opencaselaw.ch

E-8150/2025

E-8150/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-02 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, suchte am (...) Mai 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich eines Vorgesprächs und der schriftlichen Kurzbefragung vom 6. Mai 2024 (SEM-Akt. [...]-2/1 und [...]-6/20) gab er an, er sei ungefähr sechs Monate vor Kriegsausbruch zu Studienzwecken in die Ukraine gereist und habe das Land kurz nach Kriegsausbruch wieder verlassen. Danach habe er sich in Polen, Deutschland, den Niederlanden und Frankreich aufgehalten, bevor er in die Schweiz gereist sei. Er habe keine Aufenthaltstitel und keinen Schutzstatus in einem anderen Land erhalten. B.b Am 6. Mai 2024 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug nach Tunesien schriftlich zu äussern. B.c Mit handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2024 (Postaufgabe) brachte er im Wesentlichen vor, er sei (...) sowie (...)- und (...). Eine Rückkehr nach Tunesien sei unmöglich, da dort keine beruflichen Möglichkeiten bestünden. Der öffentliche Sektor leide unter der ungünstigen Wirtschaftslage. Im Rahmen seiner früheren Tätigkeit habe er ein (...) für Jugendliche gegründet, das durch ein Darlehen finanziert worden sei. Ein staatlicher Inspektor für (...) habe das Zentrum besucht und ihm mitgeteilt, dass seine Einkünfte als zu hoch angesehen würden und er 40 % seiner Gewinne an den Staat abführen müsse. Diese Situation sei untragbar gewesen. Aufgrund des Darlehens habe er Schulden und sei deswegen mit rechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Tunesien hätte seine sofortige Inhaftierung zur Folge. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen vom Gericht ausgestellten Zahlungsbefehl, das Protokoll seines Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung, eine gerichtliche Vorladung, einen Vertrag betreffend sein Projekt sowie einen Versicherungsvertrag und den Tilgungsplan für das Darlehen ein. B.d Am 29. Oktober 2024 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, ein ukrainisches Studentenvisum erhalten zu haben, um in der Ukraine einen Master in (...) zu absolvieren. Parallel zum Studium habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Er habe Tunesien auch aufgrund der politischen Lage verlassen und ursprünglich in die Schweiz kommen wollen. Mangels ausreichender finanzieller Mittel habe er entschieden, zunächst in die Ukraine zu reisen. Seine Familie (Eltern und zwei Schwestern) lebe nach wie vor in Tunesien; ihre finanzielle Situation sei jedoch prekär. In Tunesien habe er ein Projekt gestartet, welches aber vom Staat eingestellt worden sei, weil er und sein Vater zur Opposition gehörten. Sein Vater und sein Cousin seien auch aus diesem Grund im Jahr 2013 gefoltert worden, wobei sein Cousin ums Leben gekommen sei. Ihm (dem Beschwerdeführer) werde vorgeworfen, der Opposition anzugehören und gegen Islamisten gewesen zu sein. Er habe kein Recht auf eine Arbeitsstelle. Er habe damals einen Kredit bei einer Privatbank aufgenommen. Da er ihn nicht habe zurückzahlen können, habe er in die Ukraine fliehen müssen. Er sei gerichtlich zur Rückzahlung des Kredits verurteilt worden. Mit dieser Verurteilung sei eine Freiheitsstrafe verbunden und seine Rückkehr nach Tunesien würde zu seiner Verhaftung führen. Anlässlich der Befragung reichte er eine Vorladung, einen Zahlungsbefehl, ein Inkassodokument, einen Kreditplan sowie eine Zeugenaussage bei der Polizei zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. September 2025 (eröffnet gleichentags) lehnte das SEM den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatsstaat beziehungsweise zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, an. Es wies ihn dem Kanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe lag unter anderem eine «Déclaration officielle du (...)» vom 22. Oktober 2025 bei, laut welcher der Beschwerdeführer ein aktives und einflussreiches Mitglied der (...) gewesen sei und bei einer Rückkehr mit willkürlicher Inhaftierung und politischer Verfolgung zu rechnen habe. E. Am 27. Oktober 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Beschwerde («recours») zu den Akten. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung vom 22. Oktober 2025 zu den Akten. H. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine selbständig verfasste Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage eines fremdsprachigen Gerichtsurteils.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf die in der Eingabe vom 24. Oktober 2025 gestellten Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, da diese Fragen nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildeten.

E. 2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Da die vorinstanzlichen Akten mehrheitlich in deutscher Sprache vorliegen und auch die Rechtsmitteleingabe des Rechtsvertreters auf Deutsch verfasst wurde, rechtfertigt es sich, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen.

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland Tunesien zurückkehren könne. Massnahmen zur Durchsetzung von Gesetzen und Sanktionen im Rahmen von rechtsstaatlichen Verfahren, wie die Durchsetzung der Darlehensrückzahlung, stünden einer sicheren Rückkehr nicht entgegen. Das Schutzstatusverfahren diene nicht dazu, vor legitimer Strafverfolgung zu schützen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tunesien inhaftiert werden könnte. Die Behauptung einer politisch motivierten Verurteilung sei unbegründet und unbewiesen, insbesondere da die von ihm bekämpften Islamisten entmachtet seien. Da er weiterhin Kontakt zu seiner Familie habe und in Tunesien aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sei anzunehmen, dass er sich problemlos in ein bestehendes soziales Netz reintegrieren könne; zudem berechtige ihn seine tunesische Staatsangehörigkeit zur ungehinderten Rückkehr und zum dauerhaften Aufenthalt in Tunesien.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2025 wird im Kern ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung geltend gemacht und insbesondere geschildert, sich aktiv gegen islamistische Gruppierungen und die politische Lage in Tunesien engagiert zu haben. Zudem gehöre seine Familie der Opposition an, was zu staatlichen Einschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten geführt habe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und eine ernsthafte Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe unterlassen, womit sie sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt habe. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2024 sei für die Vorinstanz offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Gesuch um vorübergehenden Schutz hinaus ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsyIG gestellt habe. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, nach der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz das ordentliche Asylverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsyIG fortzusetzen, eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen und bis zum Abschluss des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen.

E. 6.3 In der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2025 bekräftigt er die anlässlich der Befragung gemachten Aussagen und fügt hinzu, er habe das Land verlassen müssen, weil er Todesdrohungen erhalten habe. Heute müsse seine Familie die Konsequenzen tragen. Sein Vater sei mehrmals inhaftiert worden und müsse seit zwei Jahren täglich beim Polizeiposten Unterschrift leisten. Die Familie sei seit 2011 als oppositionell bekannt, weshalb er in Tunesien niemals in staatlichen Schulen arbeiten dürfe. Es liege ein Urteil gegen ihn vor und er befürchte im Falle einer Rückkehr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht verweigert hat. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften.

E. 7.2 Die Allgemeinverfügung des Bundesrates schützt nicht nur ukrainische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige mit vormaligem Lebensmittelpunkt in der Ukraine, denen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verwehrt ist. Gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung wird Schutzsuchenden anderer Nationalität unter den kumulativen Voraussetzungen Schutz gewährt, dass sie einerseits über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und andererseits nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können (vgl. E. 5 hiervor). Die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels stellt ein Indiz für einen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Ukraine dar und belegt die erforderliche tatsächliche Anknüpfung an das Land. Gemäss den Akten reiste der Beschwerdeführer im August 2021 in die Ukraine und verfügte dort im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs über einen bis zum 31. August 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel. Am 22. Februar 2022 reiste er aus der Ukraine aus und hielt sich in der Folge offenbar illegal in verschiedenen europäischen Ländern auf, bevor er am 3. Mai 2024 in der Schweiz um Schutz ersuchte. Im Zeitpunkt des Schutzersuchens hatte er die Ukraine somit bereits seit über zwei Jahren verlassen und sein ukrainischer Aufenthaltstitel war seit über eineinhalb Jahren abgelaufen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Ukraine, des abgelaufenen ukrainischen Aufenthaltstitels sowie seines über zweijährigen Aufenthalts in anderen europäischen Ländern ist zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz noch eine hinreichende Verbundenheit mit der Ukraine bestand. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - auch die zweite Voraussetzung für die Schutzgewährung (keine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland) nicht erfüllt ist. Im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung vom 29. Oktober 2024, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu substanziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich ist. Seine Ausführungen zu angeblich politisch motivierten gerichtlichen Massnahmen und zur Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, bleiben insgesamt vage und unbelegt. Die eingereichten Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für eine illegitime oder politisch motivierte Strafverfolgung im Heimatland. Damit vermochte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend darzulegen, dass seiner dauerhaften Rückkehr nach Tunesien unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegensteht. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe keine ernsthafte Prüfung der Verfolgungsgründe vorgenommen und damit die Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Beim S-Status-Verfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 6.2.2), was die Anforderungen an die Untersuchungs- und die Begründungspflicht zwangsläufig herabsetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dem S-Status-Verfahren ein Instrument zur raschen Entscheidfällung schaffen und kein komplexes und langwieriges Beweisverfahren einführen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 18: «Das Konzept der Gewährung vorübergehenden Schutzes darf aus diesem Grund unter keinen Umständen dazu führen, dass neben dem regulären Asylverfahren ein alternatives Individualprüfungsverfahren für Schutzbedürftige bereitgestellt wird. Die zuständigen Behörden müssen anhand objektiver Kriterien individuelle oder kollektive Aufnahmeentscheide in einem vereinfachten und raschen Verfahren zugunsten schutzbedürftiger Personen treffen können»). Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nur dann als erfüllt betrachtet werden können, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung, die ein dauerhaftes und sicheres Verbleiben im Heimatland ausschliesst, schlüssig dargelegt wird. Für umfassende Sachverhaltsabklärungen bleibt im S-Status-Verfahren hingegen kein Raum (vgl. zit. Botschaft S. 18 und E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 6.2.2.). Solche können nur im Rahmen eines Asylverfahrens vorgenommen werden. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist demnach nicht ersichtlich. Inwiefern die vorinstanzliche Verfügung das Willkürverbot verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Eine solche Verletzung geht auch nicht aus den übrigen Akten hervor. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im - für ein S-Status-Verfahren - gebotenen Umfang geprüft und auch nachvollziehbar begründet, warum sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt.

E. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Befragung vor, seine Familie gehöre der Opposition an und hätte in der Vergangenheit Nachteile erlitten. In der Beschwerde wiederholt er diese Vorbringen und macht zusätzlich geltend, sein Vater sei mehrmals inhaftiert worden und müsse seit zwei Jahren täglich beim Polizeiposten Unterschrift leisten. Es liege ein Urteil gegen ihn (den Beschwerdeführer) vor und er befürchte eine willkürliche Verhaftung. Damit macht er auf Beschwerdeebene Asylgründe geltend und beantragt im Eventualbegehren ausdrücklich die Durchführung eines Asylverfahrens.

E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen (vgl. zit. Botschaft BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug derselben (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben.

E. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden infolge des Verfahrensausgangs die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Verbeiständung gegenstandslos.

E. 9.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 23. Oktober 2025 eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) und ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 25. September 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1022.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8150/2025 Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, suchte am (...) Mai 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Anlässlich eines Vorgesprächs und der schriftlichen Kurzbefragung vom 6. Mai 2024 (SEM-Akt. [...]-2/1 und [...]-6/20) gab er an, er sei ungefähr sechs Monate vor Kriegsausbruch zu Studienzwecken in die Ukraine gereist und habe das Land kurz nach Kriegsausbruch wieder verlassen. Danach habe er sich in Polen, Deutschland, den Niederlanden und Frankreich aufgehalten, bevor er in die Schweiz gereist sei. Er habe keine Aufenthaltstitel und keinen Schutzstatus in einem anderen Land erhalten. B.b Am 6. Mai 2024 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug nach Tunesien schriftlich zu äussern. B.c Mit handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2024 (Postaufgabe) brachte er im Wesentlichen vor, er sei (...) sowie (...)- und (...). Eine Rückkehr nach Tunesien sei unmöglich, da dort keine beruflichen Möglichkeiten bestünden. Der öffentliche Sektor leide unter der ungünstigen Wirtschaftslage. Im Rahmen seiner früheren Tätigkeit habe er ein (...) für Jugendliche gegründet, das durch ein Darlehen finanziert worden sei. Ein staatlicher Inspektor für (...) habe das Zentrum besucht und ihm mitgeteilt, dass seine Einkünfte als zu hoch angesehen würden und er 40 % seiner Gewinne an den Staat abführen müsse. Diese Situation sei untragbar gewesen. Aufgrund des Darlehens habe er Schulden und sei deswegen mit rechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Tunesien hätte seine sofortige Inhaftierung zur Folge. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen vom Gericht ausgestellten Zahlungsbefehl, das Protokoll seines Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung, eine gerichtliche Vorladung, einen Vertrag betreffend sein Projekt sowie einen Versicherungsvertrag und den Tilgungsplan für das Darlehen ein. B.d Am 29. Oktober 2024 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, ein ukrainisches Studentenvisum erhalten zu haben, um in der Ukraine einen Master in (...) zu absolvieren. Parallel zum Studium habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Er habe Tunesien auch aufgrund der politischen Lage verlassen und ursprünglich in die Schweiz kommen wollen. Mangels ausreichender finanzieller Mittel habe er entschieden, zunächst in die Ukraine zu reisen. Seine Familie (Eltern und zwei Schwestern) lebe nach wie vor in Tunesien; ihre finanzielle Situation sei jedoch prekär. In Tunesien habe er ein Projekt gestartet, welches aber vom Staat eingestellt worden sei, weil er und sein Vater zur Opposition gehörten. Sein Vater und sein Cousin seien auch aus diesem Grund im Jahr 2013 gefoltert worden, wobei sein Cousin ums Leben gekommen sei. Ihm (dem Beschwerdeführer) werde vorgeworfen, der Opposition anzugehören und gegen Islamisten gewesen zu sein. Er habe kein Recht auf eine Arbeitsstelle. Er habe damals einen Kredit bei einer Privatbank aufgenommen. Da er ihn nicht habe zurückzahlen können, habe er in die Ukraine fliehen müssen. Er sei gerichtlich zur Rückzahlung des Kredits verurteilt worden. Mit dieser Verurteilung sei eine Freiheitsstrafe verbunden und seine Rückkehr nach Tunesien würde zu seiner Verhaftung führen. Anlässlich der Befragung reichte er eine Vorladung, einen Zahlungsbefehl, ein Inkassodokument, einen Kreditplan sowie eine Zeugenaussage bei der Polizei zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. September 2025 (eröffnet gleichentags) lehnte das SEM den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatsstaat beziehungsweise zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, an. Es wies ihn dem Kanton B._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe lag unter anderem eine «Déclaration officielle du (...)» vom 22. Oktober 2025 bei, laut welcher der Beschwerdeführer ein aktives und einflussreiches Mitglied der (...) gewesen sei und bei einer Rückkehr mit willkürlicher Inhaftierung und politischer Verfolgung zu rechnen habe. E. Am 27. Oktober 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Beschwerde («recours») zu den Akten. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung vom 22. Oktober 2025 zu den Akten. H. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine selbständig verfasste Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage eines fremdsprachigen Gerichtsurteils. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist auf die in der Eingabe vom 24. Oktober 2025 gestellten Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, da diese Fragen nicht Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildeten. 2. 2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Da die vorinstanzlichen Akten mehrheitlich in deutscher Sprache vorliegen und auch die Rechtsmitteleingabe des Rechtsvertreters auf Deutsch verfasst wurde, rechtfertigt es sich, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland Tunesien zurückkehren könne. Massnahmen zur Durchsetzung von Gesetzen und Sanktionen im Rahmen von rechtsstaatlichen Verfahren, wie die Durchsetzung der Darlehensrückzahlung, stünden einer sicheren Rückkehr nicht entgegen. Das Schutzstatusverfahren diene nicht dazu, vor legitimer Strafverfolgung zu schützen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tunesien inhaftiert werden könnte. Die Behauptung einer politisch motivierten Verurteilung sei unbegründet und unbewiesen, insbesondere da die von ihm bekämpften Islamisten entmachtet seien. Da er weiterhin Kontakt zu seiner Familie habe und in Tunesien aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sei anzunehmen, dass er sich problemlos in ein bestehendes soziales Netz reintegrieren könne; zudem berechtige ihn seine tunesische Staatsangehörigkeit zur ungehinderten Rückkehr und zum dauerhaften Aufenthalt in Tunesien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2025 wird im Kern ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung geltend gemacht und insbesondere geschildert, sich aktiv gegen islamistische Gruppierungen und die politische Lage in Tunesien engagiert zu haben. Zudem gehöre seine Familie der Opposition an, was zu staatlichen Einschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten geführt habe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und eine ernsthafte Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe unterlassen, womit sie sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt habe. Anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2024 sei für die Vorinstanz offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Gesuch um vorübergehenden Schutz hinaus ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsyIG gestellt habe. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, nach der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz das ordentliche Asylverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsyIG fortzusetzen, eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen und bis zum Abschluss des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen. 6.3 In der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2025 bekräftigt er die anlässlich der Befragung gemachten Aussagen und fügt hinzu, er habe das Land verlassen müssen, weil er Todesdrohungen erhalten habe. Heute müsse seine Familie die Konsequenzen tragen. Sein Vater sei mehrmals inhaftiert worden und müsse seit zwei Jahren täglich beim Polizeiposten Unterschrift leisten. Die Familie sei seit 2011 als oppositionell bekannt, weshalb er in Tunesien niemals in staatlichen Schulen arbeiten dürfe. Es liege ein Urteil gegen ihn vor und er befürchte im Falle einer Rückkehr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht verweigert hat. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. 7.2 Die Allgemeinverfügung des Bundesrates schützt nicht nur ukrainische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige mit vormaligem Lebensmittelpunkt in der Ukraine, denen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verwehrt ist. Gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung wird Schutzsuchenden anderer Nationalität unter den kumulativen Voraussetzungen Schutz gewährt, dass sie einerseits über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und andererseits nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können (vgl. E. 5 hiervor). Die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels stellt ein Indiz für einen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Ukraine dar und belegt die erforderliche tatsächliche Anknüpfung an das Land. Gemäss den Akten reiste der Beschwerdeführer im August 2021 in die Ukraine und verfügte dort im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs über einen bis zum 31. August 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel. Am 22. Februar 2022 reiste er aus der Ukraine aus und hielt sich in der Folge offenbar illegal in verschiedenen europäischen Ländern auf, bevor er am 3. Mai 2024 in der Schweiz um Schutz ersuchte. Im Zeitpunkt des Schutzersuchens hatte er die Ukraine somit bereits seit über zwei Jahren verlassen und sein ukrainischer Aufenthaltstitel war seit über eineinhalb Jahren abgelaufen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Ukraine, des abgelaufenen ukrainischen Aufenthaltstitels sowie seines über zweijährigen Aufenthalts in anderen europäischen Ländern ist zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz noch eine hinreichende Verbundenheit mit der Ukraine bestand. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - auch die zweite Voraussetzung für die Schutzgewährung (keine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland) nicht erfüllt ist. Im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung vom 29. Oktober 2024, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu substanziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich ist. Seine Ausführungen zu angeblich politisch motivierten gerichtlichen Massnahmen und zur Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, bleiben insgesamt vage und unbelegt. Die eingereichten Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für eine illegitime oder politisch motivierte Strafverfolgung im Heimatland. Damit vermochte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend darzulegen, dass seiner dauerhaften Rückkehr nach Tunesien unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegensteht. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe keine ernsthafte Prüfung der Verfolgungsgründe vorgenommen und damit die Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Beim S-Status-Verfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 6.2.2), was die Anforderungen an die Untersuchungs- und die Begründungspflicht zwangsläufig herabsetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dem S-Status-Verfahren ein Instrument zur raschen Entscheidfällung schaffen und kein komplexes und langwieriges Beweisverfahren einführen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 18: «Das Konzept der Gewährung vorübergehenden Schutzes darf aus diesem Grund unter keinen Umständen dazu führen, dass neben dem regulären Asylverfahren ein alternatives Individualprüfungsverfahren für Schutzbedürftige bereitgestellt wird. Die zuständigen Behörden müssen anhand objektiver Kriterien individuelle oder kollektive Aufnahmeentscheide in einem vereinfachten und raschen Verfahren zugunsten schutzbedürftiger Personen treffen können»). Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nur dann als erfüllt betrachtet werden können, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung, die ein dauerhaftes und sicheres Verbleiben im Heimatland ausschliesst, schlüssig dargelegt wird. Für umfassende Sachverhaltsabklärungen bleibt im S-Status-Verfahren hingegen kein Raum (vgl. zit. Botschaft S. 18 und E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 6.2.2.). Solche können nur im Rahmen eines Asylverfahrens vorgenommen werden. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist demnach nicht ersichtlich. Inwiefern die vorinstanzliche Verfügung das Willkürverbot verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Eine solche Verletzung geht auch nicht aus den übrigen Akten hervor. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im - für ein S-Status-Verfahren - gebotenen Umfang geprüft und auch nachvollziehbar begründet, warum sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

8. Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Befragung vor, seine Familie gehöre der Opposition an und hätte in der Vergangenheit Nachteile erlitten. In der Beschwerde wiederholt er diese Vorbringen und macht zusätzlich geltend, sein Vater sei mehrmals inhaftiert worden und müsse seit zwei Jahren täglich beim Polizeiposten Unterschrift leisten. Es liege ein Urteil gegen ihn (den Beschwerdeführer) vor und er befürchte eine willkürliche Verhaftung. Damit macht er auf Beschwerdeebene Asylgründe geltend und beantragt im Eventualbegehren ausdrücklich die Durchführung eines Asylverfahrens. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen (vgl. zit. Botschaft BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug derselben (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 25. September 2025 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden infolge des Verfahrensausgangs die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Verbeiständung gegenstandslos. 9.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.3 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 23. Oktober 2025 eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) und ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. September 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1022.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: