Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 in Richtung Sudan, wo sie sich (...) Monate lang aufhielt. Am 22. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Februar 2017 vertieft und am 20. Dezember 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen an. A.a Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus B._______, Zoba C._______. Zuletzt habe sie in D._______, Zoba E._______, gelebt. Sie habe mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder zusammengelebt. Ihre Mutter sei im Jahr (...) gestorben. A.b Zu ihren Asylgründen führte sie anlässlich der BzP aus, sie sei ausgereist, da sie das Leben im Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe und es zu heiss gewesen sei. Sie habe keine Probleme während des Dienstes gehabt. Durch eine Losziehung habe sie Urlaub erhalten. Während des Urlaubs sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2015 sei sie schliesslich ausgereist. A.c Anlässlich der beiden Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, nach Beendigung des (...) Schuljahres in Sawa sei sie im Jahr (...) nach Hause zurückgekehrt. Danach habe sie im Frühling (...) erneut in Sawa einrücken müssen, um eingeteilt zu werden. Dazu sei es nicht gekommen, da sie verschiedene Arbeiten hätten erledigen müssen, wie (...) sammeln oder in F._______ in der (...) arbeiten. Nebenbei seien sie militärisch ausgebildet worden. An einem Morgen im (...) oder (...) 2013 seien sie mit einem Lastwagen nach G._______ transportiert und anschliessend nach H._______ gebracht worden. Dort hätten sie eine Ausbildung bei der (...) absolviert. Nach dieser seien sie auf verschiedene (...) - I._______, J._______ und andere, deren Name ihr nicht in den Sinn kommen würden - verteilt worden. Dort hätten sie die (...) und (...) sowie beim Bau eines (...) mitarbeiten müssen. Die Vorgesetzten hätten wohl der Ethnie der (...) angehört. Sie habe sich mit diesen sprachlich nicht verständigen können und sei brutal behandelt worden. Sie sei ohne (...)erfahrung aufs (...) gedrängt und dort von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden. Zudem habe es Probleme mit der Unterkunft gegeben. Etwa 20 Personen seien in einem (...) untergebracht worden. Mit der Hitze dort sei dies schwer zu ertragen gewesen. Es habe auch nicht genug zu essen gegeben. (...) 2014 habe sie durch eine Losziehung (...) Wochen Urlaub erhalten. Sie sei nach Hause gegangen und habe den Entschluss gefasst, nicht mehr zur Einheit zurückkehren. Nachdem sie ihre Urlaubstage überzogen respektive nachdem sie nicht einmal einen Tag zuhause verbracht habe, sei sie zu Verwandten gegangen und habe sich bei diesen versteckt gehalten. Die Ausbildner hätten ihre Familie angerufen und sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Einmal seien auch Vertreter der Verwaltung zu ihr nach Hause gekommen. Im Januar 2015 sei sie schliesslich illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte sie diverse Fotos von sich während der militärischen Ausbildung, ihre Identitätskarte und einen Passierschein in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorweg sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin generell sehr knapp und einsilbig seien. Unter anderem deshalb sei eine ergänzende Anhörung durchgeführt worden. Die Ausführungen zu zentralen Aspekten der Asylvorbringen seien jedoch auch im Rahmen dieser Anhörung nicht ausführlicher ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführerin teilweise nicht konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Alleine aus diesem Aussageverhalten könne jedoch noch kein Schluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt habe, keine Probleme mit dem Militär gehabt zu haben, indes habe sie das Leben im Dienst nicht mehr ertragen können. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, sie sei brutal behandelt worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie diesbezüglich ausgeführt, es habe Verständigungsprobleme mit den Ausbildnern gegeben und sie sei ohne (...)erfahrung auf das (...) gedrängt und dort von einem Vorgesetzten belästigt worden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie ebenfalls Belästigungen und Sprachprobleme angeführt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe sie erklärt, sie sei anlässlich der BzP verwirrt gewesen und habe sich nicht auf die Fragen konzentriert. Da sie sowohl in der zweiten wie auch in der dritten Befragung von sich aus von den genannten Problemen berichtet habe, erscheine fraglich, weshalb sie anlässlich der BzP jegliche Probleme verneint habe. Auch wenn es ihr unter Umständen nicht habe zugemutet werden können, von den Belästigungen durch den Vorgesetzten anlässlich der BzP zu erzählen, hätte sie diese wenigstens andeuten können. Da sie in der BzP jedoch jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militär verneint habe, seien ihre Ausführungen anlässlich der Anhörungen in Zweifel zu ziehen. Eine weitere Unstimmigkeit betreffe die Losziehung. Während die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt habe, sie habe das Los mit einer Freundin getauscht und deshalb in die Ferien gehen können, habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt, sie habe das Los selber gezogen. Darauf angesprochen, habe sei erklärt, sie habe dies vorher schon klären wollen, sie sei jedoch nicht dazu gekommen. Nach weiteren Nachfragen habe sie zu Protokoll gegeben, eine Frau habe ihr gesagt, dass sie ihr Los der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese Erklärung überzeuge indes nicht. Die Losziehung sei in der ergänzenden Anhörung zwei Mal thematisiert worden, womit sie die Möglichkeit gehabt hätte zu erklären, wie die diese genau abgelaufen sei. Zwei Mal habe sie erklärt, das Los selber gezogen zu haben. Ferner erscheine fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin in der summarischen BzP erzählt habe, das Los getauscht zu haben, in der ausführlichen Anhörung jedoch nicht dazu gekommen sei, dies zu erklären. Vor diesem Hintergrund sei von einem Widerspruch auszugehen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt, von G._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt ausgereist zu sein. In beiden Anhörung habe sie indes erklärt, nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage sei es ihr nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Ausserdem habe sie anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt, dass ihre Ausbildner bei ihr zuhause angerufen hätten, um sich zu erkundigen, weshalb sie nach dem Urlaub nicht zurückgekehrt sei. Zudem sei die Verwaltung beauftragt worden, nach ihr zu suchen. Sie habe sich versteckt gehalten. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen gesagt, erst im Sudan von diesen Ereignissen erfahren zu haben. Auch diese Unstimmigkeit habe sie auf Nachfrage nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich würden zwei unterschiedliche Versionen betreffend die Urlaubstage beziehungsweise den Ablauf der Urlaubsfrist vorliegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin generell nicht sehr ausführlich ausgefallen seien. Zudem hätten sich im Rahmen der Anhörungen mehrere Unstimmigkeiten in zentralen Aspekten ihrer Asylvorbringen ergeben. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass die von ihr geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft sei.
E. 7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die drei Befragungen würden zeitlich weit auseinanderliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass es zu Unterschieden in den Vorbringen kommen könne. Zudem habe es sich um eine stark verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser nicht gut gefühlt. Auch die zweite Anhörung sei sehr kurz ausgefallen. Die Vorinstanz habe sie weder zum familiären Beziehungsnetz, noch zur Losziehung im Militärdienst befragt. Das Ausbleiben einer fundierten Sachverhaltsabklärung im Rahmen der ersten Anhörung sei dem Befrager anzulasten und sei vermutlich, nebst den vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründen, der Grund gewesen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung indes einseitig ausgeführt, dass die ergänzende Anhörung unter anderem aufgrund der knappen und einsilbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden sei. Dies erwecke den Eindruck, dass die Sachbearbeiterin voreingenommen und einseitig darum bemüht sei, die Geschichte der Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken.
E. 7.2.2 Die BzP fand am 27. Juli 2015, die vertiefte Anhörung am 2. Februar 2017 und die ergänzende Befragung am 20. Dezember 2017 statt. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der vertieften Anhörung, aber auch der ergänzenden Befragung nicht zu viel Zeit vergeht. Indes gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die Anhörung sowie die ergänzende Befragung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Identische Aussagen werden nicht verlangt. Diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten der Asylvorbringen sind indes massgebend. Insoweit können von der Beschwerdeführerin auch bei den vorliegenden zeitlichen Verhältnissen bezüglich der Kernpunkte ihrer Asylvorbringen im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen erwartet werden.
E. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich um eine stark verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser nicht gut gefühlt, ist festzustellen, dass die BzP der Erhebung der Personalien dient. Die Vorinstanz kann die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu den Fluchtgründen besteht damit von vornherein nicht. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründen indes frei schildern und ihr wurden zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt (vgl. SEM-Akten A5/11 S. 6 Ziff. 7.01). Dem Protokoll sind sodann auch keine Anzeichen für eine vermutungsweise hektische Atmosphäre zu entnehmen. Sodann verneinte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten A5/11 S. 7 Ziff. 8.02). Ferner finden sich im Protokoll der BzP keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Schliesslich hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat.
E. 7.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin ist festzustellen, dass die von ihr gewählte Formulierung, eine ergänzende Anhörung sei unter anderem aufgrund der knappen und einsilbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden, unnötig ist. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Schliesslich führte die Vor-instanz eine ergänzende Anhörung durch und befragte die Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz und zur Losziehung im Militärdienst (vgl. SEM-Akten A22/21 F9 ff. und F69 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.
E. 7.3.1 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Sie habe glaubhaft machen können, im Rahmen der (...) Rekrutierungsrunde zur Absolvierung des (...) Schuljahres nach Sawa eingezogen worden zu sein und in der Folge in der (...)einheit des Militärs ihren Dienst begonnen zu haben. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie aus dem Militärdienst entlassen worden sei, sei zu widersprechen. Es würden keine Hinweise vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass sie regulär aus dem Dienst entlassen worden sei. Sie sei (...) Jahre alt, gesund, unverheiratet und kinderlos. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass sie aus dem Militärdienst desertiert sein müsse und spreche somit grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Sie habe zwar keinen ausschweifenden Erzählstil, jedoch habe sie ihre Vorbringen hinreichend substantiiert, detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, geäussert.
E. 7.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der von ihr absolvierten Grundausbildung in Sawa und der Ausbildung bei der (...) nicht in Frage gestellt hat. Indes erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung hat sie einlässlich begründet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen knapp sowie einsilbig, unstimmig, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der BzP habe sie die Aussage, sie habe keine Probleme im Militär gehabt im gleichen Satz sogleich relativiert, indem sie ausgesagt habe, sie habe das Leben im Militär nicht mehr ausgehalten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP von sich aus jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst verneinte, obwohl solche angeblich bestanden haben sollen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber schwer fallen dürfte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dennoch jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst verneinte und nicht zumindest solche andeutete. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei der in der BzP protokollierten Aussage, sie sei während des Urlaubs gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um ein Missverständnis handle, ist als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie diesbezüglich aus, sie sei nach Hause zurückgekehrt und nach Ablauf ihrer Urlaubstage zu Verwandten gegangen (vgl. SEM-Akten A18/14 F78 ff.). In der ergänzenden Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei nicht lange Zuhause geblieben, nicht einmal einen Tag (vgl. SEM-Akten A22/21 F84). Damit liegen insgesamt drei verschiedene Versionen bezüglich ihrer geltend gemachten Desertion vor. Von einer asylsuchenden Person darf indes - wie bereits vorstehend ausgeführt - erwartet werden, dass sie in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten anlässlich unterschiedlicher Befragungen mehrmals grundsätzlich übereinstimmend zu schildern. Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin gehen indes weit über bloss marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre geltend gemachte Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 7.5 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist, entgegen ihrer Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Desertion nicht glaubhaft sind. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch-werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
E. 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
E. 9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
E. 9.8.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau mit einer (...)jährigen Schulbildung. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Schwester und Schwager), mit dem sie seit ihrer Ausreise in Kontakt steht (vgl. SEM-Akten 18/14 F26 ff. und A22/21 F9 ff.). Ihr Vater war in der Lage, (...) Nafka für ihre Ausreise aufzubringen (vgl. SEM-Akten A18/4 F96), respektive Verwandte hätten (...) für die erste Strecke aus Eritrea und (...) für die Saharastrecke sowie die Meerfahrt bezahlt. In welcher Währung dies bezahlt worden sei, wisse sie nicht (vgl. SEM-Akten A22/21 F108). Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 gutgeheissen.
E. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Kosten für Übersetzungen von Fr. 70.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- (total Fr. 1'620.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018). Die Pauschale für Auslagen von Fr. 50.- erscheint zu hoch und ist auf Fr. 20.- zu kürzen. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'215.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'215.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-799/2018 Urteil vom 7. Juni 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 in Richtung Sudan, wo sie sich (...) Monate lang aufhielt. Am 22. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Februar 2017 vertieft und am 20. Dezember 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen an. A.a Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus B._______, Zoba C._______. Zuletzt habe sie in D._______, Zoba E._______, gelebt. Sie habe mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder zusammengelebt. Ihre Mutter sei im Jahr (...) gestorben. A.b Zu ihren Asylgründen führte sie anlässlich der BzP aus, sie sei ausgereist, da sie das Leben im Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe und es zu heiss gewesen sei. Sie habe keine Probleme während des Dienstes gehabt. Durch eine Losziehung habe sie Urlaub erhalten. Während des Urlaubs sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2015 sei sie schliesslich ausgereist. A.c Anlässlich der beiden Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, nach Beendigung des (...) Schuljahres in Sawa sei sie im Jahr (...) nach Hause zurückgekehrt. Danach habe sie im Frühling (...) erneut in Sawa einrücken müssen, um eingeteilt zu werden. Dazu sei es nicht gekommen, da sie verschiedene Arbeiten hätten erledigen müssen, wie (...) sammeln oder in F._______ in der (...) arbeiten. Nebenbei seien sie militärisch ausgebildet worden. An einem Morgen im (...) oder (...) 2013 seien sie mit einem Lastwagen nach G._______ transportiert und anschliessend nach H._______ gebracht worden. Dort hätten sie eine Ausbildung bei der (...) absolviert. Nach dieser seien sie auf verschiedene (...) - I._______, J._______ und andere, deren Name ihr nicht in den Sinn kommen würden - verteilt worden. Dort hätten sie die (...) und (...) sowie beim Bau eines (...) mitarbeiten müssen. Die Vorgesetzten hätten wohl der Ethnie der (...) angehört. Sie habe sich mit diesen sprachlich nicht verständigen können und sei brutal behandelt worden. Sie sei ohne (...)erfahrung aufs (...) gedrängt und dort von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden. Zudem habe es Probleme mit der Unterkunft gegeben. Etwa 20 Personen seien in einem (...) untergebracht worden. Mit der Hitze dort sei dies schwer zu ertragen gewesen. Es habe auch nicht genug zu essen gegeben. (...) 2014 habe sie durch eine Losziehung (...) Wochen Urlaub erhalten. Sie sei nach Hause gegangen und habe den Entschluss gefasst, nicht mehr zur Einheit zurückkehren. Nachdem sie ihre Urlaubstage überzogen respektive nachdem sie nicht einmal einen Tag zuhause verbracht habe, sei sie zu Verwandten gegangen und habe sich bei diesen versteckt gehalten. Die Ausbildner hätten ihre Familie angerufen und sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Einmal seien auch Vertreter der Verwaltung zu ihr nach Hause gekommen. Im Januar 2015 sei sie schliesslich illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte sie diverse Fotos von sich während der militärischen Ausbildung, ihre Identitätskarte und einen Passierschein in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorweg sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin generell sehr knapp und einsilbig seien. Unter anderem deshalb sei eine ergänzende Anhörung durchgeführt worden. Die Ausführungen zu zentralen Aspekten der Asylvorbringen seien jedoch auch im Rahmen dieser Anhörung nicht ausführlicher ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführerin teilweise nicht konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Alleine aus diesem Aussageverhalten könne jedoch noch kein Schluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt habe, keine Probleme mit dem Militär gehabt zu haben, indes habe sie das Leben im Dienst nicht mehr ertragen können. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, sie sei brutal behandelt worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie diesbezüglich ausgeführt, es habe Verständigungsprobleme mit den Ausbildnern gegeben und sie sei ohne (...)erfahrung auf das (...) gedrängt und dort von einem Vorgesetzten belästigt worden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie ebenfalls Belästigungen und Sprachprobleme angeführt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe sie erklärt, sie sei anlässlich der BzP verwirrt gewesen und habe sich nicht auf die Fragen konzentriert. Da sie sowohl in der zweiten wie auch in der dritten Befragung von sich aus von den genannten Problemen berichtet habe, erscheine fraglich, weshalb sie anlässlich der BzP jegliche Probleme verneint habe. Auch wenn es ihr unter Umständen nicht habe zugemutet werden können, von den Belästigungen durch den Vorgesetzten anlässlich der BzP zu erzählen, hätte sie diese wenigstens andeuten können. Da sie in der BzP jedoch jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militär verneint habe, seien ihre Ausführungen anlässlich der Anhörungen in Zweifel zu ziehen. Eine weitere Unstimmigkeit betreffe die Losziehung. Während die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt habe, sie habe das Los mit einer Freundin getauscht und deshalb in die Ferien gehen können, habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt, sie habe das Los selber gezogen. Darauf angesprochen, habe sei erklärt, sie habe dies vorher schon klären wollen, sie sei jedoch nicht dazu gekommen. Nach weiteren Nachfragen habe sie zu Protokoll gegeben, eine Frau habe ihr gesagt, dass sie ihr Los der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese Erklärung überzeuge indes nicht. Die Losziehung sei in der ergänzenden Anhörung zwei Mal thematisiert worden, womit sie die Möglichkeit gehabt hätte zu erklären, wie die diese genau abgelaufen sei. Zwei Mal habe sie erklärt, das Los selber gezogen zu haben. Ferner erscheine fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin in der summarischen BzP erzählt habe, das Los getauscht zu haben, in der ausführlichen Anhörung jedoch nicht dazu gekommen sei, dies zu erklären. Vor diesem Hintergrund sei von einem Widerspruch auszugehen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt, von G._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt ausgereist zu sein. In beiden Anhörung habe sie indes erklärt, nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage sei es ihr nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Ausserdem habe sie anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt, dass ihre Ausbildner bei ihr zuhause angerufen hätten, um sich zu erkundigen, weshalb sie nach dem Urlaub nicht zurückgekehrt sei. Zudem sei die Verwaltung beauftragt worden, nach ihr zu suchen. Sie habe sich versteckt gehalten. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen gesagt, erst im Sudan von diesen Ereignissen erfahren zu haben. Auch diese Unstimmigkeit habe sie auf Nachfrage nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich würden zwei unterschiedliche Versionen betreffend die Urlaubstage beziehungsweise den Ablauf der Urlaubsfrist vorliegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin generell nicht sehr ausführlich ausgefallen seien. Zudem hätten sich im Rahmen der Anhörungen mehrere Unstimmigkeiten in zentralen Aspekten ihrer Asylvorbringen ergeben. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass die von ihr geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft sei. 7.2 7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die drei Befragungen würden zeitlich weit auseinanderliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass es zu Unterschieden in den Vorbringen kommen könne. Zudem habe es sich um eine stark verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser nicht gut gefühlt. Auch die zweite Anhörung sei sehr kurz ausgefallen. Die Vorinstanz habe sie weder zum familiären Beziehungsnetz, noch zur Losziehung im Militärdienst befragt. Das Ausbleiben einer fundierten Sachverhaltsabklärung im Rahmen der ersten Anhörung sei dem Befrager anzulasten und sei vermutlich, nebst den vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründen, der Grund gewesen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung indes einseitig ausgeführt, dass die ergänzende Anhörung unter anderem aufgrund der knappen und einsilbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden sei. Dies erwecke den Eindruck, dass die Sachbearbeiterin voreingenommen und einseitig darum bemüht sei, die Geschichte der Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken. 7.2.2 Die BzP fand am 27. Juli 2015, die vertiefte Anhörung am 2. Februar 2017 und die ergänzende Befragung am 20. Dezember 2017 statt. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der vertieften Anhörung, aber auch der ergänzenden Befragung nicht zu viel Zeit vergeht. Indes gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die Anhörung sowie die ergänzende Befragung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Identische Aussagen werden nicht verlangt. Diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten der Asylvorbringen sind indes massgebend. Insoweit können von der Beschwerdeführerin auch bei den vorliegenden zeitlichen Verhältnissen bezüglich der Kernpunkte ihrer Asylvorbringen im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen erwartet werden. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich um eine stark verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser nicht gut gefühlt, ist festzustellen, dass die BzP der Erhebung der Personalien dient. Die Vorinstanz kann die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu den Fluchtgründen besteht damit von vornherein nicht. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründen indes frei schildern und ihr wurden zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt (vgl. SEM-Akten A5/11 S. 6 Ziff. 7.01). Dem Protokoll sind sodann auch keine Anzeichen für eine vermutungsweise hektische Atmosphäre zu entnehmen. Sodann verneinte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akten A5/11 S. 7 Ziff. 8.02). Ferner finden sich im Protokoll der BzP keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Schliesslich hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. 7.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin ist festzustellen, dass die von ihr gewählte Formulierung, eine ergänzende Anhörung sei unter anderem aufgrund der knappen und einsilbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden, unnötig ist. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Schliesslich führte die Vor-instanz eine ergänzende Anhörung durch und befragte die Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz und zur Losziehung im Militärdienst (vgl. SEM-Akten A22/21 F9 ff. und F69 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 7.3 7.3.1 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Sie habe glaubhaft machen können, im Rahmen der (...) Rekrutierungsrunde zur Absolvierung des (...) Schuljahres nach Sawa eingezogen worden zu sein und in der Folge in der (...)einheit des Militärs ihren Dienst begonnen zu haben. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie aus dem Militärdienst entlassen worden sei, sei zu widersprechen. Es würden keine Hinweise vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass sie regulär aus dem Dienst entlassen worden sei. Sie sei (...) Jahre alt, gesund, unverheiratet und kinderlos. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass sie aus dem Militärdienst desertiert sein müsse und spreche somit grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Sie habe zwar keinen ausschweifenden Erzählstil, jedoch habe sie ihre Vorbringen hinreichend substantiiert, detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen, geäussert. 7.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der von ihr absolvierten Grundausbildung in Sawa und der Ausbildung bei der (...) nicht in Frage gestellt hat. Indes erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung hat sie einlässlich begründet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen knapp sowie einsilbig, unstimmig, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der BzP habe sie die Aussage, sie habe keine Probleme im Militär gehabt im gleichen Satz sogleich relativiert, indem sie ausgesagt habe, sie habe das Leben im Militär nicht mehr ausgehalten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP von sich aus jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst verneinte, obwohl solche angeblich bestanden haben sollen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber schwer fallen dürfte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dennoch jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst verneinte und nicht zumindest solche andeutete. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei der in der BzP protokollierten Aussage, sie sei während des Urlaubs gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um ein Missverständnis handle, ist als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie diesbezüglich aus, sie sei nach Hause zurückgekehrt und nach Ablauf ihrer Urlaubstage zu Verwandten gegangen (vgl. SEM-Akten A18/14 F78 ff.). In der ergänzenden Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei nicht lange Zuhause geblieben, nicht einmal einen Tag (vgl. SEM-Akten A22/21 F84). Damit liegen insgesamt drei verschiedene Versionen bezüglich ihrer geltend gemachten Desertion vor. Von einer asylsuchenden Person darf indes - wie bereits vorstehend ausgeführt - erwartet werden, dass sie in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten anlässlich unterschiedlicher Befragungen mehrmals grundsätzlich übereinstimmend zu schildern. Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin gehen indes weit über bloss marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre geltend gemachte Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.5 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist, entgegen ihrer Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Desertion nicht glaubhaft sind. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch-werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.8.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau mit einer (...)jährigen Schulbildung. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Schwester und Schwager), mit dem sie seit ihrer Ausreise in Kontakt steht (vgl. SEM-Akten 18/14 F26 ff. und A22/21 F9 ff.). Ihr Vater war in der Lage, (...) Nafka für ihre Ausreise aufzubringen (vgl. SEM-Akten A18/4 F96), respektive Verwandte hätten (...) für die erste Strecke aus Eritrea und (...) für die Saharastrecke sowie die Meerfahrt bezahlt. In welcher Währung dies bezahlt worden sei, wisse sie nicht (vgl. SEM-Akten A22/21 F108). Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 gutgeheissen. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Kosten für Übersetzungen von Fr. 70.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- (total Fr. 1'620.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018). Die Pauschale für Auslagen von Fr. 50.- erscheint zu hoch und ist auf Fr. 20.- zu kürzen. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'215.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'215.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin