Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-810/2013 Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland etwa im Jahr 1997 verliess, anschliessend mit Ausnahme eines Aufenthaltes von wenigen Tagen in Spanien im Jahr 2003 stets in Mali lebte und am 27. oder 28. Juli 2012 Mali verliess, über Frankreich am 16. August 2012 in die Schweiz gelangte und gleichen Tags um Asyl nachsuchte, dass sie am 30. August 2012 zur Person und am 14. Dezember 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1995 von ihrem Cousin vergewaltigt worden, dass die Bewohner ihres Dorfes sie anschliessend hätten umbringen wollen, sie jedoch habe fliehen können, dass sie danach zwei Jahre in Lagos verbracht habe, wo sie einmal eine Person aus ihrem Dorf getroffen habe, die ihr gesagt habe, sie werde immer noch von den Dorfbewohnern gesucht, dass sie deshalb nach Mali geflohen sei, wo sie sich mit Betteln durchgeschlagen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 8. Februar 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle wegen unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das Bundesamt bezüglich des Wegweisungsvollzugs insbesondere feststellte, die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin sei in Nigeria behandelbar und die Regierung von Nigeria biete in allen Bundesstaaten Zugang zu einer kostenlosen antiretroviralen Behandlung an, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, zumal die Beschwerdeführerin bei den Schweizer Behörden medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2013 aufzuheben, die Sache zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass sie zur Begründung ausführte, sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und ihre Geburtsurkunde habe sie nach dem Tod ihrer Mutter zwar gesucht, aber nicht gefunden, dass es ihr nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, da sie niemanden mehr in ihrem Heimatland habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, es sei realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin sich jahrelang ausserhalb ihres Heimatstaates aufgehalten habe, ohne einen Ausweis besessen zu haben, und ihre Behauptung unglaubhaft sei, die Frau, für die sie in Lagos gearbeitet habe, habe ihr (etwa 15 Jahre später) ihren eigenen Pass nach Mali geschickt, damit sie mit diesem fremden Pass nach Europa habe gelangen können, dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso die Beschwerdeführerin innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin wolle mit der Nichtabgabe von Papieren ihre tatsächliche Identität verschleiern und einen Wegweisungsvollzug in ihr Heimatstaat erschweren, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu den vom BFM in der angefochtenen Verfügung angebrachten Unglaubhaftigkeitselementen in ihren Vorbringen äussert, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der angeblichen Vergewaltigung durch einen Onkel etwa im Jahr 2001/02 beziehungsweise durch einen Cousin im Jahr 1995 und einer daraus folgenden Gefährdung, wie das BFM zu Recht feststellte, unglaubhaft sind, dass weiter auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach als Wegweisungshindernisse nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5 ff.), dass die Aus- oder Wegweisung einer HIV-infizierten Person unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK praxisgemäss zulässig ist, solange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (BVGE 2009/2 E. 9.1.3 ff. m.w.H.), dass gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Januar 2013 bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion im CDC-Stadium A3 (Klassifikation des US-amerikanischen Center for Disease Control and Prevention) vorliegt und bisher keine HIV-assoziierten Erkrankungen aufgetreten sind, dass die Beschwerdeführerin sich damit nicht in der terminalen Phase der AIDS-Krankheit befindet, was sie auch nicht geltend macht, dass daher die HIV-Infizierung nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern einzig unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen ist, dass das BFM deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen diesbezüglich oder bezogen auf Hindernisse betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs für notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht, zumal sich aus ihrer HIV-Infektion wie dargelegt keine solche ergibt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr schliessen lassen, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer HIV-Infektion bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die konkrete Situation im Heimatland - namentlich die medizinische Versorgung - zu berücksichtigen ist, ein Wegweisungsvollzug aber grundsätzlich als zumutbar qualifiziert wird, solange die HIV-Infektion das Stadium C nach der Klassifikation des US-amerikanischen Center for Disease Control and Prevention noch nicht erreicht hat (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3), dass sich gemäss dem Arztbericht vom 4. Januar 2013 die Infektion bei der Beschwerdeführerin im Stadium A3 befindet - noch keine HIV-assoziierten Erkrankungen, jedoch stark eingeschränkte Immunlage mit einer CG4-positiven T-Lymphozytenzahl von unter 200 Zellen/mcl - und sie eine Resistenz gegen eine Medikamentenklasse, sogenannte NNRTI (Non-Nucleoside Reverse Transcriptase Inhibitors), aufweist, dass sich die Immunitätslage dank einer Therapie mit einer neuen Medikamentenzusammenstellung bereits deutlich verbessert habe, welche aber lebenslang weitergeführt werden muss (mit einer Verlängerung der Lebenserwartung von rund fünf bis 30 Jahre), und dass es sehr fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin in Nigeria Zugang zu einer langfristig wirksamen Therapie hätte, dass die Beschwerdeführferin in der Beschwerde geltend macht, sie habe die in Nigeria erhaltenen Medikamente nicht ertragen, und sie seien auch sehr teuer gewesen, so dass sie sich das Geld von Freunden habe leihen müssen, dass sie in Nigeria nie eine kostenlose Behandlung erhalten habe, da diese nicht für viele Personen reiche und es zudem eine Schande sei, an AIDS zu erkranken, weshalb niemand von ihrer Krankheit erfahren dürfe, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behandlungslage in Nigeria in den letzten Jahren stark verbessert hat, HIV-infizierte Personen sowohl mit First- als auch mit Second-Line-Medikamenten kostenlos behandelt werden und die Medikamente, die die Beschwerdeführerin zurzeit einnimmt (Truvada [Tenofovir/Emtricitabin], Reyataz [Atazanavir] und Norvir [Ritonavir]) auch in Nigeria erhältlich sind, dass dies insbesondere für die Stadt Lagos gilt, in der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während mindestens zweier Jahren lebte, dass somit davon auszugehen ist, sie werde bei einer Rückkehr von dieser kostenlosen Behandlung profitieren können, zumal sie gemäss Arztbericht - entgegen ihren im Asylverfahren gemachten Angaben zu ihren Aufenthalten - angab, sie habe seit 2006 mit Unterbrüchen in Nigeria eine antiretrovirale Therapie durchgeführt, dass damit nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nochmals (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. II.1 S. 4) auf die Möglichkeit, bei den Schweizer Behörden medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG und Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, hingewiesen wird, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres jahrelangen Aufenthaltes in Mali davon ausgegangen werden kann, dass sie in Nigeria zumindest über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt und es ihr deshalb auch möglich sein wird, dort (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: