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E-8110/2025

E-8110/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2024 illegal aus seinem Heimatstaat Richtung Sudan aus und gelangte am 16. Juli 2025 in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2025 um Asyl nachsuchte. Er gab an, am (...) geboren zu sein. Am 28. Juli 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Die Vorinstanz führte am 6. August 2025 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Mit Eingaben vom 6. und 7. August 2025 wurden Kopien von schweizerischen Ausweisdokumenten seines in der Schweiz lebenden Bruders (Bewilligung C, N [...]) und seiner in der Schweiz lebenden Tante (Bewilligung B, N [...]) sowie eritreische Identitätsdokumente seiner Eltern zu den vor-instanzlichen Akten gereicht. C. Am 22. August 2025 wurde im Auftrag des SEM am Universitätsspital B._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung zur Altersfeststellung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Gutachten vom gleichen Tag wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege und daher zutreffen könne. D. Am 2. Oktober 2025 führte das SEM eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe die Schule aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung im April 2024 abgebrochen. Eine Schwester lebe in Ägypten und ein Bruder in der Schweiz. Sein ältester Bruder befände sich schon lange im Nationaldienst. Die Eltern seien in der Landwirtschaft tätig und hätten verschiedene Nutztiere. Sie würden mit drei weiteren Geschwistern im Heimatdorf leben. Zu seinen fluchtbegründen Umständen führte er aus, seine in Ägypten befindliche Schwester sei im (...) 2024 aus dem Militärdienst (Camp Sawa) desertiert und habe Eritrea nach einem kurzen Besuch bei der Familie verlassen. Deshalb hätten Ende (...) 2024 drei Soldaten das Haus der Familie aufgesucht und sich bei der anwesenden Mutter nach der Schwester und deren Verbleib erkundigt. Sie hätten verlangt, dass die Schwester zurückkehren solle und gedroht, dass sie ansonsten die Mutter verhaften oder den Beschwerdeführer einziehen würden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden, ohne dies mit der Familie zu besprechen. Er habe Angst vor dem Militärdienst, weil dort auf seine Erkrankung keine Rücksicht genommen werde, namentlich keine medizinische Behandlung gewährleistet und nur einseitige Nahrung erhältlich sei und er befürchte, unregelmässig Zugang zum von ihm benötigten Medikament Insulin zu haben. Zunächst habe er sich in den Sudan begeben. Erst in der Stadt C._______ habe ein Landsmann mit der Familie Kontakt aufgenommen und dieser von der Ausreise des Beschwerdeführers berichtet. Er selbst sei in D._______ erstmals in Kontakt mit den Eltern getreten. E. Am 9. Oktober 2025 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung, die am gleichen Tag eine Stellungnahme einreichte. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 3. November 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2025 - dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung fest. J. Mit Eingaben vom 5. Februar, 11. März, 9. Juni und 21. Juli 2026 wurden betreffend die Netzhaut des Beschwerdeführers ein Bericht vom 25. Dezember 2025, Austrittsberichte vom 30. Januar, 13. Februar und 6. Mai 2026, ein Verlaufsbericht vom 20. Mai 2026 und eine Einladung zur Operation für den 27. Juli 2026 (alle vom Stadtspital Zürich) sowie ein postoperativer Bericht von Dr. med. Judith Apli vom 25. Juni 2026 zu den Akten gereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich des befürchteten Einzugs in den Nationaldienst habe bisher kein persönlicher Behördenkontakt mit dem Beschwerdeführer, der sich nicht im dienstpflichtigen Alter befände, stattgefunden. Es seien lediglich Soldaten in seinem Zuhause vorbeigekommen und hätten der Mutter mit ihrer Verhaftung oder einer Rekrutierung des Beschwerdeführers gedroht, ohne dies je wahrzumachen, obwohl die Schwester nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Weil bezüglich des Militärdienstes weder eine Desertion noch eine Refraktion vorliege, bestehe bei einer Rückkehr nach Eritrea auch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Auch sei bezüglich der illegalen Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige deswegen mit einer Strafe konfrontiert seien, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige oder illoyale Personen erscheinen lassen könnten (sog. Risikofaktoren), seien nicht ersichtlich. So liege weder ein Behördenkontakt betreffend einen möglichen Militärdienst noch ein politisches Engagement seitens des Beschwerdeführers vor. Daher sei auch diesbezüglich aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu erkennen. Ausserdem würden Personen, die geltend machten, sich vor erreichter Volljährigkeit und damit im noch nicht dienstpflichtigen Alter einer bloss befürchteten Rekrutierung durch eine illegale Ausreise aus Eritrea entzogen zu haben, bei einer Rückkehr in die Heimat nicht als Dienstverweigerer angesehen und erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der Diabetes-Erkrankung keinen Militärdienst leisten, sei zum Entscheidzeitpunkt rein hypothetisch, in die Zukunft gerichtet und basiere folglich nicht auf konkreten persönlichen Erlebnissen oder Nachteilen, die gegenwärtig eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnten.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer beim Besuch der Soldaten im Elternhaus im (...) 2024 zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Es sei bekannt, dass in Eritrea auch Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert würden. Die illegale Ausreise sei in Kombination mit den bestehenden Risikofaktoren relevant (Desertion des Bruders und der Schwester sowie die Verhaftung eines weiteren Bruders). Ferner stelle seine Diabetes-Erkrankung mit Blick auf die mögliche Verhaftung eine weitere Gefährdung seiner Person respektive seiner körperlichen Integrität dar. Aufgrund dieser Ausgangslage bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Des Weiteren habe er eine objektiv und subjektiv begründete Furcht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in den Nationaldienst eingezogen zu werden beziehungsweise eine unverhältnismässige Strafe zu erleiden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Sichtweise führen könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte eine Reflexverfolgung dahingehend geltend, es sei ihm nach der Desertion seiner Schwester mit dem Einzug in den Nationaldienst gedroht worden, wenn diese nicht in den Dienst zurückkehre. Eine Reflexverfolgung liegt praxisgemäss vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. grundsätzlich Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 sowie BVGE 2007/19 E. 3.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3).

E. 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vor. Der Besuch der Soldaten Ende (...) 2024 bei der Familie und die ausgesprochenen Drohungen hatten letztlich weder Nachteile für die Mutter noch den Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A36 F93 ff. und 110), der sich nach diesem Besuch noch einen Monat im Heimatstaat aufgehalten haben will. Konsequenzen gab es offensichtlich auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht, obwohl sich die entsprechenden Drohungen auch gegen die im Heimatstaat verbliebende Mutter gerichtet haben sollen und im Heimatstaat noch weitere Geschwister leben (SEM-act. A23 Ziff. 2.01; A36 F40 und 95). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Familie nach der Desertion des Bruders, dem im Jahr 2015 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert war (vgl. SEM-act. A36 F109). Folglich kann aus dieser Sachlage nicht geschlossen werden, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hatte und ihm bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der Profile seiner Geschwister eine Verfolgung drohen würde.

E. 5.4 Ein relevanter Behördenkontakt im Sinne einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst ist vom SEM zutreffend verneint worden, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise zu keinem Zeitpunkt von den Behörden offiziell zum Nationaldienst aufgeboten wurde (vgl. SEM-act. A36 F102). Er gilt daher nicht als Dienstverweigerer. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht (SFH, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 2021) nichts zu seinen Gusten ableiten, da sich diesem zwar entnehmen lässt, dass in Eritrea unter Umständen auch Minderjährige trotz eines Verbots rekrutiert werden, vorliegend jedoch keine Rekrutierung des Beschwerdeführers erfolgte.

E. 5.5 Sodann ist praxisgemäss die Möglichkeit, künftig in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die sich in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; bestätigt u.a. in Urteil BVGer D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3 m.w.H.).

E. 5.6 Des Weiteren vermag eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland gemäss gefestigter Rechtspraxis die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 a.a.O. 5.1 f., bestätigt z.B. im Urteil BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.4, je m.w.H.). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden als eine solche Person zum Zeitpunkt der Ausreise wahrgenommen wurde oder im Falle der Rückkehr wahrgenommen werden könnte. Die Desertionen seiner Geschwister, die für ihn und die Familie ohne Folgen blieben, reichen für sich gesehen nicht aus, einen relevanten Risikofaktor zu begründen. Ebenso wenig ist die Diabeteserkrankung ein Aspekt, welcher sein Profil schärfen würde.

E. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.1 Das SEM stellte zur Frage der Zulässigkeit fest, weder aus den Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 oder Art. 4 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ebenso lasse sich aus den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) vorliegend nicht auf die Unzulässigkeit schliessen.

E. 8.2 Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat würden weder allgemeine noch individuelle Gründe einem solchen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer sei eine jugendliche Person mit einer Diabetes-Erkrankung, die jedoch in Eritrea vor der Ausreise behandelt worden sei. Sodann verfüge er über ein gefestigtes familiäres Umfeld, dem es aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit seiner Familie gut gehe, sowie über eine fünfjährige Schulbildung. Weil er sich erst kurz in der Schweiz aufhalte, könne nicht von einer entsprechenden Entwurzelung bezüglich des Heimatstaats gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Lebensverhältnissen in Eritrea sowie zu seinen familiären Kontakten befragt worden. Er habe dabei grundsätzlich angegeben, dass seine Lebensumstände gut beziehungsweise durchschnittlich gewesen seien und er in Kontakt mit seinen Angehörigen in Eritrea, Ägypten und der Schweiz stünde. Gleichzeitig sei er in Libyen von seinen Eltern nicht aufgefordert worden, nach Hause zurückzukehren, vielmehr hätten diese seinen Bruder in der Schweiz aufgefordert, mit ihm Kontakt zu pflegen. Aufgrund der Aussagen könne folglich davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen in Eritrea und in der Schweiz ihn bei seiner Reise in die Schweiz unterstützt haben und er in Kontakt mit diesen stehe. Abklärungen vor Ort seien daher nicht erforderlich, zumal keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Auch sei eine Kontaktaufnahme mit den Angehörigen des Beschwerdeführers nicht zielführend, um den Sachverhalt betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ergänzen, weil gemäss Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer aktiv von seinen Angehörigen bei der Reise in die Schweiz unterstützt worden sei, und somit seitens derselben Angehörigen wenig Interesse bestehe, dass er unter Berücksichtigung der für das Kindswohl relevanten Kriterien in die Heimat zurückkehren könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen ihn auch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut unterstützen und aufnehmen würden. Da er auch nach Ankunft in der Schweiz mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt gestanden sei, sollte es ihm ohne weiteres möglich sein, seine Eltern über die anstehende Rückkehr nach Eritrea zu informieren und so seinen Empfang in Eritrea und die anschliessende Betreuung und Unterstützung durch die Familie sicherzustellen. Der notwendige Informationsfluss könne sodann auch über die Angehörigen in der Schweiz, Ägypten oder in Eritrea garantiert werden. Schliesslich könne er auch mit finanzieller Unterstützung seiner Tante und des Bruders aus der Schweiz rechnen, womit gesichert sei, dass er in Eritrea dem Kindswohl entsprechend betreut werde. Es sei nicht angezeigt, in dieser Sache weitere Nachforschungen einzuleiten.

E. 8.3 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM hätte im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner Herkunft aus Eritrea eine vorläufige Aufnahme anordnen müssen. Dies entspreche jedenfalls der gängigen Praxis. Sollte im vorliegenden Fall ein Vollzug der Wegweisung in Betracht gezogen werden, müsse das SEM besonders begünstigende individuelle Umstände aufzeigen. Diese seien vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer an Diabetes leide. In der Schweiz sei ein Spitalaufenthalt notwendig gewesen, bei welchem die Diabeteserkrankung medikamentös eingestellt worden sei. Zu verweisen sei auch auf den Bruder, der aufgrund einer unbehandelten Diabeteserkrankung ein Augenleiden entwickelt habe und daher seine Arbeit habe aufgeben müssen. Dies zeige, dass keine adäquate Behandelbarkeit im Heimatstaat gegeben sei. Spätestens beim Einzug in den Nationaldienst sei die medizinische Versorgung aber nicht mehr gewährleistet. Die finanzielle Situation der Familie sei überdies schlecht. Nach geltender Praxis sei die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Widrigenfalls gelte der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner habe die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Das SEM habe deshalb die Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich sei oder dem Wohl des Kindes nicht entspreche - anderweitig untergebracht werden könne.

E. 9.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 9.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Hinweis auf die Praxis verweisen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird.

E. 9.3 Hingegen erweist sich der Sachverhalt, was die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anbelangt, zum heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt.

E. 9.3.1 Das SEM ist gestützt auf das erstellte Altersgutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Und auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich gestützt auf die Akten dieser Einschätzung an. Der Beschwerdeführer gilt zum heutigen Zeitpunkt mithin als minderjährig und erreicht erst im kommenden Jahr die Volljährigkeit. Der Beschwerdeführer gilt sodann als unbegleitet im Sinne von Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), ungeachtet des Umstands, dass ein erwachsener Bruder und eine Tante in der Schweiz leben. Damit gelten erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5, 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die Asylbehörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Dabei ist es unwesentlich, welches Alter die minderjährige Person hat, da das Kindeswohls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu beachten ist. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind die Asylbehörden zur Abklärung verpflichtet, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen in den Heimatstaat zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Allgemeine Feststellungen, wonach im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise wonach es in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen gebe, genügen nicht (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 und 2021 VI/3 E. 11.5, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Das SEM hat vorliegend nicht abgeklärt, wie sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr konkret gestalten würde und ob eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Das SEM beschränkte sich bei seinen Ausführungen vielmehr auf die Annahme, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr wieder in Empfang nehmen würde. Konkrete Ausführungen, auch in Bezug auf die Modalitäten der Rückkehr, blieben aus. Diese Annahme des SEM, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, er stehe im Kontakt mit seinen Eltern, seien weitere Abklärungen nicht vonnöten, entspricht nicht der geltenden Rechtspraxis und greift zu kurz. Vielmehr müssen konkrete Abklärungen erfolgen, ob im Heimatstaat eine individuelle Aufnahmesituation vorliegt und damit eine verlässliche und existenzsichernde Betreuung gewährleistet ist.

E. 9.3.4 Eine solche Abklärung kann zum einen durch eine entsprechende Nacherfassung des Sachverhalts erfolgen. Der Beschwerdeführer kann zu diesem Aspekt konkret befragt werden. Sodann verfügt er in der Schweiz über einen erwachsenen Bruder, der sich hier seit mehr als 10 Jahren aufhält und eine Niederlassungsbewilligung innehat; sowie über eine Tante, die sich ebenfalls aufenthaltsrechtlich bewilligt in der Schweiz aufhält. Auch über diese beiden Personen könnten unter Umständen Abklärungen dazu getroffen werden, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung seiner Rückkehr und im Falle seiner Rückkehr unterstützt werden kann. Sodann ist der Beschwerdeführer in einem Alter, in welchem ihm zugemutet werden kann, die schweizerischen Behörden bei der Abklärung und insbesondere der Kontaktaufnahme mit seinen Eltern zu unterstützen. Die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 8 AsylG) gelten auch für ihn als Minderjährigen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5 und E. 11.5.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es das Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2024 ohne Wissen der Eltern und ohne entsprechende finanzielle Mittel nach Europa aufgemacht hat und ihm die Reise in die Schweiz durch einen unbekannten Dritten finanziert worden ist, wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt und mit der Unterstützung seiner Familie in die Schweiz eingereist ist, wo sich besagte enge Familienmitglieder aufhalten. Das entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von weiteren Abklärungen. Solche gebieten sich in Ausnahmefällen nur dann nicht, wenn das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil BVGer E-6757/2025 vom 9. Februar 2026 E. 7.2.4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch könnten Abklärungen vor Ort getroffen werden. Aktuell existiert zwar keine offizielle schweizerische Vertretung in Eritrea, jedoch verfügen die Vereinten Nationen (UN) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) über eigene Büros in Asmara (vgl. United Nations Eritrea; https://eritrea.un.org/en/about/our-team, abgerufen am 10. Juni 2026).

E. 9.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Dies ist vorliegend der Fall und eine es erscheint aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Bundesverwaltungsgericht hergestellt wird (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2025 (Wegweisungsvollzug) beantragt wurde. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 11.1 Am 3. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Von einer massgeblichen Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Daher sind dem Beschwerdeführer trotz hälftigen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Dem im beschleunigten Verfahren vertretenen Beschwerdeführer ist (für das hälftige Obsiegen) keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 beantragt wird.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8110/2025 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 1. April 2009, Eritrea, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2024 illegal aus seinem Heimatstaat Richtung Sudan aus und gelangte am 16. Juli 2025 in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2025 um Asyl nachsuchte. Er gab an, am (...) geboren zu sein. Am 28. Juli 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Die Vorinstanz führte am 6. August 2025 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Mit Eingaben vom 6. und 7. August 2025 wurden Kopien von schweizerischen Ausweisdokumenten seines in der Schweiz lebenden Bruders (Bewilligung C, N [...]) und seiner in der Schweiz lebenden Tante (Bewilligung B, N [...]) sowie eritreische Identitätsdokumente seiner Eltern zu den vor-instanzlichen Akten gereicht. C. Am 22. August 2025 wurde im Auftrag des SEM am Universitätsspital B._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung zur Altersfeststellung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Gutachten vom gleichen Tag wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege und daher zutreffen könne. D. Am 2. Oktober 2025 führte das SEM eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe die Schule aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung im April 2024 abgebrochen. Eine Schwester lebe in Ägypten und ein Bruder in der Schweiz. Sein ältester Bruder befände sich schon lange im Nationaldienst. Die Eltern seien in der Landwirtschaft tätig und hätten verschiedene Nutztiere. Sie würden mit drei weiteren Geschwistern im Heimatdorf leben. Zu seinen fluchtbegründen Umständen führte er aus, seine in Ägypten befindliche Schwester sei im (...) 2024 aus dem Militärdienst (Camp Sawa) desertiert und habe Eritrea nach einem kurzen Besuch bei der Familie verlassen. Deshalb hätten Ende (...) 2024 drei Soldaten das Haus der Familie aufgesucht und sich bei der anwesenden Mutter nach der Schwester und deren Verbleib erkundigt. Sie hätten verlangt, dass die Schwester zurückkehren solle und gedroht, dass sie ansonsten die Mutter verhaften oder den Beschwerdeführer einziehen würden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden, ohne dies mit der Familie zu besprechen. Er habe Angst vor dem Militärdienst, weil dort auf seine Erkrankung keine Rücksicht genommen werde, namentlich keine medizinische Behandlung gewährleistet und nur einseitige Nahrung erhältlich sei und er befürchte, unregelmässig Zugang zum von ihm benötigten Medikament Insulin zu haben. Zunächst habe er sich in den Sudan begeben. Erst in der Stadt C._______ habe ein Landsmann mit der Familie Kontakt aufgenommen und dieser von der Ausreise des Beschwerdeführers berichtet. Er selbst sei in D._______ erstmals in Kontakt mit den Eltern getreten. E. Am 9. Oktober 2025 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung, die am gleichen Tag eine Stellungnahme einreichte. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 3. November 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2025 - dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung fest. J. Mit Eingaben vom 5. Februar, 11. März, 9. Juni und 21. Juli 2026 wurden betreffend die Netzhaut des Beschwerdeführers ein Bericht vom 25. Dezember 2025, Austrittsberichte vom 30. Januar, 13. Februar und 6. Mai 2026, ein Verlaufsbericht vom 20. Mai 2026 und eine Einladung zur Operation für den 27. Juli 2026 (alle vom Stadtspital Zürich) sowie ein postoperativer Bericht von Dr. med. Judith Apli vom 25. Juni 2026 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, hinsichtlich des befürchteten Einzugs in den Nationaldienst habe bisher kein persönlicher Behördenkontakt mit dem Beschwerdeführer, der sich nicht im dienstpflichtigen Alter befände, stattgefunden. Es seien lediglich Soldaten in seinem Zuhause vorbeigekommen und hätten der Mutter mit ihrer Verhaftung oder einer Rekrutierung des Beschwerdeführers gedroht, ohne dies je wahrzumachen, obwohl die Schwester nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Weil bezüglich des Militärdienstes weder eine Desertion noch eine Refraktion vorliege, bestehe bei einer Rückkehr nach Eritrea auch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Auch sei bezüglich der illegalen Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige deswegen mit einer Strafe konfrontiert seien, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige oder illoyale Personen erscheinen lassen könnten (sog. Risikofaktoren), seien nicht ersichtlich. So liege weder ein Behördenkontakt betreffend einen möglichen Militärdienst noch ein politisches Engagement seitens des Beschwerdeführers vor. Daher sei auch diesbezüglich aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu erkennen. Ausserdem würden Personen, die geltend machten, sich vor erreichter Volljährigkeit und damit im noch nicht dienstpflichtigen Alter einer bloss befürchteten Rekrutierung durch eine illegale Ausreise aus Eritrea entzogen zu haben, bei einer Rückkehr in die Heimat nicht als Dienstverweigerer angesehen und erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der Diabetes-Erkrankung keinen Militärdienst leisten, sei zum Entscheidzeitpunkt rein hypothetisch, in die Zukunft gerichtet und basiere folglich nicht auf konkreten persönlichen Erlebnissen oder Nachteilen, die gegenwärtig eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnten. 3.2 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer beim Besuch der Soldaten im Elternhaus im (...) 2024 zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Es sei bekannt, dass in Eritrea auch Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert würden. Die illegale Ausreise sei in Kombination mit den bestehenden Risikofaktoren relevant (Desertion des Bruders und der Schwester sowie die Verhaftung eines weiteren Bruders). Ferner stelle seine Diabetes-Erkrankung mit Blick auf die mögliche Verhaftung eine weitere Gefährdung seiner Person respektive seiner körperlichen Integrität dar. Aufgrund dieser Ausgangslage bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Des Weiteren habe er eine objektiv und subjektiv begründete Furcht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in den Nationaldienst eingezogen zu werden beziehungsweise eine unverhältnismässige Strafe zu erleiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Sichtweise führen könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer machte eine Reflexverfolgung dahingehend geltend, es sei ihm nach der Desertion seiner Schwester mit dem Einzug in den Nationaldienst gedroht worden, wenn diese nicht in den Dienst zurückkehre. Eine Reflexverfolgung liegt praxisgemäss vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. grundsätzlich Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 sowie BVGE 2007/19 E. 3.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vor. Der Besuch der Soldaten Ende (...) 2024 bei der Familie und die ausgesprochenen Drohungen hatten letztlich weder Nachteile für die Mutter noch den Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. A36 F93 ff. und 110), der sich nach diesem Besuch noch einen Monat im Heimatstaat aufgehalten haben will. Konsequenzen gab es offensichtlich auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht, obwohl sich die entsprechenden Drohungen auch gegen die im Heimatstaat verbliebende Mutter gerichtet haben sollen und im Heimatstaat noch weitere Geschwister leben (SEM-act. A23 Ziff. 2.01; A36 F40 und 95). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Familie nach der Desertion des Bruders, dem im Jahr 2015 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert war (vgl. SEM-act. A36 F109). Folglich kann aus dieser Sachlage nicht geschlossen werden, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hatte und ihm bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der Profile seiner Geschwister eine Verfolgung drohen würde. 5.4 Ein relevanter Behördenkontakt im Sinne einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst ist vom SEM zutreffend verneint worden, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise zu keinem Zeitpunkt von den Behörden offiziell zum Nationaldienst aufgeboten wurde (vgl. SEM-act. A36 F102). Er gilt daher nicht als Dienstverweigerer. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht (SFH, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 2021) nichts zu seinen Gusten ableiten, da sich diesem zwar entnehmen lässt, dass in Eritrea unter Umständen auch Minderjährige trotz eines Verbots rekrutiert werden, vorliegend jedoch keine Rekrutierung des Beschwerdeführers erfolgte. 5.5 Sodann ist praxisgemäss die Möglichkeit, künftig in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die sich in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; bestätigt u.a. in Urteil BVGer D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3 m.w.H.). 5.6 Des Weiteren vermag eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland gemäss gefestigter Rechtspraxis die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 a.a.O. 5.1 f., bestätigt z.B. im Urteil BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.4, je m.w.H.). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden als eine solche Person zum Zeitpunkt der Ausreise wahrgenommen wurde oder im Falle der Rückkehr wahrgenommen werden könnte. Die Desertionen seiner Geschwister, die für ihn und die Familie ohne Folgen blieben, reichen für sich gesehen nicht aus, einen relevanten Risikofaktor zu begründen. Ebenso wenig ist die Diabeteserkrankung ein Aspekt, welcher sein Profil schärfen würde. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8. 8.1 Das SEM stellte zur Frage der Zulässigkeit fest, weder aus den Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 oder Art. 4 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ebenso lasse sich aus den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) vorliegend nicht auf die Unzulässigkeit schliessen. 8.2 Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat würden weder allgemeine noch individuelle Gründe einem solchen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer sei eine jugendliche Person mit einer Diabetes-Erkrankung, die jedoch in Eritrea vor der Ausreise behandelt worden sei. Sodann verfüge er über ein gefestigtes familiäres Umfeld, dem es aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit seiner Familie gut gehe, sowie über eine fünfjährige Schulbildung. Weil er sich erst kurz in der Schweiz aufhalte, könne nicht von einer entsprechenden Entwurzelung bezüglich des Heimatstaats gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Lebensverhältnissen in Eritrea sowie zu seinen familiären Kontakten befragt worden. Er habe dabei grundsätzlich angegeben, dass seine Lebensumstände gut beziehungsweise durchschnittlich gewesen seien und er in Kontakt mit seinen Angehörigen in Eritrea, Ägypten und der Schweiz stünde. Gleichzeitig sei er in Libyen von seinen Eltern nicht aufgefordert worden, nach Hause zurückzukehren, vielmehr hätten diese seinen Bruder in der Schweiz aufgefordert, mit ihm Kontakt zu pflegen. Aufgrund der Aussagen könne folglich davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen in Eritrea und in der Schweiz ihn bei seiner Reise in die Schweiz unterstützt haben und er in Kontakt mit diesen stehe. Abklärungen vor Ort seien daher nicht erforderlich, zumal keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Auch sei eine Kontaktaufnahme mit den Angehörigen des Beschwerdeführers nicht zielführend, um den Sachverhalt betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ergänzen, weil gemäss Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer aktiv von seinen Angehörigen bei der Reise in die Schweiz unterstützt worden sei, und somit seitens derselben Angehörigen wenig Interesse bestehe, dass er unter Berücksichtigung der für das Kindswohl relevanten Kriterien in die Heimat zurückkehren könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen ihn auch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut unterstützen und aufnehmen würden. Da er auch nach Ankunft in der Schweiz mit seinen Angehörigen in Eritrea in Kontakt gestanden sei, sollte es ihm ohne weiteres möglich sein, seine Eltern über die anstehende Rückkehr nach Eritrea zu informieren und so seinen Empfang in Eritrea und die anschliessende Betreuung und Unterstützung durch die Familie sicherzustellen. Der notwendige Informationsfluss könne sodann auch über die Angehörigen in der Schweiz, Ägypten oder in Eritrea garantiert werden. Schliesslich könne er auch mit finanzieller Unterstützung seiner Tante und des Bruders aus der Schweiz rechnen, womit gesichert sei, dass er in Eritrea dem Kindswohl entsprechend betreut werde. Es sei nicht angezeigt, in dieser Sache weitere Nachforschungen einzuleiten. 8.3 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM hätte im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner Herkunft aus Eritrea eine vorläufige Aufnahme anordnen müssen. Dies entspreche jedenfalls der gängigen Praxis. Sollte im vorliegenden Fall ein Vollzug der Wegweisung in Betracht gezogen werden, müsse das SEM besonders begünstigende individuelle Umstände aufzeigen. Diese seien vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer an Diabetes leide. In der Schweiz sei ein Spitalaufenthalt notwendig gewesen, bei welchem die Diabeteserkrankung medikamentös eingestellt worden sei. Zu verweisen sei auch auf den Bruder, der aufgrund einer unbehandelten Diabeteserkrankung ein Augenleiden entwickelt habe und daher seine Arbeit habe aufgeben müssen. Dies zeige, dass keine adäquate Behandelbarkeit im Heimatstaat gegeben sei. Spätestens beim Einzug in den Nationaldienst sei die medizinische Versorgung aber nicht mehr gewährleistet. Die finanzielle Situation der Familie sei überdies schlecht. Nach geltender Praxis sei die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Widrigenfalls gelte der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner habe die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Das SEM habe deshalb die Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich sei oder dem Wohl des Kindes nicht entspreche - anderweitig untergebracht werden könne. 9. 9.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 9.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Hinweis auf die Praxis verweisen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. 9.3 Hingegen erweist sich der Sachverhalt, was die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anbelangt, zum heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt. 9.3.1 Das SEM ist gestützt auf das erstellte Altersgutachten von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Und auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich gestützt auf die Akten dieser Einschätzung an. Der Beschwerdeführer gilt zum heutigen Zeitpunkt mithin als minderjährig und erreicht erst im kommenden Jahr die Volljährigkeit. Der Beschwerdeführer gilt sodann als unbegleitet im Sinne von Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), ungeachtet des Umstands, dass ein erwachsener Bruder und eine Tante in der Schweiz leben. Damit gelten erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5, 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 9.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die Asylbehörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Dabei ist es unwesentlich, welches Alter die minderjährige Person hat, da das Kindeswohls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu beachten ist. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind die Asylbehörden zur Abklärung verpflichtet, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen in den Heimatstaat zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Allgemeine Feststellungen, wonach im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise wonach es in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen gebe, genügen nicht (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.6 und 2021 VI/3 E. 11.5, je m.w.H.). 9.3.3 Das SEM hat vorliegend nicht abgeklärt, wie sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr konkret gestalten würde und ob eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Das SEM beschränkte sich bei seinen Ausführungen vielmehr auf die Annahme, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr wieder in Empfang nehmen würde. Konkrete Ausführungen, auch in Bezug auf die Modalitäten der Rückkehr, blieben aus. Diese Annahme des SEM, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, er stehe im Kontakt mit seinen Eltern, seien weitere Abklärungen nicht vonnöten, entspricht nicht der geltenden Rechtspraxis und greift zu kurz. Vielmehr müssen konkrete Abklärungen erfolgen, ob im Heimatstaat eine individuelle Aufnahmesituation vorliegt und damit eine verlässliche und existenzsichernde Betreuung gewährleistet ist. 9.3.4 Eine solche Abklärung kann zum einen durch eine entsprechende Nacherfassung des Sachverhalts erfolgen. Der Beschwerdeführer kann zu diesem Aspekt konkret befragt werden. Sodann verfügt er in der Schweiz über einen erwachsenen Bruder, der sich hier seit mehr als 10 Jahren aufhält und eine Niederlassungsbewilligung innehat; sowie über eine Tante, die sich ebenfalls aufenthaltsrechtlich bewilligt in der Schweiz aufhält. Auch über diese beiden Personen könnten unter Umständen Abklärungen dazu getroffen werden, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung seiner Rückkehr und im Falle seiner Rückkehr unterstützt werden kann. Sodann ist der Beschwerdeführer in einem Alter, in welchem ihm zugemutet werden kann, die schweizerischen Behörden bei der Abklärung und insbesondere der Kontaktaufnahme mit seinen Eltern zu unterstützen. Die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 8 AsylG) gelten auch für ihn als Minderjährigen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5 und E. 11.5.1, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es das Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2024 ohne Wissen der Eltern und ohne entsprechende finanzielle Mittel nach Europa aufgemacht hat und ihm die Reise in die Schweiz durch einen unbekannten Dritten finanziert worden ist, wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt und mit der Unterstützung seiner Familie in die Schweiz eingereist ist, wo sich besagte enge Familienmitglieder aufhalten. Das entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von weiteren Abklärungen. Solche gebieten sich in Ausnahmefällen nur dann nicht, wenn das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil BVGer E-6757/2025 vom 9. Februar 2026 E. 7.2.4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch könnten Abklärungen vor Ort getroffen werden. Aktuell existiert zwar keine offizielle schweizerische Vertretung in Eritrea, jedoch verfügen die Vereinten Nationen (UN) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) über eigene Büros in Asmara (vgl. United Nations Eritrea; https://eritrea.un.org/en/about/our-team, abgerufen am 10. Juni 2026). 9.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Dies ist vorliegend der Fall und eine es erscheint aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Bundesverwaltungsgericht hergestellt wird (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2025 (Wegweisungsvollzug) beantragt wurde. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 11. 11.1 Am 3. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Von einer massgeblichen Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Daher sind dem Beschwerdeführer trotz hälftigen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Dem im beschleunigten Verfahren vertretenen Beschwerdeführer ist (für das hälftige Obsiegen) keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 beantragt wird.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: