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E-7983/2016

E-7983/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Juli 2014 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 26. September 2014 trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin nach Italien weg. Am Tag der Rückführung nach Italien versuchte sich die schwangere Beschwerdeführerin zu vergiften. Am 27. November 2014 ersuchte sie bei der Vorinstanz wiedererwägungsweise um Aufhebung des Entscheides und materielle Prüfung ihres Asylgesuchs. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7579/2014 vom 13. Februar 2015 ab. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 26. September 2014 auf und nahm das Verfahren wieder auf. Am 12. April 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, als sie in der sechsten Klasse gewesen sei, hätten die Aushebungen begonnen und sie sei in den Militärdienst eingezogen worden. Als sie nach drei Tagen versucht habe, vom Trainingscamp zu fliehen, sei sie erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Der Vorsteher des Gefängnisses habe sie vergewaltigt. Nach einem Monat in Haft habe sie entkommen können, sei nach Hause gegangen und nach drei Tagen ausgereist. Weiter brachte sie vor, sie wolle nicht in Eritrea leben und wolle nicht dorthin zurück. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 23. November 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihr Sohn werde in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen und als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Verfügung betreffend die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihre Tochter.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde mithin nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei Realkennzeichen. Die Ausführungen zur angeblichen Einziehung seien äusserst unsubstantiiert ausgefallen, hätten sich auf allgemeingültige Angaben zur Durchführung von Razzien beschränkt und liessen jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Gleichermassen substanzlos seien die Schilderungen zur vermeintlichen Haft. Sie habe angegeben, vom Gefängnisdirekter bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie aber keine substantiierten Angaben zur angeblichen Zwangssituation in der Haft machen können. Die erlebnisgeprägte Nacherzählung, die im Zusammenhang mit den dargestellten einschneidenden Ereignissen zu erwarten gewesen wäre, sei ausgeblieben. Sie habe sich mit dem allgemeingültigen Hinweis, dass ihr Peiniger sehr einflussreich und grausam im Umgang mit den Soldaten gewesen sei, begnügt. Zudem würden ihre Darstellungen teilweise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entgegenstehen. Sie habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie bei der Flucht aus dem Gefängnis ihre Identitätskarte auf sich getragen habe. Sie habe angegeben, beim Haftantritt sei nur ihre Tasche, aber nicht die Hosentaschen durchsucht worden. Diese Begründung wirke realitätsfremd und sei nicht mit den allgemein bekannten Umständen einer Verhaftung vereinbar. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich trotz der dargestellten Bedrohungslage noch für drei Tage zu Hause aufgehalten und erst dann die Flucht ergriffen habe. Die Begründung, sie habe nicht im Elternhaus, sondern bei ihrer Schwester übernachtet, vermöge in Anbetracht dessen, dass die Behörden bei einer Suche bei den engsten Familienangehörigen beginnen würden, nicht zu überzeugen.

E. 6.2 Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vage und widersprüchliche Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht. Sie habe zunächst ausgeführt, sie sei erst im Alter von (...) oder (...) Jahren eingeschult worden und habe auch auf Nachfrage hin verneint, Klassen wiederholt zu haben. Erst auf Vorhalt hin habe sie realisiert, dass die Angaben nicht übereinstimmten und zugegeben, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Schlussendlich habe sie ausgesagt, sie habe zwar Klassen wiederholt, könne sich aber nicht erinnern welche. Zudem habe sie auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter nach der sechsten Klasse gemacht und zunächst angegeben, sie sei (...)-jährig gewesen, um jedoch dann korrigierend festzuhalten, sie sei bereits (...)-jährig gewesen. Diese Ungereimtheiten würden die Vermutung nahelegen, es handle sich auch beim geschilderten Lebenslauf um ein Konstrukt und sie habe schon früher mit der Schule aufgehört und Eritrea nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen.

E. 6.3 Die Ausführungen zur angeblichen illegalen Ausreise liessen ferner die zu erwartenden Schilderungen der Komplikationen bei der Ausreise vermissen und das geschilderte Vorgehen erscheine wenig nachvollziehbar. So habe sie zunächst angegeben, sie habe sich bei der Überquerung der von Soldaten bewachten Grenze auf ihr Glück verlassen, im Nachhinein aber angefügt, sie habe sich unter einer Gruppe Händlerinnen gemischt, denen sie auf dem Weg begegnet sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, sie habe die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nur exemplarisch aufgeführt. Insgesamt müsse aber aufgrund der bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten davon ausgegangen werden, dass es sich bei der geltend gemachten illegalen Ausreise zum vorgebrachten Zeitpunkt um einen konstruierten Sachverhalt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen werde auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet.

E. 6.4 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lebe mit einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling im Konkubinat und habe ein gemeinsames Kind mit ihm. Den Akten sei zu entnehmen, dass diese Familiengemeinschaft im Heimatland noch nicht bestanden und die Beschwerdeführerin erstmals im Sudan - für lediglich einen Monat - mit ihrem Partner zusammen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin könne demnach nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners miteinbezogen werden.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz nicht alle Punkte nenne, die sie als unglaubhaft erachte, verletzte sie mit dieser antizipierten Beweiswürdigung die Begründungspflicht und verunmögliche ihr damit eine effektive Beschwerde.

E. 7.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten, genannt. Auch wenn sie nicht jegliche, der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzeln und im Detail aufführt, wird aus der Verfügung verständlich, worauf sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. Die Begründung ist hinreichend abgefasst und ermöglicht - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die erhobene Rüge geht fehl.

E. 7.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz frei assoziierend ausgesagt. Bezüglich der Vergewaltigung sei es nicht verwunderlich, dass sie ein solch traumatisierendes Erlebnis vor einer Gruppe Fremder nicht detailliert geschildert habe. Ansonsten seien den Befragungsprotokollen diverse Realitätskennzeichen zu entnehmen. Im Übrigen hätten die Angaben zur Schulzeit nichts mit ihrer Flucht zu tun. Zudem habe es sich bei den von der Vorinstanz dargestellten Ungereimtheiten um natürliche Versprecher gehandelt, wie sie immer beim mehrfachen Erzählen eines Erlebnisses auftreten könnten, insbesondere bei einem Gespräch mittels Dolmetscher. Des Weiteren beruft die Beschwerdeführerin sich auf ihre illegale Ausreise.

E. 7.4 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert, bei welchen Aussagen es sich um Versprecher gehandelt haben oder weshalb ihr aus der Übersetzung ein Nachteil erwachsen sein solle. Im Übrigen hat sie die Richtigkeit der Protokollierten Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten A42/23 S. 22). Folglich vermag die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen mit diesem Hinweis nicht zu rechtfertigen. Mit der Beschwerdeführerin ist sodann festzustellen, dass die Schulzeit zwar nichts mit ihrer Ausreise aus Eritrea zu tun hat. Indes kann aus den diversen Widersprüchen, bereits bei solch einfachen Fragen, mit der Vor-instanz auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen werden. So sind die widersprüchlichen Aussagen - auch wenn die Schulzeit schon einige Zeit zurückliegt - unverständlich. Namentlich leuchtet nicht ein, dass die Beschwerdeführerin zunächst vergessen zu haben schien, dass sie Klassen wiederholt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht weiss, in welchem Alter sie die Schule verlassen hat.

E. 7.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen ihrer Ansicht, ihre Ausführungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - wenig detailliert, vage und frei von Realkennzeichen gewesen sind. Mit dem Festhalten in der Beschwerdeschrift am bereits aktenkundigen Sachverhalt vermag die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz weder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen noch darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen haben soll. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.6 Zum vorinstanzlichen Schluss, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Konkubinatspartners rechtfertige sich nicht, äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie daran nicht weiter interessiert ist.

E. 8.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Praxis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eineillegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E. 8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. November 2016 vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.

E. 8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft sind, müssen solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils verneint werden und ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage ist der Eventual-antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7983/2016 Urteil vom 7. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Juli 2014 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 26. September 2014 trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin nach Italien weg. Am Tag der Rückführung nach Italien versuchte sich die schwangere Beschwerdeführerin zu vergiften. Am 27. November 2014 ersuchte sie bei der Vorinstanz wiedererwägungsweise um Aufhebung des Entscheides und materielle Prüfung ihres Asylgesuchs. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7579/2014 vom 13. Februar 2015 ab. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 26. September 2014 auf und nahm das Verfahren wieder auf. Am 12. April 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, als sie in der sechsten Klasse gewesen sei, hätten die Aushebungen begonnen und sie sei in den Militärdienst eingezogen worden. Als sie nach drei Tagen versucht habe, vom Trainingscamp zu fliehen, sei sie erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Der Vorsteher des Gefängnisses habe sie vergewaltigt. Nach einem Monat in Haft habe sie entkommen können, sei nach Hause gegangen und nach drei Tagen ausgereist. Weiter brachte sie vor, sie wolle nicht in Eritrea leben und wolle nicht dorthin zurück. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 23. November 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihr Sohn werde in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen und als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Verfügung betreffend die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihre Tochter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde mithin nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei Realkennzeichen. Die Ausführungen zur angeblichen Einziehung seien äusserst unsubstantiiert ausgefallen, hätten sich auf allgemeingültige Angaben zur Durchführung von Razzien beschränkt und liessen jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Gleichermassen substanzlos seien die Schilderungen zur vermeintlichen Haft. Sie habe angegeben, vom Gefängnisdirekter bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie aber keine substantiierten Angaben zur angeblichen Zwangssituation in der Haft machen können. Die erlebnisgeprägte Nacherzählung, die im Zusammenhang mit den dargestellten einschneidenden Ereignissen zu erwarten gewesen wäre, sei ausgeblieben. Sie habe sich mit dem allgemeingültigen Hinweis, dass ihr Peiniger sehr einflussreich und grausam im Umgang mit den Soldaten gewesen sei, begnügt. Zudem würden ihre Darstellungen teilweise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entgegenstehen. Sie habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie bei der Flucht aus dem Gefängnis ihre Identitätskarte auf sich getragen habe. Sie habe angegeben, beim Haftantritt sei nur ihre Tasche, aber nicht die Hosentaschen durchsucht worden. Diese Begründung wirke realitätsfremd und sei nicht mit den allgemein bekannten Umständen einer Verhaftung vereinbar. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich trotz der dargestellten Bedrohungslage noch für drei Tage zu Hause aufgehalten und erst dann die Flucht ergriffen habe. Die Begründung, sie habe nicht im Elternhaus, sondern bei ihrer Schwester übernachtet, vermöge in Anbetracht dessen, dass die Behörden bei einer Suche bei den engsten Familienangehörigen beginnen würden, nicht zu überzeugen. 6.2 Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vage und widersprüchliche Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht. Sie habe zunächst ausgeführt, sie sei erst im Alter von (...) oder (...) Jahren eingeschult worden und habe auch auf Nachfrage hin verneint, Klassen wiederholt zu haben. Erst auf Vorhalt hin habe sie realisiert, dass die Angaben nicht übereinstimmten und zugegeben, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Schlussendlich habe sie ausgesagt, sie habe zwar Klassen wiederholt, könne sich aber nicht erinnern welche. Zudem habe sie auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter nach der sechsten Klasse gemacht und zunächst angegeben, sie sei (...)-jährig gewesen, um jedoch dann korrigierend festzuhalten, sie sei bereits (...)-jährig gewesen. Diese Ungereimtheiten würden die Vermutung nahelegen, es handle sich auch beim geschilderten Lebenslauf um ein Konstrukt und sie habe schon früher mit der Schule aufgehört und Eritrea nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen. 6.3 Die Ausführungen zur angeblichen illegalen Ausreise liessen ferner die zu erwartenden Schilderungen der Komplikationen bei der Ausreise vermissen und das geschilderte Vorgehen erscheine wenig nachvollziehbar. So habe sie zunächst angegeben, sie habe sich bei der Überquerung der von Soldaten bewachten Grenze auf ihr Glück verlassen, im Nachhinein aber angefügt, sie habe sich unter einer Gruppe Händlerinnen gemischt, denen sie auf dem Weg begegnet sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, sie habe die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nur exemplarisch aufgeführt. Insgesamt müsse aber aufgrund der bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten davon ausgegangen werden, dass es sich bei der geltend gemachten illegalen Ausreise zum vorgebrachten Zeitpunkt um einen konstruierten Sachverhalt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen werde auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. 6.4 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lebe mit einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling im Konkubinat und habe ein gemeinsames Kind mit ihm. Den Akten sei zu entnehmen, dass diese Familiengemeinschaft im Heimatland noch nicht bestanden und die Beschwerdeführerin erstmals im Sudan - für lediglich einen Monat - mit ihrem Partner zusammen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin könne demnach nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners miteinbezogen werden. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz nicht alle Punkte nenne, die sie als unglaubhaft erachte, verletzte sie mit dieser antizipierten Beweiswürdigung die Begründungspflicht und verunmögliche ihr damit eine effektive Beschwerde. 7.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten, genannt. Auch wenn sie nicht jegliche, der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzeln und im Detail aufführt, wird aus der Verfügung verständlich, worauf sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. Die Begründung ist hinreichend abgefasst und ermöglicht - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die erhobene Rüge geht fehl. 7.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz frei assoziierend ausgesagt. Bezüglich der Vergewaltigung sei es nicht verwunderlich, dass sie ein solch traumatisierendes Erlebnis vor einer Gruppe Fremder nicht detailliert geschildert habe. Ansonsten seien den Befragungsprotokollen diverse Realitätskennzeichen zu entnehmen. Im Übrigen hätten die Angaben zur Schulzeit nichts mit ihrer Flucht zu tun. Zudem habe es sich bei den von der Vorinstanz dargestellten Ungereimtheiten um natürliche Versprecher gehandelt, wie sie immer beim mehrfachen Erzählen eines Erlebnisses auftreten könnten, insbesondere bei einem Gespräch mittels Dolmetscher. Des Weiteren beruft die Beschwerdeführerin sich auf ihre illegale Ausreise. 7.4 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert, bei welchen Aussagen es sich um Versprecher gehandelt haben oder weshalb ihr aus der Übersetzung ein Nachteil erwachsen sein solle. Im Übrigen hat sie die Richtigkeit der Protokollierten Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten A42/23 S. 22). Folglich vermag die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen mit diesem Hinweis nicht zu rechtfertigen. Mit der Beschwerdeführerin ist sodann festzustellen, dass die Schulzeit zwar nichts mit ihrer Ausreise aus Eritrea zu tun hat. Indes kann aus den diversen Widersprüchen, bereits bei solch einfachen Fragen, mit der Vor-instanz auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen werden. So sind die widersprüchlichen Aussagen - auch wenn die Schulzeit schon einige Zeit zurückliegt - unverständlich. Namentlich leuchtet nicht ein, dass die Beschwerdeführerin zunächst vergessen zu haben schien, dass sie Klassen wiederholt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht weiss, in welchem Alter sie die Schule verlassen hat. 7.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen ihrer Ansicht, ihre Ausführungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - wenig detailliert, vage und frei von Realkennzeichen gewesen sind. Mit dem Festhalten in der Beschwerdeschrift am bereits aktenkundigen Sachverhalt vermag die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz weder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen noch darzutun, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen haben soll. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.6 Zum vorinstanzlichen Schluss, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Konkubinatspartners rechtfertige sich nicht, äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie daran nicht weiter interessiert ist. 8. 8.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Praxis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eineillegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. 8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. November 2016 vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft sind, müssen solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils verneint werden und ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage ist der Eventual-antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: