Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 29. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7974/2015 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Gaziantep, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2014 verliess und am 14. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er die Kurden unterstützt habe und deshalb mehrfach durch einen Polizisten bedroht worden sei, der ihn aufgefordert habe, die Kurden nicht mehr zu unterstützen, dass er nach dem Einfall der Kämpfer des Islamischen Staats (IS) in Kobane Mitte Juli 2014 gemeinsam mit etwa 3'500 bis 4'000 anderen Kurden in B._______ für die Bevölkerung von Kobane demonstriert habe und etwa drei bis vier Wochen nach der Rückkehr nach Hause von einem Polizisten in den Wald geführt und dort geschlagen worden sei, dass er ausserdem mehrmals durch den IS bedroht und einmal, etwa 25 bis 30 Tage respektive zwei bis drei Wochen nach seiner Rückkehr aus B._______, auf dem Nachhauseweg von fünf oder sechs Anhängern des IS geschlagen worden sei, dass er wegen seines Engagements zu Gunsten der Kurden von Kobane zudem einmal von nationalistischen Türken angegriffen worden sei, dass drei Cousins seines Vaters Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gewesen und als Märtyrer gefallen seien und ein anderer Cousin seines Vaters, der sich im Irak aufhalte, auf der Fahndungsliste der türkischen Behörden stehe, wodurch seine Familie ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen sei, dass seinem Vater mit seinem (Beschwerdeführer) Tod gedroht worden sei, falls er Kobane und die kurdische Bevölkerung weiter unterstütze, dass er schliesslich im Juli 2014 ein Aufgebot für den Militärdienst ab November 2014 erhalten habe, dass er sich zunächst in Gaziantep einer ärztlichen Untersuchung hätte unterziehen müssen, dass der Dienstort noch nicht festgestanden habe, er als Kurde aber einen Einsatz in der Südosttürkei gefürchtet habe, weil bereits ein Verwandter dort Dienst leisten müsse, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine Identitätskarte und seinen Führerschein einreichte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 - eröffnet am 10. November 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei Belege für die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst schuldig geblieben, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen nicht überzeugend seien, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rahmen des Militärdienstes im Südosten der Türkei stationiert zu werden, spekulativ sei; zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie bestehe kein Zusammenhang und die Einteilung in eine Truppeneinheit werde nach dem Zufallsprinzip vorgenommen, dass ein allfälliger Einsatz im Südosten der Türkei oder ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme darstelle, dass in der Türkei für Angehörige von Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung - wie der PKK - die Gefahr der Reflexverfolgung bestehe, dass die behördlichen Nachforschungen gegenüber Angehörigen von politisch missliebigen Personen jedoch bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden, dass der Beschwerdeführer selbst einräume, weder je in Haft gewesen noch vor ein Gericht gestellt worden zu sein, dass somit kein Grund für die Annahme bestehe, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte und es überdies jeder trotzdem von Übergriffen betroffenen Person offenstehe, sich dagegen auf gerichtlichem Weg zur Wehr zu setzen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, dass er nicht schlüssig habe darlegen können, weshalb er während der Demonstration in B._______ unbehelligt geblieben, Wochen später aber von der Polizei aus 4'000 Protestierenden herausgepflückt, in einen Wald verschleppt und geschlagen worden sein soll, dass er ferner nicht habe erklären können, weshalb auch die Anhänger des IS ihn erst Wochen nach der Demonstration angegriffen hätten, dass er überdies die genauen Daten der angeblichen Übergriffe auf ihn nicht habe nennen können und die Behelligung seitens der Polizei oberflächlich und detailarm geschildert habe, dass das Asylgesuch daher abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sein, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Sistierung des Vollzugs ersuchte, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen sieben Internetartikel betreffend die aktuelle Lage in der Türkei sowie einen Bericht von Amnesty International (Amnesty Report 2015 - Türkei) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass es zudem feststellte, die Beschwerde erscheine als aussichtslos, und den Beschwerdeführer aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Dezember 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde zunächst moniert wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig und ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Verfolgung durch den IS nicht geprüft (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10), dass diese Rüge unbegründet ist, wurde die angebliche Behelligung seitens des IS durch das SEM doch in Erwägung II/2a und 2b unter Verweis auf die diesbezüglichen unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft, dass daher kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz im Asylpunkt insbesondere entgegenhält, seine Vorbringen betreffend die Behelligungen seitens der Polizei und des IS würden keinesfalls der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, dass er bezüglich des Übergriffs der Polizisten genaue Angaben gemacht habe, dass auch seine Ausführungen zum bevorstehenden Militärdienst, insbesondere zur ärztlichen Diensttauglichkeitsprüfung, genügend detailliert und bestimmt gewesen seien, dass er im Zusammenhang mit dem unterlassenen Einrücken deshalb noch keine Konsequenzen zu gewärtigen gehabt habe, weil ihm eine Frist zur Meldung zwischen Juli und Ende Oktober 2014 eingeräumt worden sei, er seinen Heimatstaat aber bereits am 9. Oktober 2014 verlassen habe, dass notorisch sei, dass die türkischen Behörden Wehrdienstverweigerer kurdischer Ethnie je nach der aktuellen innenpolitischen Situation unterschiedlich bestrafen und nicht davor zurückschrecken würden, solche Personen während der Haft zu misshandeln und zu foltern, dass den der Beschwerde beiliegenden Berichten zu entnehmen sei, dass der seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschweigend vereinbarte Waffenstillstand nach dem Anschlag der PKK in Suruc mit über 30 Toten vom 20. Juli 2015 und den anschliessenden Luftangriffen der türkischen Armee gegen PKK-Stellungen im Nordirak aufgekündigt worden sei, dass die Gewalt zwischen den Konfliktparteien seither eskaliere und seine Befürchtung, durch das türkische Militär zwangsrekrutiert, im Südosten des Landes stationiert und aufgrund seiner politischen Profils durch Militärangehörige misshandelt, ungerecht und unverhältnismässig hart bestraft zu werden, vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt werden müsse, dass die Vorinstanz nicht ausgeschlossen und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt habe, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten bestehen würden, die als Reflexverfolgung erheblich sein könnten (vgl. die Urteile D-5252/2012 E. 5.2.2 und D-5595/2011 E. 5.6.3), dass er anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen dargelegt habe, dass mehrere seiner Cousins im Kampf der PKK gegen den türkischen Staat durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden seien, nach einem Cousin von ihm gefahndet werde, und sein Vater in dessen Jugendzeit wegen der Unterstützung der PKK während 17 Tagen inhaftiert und dabei misshandelt worden sei, dass sein Vater zuletzt etwa fünf oder sechs Monate vor seiner Flucht bedroht worden sei und die von ihm (Beschwerdeführer) erlittenen Repressalien erfolgt seien, weil man seine Familienangehörigen habe einschüchtern wollen, dass er schliesslich begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens des IS habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10), dass der Beschwerdeführer seine angebliche Einberufung in den Militärdienst bis dato trotz der Ankündigung, den Einberufungsbefehl beschaffen zu wollen, nicht belegt hat, weshalb starke Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen, dass der Vorinstanz überdies darin zuzustimmen ist, dass die geltend gemachte Einberufung asylrechtlich nicht relevant ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen und keine Hinweise dafür vorliegen, dass bestimmte den Wehrdienst verweigernde Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b cc), woran auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts ändern, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die vorgebrachte Reflexverfolgung mangels Intensität asylrechtlich unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Aussagen überdies zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei weitere Behelligungen drohen würden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt C._______ um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahren ersucht hat, dass dieser Umstand der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer das Verfahren ohne Weiteres auch von der Türkei aus weiterverfolgen und eine mögliche Familienzusammenführung dort abwarten kann, dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, für ihn bestehe aufgrund des Erlebten ein reales Risiko, bei der Einreise in die Türkei befragt und anschliessend von den Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt zu werden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 13 f.), dass diese Einwendungen unbegründet sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ausserdem weder Art. 8 EMRK noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer ausführt, aus den beigebrachten Internetartikeln und dem Bericht von Amnesty International ergebe sich, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere im Südosten des Landes, im Jahr 2015 dramatisch verschlechtert habe und die Lage im Südosten und im Osten der Türkei durch eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise Bürgerkrieg gekennzeichnet sei, dass die Lage in der Provinz Gaziantep zwar ruhiger, dieser Landesteil aber eine Hochburg der Islamisten sei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2013/2), dass betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien wie Gaziantep die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfälle klar nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2), woran auch die beigebrachten Berichte nichts zu ändern vermögen, dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. die angefochtene Verfügung E. III/2), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zur Begleichung dieses Betrags der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 29. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: