Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Oktober 2015 mit dem Zug von D._______ herkommend in Chiasso angehalten und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 18. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Am 22. Oktober 2015 fand die Aufnahme der Personalien statt. B. Am 23. Oktober 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich. C. Im Beisein der Rechtsvertretung führte das SEM am 6. November 2015 die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, sein Reiseziel sei nicht Italien, sondern die Schweiz gewesen. D. Mit Verfügung vom 10. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen in seinen Altersangaben sowie in seinen Aussagen betreffend seine Schulzeit und sein Ausreisedatum. Insbesondere wurde er auch auf Divergenzen zwischen seinen Angaben zu seinem Alter und zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters und den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders E._______ (N [...]) in dessen Asylverfahren hingewiesen. Ferner informierte das SEM den Beschwerdeführe darüber, dass es beabsichtige, ihn im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig zu betrachten und dass auf eine medizinische Altersabklärung verzichtet werde. E. Am 13. November 2015 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei unter anderem um umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______ ersucht wurde. F. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. G. Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. H. Am 1. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2015 reichte er eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu den Akten. I. I.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und er sei daher als volljährig zu erachten. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht; dem in Kopie vorgelegten Taufschein komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Ferner habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gegenüber der Grenzwache ([...]) beziehungsweise dem SEM ([...]) gemacht. Diese Angaben seien überdies nicht vereinbar mit den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren, gemäss welchen der Beschwerdeführer Jahrgang (...) hätte. Ferner stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt des Todes seines Vaters (...)jährig gewesen, im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, wonach ihr Vater im Jahre (...) verstorben sei. Die hierzu abgegebenen Erklärungen in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 vermöchten diese Widersprüche nicht auszuräumen. Das SEM sei nicht verpflichtet, das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten durchzuführen. Ein solches sei nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Es würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden. J. J.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht, den Sachverhalt umfassend und richtig abzuklären, in grober Weise verletzt, indem sie nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Feststellung seines Alters berücksichtigt habe. So seien sein äusseres Erscheinungsbild, die in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 wiedergegebenen Aussagen seines Bruders betreffend sein Alter sowie das mögliche Ergebnis einer Altersanalyse nicht gewürdigt worden. Er habe versucht, seiner Mitwirkungspflicht durch die in Aussicht gestellte Beibringung des Taufscheins nachzukommen. Da er aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, stelle sich die Frage, wie er sonst durch Dokumente sein Alter belegen könnte. Der Ansicht der Vorinstanz, es bestehe vorliegend kein Anlass für die Durchführung einer medizinischen Altersanalyse, sei zu widersprechen. Eine solche sei vielmehr in Anbetracht der erheblichen Zweifel an seinem genauen Alter und seiner bei der Anhörung zu Tage getretenen Verängstigung und Verwirrtheit notwendig. Das SEM sei auf seine Versuche im erstinstanzlichen Verfahren, die Ungereimtheiten aufzulösen, nicht eingegangen. Es sei keine Altersanalyse durchgeführt worden, und die Verfahrensakten seines Bruders seien ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung offengelegt worden. Dies grenze an eine Rechtsverweigerung und stelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz dar. Das SEM sei auf die in den Stellungnahmen vom 13. November 2015 und 2. Dezember 2015 gestellten Anträge um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______, um Berücksichtigung von dessen Aussagen sowie um Durchführung einer Altersanalyse nicht eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stelle sich die Frage, ob Stellungnahmen der Rechtsvertretung im Rahmen eines Testverfahrens überhaupt gewürdigt würden. Eine präzise Feststellung seines Alters sei von grosser Wichtigkeit, da im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Ausgang des Dublin-Verfahrens davon abhänge. Es bestehe das Risiko, dass er trotz seiner Minderjährigkeit fälschlicherweise alleine nach Italien überstellt werde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Italien dem Übernahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern die entsprechende Frist verpasst habe. Unter dem Aspekt des Kindeswohls und drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteile sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme einer Altersanalyse. K. Mit Telefax vom 14. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist seine geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gutgeheissen, und es wurde vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. M. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) in Kopie sowie seinen Taufschein im Original ein. N. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, sie habe sich ausführlich mit der Frage des Alters des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermöchten an der Schlussfolgerung, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit, nichts zu ändern. Es bestehe daher kein Anlass zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens. Ferner seien ihm bei der Entscheid-eröffnung alle relevanten Akten zugestellt worden, und es seien ihm bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 10. November 2015 die entscheidrelevanten Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders zur Kenntnis gebracht worden. O. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zur Stellungnahme zur Feststellung des Instruktionsrichters, dass der zu den Akten gereichte Taufschein im Bereich der Daten klare Spuren von Manipulation aufweise. P. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Zustellung seines Taufscheins zur Einsichtnahme zwecks Erstellung der Stellungnahme. Q. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Original des Taufscheins könne nicht herausgegeben werden und stellte ihm drei Farbkopien des Dokuments zu. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte in dieser aus, er gehe davon aus, dass die eingereichte Taufurkunde sein Alter und seine Identität belege. Sie sei in einer Kirche in Eritrea aufbewahrt worden, und sein Bruder habe deren Übersendung von dort in die Schweiz veranlasst. Es sei nicht unüblich, dass derartige Dokumente umgeschrieben, beziehungsweise wiederverwendet würden. Gerade aus diesen Gründen messe die Vorinstanz eritreischen Taufurkunden grundsätzlich eine sehr tiefe Beweiskraft bei. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe festgehalten, insbesondere an den gerügten Verfahrensmängeln sowie an der Notwendigkeit der Durchführung einer Altersanalyse. Die Frage seines Alters sei gerade nicht unstrittig, und es gebe keine andere Möglichkeit zur Feststellung seines tatsächlichen Alters.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel seit der Einreichung eines plump verfälschten Beweismittels als offensichtlich unbegründet (geworden) qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind:
E. 4.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht muss sich auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe stützen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.1.2 Unter dem Gesichtspunkt dieser Verfahrensbestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aussagen seines Bruders betreffend sein Alter mit Schreiben vom 10. November 2015 die Befragungsprotokolle des Bruders nicht offenlegte. Indem die wesentlichen Aussagen des Bruders korrekt im erwähnten Schreiben des SEM wiedergegeben und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurden, wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ohnehin wäre eine allfällige Gehörsverletzung dadurch geheilt worden, dass ihm die entsprechenden Auszüge des Protokolls der Empfangsstellenbefragung des Bruders mit der angefochtenen Verfügung offengelegt wurden und er die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu zu äussern.
E. 4.2.1 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.).
E. 4.2.2 Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, und ob es damit zu Recht auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtete.
E. 4.2.3 Vorab ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht ([...] beziehungsweise [...]), welche zudem mit den Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2007 (...)-jährig gewesen sei, nicht vereinbar sind. Ebenso widerspricht die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei verstorben, als er (...)jährig gewesen sei (vgl. act. A9 S. 4), dem von seinem Bruder angegebenen Todesdatum des Vaters ([...]). Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. November 2015 (act. 18/3), er sei bei der Erstbefragung überfordert gewesen, und seine Angaben gegenüber dem Grenzwachtkorps seien unter Angst und ohne Rückübersetzung gemacht worden, vermögen diese erheblichen Ungereimtheiten nicht befriedigend auszuräumen. Ebenso wenig überzeugt die vom Bruder in der genannten Stellungnahme abgegebene Erklärung, er habe anlässlich seiner Befragung das Alter des Beschwerdeführers erraten, weil er es nicht gekannt habe, dieser sei aber auf jeden Fall minderjährig. Es wird nämlich nicht weiter ausgeführt, auf welcher Grundlage dessen nunmehrige Gewissheit über die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beruht. Die hierdurch geweckten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter werden schliesslich dadurch verstärkt, dass er in der Erstbefragung vom 5. November 2015 widersprüchliche Angaben zur Dauer und zu den Orten seines Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt seines Schulabbruchs machte.
E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Schweizerischen Behörden keine beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche das von ihm behauptete Alter belegen könnten. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Original eingereichte Taufschein weist beim Geburtsdatum und Taufdatum deutliche Spuren von Rasuren und Überschreibungen auf. Die diesbezügliche Erklärung in der Replik, es sei üblich, dass solche Dokumente umgeschrieben beziehungsweise wiederverwendet würden, ist angesichts dessen, dass das Dokument nur bei den erwähnten Daten Manipulationsspuren aufweist, nicht stichhaltig. Ohnehin handelt es sich bei dem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität ausgestellt wurde (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das verfälsche Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen.
E. 4.2.6 In Anbetracht dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und war folglich nicht gehalten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen.
E. 4.2.7 Die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen erscheinen auch deshalb nicht angezeigt, weil wissenschaftliche Altersabklärungen und äusseres Erscheinungsbild grundsätzlich nur als schwache Indizien für die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden taugen. Insbesondere lassen radiologische Knochenaltersanalysen nie sichere Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und haben generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters (vgl. Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.8 Im Übrigen wurden - entgegen der in der Beschwerdeeingabe erhobenen Behauptung - die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2015 wiedergegebenen Ausführungen seines Bruders betreffend seine Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig abgeklärt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 16. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit nicht ausdrücklich anerkannt haben, ist in Anbetracht der klaren Regelung der Zuständigkeit für den Fall einer ausbleibenden Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch in der Dublin-Verordnung irrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt.
E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.7 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte.
E. 6.8 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder-aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der verfälschte Taufschein wird eingezogen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8082/2015 Urteil vom 9. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Oktober 2015 mit dem Zug von D._______ herkommend in Chiasso angehalten und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) Chiasso zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 18. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Am 22. Oktober 2015 fand die Aufnahme der Personalien statt. B. Am 23. Oktober 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ Zürich. C. Im Beisein der Rechtsvertretung führte das SEM am 6. November 2015 die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, sein Reiseziel sei nicht Italien, sondern die Schweiz gewesen. D. Mit Verfügung vom 10. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen in seinen Altersangaben sowie in seinen Aussagen betreffend seine Schulzeit und sein Ausreisedatum. Insbesondere wurde er auch auf Divergenzen zwischen seinen Angaben zu seinem Alter und zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters und den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders E._______ (N [...]) in dessen Asylverfahren hingewiesen. Ferner informierte das SEM den Beschwerdeführe darüber, dass es beabsichtige, ihn im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig zu betrachten und dass auf eine medizinische Altersabklärung verzichtet werde. E. Am 13. November 2015 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei unter anderem um umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______ ersucht wurde. F. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. G. Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. H. Am 1. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2015 reichte er eine Stellungnahme sowie eine Fotografie seines Taufscheins zu den Akten. I. I.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und er sei daher als volljährig zu erachten. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht; dem in Kopie vorgelegten Taufschein komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Ferner habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gegenüber der Grenzwache ([...]) beziehungsweise dem SEM ([...]) gemacht. Diese Angaben seien überdies nicht vereinbar mit den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren, gemäss welchen der Beschwerdeführer Jahrgang (...) hätte. Ferner stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt des Todes seines Vaters (...)jährig gewesen, im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, wonach ihr Vater im Jahre (...) verstorben sei. Die hierzu abgegebenen Erklärungen in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 vermöchten diese Widersprüche nicht auszuräumen. Das SEM sei nicht verpflichtet, das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten durchzuführen. Ein solches sei nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Es würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden. J. J.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht, den Sachverhalt umfassend und richtig abzuklären, in grober Weise verletzt, indem sie nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Feststellung seines Alters berücksichtigt habe. So seien sein äusseres Erscheinungsbild, die in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 wiedergegebenen Aussagen seines Bruders betreffend sein Alter sowie das mögliche Ergebnis einer Altersanalyse nicht gewürdigt worden. Er habe versucht, seiner Mitwirkungspflicht durch die in Aussicht gestellte Beibringung des Taufscheins nachzukommen. Da er aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, stelle sich die Frage, wie er sonst durch Dokumente sein Alter belegen könnte. Der Ansicht der Vorinstanz, es bestehe vorliegend kein Anlass für die Durchführung einer medizinischen Altersanalyse, sei zu widersprechen. Eine solche sei vielmehr in Anbetracht der erheblichen Zweifel an seinem genauen Alter und seiner bei der Anhörung zu Tage getretenen Verängstigung und Verwirrtheit notwendig. Das SEM sei auf seine Versuche im erstinstanzlichen Verfahren, die Ungereimtheiten aufzulösen, nicht eingegangen. Es sei keine Altersanalyse durchgeführt worden, und die Verfahrensakten seines Bruders seien ihm erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung offengelegt worden. Dies grenze an eine Rechtsverweigerung und stelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz dar. Das SEM sei auf die in den Stellungnahmen vom 13. November 2015 und 2. Dezember 2015 gestellten Anträge um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______, um Berücksichtigung von dessen Aussagen sowie um Durchführung einer Altersanalyse nicht eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es stelle sich die Frage, ob Stellungnahmen der Rechtsvertretung im Rahmen eines Testverfahrens überhaupt gewürdigt würden. Eine präzise Feststellung seines Alters sei von grosser Wichtigkeit, da im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Ausgang des Dublin-Verfahrens davon abhänge. Es bestehe das Risiko, dass er trotz seiner Minderjährigkeit fälschlicherweise alleine nach Italien überstellt werde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Italien dem Übernahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern die entsprechende Frist verpasst habe. Unter dem Aspekt des Kindeswohls und drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteile sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme einer Altersanalyse. K. Mit Telefax vom 14. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist seine geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gutgeheissen, und es wurde vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. M. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) in Kopie sowie seinen Taufschein im Original ein. N. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, sie habe sich ausführlich mit der Frage des Alters des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermöchten an der Schlussfolgerung, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit, nichts zu ändern. Es bestehe daher kein Anlass zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens. Ferner seien ihm bei der Entscheid-eröffnung alle relevanten Akten zugestellt worden, und es seien ihm bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 10. November 2015 die entscheidrelevanten Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders zur Kenntnis gebracht worden. O. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zur Stellungnahme zur Feststellung des Instruktionsrichters, dass der zu den Akten gereichte Taufschein im Bereich der Daten klare Spuren von Manipulation aufweise. P. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Zustellung seines Taufscheins zur Einsichtnahme zwecks Erstellung der Stellungnahme. Q. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Original des Taufscheins könne nicht herausgegeben werden und stellte ihm drei Farbkopien des Dokuments zu. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte in dieser aus, er gehe davon aus, dass die eingereichte Taufurkunde sein Alter und seine Identität belege. Sie sei in einer Kirche in Eritrea aufbewahrt worden, und sein Bruder habe deren Übersendung von dort in die Schweiz veranlasst. Es sei nicht unüblich, dass derartige Dokumente umgeschrieben, beziehungsweise wiederverwendet würden. Gerade aus diesen Gründen messe die Vorinstanz eritreischen Taufurkunden grundsätzlich eine sehr tiefe Beweiskraft bei. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe festgehalten, insbesondere an den gerügten Verfahrensmängeln sowie an der Notwendigkeit der Durchführung einer Altersanalyse. Die Frage seines Alters sei gerade nicht unstrittig, und es gebe keine andere Möglichkeit zur Feststellung seines tatsächlichen Alters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel seit der Einreichung eines plump verfälschten Beweismittels als offensichtlich unbegründet (geworden) qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht muss sich auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe stützen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.1.2 Unter dem Gesichtspunkt dieser Verfahrensbestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aussagen seines Bruders betreffend sein Alter mit Schreiben vom 10. November 2015 die Befragungsprotokolle des Bruders nicht offenlegte. Indem die wesentlichen Aussagen des Bruders korrekt im erwähnten Schreiben des SEM wiedergegeben und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurden, wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ohnehin wäre eine allfällige Gehörsverletzung dadurch geheilt worden, dass ihm die entsprechenden Auszüge des Protokolls der Empfangsstellenbefragung des Bruders mit der angefochtenen Verfügung offengelegt wurden und er die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu zu äussern. 4.2 4.2.1 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). 4.2.2 Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, und ob es damit zu Recht auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtete. 4.2.3 Vorab ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 4.2.4 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht ([...] beziehungsweise [...]), welche zudem mit den Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2007 (...)-jährig gewesen sei, nicht vereinbar sind. Ebenso widerspricht die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei verstorben, als er (...)jährig gewesen sei (vgl. act. A9 S. 4), dem von seinem Bruder angegebenen Todesdatum des Vaters ([...]). Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. November 2015 (act. 18/3), er sei bei der Erstbefragung überfordert gewesen, und seine Angaben gegenüber dem Grenzwachtkorps seien unter Angst und ohne Rückübersetzung gemacht worden, vermögen diese erheblichen Ungereimtheiten nicht befriedigend auszuräumen. Ebenso wenig überzeugt die vom Bruder in der genannten Stellungnahme abgegebene Erklärung, er habe anlässlich seiner Befragung das Alter des Beschwerdeführers erraten, weil er es nicht gekannt habe, dieser sei aber auf jeden Fall minderjährig. Es wird nämlich nicht weiter ausgeführt, auf welcher Grundlage dessen nunmehrige Gewissheit über die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beruht. Die hierdurch geweckten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter werden schliesslich dadurch verstärkt, dass er in der Erstbefragung vom 5. November 2015 widersprüchliche Angaben zur Dauer und zu den Orten seines Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt seines Schulabbruchs machte. 4.2.5 Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Schweizerischen Behörden keine beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche das von ihm behauptete Alter belegen könnten. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Original eingereichte Taufschein weist beim Geburtsdatum und Taufdatum deutliche Spuren von Rasuren und Überschreibungen auf. Die diesbezügliche Erklärung in der Replik, es sei üblich, dass solche Dokumente umgeschrieben beziehungsweise wiederverwendet würden, ist angesichts dessen, dass das Dokument nur bei den erwähnten Daten Manipulationsspuren aufweist, nicht stichhaltig. Ohnehin handelt es sich bei dem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität ausgestellt wurde (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das verfälsche Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen. 4.2.6 In Anbetracht dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und war folglich nicht gehalten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. 4.2.7 Die vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen erscheinen auch deshalb nicht angezeigt, weil wissenschaftliche Altersabklärungen und äusseres Erscheinungsbild grundsätzlich nur als schwache Indizien für die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden taugen. Insbesondere lassen radiologische Knochenaltersanalysen nie sichere Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und haben generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters (vgl. Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.8 Im Übrigen wurden - entgegen der in der Beschwerdeeingabe erhobenen Behauptung - die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2015 wiedergegebenen Ausführungen seines Bruders betreffend seine Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig abgeklärt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 16. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit nicht ausdrücklich anerkannt haben, ist in Anbetracht der klaren Regelung der Zuständigkeit für den Fall einer ausbleibenden Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch in der Dublin-Verordnung irrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.6 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.7 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte. 6.8 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder-aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet.
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der verfälschte Taufschein wird eingezogen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain