Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 24. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staats-angehöriger und ethnischer Hazara aus Kabul, wo er und seine (...) Schwester nach dem Tod seines Vaters und dem Verschwinden seiner Mutter bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier D._______ aufgewachsen sei. Sein Onkel habe (...) Söhne und (...) Töchter. Ein weiterer Sohn sei von den Taliban ermordet worden. Die Familie habe von einem Laden gelebt, der (...) gehört habe. Die Schule habe er in der (...) Klasse abgebrochen. Daneben habe er für seinen Onkel arbeiten müssen. Dieser habe eigentlich nicht gewollt, dass er die Schule besuche, und von ihm auch verlangt, dass er stehle. Sein Onkel habe nur an seine eigenen Kinder gedacht. In Afghanistan würden die Hazara von den Taliban umgebracht. Es seien Bomben explodiert und Selbstmordattentäter unterwegs gewesen. Als Hazara laufe er Gefahr, einem solchen Selbstmordattentat zum Opfer zu fallen. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung zu weiteren Verwandten führte er an, sein Vater habe (...) Schwestern und (...) Brüder gehabt. Seine gelegentlich bei seinem Onkel zu Besuch weilenden (...) Tanten, zu denen er keine enge Beziehung pflege, lebten alle in Kabul in eigenen Haushalten. Sein anderer Onkel lebe in E._______. Eine seiner Tanten habe von der Regierung regelmässig Pensionsgeld für seinen verstorbenen Vater erhalten, weil dieser als Märtyrer gegolten habe. Diese Tante habe dieses Geld seiner Schwester zur Finanzierung seiner Ausreise übergeben. Zudem habe sich auch sein in E._______ wohnhafter Onkel an der Finanzierung beteiligt, indem er (...) verkauft habe. Seine in Afghanistan verbliebene (...) Schwester, die von seinem Onkel auch schlecht behandelt worden sei, habe ihm nach seiner Einreise in die Schweiz telefonisch mitgeteilt, dass (...) würden. B. Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr nach Kabul sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz. So hielten sich ein Onkel und seine (...) Tanten väterlicherseits dort auf. Er selber sei mit seiner (...) Schwester beim Onkel aufgewachsen. Dieser habe (...) Töchter, von denen (...) bereits verheiratet seien und drei noch zu Hause wohnten. Der Onkel habe auch (...) Söhne, von denen der (...) verheiratet und (...) noch (...) sei. Der (...) Sohn besitze einen Laden, der das Einkommen der ganzen Familie sichere. Seine Tanten seien manchmal beim Onkel zu Besuch gewesen. Eine seiner Tanten und der andere Onkel hätten zudem die Reise des Beschwerdeführers finanziert, die zwischen (...) und (...) Dollars gekostet habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er einen besonders engen Kontakt zu dieser Tante unterhalten habe, zumal (...) ihn bei der Ausreise begleitet habe. Der minderjährige Beschwerdeführer sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Ausserdem habe er fast (...) Jahre lang die Schule besucht und verfüge damit über eine gewisse schulische Grundbildung. Seine zahlreichen Verwandten könnten ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein. Seine Integration in der Schweiz sei aufgrund seines erst einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich den Wegweisungsvollzug nach Kabul gestützt. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch die von seiner Vertrauensperson beauftragte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Substitutionsvollmacht vom 17. Januar 2017 und eine Unterstützungsbestätigung vom 18. Januar 2017 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig informierte sie ihn dahingehend, ohne Gegenbericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richte. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertreterin (MLaw Céline Benz-Desrochers von der Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende) bestellte sie als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 6. April 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in Kabul ein breites Beziehungsnetz und sei von seinen Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt worden. Da er familiäre Gründe und die allgemeine Lage in Afghanistan als Ausreisegrund geltend gemacht habe, sei die Flüchtlingseigenschaft geprüft und verneint worden. Es habe keine Veranlassung für eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen bestanden, weil den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien und sowohl vom Schutzwillen als auch von der Schutzfähigkeit der Behörden in Kabul ausgegangen werde. Die Rüge der Rechtsvertreterin, ihrem Mandanten sei es bei der BzP nicht möglich gewesen, ausführliche Informationen über seine Asylgründe zu geben, und die lückenhaften Vorbringen dürften deshalb nicht zum Schluss führen, er sei als Person nicht glaubwürdig, sei damit hinfällig. Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung bemängelten Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und in der Anhörung jeweils unterschiedliche Aussagen zu seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht habe. Die Misshandlung durch seinen Onkel und Ziehvater habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, Afghanistan verlassen zu haben, weil sich der Onkel zu wenig um ihn gekümmert habe. Den (...), mit dem er in die Schweiz gereist sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern ausgesagt, in der Schweiz keine Verwandten zu haben. Des Weiteren habe er auf entsprechende Nachfrage nicht hinlänglich erklären können, wie sein Ziehvater ihm einerseits den Schulbesuch verboten und er andererseits während acht Jahren die staatliche Schule habe besuchen können. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei trotz Verbots des Onkels zur Schule gegangen, sei wenig überzeugend. Es wäre nämlich für seinen Ziehvater ein Leichtes gewesen, das Schulverbot durchzusetzen. Seinem Vorbringen bei der BzP, er habe sich wegen den Problemen mit seinem Onkel an keine anderen Personen ausserhalb der Familie wenden können, weil er niemanden gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass seine Tante väterlicherseits offenbar eine enge Bezugsperson von ihm gewesen sei. Sie habe nämlich das Pensionsgeld des verstorbenen Vaters verwaltet und damit seine Ausreise finanziert. Ausserdem habe sie (...) mit auf den Weg nach Europa geschickt. In diesem Zusammenhang sei kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Pensionsgeld seines verstorbenen Vaters die Familie ohne die Einwilligung seines Ziehvaters verlassen habe und ausgereist sei, zumal seine Tante in der patriarchalisch geprägten afghanischen Gesellschaft kaum alleine über einen so hohen Geldbetrag hätte bestimmen können. Erstaunlich sei auch, dass er bei der BzP auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand zwar einen Vorfall in der Schule (...), aber nicht die angeblichen jahrelangen Misshandlungen und Schläge durch den Onkel erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen, niemand habe sich um ihn gekümmert, er habe keine Bezugspersonen gehabt, sei jahrelangen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es sei ihm verboten worden, die Schule zu besuchen, insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bei der Erstellung des korrekten Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe sich zu seiner Verwandtschaft widersprüchlich geäussert respektive ihm nahestehende Verwandte, wie seine Tante und den anderen Onkel, erst bei der Anhörung erwähnt. Dem SEM könne somit nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den Sachverhalt falsch dargestellt zu haben. Es könne bei offensichtlichen Falschangaben nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, proaktiv mittels einer Botschaftsabklärung abzuklären, ob vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, wie dies von der Rechtsvertreterin gefordert werde. Ausserdem sei festzuhalten, dass das getrübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Umstand, dass seine Angehörigen (...) Dollars für seine Ausreise aufgebracht hätten, sei ein gewichtiger Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation seiner Verwandtschaft. Es sei davon auszugehen, dass die Verwandten ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen würden. Zudem könne er beim SEM individuelle Rückkehrhilfe beantragen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem Vollzug der Wegweisung in Kabul in eine existenzielle Notlage geraten werde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. April 2017 vollumfänglich an der Beschwerde fest und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5381/2016 vom 30. November 2016), in dem die Pflichten des SEM hinsichtlich der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen klar festgehalten würden. Die Begründung im Entscheid vom 10. Januar 2017 umfasse lediglich 22 Zeilen und die im Urteil erwähnten Abklärungen und Sicherstellungen seien nicht vorgenommen worden. Zur Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass die Vorbringen bei der BzP lediglich aufgrund der kurzen Befragung von (...) Minuten lückenhaft seien. Der Mitarbeiter des SEM habe keine spezifische Frage in Bezug auf die Situation mit dem Onkel, mögliche weitere Verwandte und den Sicherheitsbedarf gestellt. Auch weiche die Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Schwester hätten niemanden, nicht diametral von seinen Aussagen bei der Anhörung ab. Sein Vater sei getötet worden und seine Mutter habe ihn und seine Schwester verlassen, als er noch klein gewesen sei. Sein Onkel habe ihn geschlagen und misshandelt. Seine (...) Tanten in Kabul wollten oder könnten sich nicht um ihn kümmern. Er wisse nicht, wo sein in E._______ wohnhaft gewesener Onkel hingegangen sei. Somit habe er tatsächlich niemanden. Er habe nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (recte: gegen seine Mitwirkungspflicht) verstossen. Das SEM habe vielmehr seine Abklärungspflicht verletzt. Die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl Kinder des Onkels seien sekundär und dürften keinen Einfluss auf die Entscheidfindung haben. Zur angeblich fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Gewaltsituation, die Misshandlungen des Onkels, das Verbot, die Schule zu besuchen, und die fehlende Unterstützung durch die Verwandten werde auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. [...]) verwiesen. Die patriarchalischen Verhältnisse in Afghanistan seien dem SEM hinlänglich bekannt. Die Tatsache, dass das afghanische Parlament ein Gesetz plane, das Familienangehörigen verbiete, gegen die eigene Familie auszusagen, sei in der Beschwerde erwähnt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. Das gesammelte Geld sei nicht mehr vorhanden, und er wisse nicht, ob die Rente weiterhin bezahlt werde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er als minderjährige Person über solche finanzielle Angelegenheiten genau informiert werde. Es sei davon auszugehen, dass der Onkel ihn loswerden wollte, weshalb dessen Einwilligung in die Auszahlung des Geldes nicht unrealistisch sei. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung trotz Kenntnis des erwähnten Urteils wiederum nur auf Vermutungen abgestützt und das Kindeswohl mangels entsprechender Abklärungen vollständig ausser Acht gelassen. Es sei festzuhalten, dass es bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen nicht um deren Glaubwürdigkeit gehe. Das SEM habe sicherzustellen, dass sie im Rückkehrstaat zur Gewährleistung des Kindeschutzes einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 24. April 2017 zu den Akten. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul" einreichen. Der Bericht zeige eine weitere und zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land, weshalb sein Schutzbedarf klar gegeben sei. H. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 6. März 2018 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen und seit dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Duplik vom 9. April 2018 unter Verweis auf das Referenzurteil und seine bisher gemachten Ausführungen die Gutheissung seiner Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass günstige Voraussetzungen, wie ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation, nicht gegeben seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Als Beilage liess er eine ergänzende Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom April 2018 betreffend Zusatzaufwand einreichen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 und der Replik vom 24. April 2017 entnommen werden kann, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 10. Januar 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kabul von den Asylbehörden nie in Zweifel gezogen wurde. Zudem erübrigt es sich, auf die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die diesbezüglichen Rügen einzugehen, ist er doch - ausgehend von dem von ihm bei der BzP geltend gemachten Geburtsdatum (...) - spätestens im (...) volljährig geworden. Folglich ist die Frage des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht mehr zu prüfen und sind die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene obsolet geworden. Insbesondere kann offen bleiben, ob das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hat, indem es keine Abklärungen zur familiären Situation im Heimatland vorgenommen hat (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 f.).
E. 5.2 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen. Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Auch in Kabul habe sich sowohl die Sicherheitslage, welche volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt sei, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch dort sei die Lage als grundsätzlich existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1). Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen - als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 5.3 Vorliegend ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer unstimmige Angaben zu seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen verwiesen werden. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weder über einen Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung verfügt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen zum Onkel und Ziehvater, der ihn als Familienoberhaupt regelmässig geschlagen und misshandelt habe (...), glaubhaft erscheinen, auch wenn er dies bei der BzP noch nicht explizit erwähnt hatte. Seine diesbezügliche Erklärung, der Vorhalt sei korrekt, die anderen hätten ihn nicht so gefragt, wie er jetzt gefragt werde (...), erscheint angesichts des lediglich summarischen Charakters der BzP und seiner damaligen Minderjährigkeit plausibel. Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe keinen Kontakt zu seinem anderen Onkel (...) gehabt, dieser sei wegen des Krieges und den Taliban von E._______ weggegangen, und er wisse nicht wohin (...). Von seinen (...) in Kabul wohnhaften Tanten kann er offenbar keine Hilfe erwarten, zumal er diesbezüglich aussagte, ihre Männer seien "fremd" und hätten gesagt, er habe einen Onkel väterlicherseits, deshalb solle er zu ihm leben gehen (...). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt und dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass er innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte.
E. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
E. 7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten vom 24. April 2017 und in der Ergänzung vom April 2018 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint aufgrund des Umstandes, dass lediglich der Vollzug angefochten wurde, und es sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-791/2017 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 24. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ im Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staats-angehöriger und ethnischer Hazara aus Kabul, wo er und seine (...) Schwester nach dem Tod seines Vaters und dem Verschwinden seiner Mutter bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier D._______ aufgewachsen sei. Sein Onkel habe (...) Söhne und (...) Töchter. Ein weiterer Sohn sei von den Taliban ermordet worden. Die Familie habe von einem Laden gelebt, der (...) gehört habe. Die Schule habe er in der (...) Klasse abgebrochen. Daneben habe er für seinen Onkel arbeiten müssen. Dieser habe eigentlich nicht gewollt, dass er die Schule besuche, und von ihm auch verlangt, dass er stehle. Sein Onkel habe nur an seine eigenen Kinder gedacht. In Afghanistan würden die Hazara von den Taliban umgebracht. Es seien Bomben explodiert und Selbstmordattentäter unterwegs gewesen. Als Hazara laufe er Gefahr, einem solchen Selbstmordattentat zum Opfer zu fallen. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung zu weiteren Verwandten führte er an, sein Vater habe (...) Schwestern und (...) Brüder gehabt. Seine gelegentlich bei seinem Onkel zu Besuch weilenden (...) Tanten, zu denen er keine enge Beziehung pflege, lebten alle in Kabul in eigenen Haushalten. Sein anderer Onkel lebe in E._______. Eine seiner Tanten habe von der Regierung regelmässig Pensionsgeld für seinen verstorbenen Vater erhalten, weil dieser als Märtyrer gegolten habe. Diese Tante habe dieses Geld seiner Schwester zur Finanzierung seiner Ausreise übergeben. Zudem habe sich auch sein in E._______ wohnhafter Onkel an der Finanzierung beteiligt, indem er (...) verkauft habe. Seine in Afghanistan verbliebene (...) Schwester, die von seinem Onkel auch schlecht behandelt worden sei, habe ihm nach seiner Einreise in die Schweiz telefonisch mitgeteilt, dass (...) würden. B. Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr nach Kabul sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz. So hielten sich ein Onkel und seine (...) Tanten väterlicherseits dort auf. Er selber sei mit seiner (...) Schwester beim Onkel aufgewachsen. Dieser habe (...) Töchter, von denen (...) bereits verheiratet seien und drei noch zu Hause wohnten. Der Onkel habe auch (...) Söhne, von denen der (...) verheiratet und (...) noch (...) sei. Der (...) Sohn besitze einen Laden, der das Einkommen der ganzen Familie sichere. Seine Tanten seien manchmal beim Onkel zu Besuch gewesen. Eine seiner Tanten und der andere Onkel hätten zudem die Reise des Beschwerdeführers finanziert, die zwischen (...) und (...) Dollars gekostet habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er einen besonders engen Kontakt zu dieser Tante unterhalten habe, zumal (...) ihn bei der Ausreise begleitet habe. Der minderjährige Beschwerdeführer sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Ausserdem habe er fast (...) Jahre lang die Schule besucht und verfüge damit über eine gewisse schulische Grundbildung. Seine zahlreichen Verwandten könnten ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein. Seine Integration in der Schweiz sei aufgrund seines erst einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich den Wegweisungsvollzug nach Kabul gestützt. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch die von seiner Vertrauensperson beauftragte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Substitutionsvollmacht vom 17. Januar 2017 und eine Unterstützungsbestätigung vom 18. Januar 2017 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig informierte sie ihn dahingehend, ohne Gegenbericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richte. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertreterin (MLaw Céline Benz-Desrochers von der Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende) bestellte sie als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 6. April 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in Kabul ein breites Beziehungsnetz und sei von seinen Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt worden. Da er familiäre Gründe und die allgemeine Lage in Afghanistan als Ausreisegrund geltend gemacht habe, sei die Flüchtlingseigenschaft geprüft und verneint worden. Es habe keine Veranlassung für eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen bestanden, weil den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien und sowohl vom Schutzwillen als auch von der Schutzfähigkeit der Behörden in Kabul ausgegangen werde. Die Rüge der Rechtsvertreterin, ihrem Mandanten sei es bei der BzP nicht möglich gewesen, ausführliche Informationen über seine Asylgründe zu geben, und die lückenhaften Vorbringen dürften deshalb nicht zum Schluss führen, er sei als Person nicht glaubwürdig, sei damit hinfällig. Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung bemängelten Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und in der Anhörung jeweils unterschiedliche Aussagen zu seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht habe. Die Misshandlung durch seinen Onkel und Ziehvater habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, Afghanistan verlassen zu haben, weil sich der Onkel zu wenig um ihn gekümmert habe. Den (...), mit dem er in die Schweiz gereist sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern ausgesagt, in der Schweiz keine Verwandten zu haben. Des Weiteren habe er auf entsprechende Nachfrage nicht hinlänglich erklären können, wie sein Ziehvater ihm einerseits den Schulbesuch verboten und er andererseits während acht Jahren die staatliche Schule habe besuchen können. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei trotz Verbots des Onkels zur Schule gegangen, sei wenig überzeugend. Es wäre nämlich für seinen Ziehvater ein Leichtes gewesen, das Schulverbot durchzusetzen. Seinem Vorbringen bei der BzP, er habe sich wegen den Problemen mit seinem Onkel an keine anderen Personen ausserhalb der Familie wenden können, weil er niemanden gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass seine Tante väterlicherseits offenbar eine enge Bezugsperson von ihm gewesen sei. Sie habe nämlich das Pensionsgeld des verstorbenen Vaters verwaltet und damit seine Ausreise finanziert. Ausserdem habe sie (...) mit auf den Weg nach Europa geschickt. In diesem Zusammenhang sei kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Pensionsgeld seines verstorbenen Vaters die Familie ohne die Einwilligung seines Ziehvaters verlassen habe und ausgereist sei, zumal seine Tante in der patriarchalisch geprägten afghanischen Gesellschaft kaum alleine über einen so hohen Geldbetrag hätte bestimmen können. Erstaunlich sei auch, dass er bei der BzP auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand zwar einen Vorfall in der Schule (...), aber nicht die angeblichen jahrelangen Misshandlungen und Schläge durch den Onkel erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen, niemand habe sich um ihn gekümmert, er habe keine Bezugspersonen gehabt, sei jahrelangen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es sei ihm verboten worden, die Schule zu besuchen, insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bei der Erstellung des korrekten Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe sich zu seiner Verwandtschaft widersprüchlich geäussert respektive ihm nahestehende Verwandte, wie seine Tante und den anderen Onkel, erst bei der Anhörung erwähnt. Dem SEM könne somit nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den Sachverhalt falsch dargestellt zu haben. Es könne bei offensichtlichen Falschangaben nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, proaktiv mittels einer Botschaftsabklärung abzuklären, ob vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, wie dies von der Rechtsvertreterin gefordert werde. Ausserdem sei festzuhalten, dass das getrübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Umstand, dass seine Angehörigen (...) Dollars für seine Ausreise aufgebracht hätten, sei ein gewichtiger Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation seiner Verwandtschaft. Es sei davon auszugehen, dass die Verwandten ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen würden. Zudem könne er beim SEM individuelle Rückkehrhilfe beantragen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem Vollzug der Wegweisung in Kabul in eine existenzielle Notlage geraten werde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. April 2017 vollumfänglich an der Beschwerde fest und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5381/2016 vom 30. November 2016), in dem die Pflichten des SEM hinsichtlich der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen klar festgehalten würden. Die Begründung im Entscheid vom 10. Januar 2017 umfasse lediglich 22 Zeilen und die im Urteil erwähnten Abklärungen und Sicherstellungen seien nicht vorgenommen worden. Zur Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass die Vorbringen bei der BzP lediglich aufgrund der kurzen Befragung von (...) Minuten lückenhaft seien. Der Mitarbeiter des SEM habe keine spezifische Frage in Bezug auf die Situation mit dem Onkel, mögliche weitere Verwandte und den Sicherheitsbedarf gestellt. Auch weiche die Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Schwester hätten niemanden, nicht diametral von seinen Aussagen bei der Anhörung ab. Sein Vater sei getötet worden und seine Mutter habe ihn und seine Schwester verlassen, als er noch klein gewesen sei. Sein Onkel habe ihn geschlagen und misshandelt. Seine (...) Tanten in Kabul wollten oder könnten sich nicht um ihn kümmern. Er wisse nicht, wo sein in E._______ wohnhaft gewesener Onkel hingegangen sei. Somit habe er tatsächlich niemanden. Er habe nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (recte: gegen seine Mitwirkungspflicht) verstossen. Das SEM habe vielmehr seine Abklärungspflicht verletzt. Die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl Kinder des Onkels seien sekundär und dürften keinen Einfluss auf die Entscheidfindung haben. Zur angeblich fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Gewaltsituation, die Misshandlungen des Onkels, das Verbot, die Schule zu besuchen, und die fehlende Unterstützung durch die Verwandten werde auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. [...]) verwiesen. Die patriarchalischen Verhältnisse in Afghanistan seien dem SEM hinlänglich bekannt. Die Tatsache, dass das afghanische Parlament ein Gesetz plane, das Familienangehörigen verbiete, gegen die eigene Familie auszusagen, sei in der Beschwerde erwähnt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. Das gesammelte Geld sei nicht mehr vorhanden, und er wisse nicht, ob die Rente weiterhin bezahlt werde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er als minderjährige Person über solche finanzielle Angelegenheiten genau informiert werde. Es sei davon auszugehen, dass der Onkel ihn loswerden wollte, weshalb dessen Einwilligung in die Auszahlung des Geldes nicht unrealistisch sei. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung trotz Kenntnis des erwähnten Urteils wiederum nur auf Vermutungen abgestützt und das Kindeswohl mangels entsprechender Abklärungen vollständig ausser Acht gelassen. Es sei festzuhalten, dass es bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen nicht um deren Glaubwürdigkeit gehe. Das SEM habe sicherzustellen, dass sie im Rückkehrstaat zur Gewährleistung des Kindeschutzes einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 24. April 2017 zu den Akten. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul" einreichen. Der Bericht zeige eine weitere und zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land, weshalb sein Schutzbedarf klar gegeben sei. H. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 6. März 2018 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen und seit dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Duplik vom 9. April 2018 unter Verweis auf das Referenzurteil und seine bisher gemachten Ausführungen die Gutheissung seiner Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass günstige Voraussetzungen, wie ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation, nicht gegeben seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Als Beilage liess er eine ergänzende Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom April 2018 betreffend Zusatzaufwand einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 und der Replik vom 24. April 2017 entnommen werden kann, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 10. Januar 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kabul von den Asylbehörden nie in Zweifel gezogen wurde. Zudem erübrigt es sich, auf die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die diesbezüglichen Rügen einzugehen, ist er doch - ausgehend von dem von ihm bei der BzP geltend gemachten Geburtsdatum (...) - spätestens im (...) volljährig geworden. Folglich ist die Frage des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht mehr zu prüfen und sind die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene obsolet geworden. Insbesondere kann offen bleiben, ob das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hat, indem es keine Abklärungen zur familiären Situation im Heimatland vorgenommen hat (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 f.). 5.2 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen. Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Auch in Kabul habe sich sowohl die Sicherheitslage, welche volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt sei, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch dort sei die Lage als grundsätzlich existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1). Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen - als zumutbar zu qualifizieren ist. 5.3 Vorliegend ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer unstimmige Angaben zu seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen verwiesen werden. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weder über einen Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung verfügt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen zum Onkel und Ziehvater, der ihn als Familienoberhaupt regelmässig geschlagen und misshandelt habe (...), glaubhaft erscheinen, auch wenn er dies bei der BzP noch nicht explizit erwähnt hatte. Seine diesbezügliche Erklärung, der Vorhalt sei korrekt, die anderen hätten ihn nicht so gefragt, wie er jetzt gefragt werde (...), erscheint angesichts des lediglich summarischen Charakters der BzP und seiner damaligen Minderjährigkeit plausibel. Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe keinen Kontakt zu seinem anderen Onkel (...) gehabt, dieser sei wegen des Krieges und den Taliban von E._______ weggegangen, und er wisse nicht wohin (...). Von seinen (...) in Kabul wohnhaften Tanten kann er offenbar keine Hilfe erwarten, zumal er diesbezüglich aussagte, ihre Männer seien "fremd" und hätten gesagt, er habe einen Onkel väterlicherseits, deshalb solle er zu ihm leben gehen (...). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt und dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass er innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten vom 24. April 2017 und in der Ergänzung vom April 2018 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint aufgrund des Umstandes, dass lediglich der Vollzug angefochten wurde, und es sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: