Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2023 und hielt sich anschliessend in Äthiopien, Sudan und Libyen auf, bevor er über verschiedene Länder am 29. Juli 2025 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. In Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, welche bei unbe- gleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gleichzeitig als Vertrauens- person gilt, fand am 28. August 2025 die Erstbefragung UMA statt (EB UMA). Am 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls in An- wesenheit seiner Rechtsvertretung, zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, zugehörig der Clanfamilie Rahanweyn und dem Clan Leysan, Subclan Ursi. Gelebt habe er im Dorf B._______ bei Huddur zusammen mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Koranschule besucht und in dem Jahr vor seiner Ausreise an Nachmitta- gen an einer Privatschule Mathematik und Englisch gelernt. Das Dorf in dem er gelebt habe, sei von der Al-Shabaab kontrolliert worden. Im achten Monat des Jahres 2023, als er 13 Jahre alt gewesen sei, habe die Al-Shabaab viele junge Männer rekrutiert und mitgenommen. Sein Va- ter sei ebenfalls aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) zu brin- gen. Sein Vater habe dies jedoch nicht tun und ihn nicht in Gefahr bringen wollen, da er noch so jung gewesen sei. Ein Freund sei ebenfalls über des- sen Vater aufgefordert worden, sich anzuschliessen. Am nächsten Tag sei er mit diesem Freund zusammen über Bardale und Luuq nach Jigjiga in Äthiopien ausgereist. Von dort sei er über den Sudan nach Libyen gelangt, wo er von Oktober 2023 bis März 2025 festgehalten und misshandelt wor- den sei. Die libysche Armee habe ihn befreit und in ein Gefängnis der Hauptstadt gebracht, wo er im Mai 2025 freigelassen worden sei. Sein Va- ter habe als Folge der Weigerung, seinen Sohn an die Al-Shabaab zu über- geben, ebenfalls das Land verlassen müssen. C. Der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde am 8. Oktober 2025 ein Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet.
E-8077/2025 Seite 3 D. Am 9. Oktober 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und be- auftragte den Kanton Luzern mit deren Umsetzung (Dispositivziffern 4-7). F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach- verhaltserstellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 23. Oktober 2025.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
E-8077/2025 Seite 4 Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivzif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft beziehungsweise seinen ununterbrochenen Wohnsitz von der Geburt bis zur Ausreise im Dorf B._______ und schliesst daraus auch auf
E-8077/2025 Seite 5 eine mangelnde Glaubhaftmachung seiner geltend gemachten Zwangsrek- rutierung durch die Al-Shabaab.
Der Beschwerdeführer habe in der EB UMA Huddur fälschlicherweise als Provinz bezeichnet, dabei handle es sich um einen Distrikt und die Haupt- stadt der Verwaltungsregion Balkool. In Bezug auf seine Clanzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer angesichts der Komplexität nur rudimentäre Kenntnisse. In der Anhörung habe er vorgetragen, dass seitdem er sich erinnern könne, die Al-Shabaab sein Dorf kontrollieren würde. Quellen aus dem Internet würden jedoch belegen, dass die Umgebung von Huddur und auch das Dorf B._______ bis heute zwischen den Al-Shabaab und Truppen der somalischen Regierung sowie zeitweise auch durch äthiopische Trup- pen heftig umkämpft sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erzählt, dass er abends meist Fussball gespielt hätte, jedoch sei nicht davon aus- zugehen, dass Kinder und Jugendliche in einer umkämpften, von der Al- Shabaab kontrollierten Gegend unbeschwert Fussball spielen könnten (mit Verweis auf einen Bericht zu geschlossenen Fussballfeldern durch die Al- Shabaab in Mogadischu). Der Beschwerdeführer habe zudem vorgetra- gen, dass eine Cousine in Baidoa lebe und ihn früher in B._______ besucht habe. Aus Sicht des SEM sei es jedoch für eine Frau äusserst riskant, eine solche Reise zu unternehmen, bei der sie in ein von der Al-Shabaab kon- trolliertes Gebiet gelangen und deren Kontrollpunkte passieren müsse. Es sei somit unwahrscheinlich, dass die Cousine Reisen von Baidoa nach B._______ unternommen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Begriffe «Koonfur-Galbeed» (Somalisch für South-West State) und «RRA» (für Rahaweyn Resistance Army) erwähnt, ohne jedoch deren tat- sächliche Bedeutung erklären zu können. Schliesslich habe der Beschwer- deführer ausgeführt, dass er bei seiner Ausreise nach Äthiopien zunächst nach Bardale und somit in die Gegenrichtung gereist sei. Aus diesen Grün- den sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis August 2023 im Dorf B._______ bei Huddur gelebt habe und demzu- folge könne ihm nicht geglaubt werden, dass er eine zwangsweise Rekru- tierung durch die Al-Shabaab zu befürchten habe.
Die weiteren Vorbringen in Bezug auf Geschehnisse in Libyen seien flücht- lingsrechtlich nicht relevant, da sie in einem Drittstaat stattgefunden hätten und ihm aufgrund dieser Ereignisse keine Verfolgung in Somalia drohe.
Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. So habe gemäss einem Bericht aus dem Jahr 2019 die
E-8077/2025 Seite 6 Kontrolle über das Dorf B._______ mehrmals zwischen der Al-Shabaab und einer lokalen Clan-Miliz namens «Caaro» gewechselt. Auch wenn sich diese Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers zugetragen hät- ten, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu auf entsprechende Fragen etwas hätte ausführen können. Es treffe sodann nicht zu, dass das SEM die vereinzelt vorhandenen herkunftsspezifischen Kenntnisse nicht gewür- digt habe, zumal die Herkunft des Beschwerdeführers aus Südwestsomalia und seine somalische Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht angezweifelt worden seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er aus einer Lin- gua-Analyse etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, da von einer sach- verständigen Person nicht erwartet werden könne, dass sie den Alltag in einem von der Al-Shabaab kontrollierten Gebiet aus eigener Erfahrung kenne. Da die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Al- Shabaab gemäss Erkenntnissen des SEM einer haltbaren Grundlage ent- behre, erübrige es sich, diese auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Die in der Stellungnahme enthaltenen Angaben zur Schulbildung des Beschwerdeführers seien nicht vorbehaltlos als Tatsachen zu werten. Den Vorwurf eines unangemessenen Befragungsstils weise das SEM als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in ungleich schwierigeren Situationen zu behaupten ge- wusst und angesichts seines Alters von 16 Jahren sei es ihm durchaus zuzumuten, die Fragen in dem erfolgten Rahmen zu beantworten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das SEM habe richtiger- weise seine Herkunft aus Südwestsomalia nicht angezweifelt. Seine Aus- führungen zur Clanzugehörigkeit und zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ seien als glaubhaft einzustufen. Unter Berücksichtigung seines sehr jungen Alters bei seiner Ausreise und seiner knappen Schulbildung habe er sein Heimatdorf nachvollziehbar in den geografischen Kontext set- zen können. So sei es ihm entsprechend seiner Kompetenzen möglich ge- wesen, die Distanz zwischen B._______ und Huddur sowie die Distanz von B._______ nach Baidowa im Vergleich zu benennen. Die Bezeichnung von Huddur als Provinz (statt als Distrikt) sei vernachlässigbar, zumal er Huddur als Region identifiziert habe, zu welcher B._______ und Huddur als nächstgrössere Stadt gehörten. Eine kindsgerechte Aussagewürdigung lasse den Schluss zu, dass er wisse, dass Huddur eine Stadt und gleich- zeitig ein grösseres Gebiet sei, welches B._______ umfasse.
Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er dem Subclan der Ursi, dem Clan der Leysan und der Clanfamilie Rahanweyn angehöre. Weitere Clans der Familie seien die Elay, Harin, Hadamo und Jiron. Den Abtirsiimo
E-8077/2025 Seite 7 (Abstammungslinie; Anm. des Gerichts) habe er ebenfalls ausführlich auf- gezählt. In B._______ gebe es nur den Clan Rahanweyn, weitere Clans seien nicht vertreten. Der Clan sei in «Kolfuurgalbeed» beheimatet und entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe er sehr wohl erklären können, in welchem Kontext dieser Begriff gebraucht werde. Im Übrigen habe er bereits auf dem Personalienblatt angegeben, dass seine Mutter- sprache «Maay» sei. Auch im Erstgespräch beim Rechtsschutz habe er dies geäussert, wonach die Vorinstanz entsprechend informiert und gebe- ten worden sei, einen Somali-Dolmetscher für die Befragungen zu buchen, der ebenfalls «Maay» spreche. In der EB UMA habe er seine Mutterspra- che «Maay» ebenfalls bestätigt. Es handle sich hierbei um eine Variante des Somali, welche hauptsächlich im Süden von Somalia und dem Clan der Rahanweyn gesprochen werde. In der Anhörung habe er eine Frage nach Aufforderung des Befragers auf «Maay» beantwortet.
In Bezug auf die Clanzugehörigkeit sei, wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, festzuhalten, dass die Vorinstanz diverse Aussagen von ihm unberücksichtigt gelassen habe. Er habe wie dargelegt ausführli- che Angaben hierzu machen können und seine Clanzugehörigkeit sei schon alleine aufgrund seiner Herkunft aus dem «Maay»-sprachigen Ge- biet sowie seine Sprachkenntnisse naheliegend und somit glaubhaft. Nachvollziehbar und plausibel sei es, dass er aufgrund seines jungen Al- ters sowie fehlender politischer Bildung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Kürzels «RRA» präzise zu benennen und stattdessen ein ihm vertrautes, clanähnliches Konstrukt, beziehungsweise Synonym be- schreibe, ohne deren politische oder militärische Tragweite zu erfassen. In keinem Fall könne dies dazu führen, dass seine Clanzugehörigkeit un- glaubhaft sei, zumal er die «RRA» von sich aus und im Zusammenhang mit seinem Clan genannt habe.
In der Anhörung habe er seine Herkunft aus dem Dorf B._______ weiter konkretisiert und entsprechende Strassen, die Umgebung und Transport- möglichkeiten benannt. Zur Al-Shabaab habe er angegeben, dass seit er «ein bisschen älter geworden» sei, «immer diese Männer im Dorf gese- hen» habe. Die Formulierung in der Verfügung «seit Sie sich erinnern kön- nen» stamme von der Vorinstanz und sei von ihm nie so gesagt worden. Es handle sich hierbei um einen massgeblichen Unterschied. Im Weiteren habe er eindrücklich ausgeführt, wie das Leben unter der Al-Shabaab ab- gelaufen sei. Die Vorinstanz habe seine Aussagen aus dem Kontext geris- sen, da er angegeben habe, nie Regierungssoldaten gesehen zu haben, wobei B._______ doch ein umstrittenes Gebiet gewesen sei und dies
E-8077/2025 Seite 8 gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet habe. Er habe jedoch stets angegeben, dass er Kampfhandlungen gehört, jedoch nicht gesehen habe. In den bewohnten Gebieten B._______s habe es nur selten Kampf- handlungen gegeben und diese hätten vor allem beim Wasserloch «El- bano» stattgefunden. Es handle sich hierbei um eine falsche Aussagewür- digung seitens der Vorinstanz. Soweit die Vorinstanz das Fussballspielen gegen ihn verwende, sei zu bemerken, dass sie mehrheitlich in Gassen zwischen den Häusern gespielt hätten. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe er nie vorgetragen, dass er auf öffentlichen Fussballplät- zen gespielt habe, weshalb auch der Verweis auf die Schliessung von Fussballstadien durch die Al-Shabaab in Mogadischu nicht sachdienlich sei.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei seine Herkunft als glaubhaft zu erachten. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei die Herkunft aus Süd- westsomalia nicht bestritten worden. Es sei amtsnotorisch, dass insbeson- dere die Al-Shabaab in diesen Gebieten Minderjährige zwangsrekrutiere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zur Annahme ge- lange, entsprechende Rekrutierungsversuche würden nur in B._______ er- folgen und nicht auch in anderen Teilen Südwestsomalias. Die geltend ge- machte Zwangsrekrutierung sei deshalb auf ihre Glaubhaftigkeit und Asyl- relevanz abzuklären und zu prüfen. Ihm sei während der Anhörung kaum Gelegenheit geboten worden, über die Erlebnisse im Jahr 2023 zu spre- chen. Trotzdem habe er den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nachvoll- ziehbar und glaubhaft schildern können. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Alter von 13 Jahren in eine nichtstaatliche, bewaffnete Gruppie- rung zwecks Kriegsführung hätte rekrutiert werden sollen. Die Intensität der Verfolgung sei somit zu bejahen. Als männlicher Jugendlicher, wohn- haft in einem von der Al-Shabaab regierten Gebiet, sei er von diesen gezielt über seinen Vater aufgefordert worden, sich anzuschliessen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sein Vater selbst ausreisen müssen. Es sei folglich im Sinne der Rechtsprechung von einer zielgerich- teten Verfolgung aufgrund unzertrennlich mit ihm verbundener Merkmale auszugehen.
Falls das Gericht zum Schluss komme, der Sachverhalt sei nicht vollstän- dig erstellt, sei darauf hinzuweisen, dass zur geltend gemachten Zwangs- rekrutierung im Alter von 13 Jahren kaum Fragen gestellt worden seien. Bereits nach dem freien Bericht der Asylgründe seien erneut herkunftsspe- zifische Fragen gestellt worden, was auf eine Voreingenommenheit der Vo- rinstanz betreffend seine Herkunft aus B._______ schliessen lasse. Erst
E-8077/2025 Seite 9 nach Intervention der Rechtsvertretung sei dieser die Möglichkeit gegeben worden, Fragen zur Zwangsrekrutierung zu stellen. Die Sachverhaltserstel- lung sei jedoch Sache der Vorinstanz. Nach den Fragen der Rechtsvertre- tung habe sich die Vorinstanz weiter auf Fragen zur Herkunft fokussiert. Die Rechtsvertretung habe deshalb bereits am Ende der Anhörung ange- merkt, dass falls die Zwangsrekrutierung angezweifelt werden sollte, der Sachverhalt nicht erstellt sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualbegehren die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz und erhebt verschiedene formelle Rü- gen, die vorab zu prüfen sind, zumal sie allenfalls geeignet sind, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). So habe das SEM den Sachverhalt unvollständig erstellt, da keine Fragen bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung gestellt worden seien. Vielmehr habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf herkunftsspe- zifische Fragen beschränkt, ohne den Sachverhalt vollständig abzuklären. Weiter habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, zumal es auch für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente nicht berücksichtigt und damit keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Es habe die individuelle Aussagefähigkeit und sein Alter nicht ausreichend berücksichtigt.
E. 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas- sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen.
E. 6.2.2 Ist eine asylsuchende Person – wie der Beschwerdeführer – minder- jährig und unbegleitet, so haben die Behörden spezifische verfahrensrecht- liche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört werden. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensper- son zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird
E-8077/2025 Seite 10 (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls spezifische Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung ange- zeigt sein, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter an- derem in Bezug auf die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn und eine empathische Haltung der befragenden Person – sowie insgesamt auf ein vertrauensvol- les Klima – zu richten, dass es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz den UMA bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache das Ziel der Befragung so- wie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es alle Perso- nen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rolle erklären. Die UMA sollen zu den sie im Verfahren unterstützenden Personen Ver- trauen aufbauen können. Dazu ist es notwendig, dass die befragende Per- son das Verhalten der UMA während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 5.2.2; zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b).
E. 6.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E-8077/2025 Seite 11 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 6.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Besonderhei- ten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines UMA nicht hin- reichend beachtet: Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er gel- tend macht, das SEM habe seinem Alter, seiner Bildung, sowie der seit den angeführten Rekrutierungsversuchen verstrichenen Zeit bei der Aussage- würdigung nicht hinreichend Rechnung getragen.
Selbst wenn gewisse zweifelhafte Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden (bspw. der Besuch der Cousine, die Benennung von Huddur als Provinz, die Erklärung des Begriffs «RRA» oder die Aus- künfte zur politischen Situation des Dorfes), enthalten die Schilderungen durchaus auch Realkennzeichen und Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft sprechen, die jedoch in der Gesamtwürdigung der Vo- rinstanz keinen Eingang gefunden haben. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Clanfamilie, seinen Clan und Subclan inklusive Abtirsiimo aufzählen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll F106.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sprache «Maay» spricht, wird in der Verfügung weder bestritten noch findet sie Eingang in eine Gesamt- würdigung der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E-Mail der Rechtsvertretung vom 4. August 2025 mit der Bitte einen «Maay»-Dolmetscher zu buchen). Dies ist vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Sprache haupt- sächlich von der Clanfamilie «Rahanweyn» gesprochen wird, eben jener Clanfamilie, deren Zugehörigkeit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer abspricht (vgl. SEM-Länderbericht vom 31. Mai 2017: Focus Somalia: Clans und Minderheiten, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/inter- national-rueckkehr/herkunftslaender.html >, besucht am 06.11.2025). Der Beschwerdeführer hat zudem hinreichend vorgetragen, dass es sich bei Huddur sowohl um eine Stadt, als auch um eine Region handelt. Der Vor- wurf in der Verfügung, die Begriffe Provinz und Distrikt nicht richtig verwen- det zu haben, deutet ebenfalls auf eine nicht altersgerechte Würdigung der Aussagen hin (vgl. Anhörungsprotokoll F44ff.). Auch die Schilderungen der Kampfhandlungen im Dorf, beziehungsweise der Region, die der Be- schwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Verfügung, sehr wohl mitbekommen und erwähnt hat, sind nicht geeignet, um seinen Aussagen
E-8077/2025 Seite 12 bezüglich Herkunft und Wohnsitz im Dorf B._______ die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Anhörungsprotokoll F62f.). Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass er in Bezug auf die Präsenz der Al-Shabaab in seinem Dorf vorgetragen hat, seit er «ein bisschen älter geworden» sei, habe er «immer diese Männer im Dorf gesehen» und nicht wie von der Vorinstanz formuliert, seit er «sich erinnern könne» (vgl. Anhörungsproto- koll F60). Es handelt sich hierbei um einen massgeblichen Unterschied, vor allem da die Vorinstanz die von ihr selbst gewählte Formulierung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Herkunft zu seinem Nachteil ver- wendet. Nicht sachdienlich sind im Übrigen die spekulativen Ausführungen in der Verfügung zur Möglichkeit des Fussballspielens von Kindern in von der Al-Shabaab kontrollierten Dörfern mit pauschalem Verweis auf die Schliessung von Fussballstadien in Mogadischu. Die Himmelsrichtung der Flucht/Ausreise ist ebenfalls nicht geeignet, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu ziehen.
Insgesamt erweist sich die Aussagewürdigung der Vorinstanz als weder alters- noch kompetenzgerecht. Zudem hat die Vorinstanz wesentliche Ele- mente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht berücksichtigt und keine genügende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die formellen Rügen in die- sen Punkten erweisen sich somit als begründet.
E. 6.4 Die abschliessende Beantwortung der Frage, inwieweit die Durchfüh- rung der Anhörung selbst den erwähnten Voraussetzungen für Anhörungen mit minderjährigen Asylsuchenden entsprochen hat, erübrigt sich nach den vorstehenden Erwägungen.
E. 6.5.1 Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob der flüchtlings- rechtlich relevante Sachverhalt (Zwangsrekrutierung durch die Al- Shabaab) trotz der mangelhaften Aussagewürdigung bezüglich der Her- kunft des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachtet werden kann.
E. 6.5.2 Die Rechtsvertretung merkte bereits am Ende des Anhörungsproto- kolls an, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Zwangsrekrutierung als nicht erstellt betrachtet werden könne, falls diese angezweifelt werden sollte (vgl. Anhörungsprotokoll S. 15). Das Gericht stimmt dieser Einschät- zung vollumfänglich zu: Die Vorinstanz setzte sich mit der Zwangsrekrutie- rung durch die Al-Shabaab nicht nur unzureichend, sondern vielmehr über- haupt nicht auseinander. Sie folgt der Argumentationslinie, dass die
E-8077/2025 Seite 13 Herkunft aus dem Dorf B._______ respektive der permanente Wohnsitz des Beschwerdeführers in diesem Dorf unglaubhaft seien und schliesst da- raus auf die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Zwangsrekrutierung, ohne diese auch nur rudimentär zu würdigen. Aufgrund der vorherigen Er- wägungen ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Dem SEM hätte es ge- stützt auf den Untersuchungsgrundsatz oblegen, in Anbetracht der Anga- ben des noch minderjährigen Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab und seiner unstrittigen Herkunft aus Südwestsomalia die entscheidwesentlichen Umstände zu erfragen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für eine kürzere oder längere Zeit im Dorf B._______ oder zumin- dest in Südwestsomalia gelebt hat. Aus dem Anhörungsprotokoll geht je- doch hervor, dass seitens Vorinstanz keine Fragen zur Zwangsrekrutierung gestellt wurden. Sowohl nach dem freien Vortrag, als auch nach der Inter- vention der Rechtsvertretung wurden nur herkunftsspezifische Fragen ge- stellt, ohne den Sachverhalt der Zwangsrekrutierung vollständig zu erstel- len. Einzig die anwesende Rechtsvertretung stellte Fragen hierzu. Der Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und ungenügend erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine substanziellen materiellen Aus- sagen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung ge- macht werden, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage (Herkunft) basiert. Anhand des Anhörungsprotokolls ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, konkrete Ausführungen zu seiner geltend gemachten Zwangsrekrutierung zu tätigen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass in der entsprechenden Atmosphäre und durch gezieltes Nachfragen weitere entscheidrelevante Fakten erhoben werden können.
E. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtser- hebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs- reife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Ge- richt kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachver- halts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erhe- ben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensichtlich weder eine Herstellung der
E-8077/2025 Seite 14 Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Män- geln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.7 Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen bezie- hungsweise gegebenenfalls den minderjährigen Beschwerdeführer in ei- nem geeigneten Rahmen unter Berücksichtigung der zu beachtenden Grundsätze bei Anhörungen von UMA (vgl. BVGE 2012/21) ergänzend an- zuhören und die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Al- Shabaab umfassend abzuklären. Die Erwägungen in Bezug auf eine al- tersgerechte Aussagewürdigung zur Herkunft sind hierbei zu beachten (siehe oben E. 6.3). Alle unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtser- heblichen Sachverhaltselemente sind sodann einer sorgfältigen Glaubhaf- tigkeitsprüfung zu unterziehen, dies in Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner Vulnerabilität und der seit den geltend ge- machten Ereignissen verstrichenen Zeit. In Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes hat das SEM sodann erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er- füllt, insbesondere auch in Berücksichtigung von Quellen, wonach Al- Shabab Kinder zum Zwecke ihrer Rekrutierung entführen soll, diese dabei durchschnittlich dreizehneinhalb Jahre alt seien und ihre Angehörigen Re- pressalien zu gewärtigen hätten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, S. 58 und 82 f., «https://www.refworld.org/docid/6308b1844.html», abgeru- fen am 31.10.2025). Die neue Verfügung ist schliesslich hinreichend zu be- gründen.
E. 7 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bilden integra- len Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und werden vom SEM mitzuberücksichtigen sein.
E. 8 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufzuheben sind und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist.
E-8077/2025 Seite 15
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8077/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 10. Oktober 2025 wird in den Dispositivziffern 1- 3 auf- gehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8077/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2023 und hielt sich anschliessend in Äthiopien, Sudan und Libyen auf, bevor er über verschiedene Länder am 29. Juli 2025 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. In Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, welche bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gleichzeitig als Vertrauensperson gilt, fand am 28. August 2025 die Erstbefragung UMA statt (EB UMA). Am 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, zugehörig der Clanfamilie Rahanweyn und dem Clan Leysan, Subclan Ursi. Gelebt habe er im Dorf B._______ bei Huddur zusammen mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Koranschule besucht und in dem Jahr vor seiner Ausreise an Nachmittagen an einer Privatschule Mathematik und Englisch gelernt. Das Dorf in dem er gelebt habe, sei von der Al-Shabaab kontrolliert worden. Im achten Monat des Jahres 2023, als er 13 Jahre alt gewesen sei, habe die Al-Shabaab viele junge Männer rekrutiert und mitgenommen. Sein Vater sei ebenfalls aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) zu bringen. Sein Vater habe dies jedoch nicht tun und ihn nicht in Gefahr bringen wollen, da er noch so jung gewesen sei. Ein Freund sei ebenfalls über dessen Vater aufgefordert worden, sich anzuschliessen. Am nächsten Tag sei er mit diesem Freund zusammen über Bardale und Luuq nach Jigjiga in Äthiopien ausgereist. Von dort sei er über den Sudan nach Libyen gelangt, wo er von Oktober 2023 bis März 2025 festgehalten und misshandelt worden sei. Die libysche Armee habe ihn befreit und in ein Gefängnis der Hauptstadt gebracht, wo er im Mai 2025 freigelassen worden sei. Sein Vater habe als Folge der Weigerung, seinen Sohn an die Al-Shabaab zu übergeben, ebenfalls das Land verlassen müssen. C. Der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde am 8. Oktober 2025 ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. D. Am 9. Oktober 2025 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Luzern mit deren Umsetzung (Dispositivziffern 4-7). F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 23. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art.48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft beziehungsweise seinen ununterbrochenen Wohnsitz von der Geburt bis zur Ausreise im Dorf B._______ und schliesst daraus auch auf eine mangelnde Glaubhaftmachung seiner geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab. Der Beschwerdeführer habe in der EB UMA Huddur fälschlicherweise als Provinz bezeichnet, dabei handle es sich um einen Distrikt und die Hauptstadt der Verwaltungsregion Balkool. In Bezug auf seine Clanzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer angesichts der Komplexität nur rudimentäre Kenntnisse. In der Anhörung habe er vorgetragen, dass seitdem er sich erinnern könne, die Al-Shabaab sein Dorf kontrollieren würde. Quellen aus dem Internet würden jedoch belegen, dass die Umgebung von Huddur und auch das Dorf B._______ bis heute zwischen den Al-Shabaab und Truppen der somalischen Regierung sowie zeitweise auch durch äthiopische Truppen heftig umkämpft sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erzählt, dass er abends meist Fussball gespielt hätte, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche in einer umkämpften, von der Al-Shabaab kontrollierten Gegend unbeschwert Fussball spielen könnten (mit Verweis auf einen Bericht zu geschlossenen Fussballfeldern durch die Al-Shabaab in Mogadischu). Der Beschwerdeführer habe zudem vorgetragen, dass eine Cousine in Baidoa lebe und ihn früher in B._______ besucht habe. Aus Sicht des SEM sei es jedoch für eine Frau äusserst riskant, eine solche Reise zu unternehmen, bei der sie in ein von der Al-Shabaab kontrolliertes Gebiet gelangen und deren Kontrollpunkte passieren müsse. Es sei somit unwahrscheinlich, dass die Cousine Reisen von Baidoa nach B._______ unternommen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Begriffe «Koonfur-Galbeed» (Somalisch für South-West State) und «RRA» (für Rahaweyn Resistance Army) erwähnt, ohne jedoch deren tatsächliche Bedeutung erklären zu können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei seiner Ausreise nach Äthiopien zunächst nach Bardale und somit in die Gegenrichtung gereist sei. Aus diesen Gründen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis August 2023 im Dorf B._______ bei Huddur gelebt habe und demzufolge könne ihm nicht geglaubt werden, dass er eine zwangsweise Rekrutierung durch die Al-Shabaab zu befürchten habe. Die weiteren Vorbringen in Bezug auf Geschehnisse in Libyen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie in einem Drittstaat stattgefunden hätten und ihm aufgrund dieser Ereignisse keine Verfolgung in Somalia drohe. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. So habe gemäss einem Bericht aus dem Jahr 2019 die Kontrolle über das Dorf B._______ mehrmals zwischen der Al-Shabaab und einer lokalen Clan-Miliz namens «Caaro» gewechselt. Auch wenn sich diese Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers zugetragen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu auf entsprechende Fragen etwas hätte ausführen können. Es treffe sodann nicht zu, dass das SEM die vereinzelt vorhandenen herkunftsspezifischen Kenntnisse nicht gewürdigt habe, zumal die Herkunft des Beschwerdeführers aus Südwestsomalia und seine somalische Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht angezweifelt worden seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er aus einer Lingua-Analyse etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, da von einer sachverständigen Person nicht erwartet werden könne, dass sie den Alltag in einem von der Al-Shabaab kontrollierten Gebiet aus eigener Erfahrung kenne. Da die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gemäss Erkenntnissen des SEM einer haltbaren Grundlage entbehre, erübrige es sich, diese auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Die in der Stellungnahme enthaltenen Angaben zur Schulbildung des Beschwerdeführers seien nicht vorbehaltlos als Tatsachen zu werten. Den Vorwurf eines unangemessenen Befragungsstils weise das SEM als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in ungleich schwierigeren Situationen zu behaupten gewusst und angesichts seines Alters von 16 Jahren sei es ihm durchaus zuzumuten, die Fragen in dem erfolgten Rahmen zu beantworten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das SEM habe richtigerweise seine Herkunft aus Südwestsomalia nicht angezweifelt. Seine Ausführungen zur Clanzugehörigkeit und zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ seien als glaubhaft einzustufen. Unter Berücksichtigung seines sehr jungen Alters bei seiner Ausreise und seiner knappen Schulbildung habe er sein Heimatdorf nachvollziehbar in den geografischen Kontext setzen können. So sei es ihm entsprechend seiner Kompetenzen möglich gewesen, die Distanz zwischen B._______ und Huddur sowie die Distanz von B._______ nach Baidowa im Vergleich zu benennen. Die Bezeichnung von Huddur als Provinz (statt als Distrikt) sei vernachlässigbar, zumal er Huddur als Region identifiziert habe, zu welcher B._______ und Huddur als nächstgrössere Stadt gehörten. Eine kindsgerechte Aussagewürdigung lasse den Schluss zu, dass er wisse, dass Huddur eine Stadt und gleichzeitig ein grösseres Gebiet sei, welches B._______ umfasse. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er dem Subclan der Ursi, dem Clan der Leysan und der Clanfamilie Rahanweyn angehöre. Weitere Clans der Familie seien die Elay, Harin, Hadamo und Jiron. Den Abtirsiimo (Abstammungslinie; Anm. des Gerichts) habe er ebenfalls ausführlich aufgezählt. In B._______ gebe es nur den Clan Rahanweyn, weitere Clans seien nicht vertreten. Der Clan sei in «Kolfuurgalbeed» beheimatet und entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe er sehr wohl erklären können, in welchem Kontext dieser Begriff gebraucht werde. Im Übrigen habe er bereits auf dem Personalienblatt angegeben, dass seine Muttersprache «Maay» sei. Auch im Erstgespräch beim Rechtsschutz habe er dies geäussert, wonach die Vorinstanz entsprechend informiert und gebeten worden sei, einen Somali-Dolmetscher für die Befragungen zu buchen, der ebenfalls «Maay» spreche. In der EB UMA habe er seine Muttersprache «Maay» ebenfalls bestätigt. Es handle sich hierbei um eine Variante des Somali, welche hauptsächlich im Süden von Somalia und dem Clan der Rahanweyn gesprochen werde. In der Anhörung habe er eine Frage nach Aufforderung des Befragers auf «Maay» beantwortet. In Bezug auf die Clanzugehörigkeit sei, wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, festzuhalten, dass die Vorinstanz diverse Aussagen von ihm unberücksichtigt gelassen habe. Er habe wie dargelegt ausführliche Angaben hierzu machen können und seine Clanzugehörigkeit sei schon alleine aufgrund seiner Herkunft aus dem «Maay»-sprachigen Gebiet sowie seine Sprachkenntnisse naheliegend und somit glaubhaft. Nachvollziehbar und plausibel sei es, dass er aufgrund seines jungen Alters sowie fehlender politischer Bildung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Kürzels «RRA» präzise zu benennen und stattdessen ein ihm vertrautes, clanähnliches Konstrukt, beziehungsweise Synonym beschreibe, ohne deren politische oder militärische Tragweite zu erfassen. In keinem Fall könne dies dazu führen, dass seine Clanzugehörigkeit unglaubhaft sei, zumal er die «RRA» von sich aus und im Zusammenhang mit seinem Clan genannt habe. In der Anhörung habe er seine Herkunft aus dem Dorf B._______ weiter konkretisiert und entsprechende Strassen, die Umgebung und Transportmöglichkeiten benannt. Zur Al-Shabaab habe er angegeben, dass seit er «ein bisschen älter geworden» sei, «immer diese Männer im Dorf gesehen» habe. Die Formulierung in der Verfügung «seit Sie sich erinnern können» stamme von der Vorinstanz und sei von ihm nie so gesagt worden. Es handle sich hierbei um einen massgeblichen Unterschied. Im Weiteren habe er eindrücklich ausgeführt, wie das Leben unter der Al-Shabaab abgelaufen sei. Die Vorinstanz habe seine Aussagen aus dem Kontext gerissen, da er angegeben habe, nie Regierungssoldaten gesehen zu haben, wobei B._______ doch ein umstrittenes Gebiet gewesen sei und dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet habe. Er habe jedoch stets angegeben, dass er Kampfhandlungen gehört, jedoch nicht gesehen habe. In den bewohnten Gebieten B._______s habe es nur selten Kampfhandlungen gegeben und diese hätten vor allem beim Wasserloch «Elbano» stattgefunden. Es handle sich hierbei um eine falsche Aussagewürdigung seitens der Vorinstanz. Soweit die Vorinstanz das Fussballspielen gegen ihn verwende, sei zu bemerken, dass sie mehrheitlich in Gassen zwischen den Häusern gespielt hätten. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe er nie vorgetragen, dass er auf öffentlichen Fussballplätzen gespielt habe, weshalb auch der Verweis auf die Schliessung von Fussballstadien durch die Al-Shabaab in Mogadischu nicht sachdienlich sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei seine Herkunft als glaubhaft zu erachten. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei die Herkunft aus Südwestsomalia nicht bestritten worden. Es sei amtsnotorisch, dass insbesondere die Al-Shabaab in diesen Gebieten Minderjährige zwangsrekrutiere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zur Annahme gelange, entsprechende Rekrutierungsversuche würden nur in B._______ erfolgen und nicht auch in anderen Teilen Südwestsomalias. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung sei deshalb auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz abzuklären und zu prüfen. Ihm sei während der Anhörung kaum Gelegenheit geboten worden, über die Erlebnisse im Jahr 2023 zu sprechen. Trotzdem habe er den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar und glaubhaft schildern können. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Alter von 13 Jahren in eine nichtstaatliche, bewaffnete Gruppierung zwecks Kriegsführung hätte rekrutiert werden sollen. Die Intensität der Verfolgung sei somit zu bejahen. Als männlicher Jugendlicher, wohnhaft in einem von der Al-Shabaab regierten Gebiet, sei er von diesen gezielt über seinen Vater aufgefordert worden, sich anzuschliessen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sein Vater selbst ausreisen müssen. Es sei folglich im Sinne der Rechtsprechung von einer zielgerichteten Verfolgung aufgrund unzertrennlich mit ihm verbundener Merkmale auszugehen. Falls das Gericht zum Schluss komme, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt, sei darauf hinzuweisen, dass zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung im Alter von 13 Jahren kaum Fragen gestellt worden seien. Bereits nach dem freien Bericht der Asylgründe seien erneut herkunftsspezifische Fragen gestellt worden, was auf eine Voreingenommenheit der Vorinstanz betreffend seine Herkunft aus B._______ schliessen lasse. Erst nach Intervention der Rechtsvertretung sei dieser die Möglichkeit gegeben worden, Fragen zur Zwangsrekrutierung zu stellen. Die Sachverhaltserstellung sei jedoch Sache der Vorinstanz. Nach den Fragen der Rechtsvertretung habe sich die Vorinstanz weiter auf Fragen zur Herkunft fokussiert. Die Rechtsvertretung habe deshalb bereits am Ende der Anhörung angemerkt, dass falls die Zwangsrekrutierung angezweifelt werden sollte, der Sachverhalt nicht erstellt sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, zumal sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Kölz/ Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). So habe das SEM den Sachverhalt unvollständig erstellt, da keine Fragen bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung gestellt worden seien. Vielmehr habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf herkunftsspezifische Fragen beschränkt, ohne den Sachverhalt vollständig abzuklären. Weiter habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, zumal es auch für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente nicht berücksichtigt und damit keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Es habe die individuelle Aussagefähigkeit und sein Alter nicht ausreichend berücksichtigt. 6.2 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 6.2.2 Ist eine asylsuchende Person - wie der Beschwerdeführer - minderjährig und unbegleitet, so haben die Behörden spezifische verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört werden. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls spezifische Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung angezeigt sein, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn und eine empathische Haltung der befragenden Person - sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima - zu richten, dass es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz den UMA bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache das Ziel der Befragung sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen und deren Rolle erklären. Die UMA sollen zu den sie im Verfahren unterstützenden Personen Vertrauen aufbauen können. Dazu ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der UMA während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 5.2.2; zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). 6.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b). 6.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1043). 6.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Anforderungen an die Besonderheiten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines UMA nicht hinreichend beachtet: Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er geltend macht, das SEM habe seinem Alter, seiner Bildung, sowie der seit den angeführten Rekrutierungsversuchen verstrichenen Zeit bei der Aussagewürdigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Selbst wenn gewisse zweifelhafte Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden (bspw. der Besuch der Cousine, die Benennung von Huddur als Provinz, die Erklärung des Begriffs «RRA» oder die Auskünfte zur politischen Situation des Dorfes), enthalten die Schilderungen durchaus auch Realkennzeichen und Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft sprechen, die jedoch in der Gesamtwürdigung der Vorinstanz keinen Eingang gefunden haben. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Clanfamilie, seinen Clan und Subclan inklusive Abtirsiimo aufzählen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll F106.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sprache «Maay» spricht, wird in der Verfügung weder bestritten noch findet sie Eingang in eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E-Mail der Rechtsvertretung vom 4. August 2025 mit der Bitte einen «Maay»-Dolmetscher zu buchen). Dies ist vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Sprache hauptsächlich von der Clanfamilie «Rahanweyn» gesprochen wird, eben jener Clanfamilie, deren Zugehörigkeit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer abspricht (vgl. SEM-Länderbericht vom 31. Mai 2017: Focus Somalia: Clans und Minderheiten, , besucht am 06.11.2025). Der Beschwerdeführer hat zudem hinreichend vorgetragen, dass es sich bei Huddur sowohl um eine Stadt, als auch um eine Region handelt. Der Vorwurf in der Verfügung, die Begriffe Provinz und Distrikt nicht richtig verwendet zu haben, deutet ebenfalls auf eine nicht altersgerechte Würdigung der Aussagen hin (vgl. Anhörungsprotokoll F44ff.). Auch die Schilderungen der Kampfhandlungen im Dorf, beziehungsweise der Region, die der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Verfügung, sehr wohl mitbekommen und erwähnt hat, sind nicht geeignet, um seinen Aussagen bezüglich Herkunft und Wohnsitz im Dorf B._______ die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Anhörungsprotokoll F62f.). Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass er in Bezug auf die Präsenz der Al-Shabaab in seinem Dorf vorgetragen hat, seit er «ein bisschen älter geworden» sei, habe er «immer diese Männer im Dorf gesehen» und nicht wie von der Vorinstanz formuliert, seit er «sich erinnern könne» (vgl. Anhörungsprotokoll F60). Es handelt sich hierbei um einen massgeblichen Unterschied, vor allem da die Vorinstanz die von ihr selbst gewählte Formulierung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Herkunft zu seinem Nachteil verwendet. Nicht sachdienlich sind im Übrigen die spekulativen Ausführungen in der Verfügung zur Möglichkeit des Fussballspielens von Kindern in von der Al-Shabaab kontrollierten Dörfern mit pauschalem Verweis auf die Schliessung von Fussballstadien in Mogadischu. Die Himmelsrichtung der Flucht/Ausreise ist ebenfalls nicht geeignet, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu ziehen. Insgesamt erweist sich die Aussagewürdigung der Vorinstanz als weder alters- noch kompetenzgerecht. Zudem hat die Vorinstanz wesentliche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht berücksichtigt und keine genügende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die formellen Rügen in diesen Punkten erweisen sich somit als begründet. 6.4 Die abschliessende Beantwortung der Frage, inwieweit die Durchführung der Anhörung selbst den erwähnten Voraussetzungen für Anhörungen mit minderjährigen Asylsuchenden entsprochen hat, erübrigt sich nach den vorstehenden Erwägungen. 6.5 6.5.1 Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob der flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalt (Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab) trotz der mangelhaften Aussagewürdigung bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachtet werden kann. 6.5.2 Die Rechtsvertretung merkte bereits am Ende des Anhörungsprotokolls an, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Zwangsrekrutierung als nicht erstellt betrachtet werden könne, falls diese angezweifelt werden sollte (vgl. Anhörungsprotokoll S. 15). Das Gericht stimmt dieser Einschätzung vollumfänglich zu: Die Vorinstanz setzte sich mit der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab nicht nur unzureichend, sondern vielmehr überhaupt nicht auseinander. Sie folgt der Argumentationslinie, dass die Herkunft aus dem Dorf B._______ respektive der permanente Wohnsitz des Beschwerdeführers in diesem Dorf unglaubhaft seien und schliesst daraus auf die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Zwangsrekrutierung, ohne diese auch nur rudimentär zu würdigen. Aufgrund der vorherigen Erwägungen ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Dem SEM hätte es gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz oblegen, in Anbetracht der Angaben des noch minderjährigen Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab und seiner unstrittigen Herkunft aus Südwestsomalia die entscheidwesentlichen Umstände zu erfragen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für eine kürzere oder längere Zeit im Dorf B._______ oder zumindest in Südwestsomalia gelebt hat. Aus dem Anhörungsprotokoll geht jedoch hervor, dass seitens Vorinstanz keine Fragen zur Zwangsrekrutierung gestellt wurden. Sowohl nach dem freien Vortrag, als auch nach der Intervention der Rechtsvertretung wurden nur herkunftsspezifische Fragen gestellt, ohne den Sachverhalt der Zwangsrekrutierung vollständig zu erstellen. Einzig die anwesende Rechtsvertretung stellte Fragen hierzu. Der Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und ungenügend erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine substanziellen materiellen Aussagen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung gemacht werden, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage (Herkunft) basiert. Anhand des Anhörungsprotokolls ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, konkrete Ausführungen zu seiner geltend gemachten Zwangsrekrutierung zu tätigen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass in der entsprechenden Atmosphäre und durch gezieltes Nachfragen weitere entscheidrelevante Fakten erhoben werden können. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensichtlich weder eine Herstellung der Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.7 Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise gegebenenfalls den minderjährigen Beschwerdeführer in einem geeigneten Rahmen unter Berücksichtigung der zu beachtenden Grundsätze bei Anhörungen von UMA (vgl. BVGE 2012/21) ergänzend anzuhören und die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab umfassend abzuklären. Die Erwägungen in Bezug auf eine altersgerechte Aussagewürdigung zur Herkunft sind hierbei zu beachten (siehe oben E. 6.3). Alle unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselemente sind sodann einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, dies in Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner Vulnerabilität und der seit den geltend gemachten Ereignissen verstrichenen Zeit. In Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes hat das SEM sodann erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, insbesondere auch in Berücksichtigung von Quellen, wonach Al-Shabab Kinder zum Zwecke ihrer Rekrutierung entführen soll, diese dabei durchschnittlich dreizehneinhalb Jahre alt seien und ihre Angehörigen Repressalien zu gewärtigen hätten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, S. 58 und 82 f., «https://www.refworld.org/docid/6308b1844.html», abgerufen am 31.10.2025). Die neue Verfügung ist schliesslich hinreichend zu begründen.
7. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bilden integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und werden vom SEM mitzuberücksichtigen sein.
8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufzuheben sind und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 10. Oktober 2025 wird in den Dispositivziffern 1- 3 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: