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E-794/2020

E-794/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 31. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Bei der Aufnahme der Personalien am 1. November 2019 und dem Dublin-Gespräch am 7. November 2019 gab er an, er sei von Togo nach Frankreich geflogen und von dort in einem Auto in die Schweiz gefahren worden. A.b Die vom SEM am 11. November 2019 gestellte Dublin-Anfrage wurde von Frankreich am 29. November 2019 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden nicht bekannt sei. Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 8. Dezember 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört und gab dabei zu Protokoll, er sei in B._______ geboren. Von 2000 bis 2019 habe er in C._______ gelebt, in den Jahren (...), (...) und (...) seien seine Kinder geboren. Seit 2018 lebe er nicht mehr mit der Mutter seiner Kinder zusammen. Die Kinder wohnten aktuell bei seiner Schwester. Zu seinen Asylgründen gab er an, am (...) 2017 (SEM-Akte 1054967-21/15 F31) beziehungsweise am (...) 2016 (F44) sei sein Vater verstorben. Nach dem Trauerfest für seinen Vater sei er nach C._______ zurückgekehrt. Am (...) 2017 habe ihn sein Cousin angerufen und ihm gesagt, er müsse ins Dorf seines verstorbenen Vaters gehen. Die Ältesten hätten ihm daraufhin mitgeteilt, als ältester Sohn solle er den Platz seines Vaters als «traditioneller Chef / Chef coutumier» einnehmen. Er habe um Bedenkzeit gebeten. Danach habe er den Ältesten mitgeteilt, er sei Christ und könne den Platz seines Vaters nicht einnehmen. Diese seien wütend gewesen und hätten Leute geschickt, um ihn festzunehmen. Er sei am (...) 2018 in einem Raum ohne Fenster eingesperrt worden. Am (...) 2019 habe einer der Wärter ihm geholfen, zu entkommen, und ihm ein wenig Geld gegeben. Er sei nach C._______ gefahren und dort zum Pastor seiner Kirche gegangen. Nach einigen Tagen habe er gesundheitliche Probleme bekommen. Eine Untersuchung im Krankenhaus habe keine Ergebnisse geliefert, er habe nicht behandelt werden können. In der Zwischenzeit sei er bei seiner Schwester gesucht worden. Die Leute vom Dorf hätten ihm und dem Pastor gedroht, dass er sterben werde, sollte er nicht ins Dorf zurückkehren. Er sei auch spirituell bedroht worden, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er leide an Migräne. Der Pastor habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, da sich seine Gesundheit weiter verschlechtern würde, wenn er nur in ein anderes Dorf ginge. Er sei verhext worden. Der Bruder des Pastors habe ihm zur Ausreise verholfen. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese ihm sonst gesagt hätten, er solle die Angelegenheit unter den Familienmitgliedern regeln. Andere Probleme habe er nicht gehabt, aber die Dorfbewohner wären in der Lage gewesen, ihn umzubringen. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 30. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 31. Januar 2020 nieder. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch eine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass seine Verfahrensrechte verletzt worden seien, da sein Asylverfahren entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im beschleunigten anstatt im erweiterten Verfahren durchgeführt und entschieden worden und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden sei. F. Am 19. Februar 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 3. März 2020 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Rechtsbegehren in Ziff. 1 sei falsch gestellt worden, und bat um entsprechende Korrektur. Neu laute dieses: Der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 2. März 2020. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Replik angesetzt. Er liess sich nicht dazu vernehmen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde war angesichts der darin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht offensichtlich unbegründet. Mit Urteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 (zur Publikation vorgesehen) wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines analogen Beschwerdeverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts koordiniert entschieden. Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln.

E. 4 Vorab sind die formellen Rügen beziehungsweise die Beschwerdeanträge zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren seien überschritten worden, weshalb eine Überweisung ins erweiterte Verfahren hätte erfolgen müssen. Die Mandatsniederlegung durch die Rechtsvertretung habe zusammen mit der kurzen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen dazu geführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde verletzt sei. Konkret sei im vorliegenden Fall das Dublin-Verfahren am 9. Dezember 2019 beendet worden. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 27. Oktober 2019 eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Vorbereitungsphase zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Gemäss den Bestimmungen zur Taktenphase und den vorgesehenen Behandlungsfristen folge nach Abschluss der Vorbereitungsphase im beschleunigten Verfahren umgehend die Anhörung zu den Asylgründen (oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG). Im vorliegenden Verfahren sei erst am 17. Januar 2020 zur Anhörung vorgeladen worden und die Anhörung selbst habe erst am 22. Januar 2020 stattgefunden. Dies sei als Überschreitung der Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe den Entscheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2020 eröffnet. Diese habe am gleichen Tag dem Beschwerdeführer alle vorhandenen Verfahrensakten ausgehändigt und das Mandat niedergelegt. Diese Mandatsniederlegung sei damit zur Unzeit erfolgt, da dem Beschwerdeführer damit lediglich noch sieben Arbeitstage zur Einreichung einer Beschwerde zur Verfügung gestanden hätten. Das eigenhändige Verfassen einer Beschwerde könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Er sei damit faktisch gezwungen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, was Zeit beanspruche, welche der neuen Rechtsvertretung fehle. Das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei der Vorinstanz nehme erneut Zeit in Anspruch. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei in dieser kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich. Dies führe dazu, dass die Rechtsschrift qualitative Mängel aufweise, was zu einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde führe. Die siebentägige Beschwerdefrist sei als rechtswidrig beziehungswiese unzureichend zu qualifizieren.

E. 4.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dazu fest, der Ansicht, dass wegen einer Überschreitung der Behandlungsfristen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt seien, sei nicht zu folgen. Den Akten sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 13. November 2019 ein (...) diagnostiziert und eine Operation in zwei bis vier Wochen geplant worden sei. Für die Ansetzung der Anhörung habe diese Operation abgewartet werden müssen. Zudem sei die Verfügbarkeit aller beteiligten Personen zu koordinieren gewesen, was über Weihnachten und Neujahr, bedingt durch Feiertage und vermehrte Ferienabwesenheiten, erschwert worden sei. Die Anhörung sei im Rahmen der Möglichkeiten im Abschluss an die Vorbereitungsphase durchgeführt worden, weshalb sich der Vorwurf als haltlos erweise.

E. 5.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt gemäss Art. 26c AsylG im beschleunigten Verfahren umgehend die Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG. Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender-)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein.

E. 5.2 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1 mit Hinweis auf: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.

E. 5.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 27. Oktober 2019 gestellt und mit Verfügung vom 31. Januar 2020 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 96 Tage nach der Asylgesuchstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Dies dürfte vorliegend darin begründet sein, dass die Antwort des französischen Dublin-Offices erst am 29. November 2019 (33 Tage nach der Stellung des Asylgesuchs) erfolgte. Bis zur Mitteilung an die Rechtsvertretung am 9. Dezember 2019, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, sind zehn Tage, soweit aus den Akten ersichtlich, ungenutzt verstrichen. Bis zur Vorladung zur Anhörung am 17. Januar 2020 ist - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht - mehr als ein Monat ohne aktenkundige Abklärungen oder Verfahrenshandlungen verstrichen. Die Vorinstanz rechtfertigte dies damit, dass vor der Anhörung die Augenoperation des Beschwerdeführers habe abgewartet werden müssen. Es findet sich dazu eine Notiz vom 5. Dezember 2019 in den Akten (SEM-Akten 1054967-32/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 22. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Operation durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer am 24. März 2020 einen Kontrolltermin habe (SEM-Akten 1054967-21/15 F80-86). Wann die Operation stattgefunden hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. Vorliegend mag die notwendige Operation als Erklärung für die Verzögerung nach Beendigung des Dublin-Verfahrens dienen. Indes ist nicht verständlich, weshalb das Vorgehen nicht klar dokumentiert wurde. Was die Erklärung betrifft, es seien über die Festtage die Verfügbarkeiten aller Beteiligten zu koordinieren gewesen, ist das SEM anzuhalten, sich diesbezüglich frühzeitig zu organisieren, um unnötige zeitliche Verzögerungen zu verhindern. Die Anhörung fand am 22. Januar 2020 (nach 87 Tagen) statt. Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG), wobei es sich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 8.5 f). Vorliegend erfolgte der Asylentscheid neun Tage nach der Anhörung, was eine Überschreitung der Vorgaben von lediglich einem Tag bedeutet (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Erst nach der Anhörung konnte die Vorinstanz beurteilen, ob die Sache im erweiterten Verfahren zu prüfen ist. Es stand aber offensichtlich fest, dass es sich um einen einfachen Fall handelt und für den Asylentscheid keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Dass vor diesem Hintergrund im konkreten Fall keine Zuteilung ins erweiterte Verfahren stattfand, ist nicht zu beanstanden, da eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG nur erfolgt, wenn nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind. Dies erwies sich vorliegend als nicht notwendig, da der Entscheid ohne weitere Sachverhaltsinstruktionen umgehend getroffen werden konnte. Eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren alleine wegen der Überschreitung einzelner Behandlungsfristen war im vorliegend Fall nicht angezeigt.

E. 5.4 Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 eröffnet. Die Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung erfolgte gleichentags, mithin nicht - wie geltend gemacht - zur Unzeit, sondern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 102h Abs. 4 AsylG (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.1, E-2454/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4, D-7103/2018 vom 17. April 2019 E. 5.1.2). Die Verkürzung der Beschwerdefrist auf sieben Arbeitstage wurde vom Gesetzgeber angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes als möglich und im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Asylverfahren als notwendig erachtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8094). Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief vorliegend ab dem 3. Februar 2020 während sieben Arbeitstagen bis Dienstag, den 11. Februar 2020. Die Vollmacht der neuen Rechtsvertretung datiert vom 3. Februar 2020, sie wurde demnach am ersten Tag der Beschwerdefrist mandatiert. Ein Akteneinsichtsgesuch ist nicht aktenkundig. Die Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 11) sind damit theoretischer Art und es ist davon auszugehen, die neue Rechtsvertretung habe die Akten vom Beschwerdeführer oder der alten Rechtsvertretung erhalten. Die Beschwerdeeingabe, welche unter Einhaltung der Beschwerdefrist verfasst wurde, setzt sich mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung auseinander, womit der Beschwerdeführer wirksamen und effektiven Rechtsschutz geniesst. Eine massgebliche Einschränkung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht festzustellen, insbesondere ist das Recht auf wirksame Beschwerde vorliegend nicht verletzt (anders in E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen], wo sich der gesamte Sachverhalt als komplex erwies).

E. 5.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht und das entsprechende Begehren ist abuzweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 7.2 Zur Begründung führte sie an, es sei in verschiedener Hinsicht als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer Togo aus den angegebenen Gründen verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dorfbewohner ihn um jeden Preis hätten zwingen wollen, Chef des Ahnenkultes zu werden. Der Beschwerdeführer habe dies lediglich damit begründet, dass er der älteste Sohn gewesen sei, habe aber zu den Aufgaben nur sagen können, der Anführer töte Opfertiere und führe traditionelle Zeremonien durch. Die Erklärung weshalb er nicht zu den Behörden gegangen sei, überzeuge nicht, da eine Freiheitsberaubung auch in Togo einen Strafbestand darstelle, der von den zuständigen Behörden geahndet werde, und die Täter mit geringem Aufwand im Dorf aufzufinden gewesen wären. Da eine Reise nach Europa mit hohen Kosten verbunden sei, sei es nicht glaubhaft, dass der Pastor seiner Kirche ihm dazu verholfen habe, obwohl der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten gehabt hätte, sich zu schützen. Zudem sei es nicht plausibel, dass der Pastor seine Reise organisiert habe, um ihn vor schwarzer Magie zu schützen. Da die geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Dennoch sei erwähnt, dass er weder staatliche Verfolgung noch eine staatliche Schutzverweigerung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv geltend mache.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen.

E. 8.2 Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hält daran fest, bei seinen Problemen habe es sich um eine Familienstreitigkeit gehandelt. Aus diesem Grund habe er sich nicht an die Polizei gewandt, da ihm diese nicht weitergeholfen hätte, sondern ihn dazu angehalten hätte, die Sache innerhalb der Familie zu klären. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während eineinhalb Jahren eingesperrt gewesen. Bei einer Bestrafung dieses Ausmasses verbunden mit der vorgebrachten Todesdrohung erscheint zumindest fraglich, ob dies noch als reine Familienangelegenheit zu betrachten wäre, zumal der Beschwerdeführer dazu auch ausführte, er sei nicht von seinen Familienangehörigen festgehalten worden. Der Beschwerdeführer muss sich demnach entgegenhalten lassen, dass er eigenen Angaben gemäss nicht einmal versucht hat, sich an die Behörden zu wenden. Das Argument, das Vorgehen in der Schweiz weiche von demjenigen in Togo ab, verfängt nicht. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Ausreise sei weder allzu schwierig noch allzu kostspielig gewesen, vermag die begründeten Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegründen nicht auszuräumen. Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer mache keine staatliche Verfolgung oder Schutzverweigerung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geltend. Den Vorbringen wären demnach selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit die Asylrelevanz abzusprechen.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auf Beschwerdeebene werden keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

E. 10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) gutzuheissen sind. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 12.2 Der in der Kostennote geltend gemachte zeitliche Aufwand von elf Stunden erscheint angemessen und der zur Anwendung gebracht Stundenansatz von Fr. 150.- entspricht dem vom Gericht praxisgemäss gewährten Ansatz bei amtlicher Verbeiständung. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'734.20 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'734.20 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-794/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 31. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Bei der Aufnahme der Personalien am 1. November 2019 und dem Dublin-Gespräch am 7. November 2019 gab er an, er sei von Togo nach Frankreich geflogen und von dort in einem Auto in die Schweiz gefahren worden. A.b Die vom SEM am 11. November 2019 gestellte Dublin-Anfrage wurde von Frankreich am 29. November 2019 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden nicht bekannt sei. Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 8. Dezember 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört und gab dabei zu Protokoll, er sei in B._______ geboren. Von 2000 bis 2019 habe er in C._______ gelebt, in den Jahren (...), (...) und (...) seien seine Kinder geboren. Seit 2018 lebe er nicht mehr mit der Mutter seiner Kinder zusammen. Die Kinder wohnten aktuell bei seiner Schwester. Zu seinen Asylgründen gab er an, am (...) 2017 (SEM-Akte 1054967-21/15 F31) beziehungsweise am (...) 2016 (F44) sei sein Vater verstorben. Nach dem Trauerfest für seinen Vater sei er nach C._______ zurückgekehrt. Am (...) 2017 habe ihn sein Cousin angerufen und ihm gesagt, er müsse ins Dorf seines verstorbenen Vaters gehen. Die Ältesten hätten ihm daraufhin mitgeteilt, als ältester Sohn solle er den Platz seines Vaters als «traditioneller Chef / Chef coutumier» einnehmen. Er habe um Bedenkzeit gebeten. Danach habe er den Ältesten mitgeteilt, er sei Christ und könne den Platz seines Vaters nicht einnehmen. Diese seien wütend gewesen und hätten Leute geschickt, um ihn festzunehmen. Er sei am (...) 2018 in einem Raum ohne Fenster eingesperrt worden. Am (...) 2019 habe einer der Wärter ihm geholfen, zu entkommen, und ihm ein wenig Geld gegeben. Er sei nach C._______ gefahren und dort zum Pastor seiner Kirche gegangen. Nach einigen Tagen habe er gesundheitliche Probleme bekommen. Eine Untersuchung im Krankenhaus habe keine Ergebnisse geliefert, er habe nicht behandelt werden können. In der Zwischenzeit sei er bei seiner Schwester gesucht worden. Die Leute vom Dorf hätten ihm und dem Pastor gedroht, dass er sterben werde, sollte er nicht ins Dorf zurückkehren. Er sei auch spirituell bedroht worden, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er leide an Migräne. Der Pastor habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, da sich seine Gesundheit weiter verschlechtern würde, wenn er nur in ein anderes Dorf ginge. Er sei verhext worden. Der Bruder des Pastors habe ihm zur Ausreise verholfen. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese ihm sonst gesagt hätten, er solle die Angelegenheit unter den Familienmitgliedern regeln. Andere Probleme habe er nicht gehabt, aber die Dorfbewohner wären in der Lage gewesen, ihn umzubringen. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 30. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 31. Januar 2020 nieder. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch eine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass seine Verfahrensrechte verletzt worden seien, da sein Asylverfahren entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im beschleunigten anstatt im erweiterten Verfahren durchgeführt und entschieden worden und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden sei. F. Am 19. Februar 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 3. März 2020 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Rechtsbegehren in Ziff. 1 sei falsch gestellt worden, und bat um entsprechende Korrektur. Neu laute dieses: Der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 2. März 2020. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Replik angesetzt. Er liess sich nicht dazu vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde war angesichts der darin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht offensichtlich unbegründet. Mit Urteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 (zur Publikation vorgesehen) wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines analogen Beschwerdeverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts koordiniert entschieden. Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln. 4. Vorab sind die formellen Rügen beziehungsweise die Beschwerdeanträge zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren seien überschritten worden, weshalb eine Überweisung ins erweiterte Verfahren hätte erfolgen müssen. Die Mandatsniederlegung durch die Rechtsvertretung habe zusammen mit der kurzen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen dazu geführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde verletzt sei. Konkret sei im vorliegenden Fall das Dublin-Verfahren am 9. Dezember 2019 beendet worden. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 27. Oktober 2019 eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die Vorbereitungsphase zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Gemäss den Bestimmungen zur Taktenphase und den vorgesehenen Behandlungsfristen folge nach Abschluss der Vorbereitungsphase im beschleunigten Verfahren umgehend die Anhörung zu den Asylgründen (oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG). Im vorliegenden Verfahren sei erst am 17. Januar 2020 zur Anhörung vorgeladen worden und die Anhörung selbst habe erst am 22. Januar 2020 stattgefunden. Dies sei als Überschreitung der Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe den Entscheid der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2020 eröffnet. Diese habe am gleichen Tag dem Beschwerdeführer alle vorhandenen Verfahrensakten ausgehändigt und das Mandat niedergelegt. Diese Mandatsniederlegung sei damit zur Unzeit erfolgt, da dem Beschwerdeführer damit lediglich noch sieben Arbeitstage zur Einreichung einer Beschwerde zur Verfügung gestanden hätten. Das eigenhändige Verfassen einer Beschwerde könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Er sei damit faktisch gezwungen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, was Zeit beanspruche, welche der neuen Rechtsvertretung fehle. Das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei der Vorinstanz nehme erneut Zeit in Anspruch. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei in dieser kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich. Dies führe dazu, dass die Rechtsschrift qualitative Mängel aufweise, was zu einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde führe. Die siebentägige Beschwerdefrist sei als rechtswidrig beziehungswiese unzureichend zu qualifizieren. 4.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dazu fest, der Ansicht, dass wegen einer Überschreitung der Behandlungsfristen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt seien, sei nicht zu folgen. Den Akten sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 13. November 2019 ein (...) diagnostiziert und eine Operation in zwei bis vier Wochen geplant worden sei. Für die Ansetzung der Anhörung habe diese Operation abgewartet werden müssen. Zudem sei die Verfügbarkeit aller beteiligten Personen zu koordinieren gewesen, was über Weihnachten und Neujahr, bedingt durch Feiertage und vermehrte Ferienabwesenheiten, erschwert worden sei. Die Anhörung sei im Rahmen der Möglichkeiten im Abschluss an die Vorbereitungsphase durchgeführt worden, weshalb sich der Vorwurf als haltlos erweise. 5. 5.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt gemäss Art. 26c AsylG im beschleunigten Verfahren umgehend die Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG. Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender-)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein. 5.2 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1 mit Hinweis auf: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. 5.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 27. Oktober 2019 gestellt und mit Verfügung vom 31. Januar 2020 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 96 Tage nach der Asylgesuchstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Dies dürfte vorliegend darin begründet sein, dass die Antwort des französischen Dublin-Offices erst am 29. November 2019 (33 Tage nach der Stellung des Asylgesuchs) erfolgte. Bis zur Mitteilung an die Rechtsvertretung am 9. Dezember 2019, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, sind zehn Tage, soweit aus den Akten ersichtlich, ungenutzt verstrichen. Bis zur Vorladung zur Anhörung am 17. Januar 2020 ist - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht - mehr als ein Monat ohne aktenkundige Abklärungen oder Verfahrenshandlungen verstrichen. Die Vorinstanz rechtfertigte dies damit, dass vor der Anhörung die Augenoperation des Beschwerdeführers habe abgewartet werden müssen. Es findet sich dazu eine Notiz vom 5. Dezember 2019 in den Akten (SEM-Akten 1054967-32/1). Dem Anhörungsprotokoll vom 22. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Operation durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer am 24. März 2020 einen Kontrolltermin habe (SEM-Akten 1054967-21/15 F80-86). Wann die Operation stattgefunden hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. Vorliegend mag die notwendige Operation als Erklärung für die Verzögerung nach Beendigung des Dublin-Verfahrens dienen. Indes ist nicht verständlich, weshalb das Vorgehen nicht klar dokumentiert wurde. Was die Erklärung betrifft, es seien über die Festtage die Verfügbarkeiten aller Beteiligten zu koordinieren gewesen, ist das SEM anzuhalten, sich diesbezüglich frühzeitig zu organisieren, um unnötige zeitliche Verzögerungen zu verhindern. Die Anhörung fand am 22. Januar 2020 (nach 87 Tagen) statt. Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG), wobei es sich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 8.5 f). Vorliegend erfolgte der Asylentscheid neun Tage nach der Anhörung, was eine Überschreitung der Vorgaben von lediglich einem Tag bedeutet (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Erst nach der Anhörung konnte die Vorinstanz beurteilen, ob die Sache im erweiterten Verfahren zu prüfen ist. Es stand aber offensichtlich fest, dass es sich um einen einfachen Fall handelt und für den Asylentscheid keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Dass vor diesem Hintergrund im konkreten Fall keine Zuteilung ins erweiterte Verfahren stattfand, ist nicht zu beanstanden, da eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG nur erfolgt, wenn nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind. Dies erwies sich vorliegend als nicht notwendig, da der Entscheid ohne weitere Sachverhaltsinstruktionen umgehend getroffen werden konnte. Eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren alleine wegen der Überschreitung einzelner Behandlungsfristen war im vorliegend Fall nicht angezeigt. 5.4 Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 eröffnet. Die Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung erfolgte gleichentags, mithin nicht - wie geltend gemacht - zur Unzeit, sondern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 102h Abs. 4 AsylG (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.1, E-2454/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4, D-7103/2018 vom 17. April 2019 E. 5.1.2). Die Verkürzung der Beschwerdefrist auf sieben Arbeitstage wurde vom Gesetzgeber angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes als möglich und im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Asylverfahren als notwendig erachtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8094). Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief vorliegend ab dem 3. Februar 2020 während sieben Arbeitstagen bis Dienstag, den 11. Februar 2020. Die Vollmacht der neuen Rechtsvertretung datiert vom 3. Februar 2020, sie wurde demnach am ersten Tag der Beschwerdefrist mandatiert. Ein Akteneinsichtsgesuch ist nicht aktenkundig. Die Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 11) sind damit theoretischer Art und es ist davon auszugehen, die neue Rechtsvertretung habe die Akten vom Beschwerdeführer oder der alten Rechtsvertretung erhalten. Die Beschwerdeeingabe, welche unter Einhaltung der Beschwerdefrist verfasst wurde, setzt sich mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung auseinander, womit der Beschwerdeführer wirksamen und effektiven Rechtsschutz geniesst. Eine massgebliche Einschränkung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht festzustellen, insbesondere ist das Recht auf wirksame Beschwerde vorliegend nicht verletzt (anders in E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen], wo sich der gesamte Sachverhalt als komplex erwies). 5.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht und das entsprechende Begehren ist abuzweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 7.2 Zur Begründung führte sie an, es sei in verschiedener Hinsicht als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer Togo aus den angegebenen Gründen verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dorfbewohner ihn um jeden Preis hätten zwingen wollen, Chef des Ahnenkultes zu werden. Der Beschwerdeführer habe dies lediglich damit begründet, dass er der älteste Sohn gewesen sei, habe aber zu den Aufgaben nur sagen können, der Anführer töte Opfertiere und führe traditionelle Zeremonien durch. Die Erklärung weshalb er nicht zu den Behörden gegangen sei, überzeuge nicht, da eine Freiheitsberaubung auch in Togo einen Strafbestand darstelle, der von den zuständigen Behörden geahndet werde, und die Täter mit geringem Aufwand im Dorf aufzufinden gewesen wären. Da eine Reise nach Europa mit hohen Kosten verbunden sei, sei es nicht glaubhaft, dass der Pastor seiner Kirche ihm dazu verholfen habe, obwohl der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten gehabt hätte, sich zu schützen. Zudem sei es nicht plausibel, dass der Pastor seine Reise organisiert habe, um ihn vor schwarzer Magie zu schützen. Da die geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Dennoch sei erwähnt, dass er weder staatliche Verfolgung noch eine staatliche Schutzverweigerung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv geltend mache. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. 8.2 Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hält daran fest, bei seinen Problemen habe es sich um eine Familienstreitigkeit gehandelt. Aus diesem Grund habe er sich nicht an die Polizei gewandt, da ihm diese nicht weitergeholfen hätte, sondern ihn dazu angehalten hätte, die Sache innerhalb der Familie zu klären. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während eineinhalb Jahren eingesperrt gewesen. Bei einer Bestrafung dieses Ausmasses verbunden mit der vorgebrachten Todesdrohung erscheint zumindest fraglich, ob dies noch als reine Familienangelegenheit zu betrachten wäre, zumal der Beschwerdeführer dazu auch ausführte, er sei nicht von seinen Familienangehörigen festgehalten worden. Der Beschwerdeführer muss sich demnach entgegenhalten lassen, dass er eigenen Angaben gemäss nicht einmal versucht hat, sich an die Behörden zu wenden. Das Argument, das Vorgehen in der Schweiz weiche von demjenigen in Togo ab, verfängt nicht. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Ausreise sei weder allzu schwierig noch allzu kostspielig gewesen, vermag die begründeten Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegründen nicht auszuräumen. Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer mache keine staatliche Verfolgung oder Schutzverweigerung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geltend. Den Vorbringen wären demnach selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit die Asylrelevanz abzusprechen. 8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auf Beschwerdeebene werden keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu gelten hatten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) gutzuheissen sind. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen und die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach ist als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 12.2 Der in der Kostennote geltend gemachte zeitliche Aufwand von elf Stunden erscheint angemessen und der zur Anwendung gebracht Stundenansatz von Fr. 150.- entspricht dem vom Gericht praxisgemäss gewährten Ansatz bei amtlicher Verbeiständung. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'734.20 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'734.20 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: