nicht reisefähig. Sie sei seit dem 28. Juli 2012 im (recte: in den) G._______ in stationärer Behandlung, wobei die Dauer des Aufenthaltes ungewiss sei. Dabei handle es sich nicht um eine kurzfristige psychische Krise, sondern um eine seit langem bekannte und ausgewiesene Erkrankung. Weiter befinde sie sich seit dem 30. August 2012 im H._______ Spital/I._______, wo sie sich einer (...) unterziehen müsse. Ferner sei sie aufgrund der neu auftretenden schwergradigen (...)arthrose in physiotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei nach einer erfolgten (...)operation weiterhin in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten in Serbien zudem keine Chancen, sich wirtschaftlich oder sozial eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dies würde ihnen auch den Zugang zu medizinischer Hilfe versperren, da sie in Serbien keine generelle Krankenversicherung mehr hätten. Demgegenüber hätten sie sich in die hiesigen Verhältnisse eingeordnet und seien nie negativ in Erscheinung getreten. Ihre nächsten Verwandten seien in der Schweiz wohnhaft. Gleichzeitig wurden betreffend die Beschwerdeführenden folgende medizinische Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Juli 2012,
- ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, G._______, vom 31. Juli 2012,
- ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, G._______, vom 10. August 2012,
- Spitaleintrittsschreiben des I._______ vom 14. August 2012 und
- Arzttermin von Dr. med. L._______, I._______, für den 14. November 2012. C. Mit Verfügung vom 22. November 2012 - eröffnet am 23. November 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 30. Januar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2012 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden betreffend die Beschwerdeführerin die folgenden medizinische Unterlagen ein:
- das bereits früher eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. K._______, G._______, vom 10. August 2012,
- Austrittsbericht des H._______ Spitals/I._______ vom 31. August 2012,
- ärztliches Zeugnis des H._______ Spitals/I._______ vom 24. September 2012,
- Dosierungsplan von M._______ vom 21. September 2012,
- Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 16. November 2012
- ärztliches Zeugnis des I._______ vom 23. November 2012,
- Spitexbericht (Aufzeichnungen vom 4. Oktober bis 5. Dezember 2012). E. Mit Telefax vom 28. Dezember 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang und Kenntnis der Akten über das weitere Vorgehen entscheiden könne. F. Am 21. Januar 2013 überwies das Migrationsamt des Kantons O._______ betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis Dr. med. P._______ vom 18. Januar 2013. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebe-stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bzw. die Reiseunfähigkeit betreffend die Beschwerdeführerin mit einem ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. H. Am 13. Februar 2013 wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Arztzeugnis von Dr. med. P._______ vom 18. Januar 2013 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Gleichzeitig wurde für die Einreichung der ärztlichen Unterlagen um Fristverlängerung ersucht. I. Mit Eingabe vom 4. März 2013 wurden betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 22. Februar 2013 und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht eingereicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 1.5 - einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Der Entscheid über die Ansetzung oder Verlängerung der Ausreisefrist (bis Ende März 2013) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
E. 4 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche zur Zeit nicht reisefähig sei, geltend gemacht. Zudem sei der Beschwerdeführer nach einer (...)operation zu schwach, um die Rückreise anzutreten. Eine medizinische Weiterbehandlung in Serbien sei nicht gewährleistet.
E. 5.1 Das Bundesamt führte in seiner ablehnenden Verfügung vom 22. November 2012 aus, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eingegangen seien. Die notwendige medizinische Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Heimatland sei möglich, wobei massgebend für die Behandlung der medizinische Standard im Heimatland sei und nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte Behandlungsform. Eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch eine Suizidgefährdung im Rahmen einer psychischen Erkrankung könne behandelt und medikamentös kontrolliert werden. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen würden. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Behörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtigen Personen während der Rückreise betreuen könne. Im Übrigen seien die physiotherapeutischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden in Serbien sichergestellt. Ausserdem handle es sich nicht um lebensbedrohende Krankheiten. Die eingereichten ärztlichen Bestätigungen und Verordnungen würden daran nichts ändern. Es stünde den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Schliesslich handle es sich vorliegend um das fünfte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden, wobei alle Gesuche abgelehnt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden das Wiedererwägungsverfahren missbrauchen würden, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an verschiedenen psychischen Erkrankungen, weshalb sie im Jahre 2007 während vier Wochen in der (recte: den) G._______ hospitalisiert worden sei. Im Bericht vom 7. Februar 2007 seien eine schwere depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Reaktion auf eine Traumatisierung im Heimatland diagnostiziert worden. Zudem wurde eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei seither regelmässig in therapeutischer Behandlung. Ihr psychischer Zustand habe sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 massiv verschlimmert. Die behandelnde Ärztin Dr. med. D._______ habe in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt Dr. med. E._______ habe in seinem Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Betreuung der Beschwerdeführerin rund um die Uhr, möglicherweise eine stationäre Behandlung als notwendig erachtet. Aus diesem Grund sei am 7. Januar 2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 würden weitere neue Arztberichte zum verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht (Suizidalität) nicht gegeben. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könnten sich die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht versorgen lassen, da es ihnen nicht zuzumuten sei, nach Serbien zu reisen, wo sie weder Wohnung noch Infrastruktur vorfinden würden. Sie könnten sich mangels Krankenversicherung und einer Wohnmöglichkeit nicht in medizinische Versorgung begeben. Zudem würden sie als Roma riskieren, benachteiligt und diskriminiert zu werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie den im Verfahren eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, die sich nach dem Urteil vom 1. Dezember 2010 zugetragen hätten und die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden noch andere Gründe, insbesondere wirtschaftlicher und sozialer Art, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Alleine die Tatsache, dass sich die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführerin stetig verschlechtere, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen.
E. 6.2 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten.
E. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.2 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen (paranoide Schizophrenie mit Suizidversuch und dadurch bedingte ambulante und stationäre Behandlungen, vorhandene Suizidalität) und verschiedenen physischen Leiden ([...]arthrose, Adipositas, (...)operation) als auch die vom Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie nach einer (...)operation betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Nr. 33743/03], bestätigt mit Entscheid des EGMR vom 22. Juni 2010 i.S. Adam Shafik Saied Al Zawatia gegen Schweden [Nr. 50068/08, § 57]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bestätigen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und das zur Publikation unter BVGE 2011/50 vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.3).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 oben) sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen (E. 6.3) den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage in Serbien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, die neu nach dem Urteil vom 1. Dezember 2010 entstanden wäre. Auch in Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es den Beschwerdeführenden aus gesundheitlichen Gründen und/oder aufgrund ihres Alters nicht möglich sein sollte, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass sie den Akten zufolge verschiedene Verwandte und Bekannte in Serbien und in der Schweiz haben, welche sie in finanzieller Hinsicht unterstützen dürften, dies auch in Berücksichtigung des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Roma-Gemeinschaft. Ferner hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt ein eigenes (...)geschäft. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten in ihrer Heimat ein schönes Leben gehabt. Sie seien reiche Leute gewesen und hätten alles gehabt, was eine Familie brauche. Im Übrigen sollen in der Heimat eine Schwester des Beschwerdeführers und die Eltern der Schwiegertochter leben. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten unter den Roma seiner Heimatstadt viele Bekannte (vgl. Akten D1 S. 2 und 7, D2 S. 4 und 5, D9 S. 4 und 5, 7, 10 sowie D11 S. 4 und 5). Die Beschwerdeführenden dürften in ihrer Heimat aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit zwar mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist wie hiervor erwähnt, davon auszugehen, dass sie in Serbien weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der Reintegration unterstützen dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass sie in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für ihre Behandlung übernehmen können. Auch diesbezüglich hat sich also seit dem Urteil vom 1. Dezember 2010 nichts geändert, das wiedererwägungsrechtlich relevant wäre.
E. 6.3.2 Dasselbe gilt betreffend die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung in Serbien, auch wenn gewisse Benachteiligungen von Angehörigen der Roma weiterhin festzustellen sind. So haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge zwar oft nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen. Die Beschwerdeführenden dürften jedoch über Dokumente verfügen, konnten sie doch in der Vergangenheit einen Pass erhältlich machen, und hatten offenbar einen festen Wohnsitz, wo sie überdies nach Ablehnung ihrer ersten Asylgesuche zurückgekehrt waren, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben mussten (vgl. Akte A1 S. 1 und 3, A2 S. 1 und 3 sowie D1 S. 1 und D2 S. 1). Folglich sollten sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als Angehörige der Roma in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen können. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des psychischen und physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden auf Beschwerdeebene zwar medizinische Unterlagen eingereicht, die ihre ambulanten beziehungsweise stationären Behandlungen in den G._______ und im I._______ respektive eine orthopädische, gynäkologische und physiotherapeutische Weiterbehandlung bei Frau Dr. med. P._______ ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung, wonach sie ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten auch in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen können, nichts zu ändern vermögen.
E. 6.3.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf anhaltende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, welche sich insbesondere nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 verschlechtert und seither weitere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken - angeblich auch des Beschwerdeführers - notwendig gemacht hätten (vgl. aktualisiertes Arztzeugnis vom 22. Februar 2013), ist überdies Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
E. 6.3.5 Es steht somit fest, dass - ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen - bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann.
E. 6.4 Folglich sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung und besteht kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. August 2012 abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Prüfung mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 4. Februar 2013 ausgewiesen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6719/2012 Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Roth Dieter, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ (Serbien) stammende Roma, suchten in den Jahren 2003 und 2004 erstmals erfolglos um Asyl in der Schweiz nach. Die seinerzeitigen zwei Wiedererwägungsgesuche, welche mit gesundheitlichen Problemen und der Situation der Roma in Serbien begründet waren, wurden abgewiesen. A.b Am 22. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2007 auf diese zweiten Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2007 wurde mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten, mit verschiedenen Arztberichten belegten gesundheitlichen Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, deren Behandlung könne auch in Serbien erfolgen, wobei im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung die zuständigen Behörden allenfalls notwendige und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten hätten. A.c Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2007, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, die an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide, habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer, der an chronifizierten Hüftbeschwerden leide, müsse sich einer Hüftoperation unterziehen. Gleichzeitig wurden betreffend die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. D._______ vom 10. Dezember 2010 und von Dr. med. E._______ vom 14. Dezember 2010 sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 20. Dezember 2010 eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-816/2011 vom 14. Februar 2011 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2007. Dabei machten sie geltend, sie seien aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei an den Hüften operiert worden und sei nur mit Unterarmgehstöcken voll mobil und befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem leide er an einem Vitamin-B12-Mangel. Im November 2012 sei eine Röntgenuntersuchung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Symptomatik und sei wegen einer Adipositas eingeschränkt mobil. Zudem leide sie an einer schweren Omarthrose. Gleichzeitig reichten sie zwei Arztzeugnisse vom 13. Februar 2012 und vom 3. Mai 2012 sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wies das BFM das insgesamt vierte Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, bei den geltend gemachten medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht um lebensgefährdende Krankheiten. Zudem sei die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Sie könnten ihre gesundheitlichen Probleme in C._______ respektive im 80 km entfernten Belgrad ärztlich behandeln lassen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3822/2012 vom 14. August 2012 mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Eingang BFM: 7. September 2012) ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 betreffend den Vollzug der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es würden neue erhebliche Tatsachen sowie eine veränderte Sachlage vorliegen, welche mit Beweismitteln belegt werde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich massiv verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen schwerer psychischer Erkrankung, - sie habe einen Suizidversuch unternommen - nicht reisefähig. Sie sei seit dem 28. Juli 2012 im (recte: in den) G._______ in stationärer Behandlung, wobei die Dauer des Aufenthaltes ungewiss sei. Dabei handle es sich nicht um eine kurzfristige psychische Krise, sondern um eine seit langem bekannte und ausgewiesene Erkrankung. Weiter befinde sie sich seit dem 30. August 2012 im H._______ Spital/I._______, wo sie sich einer (...) unterziehen müsse. Ferner sei sie aufgrund der neu auftretenden schwergradigen (...)arthrose in physiotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei nach einer erfolgten (...)operation weiterhin in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten in Serbien zudem keine Chancen, sich wirtschaftlich oder sozial eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dies würde ihnen auch den Zugang zu medizinischer Hilfe versperren, da sie in Serbien keine generelle Krankenversicherung mehr hätten. Demgegenüber hätten sie sich in die hiesigen Verhältnisse eingeordnet und seien nie negativ in Erscheinung getreten. Ihre nächsten Verwandten seien in der Schweiz wohnhaft. Gleichzeitig wurden betreffend die Beschwerdeführenden folgende medizinische Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Juli 2012,
- ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______, G._______, vom 31. Juli 2012,
- ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, G._______, vom 10. August 2012,
- Spitaleintrittsschreiben des I._______ vom 14. August 2012 und
- Arzttermin von Dr. med. L._______, I._______, für den 14. November 2012. C. Mit Verfügung vom 22. November 2012 - eröffnet am 23. November 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 30. Januar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2012 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden betreffend die Beschwerdeführerin die folgenden medizinische Unterlagen ein:
- das bereits früher eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. K._______, G._______, vom 10. August 2012,
- Austrittsbericht des H._______ Spitals/I._______ vom 31. August 2012,
- ärztliches Zeugnis des H._______ Spitals/I._______ vom 24. September 2012,
- Dosierungsplan von M._______ vom 21. September 2012,
- Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 16. November 2012
- ärztliches Zeugnis des I._______ vom 23. November 2012,
- Spitexbericht (Aufzeichnungen vom 4. Oktober bis 5. Dezember 2012). E. Mit Telefax vom 28. Dezember 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang und Kenntnis der Akten über das weitere Vorgehen entscheiden könne. F. Am 21. Januar 2013 überwies das Migrationsamt des Kantons O._______ betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis Dr. med. P._______ vom 18. Januar 2013. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebe-stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bzw. die Reiseunfähigkeit betreffend die Beschwerdeführerin mit einem ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. H. Am 13. Februar 2013 wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Arztzeugnis von Dr. med. P._______ vom 18. Januar 2013 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Gleichzeitig wurde für die Einreichung der ärztlichen Unterlagen um Fristverlängerung ersucht. I. Mit Eingabe vom 4. März 2013 wurden betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 22. Februar 2013 und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 1.5 - einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Der Entscheid über die Ansetzung oder Verlängerung der Ausreisefrist (bis Ende März 2013) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
4. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche zur Zeit nicht reisefähig sei, geltend gemacht. Zudem sei der Beschwerdeführer nach einer (...)operation zu schwach, um die Rückreise anzutreten. Eine medizinische Weiterbehandlung in Serbien sei nicht gewährleistet. 5. 5.1 Das Bundesamt führte in seiner ablehnenden Verfügung vom 22. November 2012 aus, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eingegangen seien. Die notwendige medizinische Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Heimatland sei möglich, wobei massgebend für die Behandlung der medizinische Standard im Heimatland sei und nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte Behandlungsform. Eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, mache sich begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch eine Suizidgefährdung im Rahmen einer psychischen Erkrankung könne behandelt und medikamentös kontrolliert werden. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen würden. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Behörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtigen Personen während der Rückreise betreuen könne. Im Übrigen seien die physiotherapeutischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden in Serbien sichergestellt. Ausserdem handle es sich nicht um lebensbedrohende Krankheiten. Die eingereichten ärztlichen Bestätigungen und Verordnungen würden daran nichts ändern. Es stünde den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Schliesslich handle es sich vorliegend um das fünfte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden, wobei alle Gesuche abgelehnt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden das Wiedererwägungsverfahren missbrauchen würden, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an verschiedenen psychischen Erkrankungen, weshalb sie im Jahre 2007 während vier Wochen in der (recte: den) G._______ hospitalisiert worden sei. Im Bericht vom 7. Februar 2007 seien eine schwere depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Reaktion auf eine Traumatisierung im Heimatland diagnostiziert worden. Zudem wurde eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei seither regelmässig in therapeutischer Behandlung. Ihr psychischer Zustand habe sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 massiv verschlimmert. Die behandelnde Ärztin Dr. med. D._______ habe in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei. Der behandelnde Facharzt Dr. med. E._______ habe in seinem Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Betreuung der Beschwerdeführerin rund um die Uhr, möglicherweise eine stationäre Behandlung als notwendig erachtet. Aus diesem Grund sei am 7. Januar 2011 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 würden weitere neue Arztberichte zum verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht (Suizidalität) nicht gegeben. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könnten sich die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht versorgen lassen, da es ihnen nicht zuzumuten sei, nach Serbien zu reisen, wo sie weder Wohnung noch Infrastruktur vorfinden würden. Sie könnten sich mangels Krankenversicherung und einer Wohnmöglichkeit nicht in medizinische Versorgung begeben. Zudem würden sie als Roma riskieren, benachteiligt und diskriminiert zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie den im Verfahren eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, die sich nach dem Urteil vom 1. Dezember 2010 zugetragen hätten und die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2007 beseitigen könnten, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden noch andere Gründe, insbesondere wirtschaftlicher und sozialer Art, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Alleine die Tatsache, dass sich die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführerin stetig verschlechtere, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. 6.2 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen (paranoide Schizophrenie mit Suizidversuch und dadurch bedingte ambulante und stationäre Behandlungen, vorhandene Suizidalität) und verschiedenen physischen Leiden ([...]arthrose, Adipositas, (...)operation) als auch die vom Beschwerdeführer benötigte Physiotherapie nach einer (...)operation betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Nr. 33743/03], bestätigt mit Entscheid des EGMR vom 22. Juni 2010 i.S. Adam Shafik Saied Al Zawatia gegen Schweden [Nr. 50068/08, § 57]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bestätigen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und das zur Publikation unter BVGE 2011/50 vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.3). 6.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 oben) sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen (E. 6.3) den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage in Serbien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, die neu nach dem Urteil vom 1. Dezember 2010 entstanden wäre. Auch in Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es den Beschwerdeführenden aus gesundheitlichen Gründen und/oder aufgrund ihres Alters nicht möglich sein sollte, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass sie den Akten zufolge verschiedene Verwandte und Bekannte in Serbien und in der Schweiz haben, welche sie in finanzieller Hinsicht unterstützen dürften, dies auch in Berücksichtigung des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Roma-Gemeinschaft. Ferner hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt ein eigenes (...)geschäft. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten in ihrer Heimat ein schönes Leben gehabt. Sie seien reiche Leute gewesen und hätten alles gehabt, was eine Familie brauche. Im Übrigen sollen in der Heimat eine Schwester des Beschwerdeführers und die Eltern der Schwiegertochter leben. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten unter den Roma seiner Heimatstadt viele Bekannte (vgl. Akten D1 S. 2 und 7, D2 S. 4 und 5, D9 S. 4 und 5, 7, 10 sowie D11 S. 4 und 5). Die Beschwerdeführenden dürften in ihrer Heimat aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit zwar mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist wie hiervor erwähnt, davon auszugehen, dass sie in Serbien weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der Reintegration unterstützen dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass sie in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten für ihre Behandlung übernehmen können. Auch diesbezüglich hat sich also seit dem Urteil vom 1. Dezember 2010 nichts geändert, das wiedererwägungsrechtlich relevant wäre. 6.3.2 Dasselbe gilt betreffend die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung in Serbien, auch wenn gewisse Benachteiligungen von Angehörigen der Roma weiterhin festzustellen sind. So haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge zwar oft nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen. Die Beschwerdeführenden dürften jedoch über Dokumente verfügen, konnten sie doch in der Vergangenheit einen Pass erhältlich machen, und hatten offenbar einen festen Wohnsitz, wo sie überdies nach Ablehnung ihrer ersten Asylgesuche zurückgekehrt waren, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben mussten (vgl. Akte A1 S. 1 und 3, A2 S. 1 und 3 sowie D1 S. 1 und D2 S. 1). Folglich sollten sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als Angehörige der Roma in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen können. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011, mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des psychischen und physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden auf Beschwerdeebene zwar medizinische Unterlagen eingereicht, die ihre ambulanten beziehungsweise stationären Behandlungen in den G._______ und im I._______ respektive eine orthopädische, gynäkologische und physiotherapeutische Weiterbehandlung bei Frau Dr. med. P._______ ausweisen, die jedoch an der obigen Einschätzung, wonach sie ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten auch in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen können, nichts zu ändern vermögen. 6.3.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf anhaltende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, welche sich insbesondere nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 verschlechtert und seither weitere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken - angeblich auch des Beschwerdeführers - notwendig gemacht hätten (vgl. aktualisiertes Arztzeugnis vom 22. Februar 2013), ist überdies Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. 6.3.5 Es steht somit fest, dass - ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen - bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. 6.4 Folglich sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung und besteht kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 31. August 2012 abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Prüfung mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 4. Februar 2013 ausgewiesen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: