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E-8153/2007

E-8153/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität A._______, Tibet, am 18. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen fand am 25. Januar 2007 seine summarische Befragung zu den Personalien und den Ausreisegründen statt (Protokoll: act. A1). Zum Reiseweg machte er geltend, nach seiner am (...) 2006 erfolgten Flucht aus dem Gefängnis von D._______ sei er gleichentags nach F._______ gegangen und habe sich drei Tage später auf den Weg nach Nepal gemacht. Er habe für die auf Lastwagen zurückgelegte Fahrt 15 Tage gebraucht. G._______, von welchem aus er den Flughafen von Kathmandu gesehen habe, habe er am 3. Oktober 2006 erreicht. Am 17. Dezember 2006 habe er eine Linienmaschine bestiegen, die ihn nach Europa gebracht habe. An Bord einer weiteren Maschine sei er in die Schweiz gelangt, wo er problemlos habe einreisen können. A.b Am 25. Januar 2007 wurde dem BFM aufgrund eines daktyloskopischen Treffers bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der schweizerischen Grenzkontrolle der Region Basel am 17. Dezember 2006 unter der Identität B._______, nepalischer Staatsangehöriger aus Kathmandu, mit dem Zug von Frankreich herkommend und in Mönchskleidung in die Schweiz habe einreisen wollen. Er wurde von den Grenzbeamten einer Einreise- und Personenkontrolle unterzogen und mangels Reisedokumente nach Frankreich zurückgewiesen. Am 1. Februar 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Einreiseversuch vom 17. Dezember 2006 in Basel, zu den unterschiedlichen Identitäten, zum Auftreten als Mönch und zum Vorhalt eines Verstosses gegen die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. A.c Am 28. September 2007 führte die zuständige Behörde des Kantons G._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters die Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: act. A21). Unter anderem gab er zu seiner Ausreise aus dem chinesischen Territorium an, er habe in einem Personenwagen die Grenze überquert, wobei er sich in diesem Zeitpunkt unter dem Sitz versteckt habe. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen geltend, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Region H._______, Provinz I._______, Autonome Republik Tibet, zu sein. Er habe dort seit seiner Kindheit gelebt. Er sei Buddhist und habe sich nicht politisch betätigt. Als Nomade habe er Vieh (Pferde, Yaks, Dzos und 70 Schafe) gehalten. Er spreche Tibetisch und verstehe Chinesisch. Bei seinen Eltern im Heimatdorf lebten (...). Mit Ausnahme der Vorfälle, die zur Verhaftung und Flucht geführt haben, habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Am (...) habe er von einem Mönch Bücher mit Reden des Dalai Lama erhalten, die er in den grossen Schulen verteilt habe. In der Folge sei er deswegen am (...) 2003 von der Polizei verhaftet und bis (...) 2003 in Haft gehalten worden; die Polizei habe ihm anlässlich der Verhaftung die bei ihm verbliebenen (...) Bücher abgenommen. Er sei während der Haft durch Schläge im Schläfenbereich und an den Beinen verletzt worden. Die Narben - er habe durch Schaufelschläge verursachte tiefe offene Wunden an (...) gehabt - seien noch sichtbar. Im Gefängnis sei er an Tuberkulose erkrankt. Nach Bezahlung einer Busse sei er freigekommen. Am (...) 2005 habe er nachts vor der Gedenkfeier (...) in seinem Wohnort rund (...) Bilder des Dalai Lama und des (vom Dalai Lama anerkannten) Panchen Lama sowie rund (...) tibetische Fähnchen auf dem Boden verstreut. Am (...) 2005 sei er deswegen festgenommen und zu rund (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am (...) 2006 habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Bei seiner Flucht habe er mit einem Messer auf den Kopf des (...) Gefängniswärters, einem der Ranghöchsten im Gefängnis, eingestochen. Die anderen Wärter hätten geschlafen und nichts mitbekommen. In der Folge sei er mit dem Auto nach F._______ gefahren, wo er die folgenden drei Tage bei (...) verbracht habe. Auf einem Lastwagen (A1 S. 6) beziehungsweise in einem Personenwagen (A21 S. 13) sei er dann nach Nepal gelangt, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe, bevor er die Reise mit dem Flugzeug nach Europa fortgesetzt habe. Auf der Reise sei er nicht kontrolliert worden. Sein Begleiter habe für ihn stets ein Dokument mit seiner Foto dabei gehabt, lautend auf eine ihm unbekannte Identität. Einen eigenen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) habe er nie gehabt. Er habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht. Aus Furcht vor den Behörden könne er nicht nach Hause zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 13. November 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylangaben hielten den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand. Die Angaben zur Identität und zu den Identitätspapieren seien unsubstanziiert, inadäquat, widersprüchlich und mithin unglaubhaft. Auch seine Ausführungen zu seinem Hintergrund, den angeblichen seine Verhaftung bewirkenden Vorfällen, den Haftmodalitäten, der Flucht aus dem Gefängnis und zum Reiseweg seien offensichtlich krass widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Auch widersprächen zentrale Punkte der Asylbegründung der Lebenserfahrung und den Erkenntnissen des Amtes. Weiter seien die Ausreisemodalitäten nicht glaubhaft. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland konkrete Nachteile drohen könnten. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Es lasse sich aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht sinnvoll prüfen, ob ihm tatsächlich im Heimat- und Herkunftsstaat oder in einem allfälligen Drittstaat Gefahr drohe. Er habe die Folgen seines Verhaltens daher grundsätzlich selber zu tragen. Mit Ausnahme der ethnischen Zugehörigkeit sei ihm nichts zu glauben. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) sei aufbauend auf der ethnischen Zugehörigkeit von der chinesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Der Wegweisungsvollzug ins Heimatland sei somit unzumutbar. D. Mit Beschwerde vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 4, die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Einreichung einer vom 30. November 2007 datierten Fürsorgebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde der vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt bestätigt. Anderseits wurde im Wesentlichen gerügt, das BFM verletze mit seiner Verfügung die Praxis: Mittlerweile sei aufgrund des publizierten Entscheides von EMARK 2006 Nr. 1 bekannt geworden, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei: Ein illegales Verlassen des Heimatlandes, ein längerer Aufenthalt in der Schweiz, eine Dalai Lama-freundliche Haltung und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz würden von China bei Exil-Tibetern nicht toleriert. Letztere hätten mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen. Auch wenn das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen habe, weil es die Angabe zur Ausreise aus China für nicht glaubhaft halte, bleibe unbestritten, dass er China illegal verlassen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Infolgedessen sei die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit (und nicht nur wegen Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später und holte beim BFM eine Vernehmlassung ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007, die dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 zur Kenntnis gegeben wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM bezeichnete die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten als nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass er anlässlich des ersten Einreiseversuchs in der Schweiz angegeben habe, in Nepal geboren zu sein, sei ein Hinweis darauf, dass er nie aus China habe ausreisen müssen. Zudem suggeriere seine Schilderung der Ausreise entweder ein grosses Unwissen über die tatsächliche Situation an den Grenzen Chinas oder eine legale Ausreise aus China. G. In seiner Replik vom 28. Januar 2008 behauptete der Beschwerdeführer, nicht in Nepal geboren zu sein. Er habe sich dort nur zwei Monate lang auf der Durchreise aufgehalten. Die Eltern würden noch in Tibet leben, von wo aus er seine Reise gestartet habe. H. Am 15. April 2009 (Postaufgabe; erneute Eingabe desselben Schreibens am 29. April 2009, zusammen mit einer Fürsorgebestätigung vom 16. April 2009) reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" betitelte, vom 14. April 2009 datierte Rechtsschrift ein. Er ersuchte unter Berufung auf EMARK 2006 Nr. 1 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er berief sich namentlich auf eine seither eingetretene erhebliche Sachverhaltsänderung aufgrund einer noch länger dauernden Abwesenheit von China. Er wiederholte den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das BFM überwies diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 23. April 2009 (sowie vom 6. Mai 2009) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechtsvertreters werde seine Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den Beschwerdeakten genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ging beim BFM unter dem Titel "Gesuch/Verlängerung meines Passes F" eine Eingabe ein. Das Amt überwies diese Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechtsvertreters werde diese Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den Akten genommen. Es ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit der Eingabe vom 14. April 2009 (vgl. Sachverhalt sub H) wurde der ursprünglichen Beschwerdebegründung eine weitere, auf dem inzwischen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und der geltenden Praxis (EMARK 2006 Nr. 1) basierende Begründung nachgeliefert. Diese Rechtsschrift stellt, zumal darin nicht eine Erweiterung des Anfechtungsgegenstandes versucht wird, eine Beschwerdeergänzung dar und ist, soweit die darin vorgebrachte Argumentation ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den am 30. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Zuständigkeit formell nicht eintritt, nachdem es mit Zwischenverfügung bereits auf Art. 14 AsylG hingewiesen hat, wonach die Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während hängigem Asylverfahren ausgeschlossen ist.

E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter-Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Auslandaufenthalt zu rechtfertigen.

E. 4.3.1 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet, zumal er beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz angegeben habe, aus Kathmandu zu stammen. Allerdings führen diese Zweifel das BFM nicht zum Schluss, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nepal zu erfolgen habe, und es nimmt ihn wegen unzumutbarer Rückkehr nach China vorläufig auf. Mithin braucht auch vom Bundesverwaltungsgericht nur die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins chinesische Staatsgebiet unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft geprüft zu werden. Dabei kann aus folgender Überlegung im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Ausreise aus China legal oder illegal erfolgt ist, offen bleiben.

E. 4.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer legal ausgereist sein sollte, was vor der erheblichen Verschärfung der Lage im März 2008 (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6) noch leichter möglich war, hat er sich seither während mehrerer Jahre ohne Bewilligung der chinesischen Behörden im Ausland aufgehalten. Für diese Dauer und angesichts des Umstandes, dass er offensichtlich nicht aus geschäftlichen oder touristischen Gründen China verlassen hat, würde es ihm bei einer Rückkehr nach China mit Sicherheit nicht gelingen, seinen über die erlaubte Frist hinaus massiv überzogenen Auslandaufenthalt überzeugend erklären zu können. Wenn man den Vermutungen des BFM folgen würde, wäre der Beschwerdeführer nicht erst 2006 ausgereist, sondern wäre bereits als Kind legal nach Nepal gekommen oder wäre sogar in Nepal als Sohn eines Chinesen tibetischer Ethnie geboren worden. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (a.a.O.) ist dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht zu attestieren, bei einer Einreise nach China aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich seines längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo bekanntlich die grösste - mit dem Dalai Lama in religiöser Weise und auch aufgrund seiner wiederholten Besuche in der Schweiz eng verbundene - exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, der oppositionellen Haltung verdächtigt und deswegen flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.4 Da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Gutheissung der Beschwerde aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfolgt, ist ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die Asylverweigerung ist denn auch ebensowenig angefochten worden wie die Anordnung der Wegweisung.

E. 5 Das BFM hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Der Wegweisungsvollzug ist indes aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unter Aufhebung der Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

E. 8 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und legt die Entschädigung von Amtes wegen fest. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und das BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  3. Die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 wird bezüglich der Dispositivpunkte 1 und 4 aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8153/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 26. November 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, China, alias B._______, Nepal, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität A._______, Tibet, am 18. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen fand am 25. Januar 2007 seine summarische Befragung zu den Personalien und den Ausreisegründen statt (Protokoll: act. A1). Zum Reiseweg machte er geltend, nach seiner am (...) 2006 erfolgten Flucht aus dem Gefängnis von D._______ sei er gleichentags nach F._______ gegangen und habe sich drei Tage später auf den Weg nach Nepal gemacht. Er habe für die auf Lastwagen zurückgelegte Fahrt 15 Tage gebraucht. G._______, von welchem aus er den Flughafen von Kathmandu gesehen habe, habe er am 3. Oktober 2006 erreicht. Am 17. Dezember 2006 habe er eine Linienmaschine bestiegen, die ihn nach Europa gebracht habe. An Bord einer weiteren Maschine sei er in die Schweiz gelangt, wo er problemlos habe einreisen können. A.b Am 25. Januar 2007 wurde dem BFM aufgrund eines daktyloskopischen Treffers bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der schweizerischen Grenzkontrolle der Region Basel am 17. Dezember 2006 unter der Identität B._______, nepalischer Staatsangehöriger aus Kathmandu, mit dem Zug von Frankreich herkommend und in Mönchskleidung in die Schweiz habe einreisen wollen. Er wurde von den Grenzbeamten einer Einreise- und Personenkontrolle unterzogen und mangels Reisedokumente nach Frankreich zurückgewiesen. Am 1. Februar 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Einreiseversuch vom 17. Dezember 2006 in Basel, zu den unterschiedlichen Identitäten, zum Auftreten als Mönch und zum Vorhalt eines Verstosses gegen die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. A.c Am 28. September 2007 führte die zuständige Behörde des Kantons G._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters die Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: act. A21). Unter anderem gab er zu seiner Ausreise aus dem chinesischen Territorium an, er habe in einem Personenwagen die Grenze überquert, wobei er sich in diesem Zeitpunkt unter dem Sitz versteckt habe. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen geltend, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Region H._______, Provinz I._______, Autonome Republik Tibet, zu sein. Er habe dort seit seiner Kindheit gelebt. Er sei Buddhist und habe sich nicht politisch betätigt. Als Nomade habe er Vieh (Pferde, Yaks, Dzos und 70 Schafe) gehalten. Er spreche Tibetisch und verstehe Chinesisch. Bei seinen Eltern im Heimatdorf lebten (...). Mit Ausnahme der Vorfälle, die zur Verhaftung und Flucht geführt haben, habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Am (...) habe er von einem Mönch Bücher mit Reden des Dalai Lama erhalten, die er in den grossen Schulen verteilt habe. In der Folge sei er deswegen am (...) 2003 von der Polizei verhaftet und bis (...) 2003 in Haft gehalten worden; die Polizei habe ihm anlässlich der Verhaftung die bei ihm verbliebenen (...) Bücher abgenommen. Er sei während der Haft durch Schläge im Schläfenbereich und an den Beinen verletzt worden. Die Narben - er habe durch Schaufelschläge verursachte tiefe offene Wunden an (...) gehabt - seien noch sichtbar. Im Gefängnis sei er an Tuberkulose erkrankt. Nach Bezahlung einer Busse sei er freigekommen. Am (...) 2005 habe er nachts vor der Gedenkfeier (...) in seinem Wohnort rund (...) Bilder des Dalai Lama und des (vom Dalai Lama anerkannten) Panchen Lama sowie rund (...) tibetische Fähnchen auf dem Boden verstreut. Am (...) 2005 sei er deswegen festgenommen und zu rund (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am (...) 2006 habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Bei seiner Flucht habe er mit einem Messer auf den Kopf des (...) Gefängniswärters, einem der Ranghöchsten im Gefängnis, eingestochen. Die anderen Wärter hätten geschlafen und nichts mitbekommen. In der Folge sei er mit dem Auto nach F._______ gefahren, wo er die folgenden drei Tage bei (...) verbracht habe. Auf einem Lastwagen (A1 S. 6) beziehungsweise in einem Personenwagen (A21 S. 13) sei er dann nach Nepal gelangt, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe, bevor er die Reise mit dem Flugzeug nach Europa fortgesetzt habe. Auf der Reise sei er nicht kontrolliert worden. Sein Begleiter habe für ihn stets ein Dokument mit seiner Foto dabei gehabt, lautend auf eine ihm unbekannte Identität. Einen eigenen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) habe er nie gehabt. Er habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht. Aus Furcht vor den Behörden könne er nicht nach Hause zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 13. November 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylangaben hielten den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand. Die Angaben zur Identität und zu den Identitätspapieren seien unsubstanziiert, inadäquat, widersprüchlich und mithin unglaubhaft. Auch seine Ausführungen zu seinem Hintergrund, den angeblichen seine Verhaftung bewirkenden Vorfällen, den Haftmodalitäten, der Flucht aus dem Gefängnis und zum Reiseweg seien offensichtlich krass widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Auch widersprächen zentrale Punkte der Asylbegründung der Lebenserfahrung und den Erkenntnissen des Amtes. Weiter seien die Ausreisemodalitäten nicht glaubhaft. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland konkrete Nachteile drohen könnten. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Es lasse sich aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht sinnvoll prüfen, ob ihm tatsächlich im Heimat- und Herkunftsstaat oder in einem allfälligen Drittstaat Gefahr drohe. Er habe die Folgen seines Verhaltens daher grundsätzlich selber zu tragen. Mit Ausnahme der ethnischen Zugehörigkeit sei ihm nichts zu glauben. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) sei aufbauend auf der ethnischen Zugehörigkeit von der chinesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Der Wegweisungsvollzug ins Heimatland sei somit unzumutbar. D. Mit Beschwerde vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 4, die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Einreichung einer vom 30. November 2007 datierten Fürsorgebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde der vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt bestätigt. Anderseits wurde im Wesentlichen gerügt, das BFM verletze mit seiner Verfügung die Praxis: Mittlerweile sei aufgrund des publizierten Entscheides von EMARK 2006 Nr. 1 bekannt geworden, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei: Ein illegales Verlassen des Heimatlandes, ein längerer Aufenthalt in der Schweiz, eine Dalai Lama-freundliche Haltung und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz würden von China bei Exil-Tibetern nicht toleriert. Letztere hätten mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen. Auch wenn das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen habe, weil es die Angabe zur Ausreise aus China für nicht glaubhaft halte, bleibe unbestritten, dass er China illegal verlassen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Infolgedessen sei die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit (und nicht nur wegen Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später und holte beim BFM eine Vernehmlassung ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007, die dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 zur Kenntnis gegeben wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM bezeichnete die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten als nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass er anlässlich des ersten Einreiseversuchs in der Schweiz angegeben habe, in Nepal geboren zu sein, sei ein Hinweis darauf, dass er nie aus China habe ausreisen müssen. Zudem suggeriere seine Schilderung der Ausreise entweder ein grosses Unwissen über die tatsächliche Situation an den Grenzen Chinas oder eine legale Ausreise aus China. G. In seiner Replik vom 28. Januar 2008 behauptete der Beschwerdeführer, nicht in Nepal geboren zu sein. Er habe sich dort nur zwei Monate lang auf der Durchreise aufgehalten. Die Eltern würden noch in Tibet leben, von wo aus er seine Reise gestartet habe. H. Am 15. April 2009 (Postaufgabe; erneute Eingabe desselben Schreibens am 29. April 2009, zusammen mit einer Fürsorgebestätigung vom 16. April 2009) reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" betitelte, vom 14. April 2009 datierte Rechtsschrift ein. Er ersuchte unter Berufung auf EMARK 2006 Nr. 1 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er berief sich namentlich auf eine seither eingetretene erhebliche Sachverhaltsänderung aufgrund einer noch länger dauernden Abwesenheit von China. Er wiederholte den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das BFM überwies diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 23. April 2009 (sowie vom 6. Mai 2009) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechtsvertreters werde seine Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den Beschwerdeakten genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ging beim BFM unter dem Titel "Gesuch/Verlängerung meines Passes F" eine Eingabe ein. Das Amt überwies diese Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechtsvertreters werde diese Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den Akten genommen. Es ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der Eingabe vom 14. April 2009 (vgl. Sachverhalt sub H) wurde der ursprünglichen Beschwerdebegründung eine weitere, auf dem inzwischen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und der geltenden Praxis (EMARK 2006 Nr. 1) basierende Begründung nachgeliefert. Diese Rechtsschrift stellt, zumal darin nicht eine Erweiterung des Anfechtungsgegenstandes versucht wird, eine Beschwerdeergänzung dar und ist, soweit die darin vorgebrachte Argumentation ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den am 30. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Zuständigkeit formell nicht eintritt, nachdem es mit Zwischenverfügung bereits auf Art. 14 AsylG hingewiesen hat, wonach die Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während hängigem Asylverfahren ausgeschlossen ist. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter-Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Auslandaufenthalt zu rechtfertigen. 4.3.1 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet, zumal er beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz angegeben habe, aus Kathmandu zu stammen. Allerdings führen diese Zweifel das BFM nicht zum Schluss, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nepal zu erfolgen habe, und es nimmt ihn wegen unzumutbarer Rückkehr nach China vorläufig auf. Mithin braucht auch vom Bundesverwaltungsgericht nur die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins chinesische Staatsgebiet unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft geprüft zu werden. Dabei kann aus folgender Überlegung im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Ausreise aus China legal oder illegal erfolgt ist, offen bleiben. 4.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer legal ausgereist sein sollte, was vor der erheblichen Verschärfung der Lage im März 2008 (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6) noch leichter möglich war, hat er sich seither während mehrerer Jahre ohne Bewilligung der chinesischen Behörden im Ausland aufgehalten. Für diese Dauer und angesichts des Umstandes, dass er offensichtlich nicht aus geschäftlichen oder touristischen Gründen China verlassen hat, würde es ihm bei einer Rückkehr nach China mit Sicherheit nicht gelingen, seinen über die erlaubte Frist hinaus massiv überzogenen Auslandaufenthalt überzeugend erklären zu können. Wenn man den Vermutungen des BFM folgen würde, wäre der Beschwerdeführer nicht erst 2006 ausgereist, sondern wäre bereits als Kind legal nach Nepal gekommen oder wäre sogar in Nepal als Sohn eines Chinesen tibetischer Ethnie geboren worden. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (a.a.O.) ist dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht zu attestieren, bei einer Einreise nach China aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich seines längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo bekanntlich die grösste - mit dem Dalai Lama in religiöser Weise und auch aufgrund seiner wiederholten Besuche in der Schweiz eng verbundene - exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, der oppositionellen Haltung verdächtigt und deswegen flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Gutheissung der Beschwerde aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfolgt, ist ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die Asylverweigerung ist denn auch ebensowenig angefochten worden wie die Anordnung der Wegweisung. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Der Wegweisungsvollzug ist indes aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unter Aufhebung der Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 8. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und legt die Entschädigung von Amtes wegen fest. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und das BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 wird bezüglich der Dispositivpunkte 1 und 4 aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: