Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
E. 3 Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7946/2008 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort gemäss eigenen Angaben am 29. August 2008 verlassen hat und via Bujanovac (Serbien) und ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 30. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2008 im Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Ethnie und Muttersprache und in C._______ (Gemeinde Gnjilane, Kosovo) geboren, dass er in Kosovo nicht länger habe leben können, Stress und gesundheitliche Probleme gehabt und nicht habe schlafen können, dass er ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise Schutzgeldforderungen erhalten habe, worauf er die Polizei verständigt, diese jedoch nichts unternommen habe, dass er in Angst gelebt habe und auf dem Weg zur Schule von Albanern bedroht und als Serbe beschimpft worden sei, dass er schliesslich das Haus kaum mehr verlassen und unter beschränkter Bewegungsfreiheit gelitten habe, dass er sich deshalb eine Weile bei einem Kollegen in Vranje (Serbien) aufgehalten habe, aber auch dort nicht leben könne, weil er aufgrund seiner kosovarischen Herkunft als Albaner wahrgenommen werde, dass er hierhergekommen sei, um sein Leben zu retten, und die Schweiz als Zielland gewählt habe, weil hier Demokratie und Ordnung herrsche, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 - eröffnet am 14. November 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei, hingegen nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden könne, dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei und die UNO-Verwaltung sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantierten, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte, dass die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei und Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug grösstenteils funktionieren würden, und bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass demnach von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, womit sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatort könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, hingegen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und eine gute Ausbildung als Elektro- beziehungsweise Computertechniker abgeschlossen habe sowie bei einer Rückkehr in den Norden Kosovos von einer in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden könne, womit er die Voraussetzungen mitbringe, sich im Norden Kosovos eine neue Existenz aufbauen zu können, dass demnach die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei, dass zudem für Serben aus Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, zumal Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten, dass in Serbien mehrere Verwandte und Bekannte leben würden, bei denen sich der Beschwerdeführer teilweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehalten habe, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich als serbischen Staatsangehörigen betrachte, womit er die Voraussetzungen mitbringe, sich auch in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können, dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die unterzeichnende Richterin mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist anfragte, ob er, nachdem er am (...) November 2009 eine serbische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung "C" geheiratet habe und deshalb grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke, dass weiter verfügt wurde, im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe der Beschwerdeführer innert Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, den Akten jedoch zu entnehmen ist, dass ihm vom Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt wurde, dass der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2010 mitteilte, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1 S. 13 ff.), dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eheschlussverfahrens verschiedene in Vranje, Serbien, ausgestellte Dokumente (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung) beigebracht hat, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.4.1 S. 13 ff.), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass überdies dem Vorbringen, er sei in Serbien als Albaner beschimpft worden, flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, und der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo einzugehen, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten am (...) November 2009 eine serbische Staatsangehörige, welche über eine Niederlassungsbewilligung "C" verfügt, geheiratet hat, dass er als Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Person gestützt auf Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8. c. aa. S. 174) und der Kanton (...) dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt hat, dass die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung somit ohne weiteres dahinfallen (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), und die Beschwerde demnach hinsichtlich Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, womit sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylantrages unterlegen ist und auf die Wegweisung aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet wird, weshalb er grundsätzlich die vollständigen Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, womit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine "B"-Bewilligung erteilt wurde, dies jedoch aus ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen, weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: