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E-7959/2015

E-7959/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 12. August 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat mit neun Jahren verlassen und sei in den Iran gereist, von wo aus er vor zirka einem Monat über verschiedene Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt sei. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in eines dieser Länder das rechtliche Gehör gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, in Griechenland und Ungarn gebe es keine Unterstützung; in Österreich sei er nur auf der Durchreise gewesen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zum Resultat der Handknochenanalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass er mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit als volljährige Person zu behandeln sei. B. Das SEM ersuchte am 24. September 2015 die ungarischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Allerdings informierten sie am 25. November 2015 das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 30. November 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. September 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 2. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden eine Kostennote vom 8. Dezember 2015 und eine Unterstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2015 eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 3., 4. und 14. September 2015 zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 zur Replik zugestellt. H. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 19. April 2016 Stellung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) - im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils).

E. 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 8. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die - unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben - als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu entrichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7959/2015 Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (...) Rechtsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 12. August 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat mit neun Jahren verlassen und sei in den Iran gereist, von wo aus er vor zirka einem Monat über verschiedene Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt sei. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in eines dieser Länder das rechtliche Gehör gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, in Griechenland und Ungarn gebe es keine Unterstützung; in Österreich sei er nur auf der Durchreise gewesen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zum Resultat der Handknochenanalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass er mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit als volljährige Person zu behandeln sei. B. Das SEM ersuchte am 24. September 2015 die ungarischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Allerdings informierten sie am 25. November 2015 das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 30. November 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. September 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 2. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden eine Kostennote vom 8. Dezember 2015 und eine Unterstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2015 eingereicht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 3., 4. und 14. September 2015 zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 zur Replik zugestellt. H. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 19. April 2016 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) - im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 8. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die - unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben - als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: