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E-7927/2016

E-7927/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei eritreischer Nationalität, habe Eritrea mit acht oder neun Jahren verlassen und sei in einem Flüchtlingscamp im Sudan aufgewachsen. Da er dort keine Freiheiten gehabt habe und die Schule nicht mehr habe besuchen können, habe er den Sudan am 15. April 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem als unbekannt erfasst werde. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Unterstützungsbestätigung, ein Schulzeugnis (in Kopie) sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotokopien von zwei Identitätskarten zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe sowohl die BzP als auch die Anhörung nicht in seiner Muttersprache machen können, sondern auf Arabisch. Damit sich der Umstand, dass ihm ein ungeeigneter Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei, nicht zu seinen Ungunsten auswirke, sei das Verfahren zu wiederholen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So geht aus der BzP, welche in Arabisch gehalten wurde, hervor, dass er den dortigen Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A13/11 S. 2 und 8). In der Anhörung gibt er ebenfalls an, den Arabisch-Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akten, A26/16 F1). Bezüglich seiner Sprachkenntnisse führt er aus, seine Muttersprache sei Saho. Arabisch spreche er jedoch gleich gut wie Saho (SEM-Akten, A13/11 S. 4). Da er gemäss eigener Angaben den grössten Teil seines Lebens im Sudan verbracht hat, ist ausserdem zu erwarten, dass er die arabische Sprache beherrscht. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer am Schluss der BzP beziehungsweise der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (SEM-Akten, A13/11 S. 8 und A26/16 S. 15). Darauf muss er sich behaften lassen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens ist abzuweisen.

E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien sämtliche Lebenssachverhalte, welche sich angeblich in Eritrea zugetragen hätten, nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere abgegeben. Zu seinem Geburtsort und den Ortschaften, in denen er sich aufgehalten habe, mache er widersprüchliche Angaben. Seine Beschreibung seines früheren Wohnorts erinnere an die Wahrnehmung eines Erwachsenen. Der angegebene Grund für das Verlassen Eritreas, dass er sich die Kosten für die Schule nicht habe leisten können, sei völlig haltlos, zumal der Schulbesuch in Eritrea kostenlos sei. Zudem sei es ihm nicht gelungen, erlebnisgeprägte, nachvollziehbare und konkrete Angaben zu seiner Biographie und seinen Reiseumständen zu machen. Auch die Angaben zu seinen Familienangehörigen in Eritrea seien sehr oberflächlich ausgefallen und würden pauschalisierend und plakativ wirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, da er dem Islam angehöre, sei es ihm nicht möglich, eine Taufurkunde einzureichen. Eine Identitätskarte erhalte man in Eritrea erst ab dem 18. Lebensjahr und seinen Flüchtlingsausweis habe man ihm in Libyen abgenommen. Ausserdem weise die Tatsache, dass Saho seine Muttersprache sei, darauf hin, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme. Er habe detaillierte Informationen zu seinem Geburtsort liefern können. Zu den Reiseumständen nach Europa habe er konkrete Angaben gemacht.

E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können.

E. 5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente abgegeben hat. Weiter macht er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort. Gemäss dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt ist sein Geburtsort B._______ in Eritrea (SEM-Akten, A5/2). In der BzP führt er jedoch aus, in C._______ im Sudan geboren zu sein. Anschliessend gibt er explizit zu Protokoll, dass seine Angabe im Personalienblatt zum Geburtsort falsch gewesen sei. Diese Aussage ergänzt er durch die Angabe, dass er sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe (SEM-Akten, A13/11 S. 3 und 4). In der Anhörung hingegen gibt er wiederum zu Protokoll, in B._______ geboren worden zu sein (SEM-Akten, A26/16 F12). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zu B._______ Angaben machen kann, die von einem Erwachsenen erwartet werden können. Der Beschwerdeführer hat Eritrea jedoch, gemäss eigener Aussagen, im Alter von acht oder neun Jahren verlassen. Es macht den Anschein, als hätte der Beschwerdeführer die vorgebrachten Angaben im Nachhinein auswendig gelernt. Dieser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass er von sich aus anbietet, die Stadt zu beschreiben (SEM-Akten, A26/16 F17 f.).

E. 5.3.2 Bezüglich der oberflächlichen und unsubstantiierten Ausführungen zu seinem Leben im Flüchtlingslager, den Reiseumständen und seinen Familienangehörigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegen zu setzen.

E. 5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die eingereichten Identitätskarten seiner angeblichen Eltern liegen lediglich in Kopie vor und haben deshalb nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um seine Eltern handelt. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schulzeugnis (Student Report Card) bestärkt die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers noch weiter. Gemäss dem vom Ministry of Education des Staates Eritrea ausgestellten Zeugnisses ging der Beschwerdeführer im Jahr 2011/2012 in eine Schule in D._______. Dies widerspricht sowohl seinen in der BzP gemachten Aussagen, dass er sein ganzes Leben im Sudan verbracht habe, als auch denjenigen in der Anhörung, gemäss der er Eritrea im Alter von acht oder neun Jahren verlassen habe und er in D._______ nur auf der Durchreise gewesen sei (SEM-Akten, A26/16 F13 und F31).

E. 5.3.4 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Biographie, seinen Aufenthaltsorten und den Reiseumständen sowie dem Fehlen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Dies entzieht schliesslich auch seinen vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).

E. 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7927/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei eritreischer Nationalität, habe Eritrea mit acht oder neun Jahren verlassen und sei in einem Flüchtlingscamp im Sudan aufgewachsen. Da er dort keine Freiheiten gehabt habe und die Schule nicht mehr habe besuchen können, habe er den Sudan am 15. April 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem als unbekannt erfasst werde. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Unterstützungsbestätigung, ein Schulzeugnis (in Kopie) sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotokopien von zwei Identitätskarten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe sowohl die BzP als auch die Anhörung nicht in seiner Muttersprache machen können, sondern auf Arabisch. Damit sich der Umstand, dass ihm ein ungeeigneter Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei, nicht zu seinen Ungunsten auswirke, sei das Verfahren zu wiederholen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So geht aus der BzP, welche in Arabisch gehalten wurde, hervor, dass er den dortigen Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A13/11 S. 2 und 8). In der Anhörung gibt er ebenfalls an, den Arabisch-Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akten, A26/16 F1). Bezüglich seiner Sprachkenntnisse führt er aus, seine Muttersprache sei Saho. Arabisch spreche er jedoch gleich gut wie Saho (SEM-Akten, A13/11 S. 4). Da er gemäss eigener Angaben den grössten Teil seines Lebens im Sudan verbracht hat, ist ausserdem zu erwarten, dass er die arabische Sprache beherrscht. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer am Schluss der BzP beziehungsweise der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (SEM-Akten, A13/11 S. 8 und A26/16 S. 15). Darauf muss er sich behaften lassen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens ist abzuweisen.

4. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien sämtliche Lebenssachverhalte, welche sich angeblich in Eritrea zugetragen hätten, nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere abgegeben. Zu seinem Geburtsort und den Ortschaften, in denen er sich aufgehalten habe, mache er widersprüchliche Angaben. Seine Beschreibung seines früheren Wohnorts erinnere an die Wahrnehmung eines Erwachsenen. Der angegebene Grund für das Verlassen Eritreas, dass er sich die Kosten für die Schule nicht habe leisten können, sei völlig haltlos, zumal der Schulbesuch in Eritrea kostenlos sei. Zudem sei es ihm nicht gelungen, erlebnisgeprägte, nachvollziehbare und konkrete Angaben zu seiner Biographie und seinen Reiseumständen zu machen. Auch die Angaben zu seinen Familienangehörigen in Eritrea seien sehr oberflächlich ausgefallen und würden pauschalisierend und plakativ wirken. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, da er dem Islam angehöre, sei es ihm nicht möglich, eine Taufurkunde einzureichen. Eine Identitätskarte erhalte man in Eritrea erst ab dem 18. Lebensjahr und seinen Flüchtlingsausweis habe man ihm in Libyen abgenommen. Ausserdem weise die Tatsache, dass Saho seine Muttersprache sei, darauf hin, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme. Er habe detaillierte Informationen zu seinem Geburtsort liefern können. Zu den Reiseumständen nach Europa habe er konkrete Angaben gemacht. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. 5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente abgegeben hat. Weiter macht er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort. Gemäss dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt ist sein Geburtsort B._______ in Eritrea (SEM-Akten, A5/2). In der BzP führt er jedoch aus, in C._______ im Sudan geboren zu sein. Anschliessend gibt er explizit zu Protokoll, dass seine Angabe im Personalienblatt zum Geburtsort falsch gewesen sei. Diese Aussage ergänzt er durch die Angabe, dass er sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe (SEM-Akten, A13/11 S. 3 und 4). In der Anhörung hingegen gibt er wiederum zu Protokoll, in B._______ geboren worden zu sein (SEM-Akten, A26/16 F12). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zu B._______ Angaben machen kann, die von einem Erwachsenen erwartet werden können. Der Beschwerdeführer hat Eritrea jedoch, gemäss eigener Aussagen, im Alter von acht oder neun Jahren verlassen. Es macht den Anschein, als hätte der Beschwerdeführer die vorgebrachten Angaben im Nachhinein auswendig gelernt. Dieser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass er von sich aus anbietet, die Stadt zu beschreiben (SEM-Akten, A26/16 F17 f.). 5.3.2 Bezüglich der oberflächlichen und unsubstantiierten Ausführungen zu seinem Leben im Flüchtlingslager, den Reiseumständen und seinen Familienangehörigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegen zu setzen. 5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die eingereichten Identitätskarten seiner angeblichen Eltern liegen lediglich in Kopie vor und haben deshalb nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um seine Eltern handelt. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schulzeugnis (Student Report Card) bestärkt die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers noch weiter. Gemäss dem vom Ministry of Education des Staates Eritrea ausgestellten Zeugnisses ging der Beschwerdeführer im Jahr 2011/2012 in eine Schule in D._______. Dies widerspricht sowohl seinen in der BzP gemachten Aussagen, dass er sein ganzes Leben im Sudan verbracht habe, als auch denjenigen in der Anhörung, gemäss der er Eritrea im Alter von acht oder neun Jahren verlassen habe und er in D._______ nur auf der Durchreise gewesen sei (SEM-Akten, A26/16 F13 und F31). 5.3.4 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Biographie, seinen Aufenthaltsorten und den Reiseumständen sowie dem Fehlen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Dies entzieht schliesslich auch seinen vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: