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E-7993/2025

E-7993/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 11. September 2025 für sich und ihr Kind B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer mündlichen sowie schriftlichen (Kurz-) Befragung vom 15. September 2025 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, sie und der Beschwerdeführer seien ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast C._______ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Sie habe in der Ukraine als Zugbegleiterin gearbeitet, bevor sie im Februar 2023 mittels eines Arbeitsvisums nach Tschechien ausgereist sei. In Tschechien habe sie bis zum Ende ihres Arbeitsvertrages im Oktober 2023 in einem Lager gearbeitet. Danach sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrem Mutterschaftsurlaub im Mai 20(...) gearbeitet. Während ihrer Schwangerschaft sei ein Tumor entdeckt worden, weshalb sie sich vor ihrer Ausreise in der Ukraine noch einer Chemotherapie habe unterziehen müssen. Beim Beschwerdeführer sei festgestellt worden, dass sich eine Herzklappe nicht richtig schliesse. Nach Tschechien wolle sie nicht zurück, weil sie dort allein sei. In der Schweiz lebe ihre Schwester (recte: Cousine [N {...}]), welche sie und den Beschwerdeführer unterstützen könne. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, einen ukrainischen Inlandpass der Beschwerdeführerin und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und die Beschwerdeführerin war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) fallen.

E. 5.2.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge und zu schliessen aus ihrem Reisepass, hat sie sich im Jahr 2023 während mehrerer Monate in Tschechien aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-2/6 Q13 - Q15; [...]-5/32). Sie verfügte während dieser Zeit über einen tschechischen Schutzstatus in Form eines Visums «D/DO/667», gültig vom 27. Februar 2023 bis zum 31. März 2024. Bei diesem Visum handelt es sich um einen tschechischen Schutztitel für ukrainische Staatsangehörige (vgl. Urteile des BVGer E-4421/2026 vom 28. Juli 2026 S. 8; E-9980/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.1; European Legal Network on Asylum [ELENA] und European Council on Refugees and Exiles [ecre], Residence permits issued by states to temporary protection beneficiaries,, abgerufen am 11.09.2026).

E. 5.2.2 Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien.

E. 5.3 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon dreimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann und dieser Schutz auch dem Beschwerdeführer gewährt wird.

E. 5.4 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Tschechien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würde, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Tschechien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant (vgl. ebenda E. 6.3). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das SEM hat weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch seine Begründungspflicht verletzt.

E. 5.5 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal einreisen.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Tschechien zu prüfen.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

E. 7.2.2 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Cousine beschlägt nicht die Kernfamilie (vgl. BGE 151 I 248 E. 5.6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine über die normale affektive Bindung hinausgehende Beziehung zur Cousine wird auf Beschwerdeebene weder explizit geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Somit wird die Beziehung vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht erfasst. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.

E. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Chemotherapie zur Behandlung eines Gebärmutterhalskrebses bis im September 2025 [Beschwerdeführerin] beziehungsweise Herzklappenfehler [Beschwerdeführer]) sind als nicht derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Tschechien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die für sie zugänglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-2649/2025 vom 30. April 2026 E. 8.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben sodann auf Beschwerdeebene lediglich medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin aus der Ukraine eingereicht (vgl. BVGer-act. 1). Während des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen derzeit nicht (mehr) vorhanden sind und der medizinische Sachverhalt erstellt ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Tschechien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Lage war, in Tschechien Arbeit zu finden (vgl. SEM-Akte [...]-2/6 Q13). Auch das Kindeswohl wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Tschechien nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 19. September 2025 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres nach Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Aktenlage (Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober 2025 und fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Betreffend die beschwerdeweisen Ausführungen zur Frage der Entschädigung der zugewiesenen Rechtsvertretungen in den Bundesasylzentren (BAZ) in (Beschwerde-) Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Bülent Zengin, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, ist daher gutzuheissen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Er ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 17. Oktober 2025 wurde ein Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 10.- (total Fr. 1'022.50) geltend gemacht. Dies erscheint vorliegend angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'022.50 zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7993/2025 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und deren Kind,

2. B._______, geboren am (...), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 11. September 2025 für sich und ihr Kind B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer mündlichen sowie schriftlichen (Kurz-) Befragung vom 15. September 2025 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, sie und der Beschwerdeführer seien ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast C._______ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Sie habe in der Ukraine als Zugbegleiterin gearbeitet, bevor sie im Februar 2023 mittels eines Arbeitsvisums nach Tschechien ausgereist sei. In Tschechien habe sie bis zum Ende ihres Arbeitsvertrages im Oktober 2023 in einem Lager gearbeitet. Danach sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrem Mutterschaftsurlaub im Mai 20(...) gearbeitet. Während ihrer Schwangerschaft sei ein Tumor entdeckt worden, weshalb sie sich vor ihrer Ausreise in der Ukraine noch einer Chemotherapie habe unterziehen müssen. Beim Beschwerdeführer sei festgestellt worden, dass sich eine Herzklappe nicht richtig schliesse. Nach Tschechien wolle sie nicht zurück, weil sie dort allein sei. In der Schweiz lebe ihre Schwester (recte: Cousine [N {...}]), welche sie und den Beschwerdeführer unterstützen könne. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen ukrainischen Reisepässe, einen ukrainischen Inlandpass der Beschwerdeführerin und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 19. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und die Beschwerdeführerin war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) fallen. 5.2 5.2.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge und zu schliessen aus ihrem Reisepass, hat sie sich im Jahr 2023 während mehrerer Monate in Tschechien aufgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-2/6 Q13 - Q15; [...]-5/32). Sie verfügte während dieser Zeit über einen tschechischen Schutzstatus in Form eines Visums «D/DO/667», gültig vom 27. Februar 2023 bis zum 31. März 2024. Bei diesem Visum handelt es sich um einen tschechischen Schutztitel für ukrainische Staatsangehörige (vgl. Urteile des BVGer E-4421/2026 vom 28. Juli 2026 S. 8; E-9980/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.1; European Legal Network on Asylum [ELENA] und European Council on Refugees and Exiles [ecre], Residence permits issued by states to temporary protection beneficiaries,, abgerufen am 11.09.2026). 5.2.2 Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien. 5.3 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen tschechischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Tschechien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon dreimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann und dieser Schutz auch dem Beschwerdeführer gewährt wird. 5.4 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Tschechien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würde, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Tschechien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Tschechien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant (vgl. ebenda E. 6.3). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das SEM hat weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch seine Begründungspflicht verletzt. 5.5 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal einreisen. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Tschechien zu prüfen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 7.2.2 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Cousine beschlägt nicht die Kernfamilie (vgl. BGE 151 I 248 E. 5.6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine über die normale affektive Bindung hinausgehende Beziehung zur Cousine wird auf Beschwerdeebene weder explizit geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Somit wird die Beziehung vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht erfasst. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Chemotherapie zur Behandlung eines Gebärmutterhalskrebses bis im September 2025 [Beschwerdeführerin] beziehungsweise Herzklappenfehler [Beschwerdeführer]) sind als nicht derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Tschechien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die für sie zugänglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-2649/2025 vom 30. April 2026 E. 8.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben sodann auf Beschwerdeebene lediglich medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin aus der Ukraine eingereicht (vgl. BVGer-act. 1). Während des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen derzeit nicht (mehr) vorhanden sind und der medizinische Sachverhalt erstellt ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Tschechien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Lage war, in Tschechien Arbeit zu finden (vgl. SEM-Akte [...]-2/6 Q13). Auch das Kindeswohl wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Tschechien nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 19. September 2025 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien als zumutbar zu erachten. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres nach Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Aktenlage (Fürsorgebestätigung vom 13. Oktober 2025 und fehlender Eintrag hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2 Betreffend die beschwerdeweisen Ausführungen zur Frage der Entschädigung der zugewiesenen Rechtsvertretungen in den Bundesasylzentren (BAZ) in (Beschwerde-) Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Bülent Zengin, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, ist daher gutzuheissen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Er ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 17. Oktober 2025 wurde ein Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 10.- (total Fr. 1'022.50) geltend gemacht. Dies erscheint vorliegend angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'022.50 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: