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E-8088/2015

E-8088/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 5. Oktober 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ in C._______ Nord im Distrikt Jaffna. Infolge des Bürgerkriegs habe sie von 1996 bis 2002 in D._______ im Vanni-Gebiet gelebt und sei von 2006 bis 2009 erneut dorthin gezogen. Während dieser Zeit habe sie als Buchhalterin für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführtes Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Mai 2009 sei sie ins E._______-Camp in Vavuniya gebracht worden. Bei der Registrierung in diesem Flüchtlingscamp habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Im Oktober 2010 sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Am 20. Mai 2014 sei sie von ungefähr acht Personen in einem weissen Lieferwagen zu Hause aufgesucht worden. Sie selber sei nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe ihr gesagt, Beamte des CID (Criminal Investigation Department) hätten ihr Haus durchsucht, weshalb der Polizei diesbezüglich keine Kompetenzen zukomme. Einige Tage später habe ihre Mutter eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung für eine Befragung in Colombo vorgefunden, welche durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Weil sie dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei gegen sie ein Haftbefehl ausgestellt worden, welcher ebenfalls durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Nach der Hausdurchsuchung sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bei Bekannten gewohnt. Am 4. September 2014 sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem ihr nicht zustehenden Pass ausgereist. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: Fotos ihrer Diplomfeier an der Universität Jaffna, eine temporäre Identitätskarte vom E._______-Camp, einen Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Police Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, eine polizeiliche Vorladung vom 2. Juni 2014 ("Sri Lanka Police Message Form"), eine gerichtliche Vorladung des High Court of Colombo vom 11. Juni 2014 ("Summons to a suspect"), einen Haftbefehl des High Court of Colombo vom 25. Juni 2014 ("Warrant of Arrest"), Ausbildungszertifikate und -bestätigungen sowie ein Arbeitszeugnis. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015, eröffnet am 17. November 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann sei ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln einzuräumen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Schreiben F._______ vom 21. und 23. November 2015, einen Aktenauszug des Magistrate's Court, Case B 3064/2014, und einen Haftbefehl des Magistrate's Court ("Warrant of Arrest") vom 8. Juli 2015 (beide inklusive englischer Übersetzung), sechs Schreiben von Nachbarn und Bekannten der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung des "Member of Parliament" G._______ vom 23. November 2015 (alle auf Englisch). D. Mit Zwischenverfügungen vom 15. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Erhalt der Beschwerde und teilte ihr mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess es gut und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete das Gericht. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. E. Am 4. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo um Überprüfung der Beweismittel. Mit Antwort vom 31. Juli 2017 (Eingang Gericht: 14. August 2017) beantwortete die Botschaft die Fragen und erkannte die Dokumente als Fälschungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. Da die Beweismittel von der Botschaft als Fälschungen erkannt wurden und sich die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung somit durch falsche Angaben erschlichen hatte, wurden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung widerrufen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Erhöhung der üblichen Gerichtsgebühr zufolge mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Ihr Rechtsvertreter wurde ab Datum der Verfügung aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand entlassen. G. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen zur Tätigkeit als Buchhalterin in einem von der LTTE geführten Geschäft seien oberflächlich ausgefallen. Sie habe keine konkreten Hinweise nennen können, die auf den vorgebrachten LTTE-Hintergrund ihres Arbeitgebers hindeuten würden. Aufgrund der unglaubhaften Tätigkeit für die LTTE sei auch dem Vorbringen der behördlichen Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Überdies seien diese Vorbringen unglaubhaft ausgefallen. Trotz der Abwesenheit bei der behördlichen Hausdurchsuchung habe sie diese sehr detailliert beschreiben können. Die Aussagen bezüglich ihres Untertauchens nach der Hausdurchsuchung seien dagegen unsubstanziiert ausgefallen; weiter habe sie keine erlebnisorientierten Angaben zu ihrem Alltag machen können. Ihre Ausführungen bezüglich des Datums des Wiedersehens mit ihrer Mutter seien ausserdem als widersprüchlich zu beurteilen. Den polizeilichen und gerichtlichen Akten komme kaum Beweiskraft zu, zumal sie leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Die übrigen Dokumente würden keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Es liege kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme vor, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden. Ihre Familie weise keine Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie hätte mit negativen Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Sie selbst habe vor ihrer Ausreise in B._______ im Distrikt Jaffna gelebt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem praktisch durchführbar.

E. 3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Zeit zwischen 2006 und 2009 als Buchhalterin für die von den LTTE beherrschte Verkaufsfirma "Cheran, Chelan and Pandyan" gearbeitet. Nach Beendigung des Krieges sei sie ins Flüchtlingslager E._______ in Vavuniya gebracht worden, wo sie es unterlassen habe, ihre LTTE-Tätigkeit offenzulegen. Mit ihrer Familie habe sie im Oktober 2010 wieder nach B._______ zurückkehren können. Am 20. Mai 2014 seien acht Personen mit einem weissen Van bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie gesucht. Sie sei nicht anwesend gewesen und in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ihre Mutter habe sich bei der Polizei über die erfolgte unkorrekte Hausdurchsuchung beschwert. Die Beschwerdeführerin sei danach brieflich auf den 26. Mai 2014 zu einer Befragung beim TID (Terrorist Investigation Division) vorgeladen worden. Diese Vorladung sei zum Fenster hinein geschoben worden, als niemand in ihrem Elternhause gewesen sei. In der Folge habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Am 25. Juni 2014 sei ein Haftbefehl ergangen, welcher am 8. Juli 2015 erneuert worden sei; sie könne deshalb überall in Sri Lanka verhaftet werden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie in Sri Lanka einen Anwalt mandatiert, welcher für sie beim Gericht Einsicht in ihr Dossier genommen habe. Aus den Gerichtsakten sei ersichtlich, dass betreffend sie ein Dossier wegen "Prevention of Terrorism" eröffnet worden sei. Ihr Fall sei am 1. Mai 2015 wieder aufgenommen und am 8. Juli 2015 ein zweiter Haftbefehl ausgestellt worden. Sie habe anlässlich der Anhörungen bei der Vorinstanz ihre Verbindung zu den LTTE bewusst nicht in den Vordergrund gerückt. Dass sie keine Angaben zu ihren Vorgesetzten bei den LTTE gemacht habe, entspringe einem Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden und der Angst, zu sehr in die "LTTE-Ecke" gedrängt zu werden. Durch die eingereichten Beweismittel werde diese Angst belegt und der Bezug zu den LTTE offenkundig. In den wesentlichen Punkten seien ihre Aussagen sodann in allen drei Interviews weitgehend widerspruchsfrei gewesen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen werde auch durch die verschiedenen Schreiben von Freunden, Arbeitgeber, Nachbarn und des Parlamentsmitglieds bestätigt. Sie stamme aus der Nordprovinz und habe während des Krieges im Vanni-Gebiet gelebt. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar. Mit ihrer Beschwerde reichte sie die unter Buchstabe C. aufgeführten Beweismittel ein.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 4. Juli 2017 folgende Unterlagen zur Überprüfung der Echtheit zu: Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Police Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, "Sri Lanka Police Message Form" vom 2. Juni 2014, "Summons to a suspect" des High Court of Colombo vom 11. Juni 2014, "Warrant of Arrest" des High Court of Colombo vom 25. Juni 2014, Aktenauszug des Magistrate's Court, "Warrant of Arrest" des Magistrate's Court vom 8. Juli 2015, zwei Schreiben von Rechtsanwalt F._______ LL.B. vom 21. und 23. November 2015 inklusive Couverts. Sodann bat es um Auskunft, ob eine von den LTTE geführte Organisation namens "Cheran, Chelan und Pandyan", welche unter anderem Lebensmittelgeschäfte geführt haben soll, existiere und ob gegen die Beschwerdeführerin bei den von ihr genannten Behörden ein Verfahren hängig sei und was ihr vorgeworfen werde. Weiter sei abzuklären, ob gegen die Beschwerdeführerin ein Haftbefehl vorliege und ob F._______ als Rechtsanwalt tätig sowie zur Einsicht in Gerichtsakten berechtigt sei.

E. 3.4 Die Antwort vom 31. Juli 2017 ergibt, dass der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro vom 21. Mai 2014 sowie die "Message Form" vom 2. Juni 2014 gefälscht seien. Es hätten keine Informationen über eine von den LTTE geführte Organisation namens "Cheran, Chelan und Pandiyan" gefunden werden können. Das Verfahren unter der Nummer B-3064/14 existiere beim Amtsgericht in Colombo 12, laute jedoch nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsdokumente und der Haftbefehl seien offensichtlich gefälscht. Haftbefehle dürften von der Polizei nicht herausgegeben werden, auch nicht an Rechtsvertreter, weshalb unklar sei, wie die Beschwerdeführerin an dieses Dokument gelangt sei. Zusammengefasst sei der Fall offensichtlich konstruiert. Ob eine Anklage und ein Haftbefehl in einem anderen Fall gegen die Beschwerdeführerin vorliege, könne nicht vertraulich abgeklärt werden; ebenso wenig, ob F._______ als Rechtsanwalt tätig sei. Ungewöhnlich sei jedoch die Art der Angabe der Adresse auf dessen Briefkopf.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage an ihrer Beschwerde fest und ersucht um eine Nachfrist von vier Wochen, um neue Abklärungsergebnisse aus Sri Lanka einreichen zu können. Sie habe die Dokumente so eingereicht, wie sie ihr zugestellt worden seien. Es sei nicht zwingend, die Vorladung des Magistrate's Court bereits wegen Unterschieden in Briefkopf und Stempel als Fälschung zu bezeichnen. Es könne sein, dass dies dem Vorgehen bei der Kompetenzabtretung von Magistrate's Court zu High Court entspreche. Möglich sei, dass unter der Dossiernummer B-3064/14 ein Verfahren beim High Court gegen die Beschwerdeführerin pendent sei. Sie gehe davon aus, dass ein Doppel des Haftbefehls in den Original-Akten des Gerichts aufbewahrt werde. Der Rechtsvertreter erhalte bei der Akteneinsicht zumindest eine beglaubigte Kopie. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass die Polizei ein Doppel des Haftbefehls ihrer Mutter ausgehändigt habe. Zudem sei nur schwer einzusehen, weshalb ein anerkannter Gerichtsdolmetscher Dokumente übersetzen und mit Stempel und Unterschrift versehen sollte, welche auf den ersten Blick nicht authentisch sein könnten. Beim Versorgungsgeschäft "Cheran, Chelan und Pandyan" handle es sich um ein kleines Geschäft, welches nach dem Krieg liquidiert worden sei. Um noch Spuren davon zu finden, müsste vor Ort und nicht in Colombo recherchiert werden. Dass nur noch der CID über diesbezüglich registrierte Kenntnisse verfüge, sei nachvollziehbar. Die Zeugenaussagen würden sodann die Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen. Selbst wenn die Gerichtsdokumente nicht echt sein sollten, würden genügend andere Hinweise für ihre Verfolgung bestehen. Die Botschaftsantwort deute auf eine sehr oberflächliche Recherche hin, da nicht verbindlich festgestellt worden sei, ob es sich bei Herrn F._______ um einen Rechtsanwalt handle.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und die obige Zusammenfassung unter E. 4.1 kann verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht als Hauptgrund für ihre Flucht geltend, sie werde von den sri-lankischen Behörden mittels Haftbefehls gesucht. Wie die Botschaftsantwort ergeben hat, handelt es sich bei den ihr zur Überprüfung eingereichten Dokumenten um Fälschungen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf diese gefälschten Beweismittel ab, weshalb sie persönlich unglaubwürdig erscheint. Die Botschaftsabklärung erfolgte sorgfältig, detailliert und nicht oberflächlich, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht. Ihre Ausführungen zur Botschaftsantwort betreffend die Dokumente überzeugen nicht. Vor diesem Hintergrund kann ihr weder ihre Verbindung zu den LTTE geglaubt werden, noch dass sie von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Die Schreiben von Nachbarn, Arbeitgeber und Parlamentsmitglied sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Eine Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel erübrigt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro mit Cash Receipt, das "Sri Lanka Police Message Form", die Gerichtsdokumente und der Haftbefehl als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - und damit die vorgebrachte Verbindung zu den LTTE - unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der dreijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt mit ihrer Mutter in B._______ in C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Sie ist jung, gesund, verfügt über eine gute Ausbildung und sammelte bereits als Rezeptionistin und Lehrerin Berufserfahrung. Mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und weiteren Verwandten besitzt sie sodann ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein kann. Somit ist es ihr zumutbar, sich auch in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mutwilligen Prozessführung zufolge der eingereichten gefälschten Dokumente sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für den Aufwand bis zum Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 22. August 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden erscheint angesichts des Umfangs und Inhalts der Beschwerde als zu hoch. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.- (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist ihm ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.- (inklusive Kosten Übersetzung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'400.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Die gefälschten Dokumente (Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro mit Cash Receipt, "Sri Lanka Police Message Form", Gerichtsdokumente und Haftbefehl) werden durch das Gericht eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8088/2015 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. September 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 5. Oktober 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ in C._______ Nord im Distrikt Jaffna. Infolge des Bürgerkriegs habe sie von 1996 bis 2002 in D._______ im Vanni-Gebiet gelebt und sei von 2006 bis 2009 erneut dorthin gezogen. Während dieser Zeit habe sie als Buchhalterin für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführtes Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Mai 2009 sei sie ins E._______-Camp in Vavuniya gebracht worden. Bei der Registrierung in diesem Flüchtlingscamp habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Im Oktober 2010 sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Am 20. Mai 2014 sei sie von ungefähr acht Personen in einem weissen Lieferwagen zu Hause aufgesucht worden. Sie selber sei nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe ihr gesagt, Beamte des CID (Criminal Investigation Department) hätten ihr Haus durchsucht, weshalb der Polizei diesbezüglich keine Kompetenzen zukomme. Einige Tage später habe ihre Mutter eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung für eine Befragung in Colombo vorgefunden, welche durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Weil sie dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei gegen sie ein Haftbefehl ausgestellt worden, welcher ebenfalls durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Nach der Hausdurchsuchung sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bei Bekannten gewohnt. Am 4. September 2014 sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem ihr nicht zustehenden Pass ausgereist. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein: Fotos ihrer Diplomfeier an der Universität Jaffna, eine temporäre Identitätskarte vom E._______-Camp, einen Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Police Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, eine polizeiliche Vorladung vom 2. Juni 2014 ("Sri Lanka Police Message Form"), eine gerichtliche Vorladung des High Court of Colombo vom 11. Juni 2014 ("Summons to a suspect"), einen Haftbefehl des High Court of Colombo vom 25. Juni 2014 ("Warrant of Arrest"), Ausbildungszertifikate und -bestätigungen sowie ein Arbeitszeugnis. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015, eröffnet am 17. November 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann sei ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln einzuräumen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Schreiben F._______ vom 21. und 23. November 2015, einen Aktenauszug des Magistrate's Court, Case B 3064/2014, und einen Haftbefehl des Magistrate's Court ("Warrant of Arrest") vom 8. Juli 2015 (beide inklusive englischer Übersetzung), sechs Schreiben von Nachbarn und Bekannten der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung des "Member of Parliament" G._______ vom 23. November 2015 (alle auf Englisch). D. Mit Zwischenverfügungen vom 15. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Erhalt der Beschwerde und teilte ihr mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess es gut und ordnete den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete das Gericht. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. E. Am 4. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Colombo um Überprüfung der Beweismittel. Mit Antwort vom 31. Juli 2017 (Eingang Gericht: 14. August 2017) beantwortete die Botschaft die Fragen und erkannte die Dokumente als Fälschungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. Da die Beweismittel von der Botschaft als Fälschungen erkannt wurden und sich die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung somit durch falsche Angaben erschlichen hatte, wurden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung widerrufen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Erhöhung der üblichen Gerichtsgebühr zufolge mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Ihr Rechtsvertreter wurde ab Datum der Verfügung aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand entlassen. G. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen zur Tätigkeit als Buchhalterin in einem von der LTTE geführten Geschäft seien oberflächlich ausgefallen. Sie habe keine konkreten Hinweise nennen können, die auf den vorgebrachten LTTE-Hintergrund ihres Arbeitgebers hindeuten würden. Aufgrund der unglaubhaften Tätigkeit für die LTTE sei auch dem Vorbringen der behördlichen Suche nach ihr die Grundlage entzogen. Überdies seien diese Vorbringen unglaubhaft ausgefallen. Trotz der Abwesenheit bei der behördlichen Hausdurchsuchung habe sie diese sehr detailliert beschreiben können. Die Aussagen bezüglich ihres Untertauchens nach der Hausdurchsuchung seien dagegen unsubstanziiert ausgefallen; weiter habe sie keine erlebnisorientierten Angaben zu ihrem Alltag machen können. Ihre Ausführungen bezüglich des Datums des Wiedersehens mit ihrer Mutter seien ausserdem als widersprüchlich zu beurteilen. Den polizeilichen und gerichtlichen Akten komme kaum Beweiskraft zu, zumal sie leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Die übrigen Dokumente würden keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Es liege kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme vor, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden. Ihre Familie weise keine Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie hätte mit negativen Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Sie selbst habe vor ihrer Ausreise in B._______ im Distrikt Jaffna gelebt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem praktisch durchführbar. 3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Zeit zwischen 2006 und 2009 als Buchhalterin für die von den LTTE beherrschte Verkaufsfirma "Cheran, Chelan and Pandyan" gearbeitet. Nach Beendigung des Krieges sei sie ins Flüchtlingslager E._______ in Vavuniya gebracht worden, wo sie es unterlassen habe, ihre LTTE-Tätigkeit offenzulegen. Mit ihrer Familie habe sie im Oktober 2010 wieder nach B._______ zurückkehren können. Am 20. Mai 2014 seien acht Personen mit einem weissen Van bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie gesucht. Sie sei nicht anwesend gewesen und in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ihre Mutter habe sich bei der Polizei über die erfolgte unkorrekte Hausdurchsuchung beschwert. Die Beschwerdeführerin sei danach brieflich auf den 26. Mai 2014 zu einer Befragung beim TID (Terrorist Investigation Division) vorgeladen worden. Diese Vorladung sei zum Fenster hinein geschoben worden, als niemand in ihrem Elternhause gewesen sei. In der Folge habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Am 25. Juni 2014 sei ein Haftbefehl ergangen, welcher am 8. Juli 2015 erneuert worden sei; sie könne deshalb überall in Sri Lanka verhaftet werden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie in Sri Lanka einen Anwalt mandatiert, welcher für sie beim Gericht Einsicht in ihr Dossier genommen habe. Aus den Gerichtsakten sei ersichtlich, dass betreffend sie ein Dossier wegen "Prevention of Terrorism" eröffnet worden sei. Ihr Fall sei am 1. Mai 2015 wieder aufgenommen und am 8. Juli 2015 ein zweiter Haftbefehl ausgestellt worden. Sie habe anlässlich der Anhörungen bei der Vorinstanz ihre Verbindung zu den LTTE bewusst nicht in den Vordergrund gerückt. Dass sie keine Angaben zu ihren Vorgesetzten bei den LTTE gemacht habe, entspringe einem Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden und der Angst, zu sehr in die "LTTE-Ecke" gedrängt zu werden. Durch die eingereichten Beweismittel werde diese Angst belegt und der Bezug zu den LTTE offenkundig. In den wesentlichen Punkten seien ihre Aussagen sodann in allen drei Interviews weitgehend widerspruchsfrei gewesen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen werde auch durch die verschiedenen Schreiben von Freunden, Arbeitgeber, Nachbarn und des Parlamentsmitglieds bestätigt. Sie stamme aus der Nordprovinz und habe während des Krieges im Vanni-Gebiet gelebt. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar. Mit ihrer Beschwerde reichte sie die unter Buchstabe C. aufgeführten Beweismittel ein. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Schweizer Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 4. Juli 2017 folgende Unterlagen zur Überprüfung der Echtheit zu: Auszug aus dem Polizeibuch der Point Pedro Police Station vom 21. Mai 2014 mit Cash Receipt vom 24. Mai 2014, "Sri Lanka Police Message Form" vom 2. Juni 2014, "Summons to a suspect" des High Court of Colombo vom 11. Juni 2014, "Warrant of Arrest" des High Court of Colombo vom 25. Juni 2014, Aktenauszug des Magistrate's Court, "Warrant of Arrest" des Magistrate's Court vom 8. Juli 2015, zwei Schreiben von Rechtsanwalt F._______ LL.B. vom 21. und 23. November 2015 inklusive Couverts. Sodann bat es um Auskunft, ob eine von den LTTE geführte Organisation namens "Cheran, Chelan und Pandyan", welche unter anderem Lebensmittelgeschäfte geführt haben soll, existiere und ob gegen die Beschwerdeführerin bei den von ihr genannten Behörden ein Verfahren hängig sei und was ihr vorgeworfen werde. Weiter sei abzuklären, ob gegen die Beschwerdeführerin ein Haftbefehl vorliege und ob F._______ als Rechtsanwalt tätig sowie zur Einsicht in Gerichtsakten berechtigt sei. 3.4 Die Antwort vom 31. Juli 2017 ergibt, dass der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro vom 21. Mai 2014 sowie die "Message Form" vom 2. Juni 2014 gefälscht seien. Es hätten keine Informationen über eine von den LTTE geführte Organisation namens "Cheran, Chelan und Pandiyan" gefunden werden können. Das Verfahren unter der Nummer B-3064/14 existiere beim Amtsgericht in Colombo 12, laute jedoch nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsdokumente und der Haftbefehl seien offensichtlich gefälscht. Haftbefehle dürften von der Polizei nicht herausgegeben werden, auch nicht an Rechtsvertreter, weshalb unklar sei, wie die Beschwerdeführerin an dieses Dokument gelangt sei. Zusammengefasst sei der Fall offensichtlich konstruiert. Ob eine Anklage und ein Haftbefehl in einem anderen Fall gegen die Beschwerdeführerin vorliege, könne nicht vertraulich abgeklärt werden; ebenso wenig, ob F._______ als Rechtsanwalt tätig sei. Ungewöhnlich sei jedoch die Art der Angabe der Adresse auf dessen Briefkopf. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage an ihrer Beschwerde fest und ersucht um eine Nachfrist von vier Wochen, um neue Abklärungsergebnisse aus Sri Lanka einreichen zu können. Sie habe die Dokumente so eingereicht, wie sie ihr zugestellt worden seien. Es sei nicht zwingend, die Vorladung des Magistrate's Court bereits wegen Unterschieden in Briefkopf und Stempel als Fälschung zu bezeichnen. Es könne sein, dass dies dem Vorgehen bei der Kompetenzabtretung von Magistrate's Court zu High Court entspreche. Möglich sei, dass unter der Dossiernummer B-3064/14 ein Verfahren beim High Court gegen die Beschwerdeführerin pendent sei. Sie gehe davon aus, dass ein Doppel des Haftbefehls in den Original-Akten des Gerichts aufbewahrt werde. Der Rechtsvertreter erhalte bei der Akteneinsicht zumindest eine beglaubigte Kopie. Überdies sei nicht auszuschliessen, dass die Polizei ein Doppel des Haftbefehls ihrer Mutter ausgehändigt habe. Zudem sei nur schwer einzusehen, weshalb ein anerkannter Gerichtsdolmetscher Dokumente übersetzen und mit Stempel und Unterschrift versehen sollte, welche auf den ersten Blick nicht authentisch sein könnten. Beim Versorgungsgeschäft "Cheran, Chelan und Pandyan" handle es sich um ein kleines Geschäft, welches nach dem Krieg liquidiert worden sei. Um noch Spuren davon zu finden, müsste vor Ort und nicht in Colombo recherchiert werden. Dass nur noch der CID über diesbezüglich registrierte Kenntnisse verfüge, sei nachvollziehbar. Die Zeugenaussagen würden sodann die Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen. Selbst wenn die Gerichtsdokumente nicht echt sein sollten, würden genügend andere Hinweise für ihre Verfolgung bestehen. Die Botschaftsantwort deute auf eine sehr oberflächliche Recherche hin, da nicht verbindlich festgestellt worden sei, ob es sich bei Herrn F._______ um einen Rechtsanwalt handle. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und die obige Zusammenfassung unter E. 4.1 kann verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht als Hauptgrund für ihre Flucht geltend, sie werde von den sri-lankischen Behörden mittels Haftbefehls gesucht. Wie die Botschaftsantwort ergeben hat, handelt es sich bei den ihr zur Überprüfung eingereichten Dokumenten um Fälschungen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf diese gefälschten Beweismittel ab, weshalb sie persönlich unglaubwürdig erscheint. Die Botschaftsabklärung erfolgte sorgfältig, detailliert und nicht oberflächlich, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht. Ihre Ausführungen zur Botschaftsantwort betreffend die Dokumente überzeugen nicht. Vor diesem Hintergrund kann ihr weder ihre Verbindung zu den LTTE geglaubt werden, noch dass sie von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Die Schreiben von Nachbarn, Arbeitgeber und Parlamentsmitglied sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Eine Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel erübrigt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro mit Cash Receipt, das "Sri Lanka Police Message Form", die Gerichtsdokumente und der Haftbefehl als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin - und damit die vorgebrachte Verbindung zu den LTTE - unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der dreijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. 5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt mit ihrer Mutter in B._______ in C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Sie ist jung, gesund, verfügt über eine gute Ausbildung und sammelte bereits als Rezeptionistin und Lehrerin Berufserfahrung. Mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und weiteren Verwandten besitzt sie sodann ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein kann. Somit ist es ihr zumutbar, sich auch in ihrem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mutwilligen Prozessführung zufolge der eingereichten gefälschten Dokumente sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für den Aufwand bis zum Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 22. August 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden erscheint angesichts des Umfangs und Inhalts der Beschwerde als zu hoch. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.- (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist ihm ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.- (inklusive Kosten Übersetzung, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'400.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Die gefälschten Dokumente (Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation Point Pedro mit Cash Receipt, "Sri Lanka Police Message Form", Gerichtsdokumente und Haftbefehl) werden durch das Gericht eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: