Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Erbil, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2006 gelangte über die Türkei und andere Länder am 20. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 27. November 2006 um Asyl nach-suchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) fand am 5. Dezember 2006 und die direkte Bundesanhörung am 20. Dezember 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Suleimaniya), geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, seien sein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern bei einem Giftgasanschlag umgekommen. Er sei in B._______ drei Jahre zur Schule gegangen und habe weder lesen noch schreiben gelernt. Von 1996 bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Erbil gewohnt. Dort habe er Tag und Nacht in einer Bäckerei arbeiten müssen und nicht zur Schule gehen können. Er wolle in der Schweiz zur Schule gehen und arbeiten. Persönliche Probleme habe er keine gehabt. Die Ausreise habe sein Arbeitgeber finanziert. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 - eröffnet gleichentags - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnah-me. Das Bundesamt führte aus, die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-bringe könne wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz offengelas-sen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmass-nahmen im Heimatland geltend gemacht, sondern erklärt, dieses ein-zig deshalb verlassen zu haben, um im Ausland lesen und schreiben zu lernen und einen Beruf auszuüben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Suleimaniya geboren, in der Provinz Erbil aufgewachsen, und Familienangehörige lebten noch in diesen Provinzen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. D. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2007 aus, in Erbil lebe noch seine Mutter, die allerdings krank sei und von einer bescheidenen Witwenrente lebe. Einer seiner beiden Onkel sei in den Iran geflüchtet, der andere lebe in Suleimaniya, habe aber eine neunköpfige Familie zu versorgen. Seine Schwestern seien verheiratet, die eine lebe mit ihrer Familie in B._______, die andere mit ihrer Familie in Erbil. Beide seien finanziell von ihren Ehemännern abhängig. Sein älterer Bruder, der ihm immer geholfen habe, sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Er könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen. Im Irak sei er nur drei Jahre zur Schule gegangen und habe als Handlanger gearbeitet. Er sei von seinem Bruder finanziell unterstützt worden; da dieser nicht mehr lebe, habe er im Heimatland niemanden mehr, der ihm helfen könnte, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem sei die Situation im Nordirak noch unsicher. Auch seien etliche Flüchtlinge aus den übrigen Landesteilen Iraks in den Norden geflohen, die sich um Handlangerjobs rissen, weshalb er nicht darauf vertrauen könne, bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit zu finden. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hob das BFM die am 21. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm weiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er ersuchte um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Sicherheitslage stabil. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 % davon in den Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstrei-che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrer nicht über den Zentralirak reisen müssten. In die drei nordirakischen Provinzen sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-mutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Erbil gelebt und Handlangertätigkeiten ausgeübt. Mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern verfüge er über ein fa-miliäres Beziehungsnetz. Soweit er im Rahmen des rechtlichen Ge-hörs geltend mache, er verfüge nur über eine dreijährige Schulbildung und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei ihm um einen jun-gen, gesunden, alleinstehenden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handle. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich sein, sich trotz des Fehlens einer eigentlichen Berufsbildung in seinem Heimat-land zu reintegrieren und aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Exis-tenzgrundlage aufzubauen, gegebenenfalls unterstützt durch Rück-kehrhilfe der Schweiz. Da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Rückschiebung nicht an-gewandt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Angesichts der bestehenden Flugverbindungen in den Nordirak und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen, sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehö-rigen im Nordirak sei nicht berücksichtigt worden. Er könne nicht auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen. Die wirtschaftlichen Verhält-nisse im Nordirak seien äusserst schlecht und Rückkehrer seien durch Terrorismus und Anschläge gefährdet, weshalb zahlreiche Iraker in die Nachbarländer geflohen seien. Im Nordirak lebten etliche Flüchtlinge aus dem Zentral- und Südirak. Im Irak einschliesslich des Nordiraks sei die Sicherheitslage unsicher, was auch dadurch bestätigt werde, dass kaum Hilfswerke vor Ort seien. Entgegen der Ansicht des BFM liege in den drei nordirakischen Provinzen angesichts der Gefahr, jederzeit Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, eine Situati-on allgemeiner Gewalt vor. Hinzu komme die ungeklärte Zukunft Kur-distans und die damit verbundenen gewalttätigen Auseinandersetzun-gen. Der Nordirak sei ständigen Bedrohungen der Nachbarländer Tür-kei und Iran ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bei-spiele irakischer Rückkehrer, die im Irak in den Jahren 1999 und 2003 bis 2005 bei Anschlägen getötet worden seien, belegten das Vorliegen allgemeiner Gewalt im gesamten Gebiet des Iraks.
E. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publi-kation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-gen zulässig.
E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vor-gesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kur-disch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-suchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge von 1996 bis zu seiner Ausreise gelebt und die letzten vier Jahre in einer Bäckerei gearbeitet hat. In der Schweiz konnte er nach eigenen Angaben weitere Arbeitserfahrung sammeln. Zudem verfügt er im Nordirak mit seiner Mutter in Erbil und seinen beiden Schwestern in der Provinz Suleimaniya-Schahid und seinem ebenfalls dort lebenden Onkel über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur wenige Jahre Schulbildung aufweist, es sich bei der Arbeitserfahrung um Handlangertätigkeiten handelt und er zudem betont, seine Familie könne ihn nicht unterstützen, ist angesichts seines jungendlichen Alters und seiner Arbeitserfahrung entgegen den diesbezüglichen Aus-führungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Stellung-nahme und Beschwerde zwar geltend macht, er sei vor seiner Aus-reise durch seinen inzwischen einem Anschlag zum Opfer gefallenen Bruder unterstützt worden, in der Bundesanhörung aber noch aus-führte, mit seiner Arbeit in der Bäckerei seine Mutter und seinen Bru-der unterstützt zu haben. Angesichts dessen, dass er und seine Ange-hörigen im Haus seines ehemaligen Arbeitgebers und guten Freundes des verstorbenen Vaters wohnen durften und dieser ihm die Ausreise finanzierte, kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch durch diesen unterstützt werden wird. Zudem dürfte der (eventu-ell bereits erfolgte) Verkauf des Hauses der Familie in B._______ für ein gewisses Einkommen sorgen. Des Weiteren wird ihm die Rück-kehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage er-leichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, auf-grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich aus den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu be-freien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-815/2008 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Erbil, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2006 gelangte über die Türkei und andere Länder am 20. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 27. November 2006 um Asyl nach-suchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) fand am 5. Dezember 2006 und die direkte Bundesanhörung am 20. Dezember 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Suleimaniya), geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, seien sein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern bei einem Giftgasanschlag umgekommen. Er sei in B._______ drei Jahre zur Schule gegangen und habe weder lesen noch schreiben gelernt. Von 1996 bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Erbil gewohnt. Dort habe er Tag und Nacht in einer Bäckerei arbeiten müssen und nicht zur Schule gehen können. Er wolle in der Schweiz zur Schule gehen und arbeiten. Persönliche Probleme habe er keine gehabt. Die Ausreise habe sein Arbeitgeber finanziert. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 - eröffnet gleichentags - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnah-me. Das Bundesamt führte aus, die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-bringe könne wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz offengelas-sen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmass-nahmen im Heimatland geltend gemacht, sondern erklärt, dieses ein-zig deshalb verlassen zu haben, um im Ausland lesen und schreiben zu lernen und einen Beruf auszuüben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Suleimaniya geboren, in der Provinz Erbil aufgewachsen, und Familienangehörige lebten noch in diesen Provinzen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. D. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2007 aus, in Erbil lebe noch seine Mutter, die allerdings krank sei und von einer bescheidenen Witwenrente lebe. Einer seiner beiden Onkel sei in den Iran geflüchtet, der andere lebe in Suleimaniya, habe aber eine neunköpfige Familie zu versorgen. Seine Schwestern seien verheiratet, die eine lebe mit ihrer Familie in B._______, die andere mit ihrer Familie in Erbil. Beide seien finanziell von ihren Ehemännern abhängig. Sein älterer Bruder, der ihm immer geholfen habe, sei bei einem Bombenangriff getötet worden. Er könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen. Im Irak sei er nur drei Jahre zur Schule gegangen und habe als Handlanger gearbeitet. Er sei von seinem Bruder finanziell unterstützt worden; da dieser nicht mehr lebe, habe er im Heimatland niemanden mehr, der ihm helfen könnte, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem sei die Situation im Nordirak noch unsicher. Auch seien etliche Flüchtlinge aus den übrigen Landesteilen Iraks in den Norden geflohen, die sich um Handlangerjobs rissen, weshalb er nicht darauf vertrauen könne, bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit zu finden. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hob das BFM die am 21. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm weiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er ersuchte um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Sicherheitslage stabil. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 % davon in den Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstrei-che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrer nicht über den Zentralirak reisen müssten. In die drei nordirakischen Provinzen sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-mutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Erbil gelebt und Handlangertätigkeiten ausgeübt. Mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern verfüge er über ein fa-miliäres Beziehungsnetz. Soweit er im Rahmen des rechtlichen Ge-hörs geltend mache, er verfüge nur über eine dreijährige Schulbildung und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei ihm um einen jun-gen, gesunden, alleinstehenden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handle. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich sein, sich trotz des Fehlens einer eigentlichen Berufsbildung in seinem Heimat-land zu reintegrieren und aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Exis-tenzgrundlage aufzubauen, gegebenenfalls unterstützt durch Rück-kehrhilfe der Schweiz. Da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Rückschiebung nicht an-gewandt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Angesichts der bestehenden Flugverbindungen in den Nordirak und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen, sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehö-rigen im Nordirak sei nicht berücksichtigt worden. Er könne nicht auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen. Die wirtschaftlichen Verhält-nisse im Nordirak seien äusserst schlecht und Rückkehrer seien durch Terrorismus und Anschläge gefährdet, weshalb zahlreiche Iraker in die Nachbarländer geflohen seien. Im Nordirak lebten etliche Flüchtlinge aus dem Zentral- und Südirak. Im Irak einschliesslich des Nordiraks sei die Sicherheitslage unsicher, was auch dadurch bestätigt werde, dass kaum Hilfswerke vor Ort seien. Entgegen der Ansicht des BFM liege in den drei nordirakischen Provinzen angesichts der Gefahr, jederzeit Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, eine Situati-on allgemeiner Gewalt vor. Hinzu komme die ungeklärte Zukunft Kur-distans und die damit verbundenen gewalttätigen Auseinandersetzun-gen. Der Nordirak sei ständigen Bedrohungen der Nachbarländer Tür-kei und Iran ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bei-spiele irakischer Rückkehrer, die im Irak in den Jahren 1999 und 2003 bis 2005 bei Anschlägen getötet worden seien, belegten das Vorliegen allgemeiner Gewalt im gesamten Gebiet des Iraks. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publi-kation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-gen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vor-gesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kur-disch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-suchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen Angaben zufolge von 1996 bis zu seiner Ausreise gelebt und die letzten vier Jahre in einer Bäckerei gearbeitet hat. In der Schweiz konnte er nach eigenen Angaben weitere Arbeitserfahrung sammeln. Zudem verfügt er im Nordirak mit seiner Mutter in Erbil und seinen beiden Schwestern in der Provinz Suleimaniya-Schahid und seinem ebenfalls dort lebenden Onkel über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur wenige Jahre Schulbildung aufweist, es sich bei der Arbeitserfahrung um Handlangertätigkeiten handelt und er zudem betont, seine Familie könne ihn nicht unterstützen, ist angesichts seines jungendlichen Alters und seiner Arbeitserfahrung entgegen den diesbezüglichen Aus-führungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Stellung-nahme und Beschwerde zwar geltend macht, er sei vor seiner Aus-reise durch seinen inzwischen einem Anschlag zum Opfer gefallenen Bruder unterstützt worden, in der Bundesanhörung aber noch aus-führte, mit seiner Arbeit in der Bäckerei seine Mutter und seinen Bru-der unterstützt zu haben. Angesichts dessen, dass er und seine Ange-hörigen im Haus seines ehemaligen Arbeitgebers und guten Freundes des verstorbenen Vaters wohnen durften und dieser ihm die Ausreise finanzierte, kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch durch diesen unterstützt werden wird. Zudem dürfte der (eventu-ell bereits erfolgte) Verkauf des Hauses der Familie in B._______ für ein gewisses Einkommen sorgen. Des Weiteren wird ihm die Rück-kehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage er-leichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, auf-grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich aus den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu be-freien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: