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E-7929/2015

E-7929/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. September 2015 im EVZ und der am 2. November 2015 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus gelebt habe und noch über weitere Verwandte verfüge. Er sei Analphabet. In der dritten oder vierten Klasse habe er die Schule verlassen und seither jahrelang vor allem als (...) gearbeitet; er beherrsche aber auch andere Handwerksbereiche. Anfang Juli 2015 habe er anlässlich einer Auftragsausführung die Tochter eines einflussreichen Auftraggebers kennengelernt und mit dieser in der Folge eine vor allem telefonische Beziehung gepflegt. Nachdem er erfahren habe, dass seine Freundin bereits verheiratet sei, habe er - im Gegensatz zu ihr - den Kontakt abbrechen wollen. Dies sei ihm trotz mehrfacher Änderung seiner Telefonnummer nicht gelungen. In der Folge sei er von ihrem Vater beziehungsweise von in dessen Auftrag agierenden Männern telefonisch beschimpft, bedroht und im Geschäft gesucht worden. Der Schlichtungsversuch eines Vermittlers sei an den Forderungen der Gegenseite (Auslieferung oder Bezahlung einer hohen Geldsumme) und den geringen Erfolgsaussichten gescheitert. Von der Einschaltung der Polizei habe er sich nichts versprochen. Angesichts der Bedrohungslage habe er sich zu Hause versteckt gehalten und auf Anraten seines Vaters und des Vermittlers den Ausreiseentschluss gefasst. Anfang August 2015 sei er legal mit einem Visum in die Türkei und über unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er im Irak weder jemals mit den Behörden noch anderweitig Schwierigkeiten gehabt. Nach Bereinigung seines Problems werde er in seine Heimat zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab weder Beweismittel noch Identitätsdokumente zu den Akten, stellte aber letztere in Aussicht. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Am 3. Dezember 2015 überwies die Eidgenössische Zollverwaltung dem SEM eine von ihr sichergestellte und an eine Drittperson in der Schweiz adressierte Kuriersendung mit dem Reisepass, der Identitätskarte und dem Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers. D. Am 8. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht vorliegende, das Datum des 27. Novembers 2015 und den Poststempel des 7. Dezembers 2015 tragende Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung eines mindestens einjährigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz, bis sich seine Konfliktsituation in der Heimat gelöst habe. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der in der Laienbeschwerde gestellte Antrag auf Gewährung eines bis zur Konfliktlösung in der Heimat dauernden Aufenthaltsrechts in der Schweiz ist unter Berücksichtigung des Beschwerdeinhalts klar als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Gewährung des Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine diesbezüglichen Schilderungen wie auch jene zu den Ausreisevorbereitungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert, detailarm und realitätsfremd ausgefallen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da die Situation in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (darunter [B._______]) zwar angesichts der Flüchtlingsströme in das Gebiet und der grenznahen Präsenz des Islamischen Staates (IS) volatil und dynamisch, aber nicht von allgemeiner Gewalt geprägt sei und sich auch nicht zu verschlechtern drohe; zudem sei der in B._______ über ein Beziehungsnetz verfügende Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer Teile seiner Asylvorbringen und zeigt sich enttäuscht über den Entscheid des SEM und dessen Erkenntnis seiner Unglaubwürdigkeit. Dies sei eines zivilisierten Rechts- und Sozialstaates, der für die Achtung und Verbreitung der Menschenrechte bekannt sei und verschiedene UNO-Institutionen beherberge, nicht würdig. Was er bei den Interviews erzählt habe, seien keine Märchen sondern entspringe seiner Ehrlichkeit. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit könne zunächst womöglich mit dem Umstand zusammenhängen, dass die Anhörung von einer Frau geführt worden sei und ein Kurde aus Traditionsgründen einer Frau nicht lange in die Augen schaue. Im Weiteren seien aufgetretene Unstimmigkeiten hauptsächlich auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen, so zum Beispiel betreffend seine Berufstätigkeit ([...]). Sodann vermute er, dass der abweisende Entscheid mit den Flüchtlingsströmen nach Europa in Zusammenhang stehe, weil für die Neuankömmlinge Platz benötigt werde. Er habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlicher Not verlassen, sondern sei jung, gesund, arbeitswillig, unpolitisch, friedliebend und für die Schweiz weder ein Risikofaktor noch ein absehbarer Sozialfall, weshalb ihm hier bis zur Lösung seines Problems in der Heimat Aufenthalt zu gewähren sei.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss aktenkundiger Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung des bisherigen Sachvortrags und auf die pauschale Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, ohne konkreten Bezug zu den einzelnen vor­instanzlichen Erwägungselementen zu nehmen. Auch die Anrufung der Verantwortung der Schweiz als geachteter Rechts- und Sozialstaat sowie die Beteuerung, dem Gastland nicht zur Last fallen zu wollen und sich hier wohl zu verhalten, beinhalten keinen Beanstandungsfokus in Bezug auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz. Ebensowenig vermögen blosse Mutmassungen (reduzierter Augenkontakt mit der Befragerin als mögliche Ursache des Unglaubwürdigkeitseindrucks; knapp gewordene Unterbringungskapazitäten infolge der zunehmenden Zuwanderung von Asylsuchenden nach Europa als verstecktes Ablehnungsmotiv) durchzuschlagen. Klar als unbegründet zurückzuweisen ist die Behauptung von Übersetzungsproblemen bei den zwei Interviews. Die protokollierten Aussagen präsentieren sich klar und unmissverständlich und der Beschwerdeführer hat den Dolmetscher jeweils als "gut" beziehungsweise sogar "sehr klar" verständlich bezeichnet. Er hat die Protokolle nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen hinsichtlich aufgetretener Übersetzungsprobleme angebracht. Bezeichnenderweise vermag er bloss eine einzige konkrete Falschübersetzung (betreffend seine Berufstätigkeit) zu nennen, die aber nicht nur vermeintlicher Art ist (vgl. insb. BzP Ziff. 1.17.04 i.V.m. Ziff. 7.01 [am Anfang] sowie Akte A10 F11 [am Anfang]), sondern ihm vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gar nicht zur Last gelegt wurde. Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist am Rande anzumerken, dass diese Frage mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes offensichtlich zu verneinen wäre.

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen sinngemäss behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage in der Autonomen Region Kurdistan noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie werden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Hervorzuheben sind dabei die besonders begünstigenden Umstände im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ (junges Alter, umfassendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, familieneigene Unterkunft, langjährige Erfahrungen und Fähigkeiten in verschiedenen handwerklichen Berufszweigen, gute wirtschaftliche Situierung) und der Umstand, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Lage in der Autonomen Region Kurdistan bislang im Wesentlichen jener des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. das am 29. September 2015 ergangene Urteil E-1510/2014 E. 9.4). Der in Kontakt mit seiner Familie stehende Beschwerdeführer hat denn auch bis jetzt nie eine allgemein kritische Lage in seiner Heimatstadt geltend gemacht.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7929/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. September 2015 im EVZ und der am 2. November 2015 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus gelebt habe und noch über weitere Verwandte verfüge. Er sei Analphabet. In der dritten oder vierten Klasse habe er die Schule verlassen und seither jahrelang vor allem als (...) gearbeitet; er beherrsche aber auch andere Handwerksbereiche. Anfang Juli 2015 habe er anlässlich einer Auftragsausführung die Tochter eines einflussreichen Auftraggebers kennengelernt und mit dieser in der Folge eine vor allem telefonische Beziehung gepflegt. Nachdem er erfahren habe, dass seine Freundin bereits verheiratet sei, habe er - im Gegensatz zu ihr - den Kontakt abbrechen wollen. Dies sei ihm trotz mehrfacher Änderung seiner Telefonnummer nicht gelungen. In der Folge sei er von ihrem Vater beziehungsweise von in dessen Auftrag agierenden Männern telefonisch beschimpft, bedroht und im Geschäft gesucht worden. Der Schlichtungsversuch eines Vermittlers sei an den Forderungen der Gegenseite (Auslieferung oder Bezahlung einer hohen Geldsumme) und den geringen Erfolgsaussichten gescheitert. Von der Einschaltung der Polizei habe er sich nichts versprochen. Angesichts der Bedrohungslage habe er sich zu Hause versteckt gehalten und auf Anraten seines Vaters und des Vermittlers den Ausreiseentschluss gefasst. Anfang August 2015 sei er legal mit einem Visum in die Türkei und über unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er im Irak weder jemals mit den Behörden noch anderweitig Schwierigkeiten gehabt. Nach Bereinigung seines Problems werde er in seine Heimat zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab weder Beweismittel noch Identitätsdokumente zu den Akten, stellte aber letztere in Aussicht. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Am 3. Dezember 2015 überwies die Eidgenössische Zollverwaltung dem SEM eine von ihr sichergestellte und an eine Drittperson in der Schweiz adressierte Kuriersendung mit dem Reisepass, der Identitätskarte und dem Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers. D. Am 8. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht vorliegende, das Datum des 27. Novembers 2015 und den Poststempel des 7. Dezembers 2015 tragende Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung eines mindestens einjährigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz, bis sich seine Konfliktsituation in der Heimat gelöst habe. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der in der Laienbeschwerde gestellte Antrag auf Gewährung eines bis zur Konfliktlösung in der Heimat dauernden Aufenthaltsrechts in der Schweiz ist unter Berücksichtigung des Beschwerdeinhalts klar als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Gewährung des Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme zu interpretieren. Der Beschwerdeführer hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine diesbezüglichen Schilderungen wie auch jene zu den Ausreisevorbereitungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert, detailarm und realitätsfremd ausgefallen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da die Situation in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (darunter [B._______]) zwar angesichts der Flüchtlingsströme in das Gebiet und der grenznahen Präsenz des Islamischen Staates (IS) volatil und dynamisch, aber nicht von allgemeiner Gewalt geprägt sei und sich auch nicht zu verschlechtern drohe; zudem sei der in B._______ über ein Beziehungsnetz verfügende Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer Teile seiner Asylvorbringen und zeigt sich enttäuscht über den Entscheid des SEM und dessen Erkenntnis seiner Unglaubwürdigkeit. Dies sei eines zivilisierten Rechts- und Sozialstaates, der für die Achtung und Verbreitung der Menschenrechte bekannt sei und verschiedene UNO-Institutionen beherberge, nicht würdig. Was er bei den Interviews erzählt habe, seien keine Märchen sondern entspringe seiner Ehrlichkeit. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit könne zunächst womöglich mit dem Umstand zusammenhängen, dass die Anhörung von einer Frau geführt worden sei und ein Kurde aus Traditionsgründen einer Frau nicht lange in die Augen schaue. Im Weiteren seien aufgetretene Unstimmigkeiten hauptsächlich auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen, so zum Beispiel betreffend seine Berufstätigkeit ([...]). Sodann vermute er, dass der abweisende Entscheid mit den Flüchtlingsströmen nach Europa in Zusammenhang stehe, weil für die Neuankömmlinge Platz benötigt werde. Er habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlicher Not verlassen, sondern sei jung, gesund, arbeitswillig, unpolitisch, friedliebend und für die Schweiz weder ein Risikofaktor noch ein absehbarer Sozialfall, weshalb ihm hier bis zur Lösung seines Problems in der Heimat Aufenthalt zu gewähren sei. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss aktenkundiger Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf: Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung des bisherigen Sachvortrags und auf die pauschale Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, ohne konkreten Bezug zu den einzelnen vor­instanzlichen Erwägungselementen zu nehmen. Auch die Anrufung der Verantwortung der Schweiz als geachteter Rechts- und Sozialstaat sowie die Beteuerung, dem Gastland nicht zur Last fallen zu wollen und sich hier wohl zu verhalten, beinhalten keinen Beanstandungsfokus in Bezug auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz. Ebensowenig vermögen blosse Mutmassungen (reduzierter Augenkontakt mit der Befragerin als mögliche Ursache des Unglaubwürdigkeitseindrucks; knapp gewordene Unterbringungskapazitäten infolge der zunehmenden Zuwanderung von Asylsuchenden nach Europa als verstecktes Ablehnungsmotiv) durchzuschlagen. Klar als unbegründet zurückzuweisen ist die Behauptung von Übersetzungsproblemen bei den zwei Interviews. Die protokollierten Aussagen präsentieren sich klar und unmissverständlich und der Beschwerdeführer hat den Dolmetscher jeweils als "gut" beziehungsweise sogar "sehr klar" verständlich bezeichnet. Er hat die Protokolle nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen hinsichtlich aufgetretener Übersetzungsprobleme angebracht. Bezeichnenderweise vermag er bloss eine einzige konkrete Falschübersetzung (betreffend seine Berufstätigkeit) zu nennen, die aber nicht nur vermeintlicher Art ist (vgl. insb. BzP Ziff. 1.17.04 i.V.m. Ziff. 7.01 [am Anfang] sowie Akte A10 F11 [am Anfang]), sondern ihm vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gar nicht zur Last gelegt wurde. Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist am Rande anzumerken, dass diese Frage mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes offensichtlich zu verneinen wäre. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen sinngemäss behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine noch die politische Lage in der Autonomen Region Kurdistan noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie werden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Hervorzuheben sind dabei die besonders begünstigenden Umstände im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ (junges Alter, umfassendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, familieneigene Unterkunft, langjährige Erfahrungen und Fähigkeiten in verschiedenen handwerklichen Berufszweigen, gute wirtschaftliche Situierung) und der Umstand, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Lage in der Autonomen Region Kurdistan bislang im Wesentlichen jener des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. das am 29. September 2015 ergangene Urteil E-1510/2014 E. 9.4). Der in Kontakt mit seiner Familie stehende Beschwerdeführer hat denn auch bis jetzt nie eine allgemein kritische Lage in seiner Heimatstadt geltend gemacht. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: