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E-790/2014

E-790/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-01 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger aus B._______. Am 25. Januar 2014 reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er B._______ am 21. Januar 2014 verlassen hatte und mit eigenem Reisepass und einem Schengen-Visum über Malta in die Schweiz gereist war. Mit Verfügung vom 26. Januar 2014 verweigerte ihm das BFM die Einreise und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. Gleichentags wurde er zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Malta gewährt. B. Ein Datenabgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die maltesischen Behörden ein vom 4. September 2013 bis zum 2. März 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung erklärt, er habe sich vom 21. bis 24. Januar 2014 in Malta aufgehalten; dieser Aufenthalt war auch im Reisepass vermerkt. Am 28. Januar 2014 ersuchte das BFM die Behörden Maltas um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Am 12. Februar 2014 hiessen die Behörden Maltas das Übernahmegesuch gut. C. Am 12. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, stellte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überstellung im Dublin-Verfahren fest und führte weiter aus, dass dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche die Zuständigkeit Maltas widerlegen würden; auch bestünden keine Hinweise, dass eine Wegweisung nach Malta nicht zulässig oder nicht zumutbar sein könnte. Das BFM verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ nach Malta und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Es stellte fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 eröffnet. D. Am 14. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine fremdsprachige Beschwerde und übergab diese zusammen mit weiteren Beweismitteln den zuständigen Mitarbeitenden der (kantonale Behörde), welche den Empfang am 15. Februar 2014 bestätigten und die Unterlagen gleichentags per Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten. E. Am 17. Februar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht gemäss Absprache die (kantonale Behörde) C._______ um die Übersetzung der Beschwerdeschrift und der drei arabischsprachigen Beilagen. Am 18. Februar 2014 trafen die entsprechenden Übersetzungen beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2014 und das Eintreten auf das Asylgesuch. Es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung, warum er nicht nach Malta gehen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Personen, welche ihn in Libyen bedroht hätten, auch in Malta einflussreich seien und er deshalb auch dort vor deren Nachstellungen nicht sicher sei. Ein Bekannter, der bei der Botschaft in Malta arbeite, habe ihm gesagt, dass sich viele Gaddafi-Männer in Malta aufhielten und von dort aus arbeiten würden. G. Am 20. Februar 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung nach Malta per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt und um Stellungnahme gebeten, insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme als Folge in Libyen erlittener Folterungen und der von ihm zur Untermauerung dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel. Auch wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Gericht alle Arztberichte und Rezepte, welche der Beschwerdeführer gemäss Vermerk im Befragungsprotokoll eingereicht hatte, zuzustellen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 führte das BFM aus, dass es keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers gebe. Für diese Einschätzung spreche, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung in Kopie vorgelegt habe, dass er in Libyen zwei Monate an einem Rehabilitationsprogramm für Folteropfer des IRCT (International Rehabilitation Council for Torture Victims) teilgenommen habe, Aussagen zu seinem Gesundheitszustand enthalte dieses Dokument jedoch nicht. Eine derartige Therapie benötige jedoch bei schwerer Traumatisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Das BFM vermutete, dass die Therapie nur angefangen worden sei, um als Beweis in einem Asylverfahren in Europa zu dienen. Ferner könne den eingereichten medizinischen Dokumenten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psychischen Beschwerden leide, handle es sich doch grösstenteils um Untersuchungsprotokolle, Labor-Analyseergebnisse und Rezepte. Aus den Unterlagen gehe nur hervor, dass er (...)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe. Den eingereichten Beweisunterlagen betreffend Entschädigungsbegehren um Wiedergutmachung durch die Post-Gaddafi-Behörden komme ebenfalls keine Relevanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden Maltas für medizinische Unterstützung wenden, einer Überstellung stehe nichts im Wege. Das Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme und setzte Frist zur Replik. J. Am 13. März 2014 übermittelte die (kantonale Behörde) dem Gericht per Fax die gleichentags datierte Anzeige der Mandatsübernahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine entsprechende Vollmacht. K. Am 17. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung, diese wurde am 19. März 2014 gewährt. Gleichentags orientierte die zuständige Instruktionsrichterin das BFM, dass das Urteil angesichts der verlängerten Replikfrist nicht innerhalb der 60-tägigen Frist für die Zuweisung in den Transit ergehen werde. L. Am 21. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein, in der er zusätzlich die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte. In der Sache führte er aus, der Beschwerdeführer sei während seiner neunjährigen Haft unter dem Gaddafi-Regime massiv gefoltert worden, er leide noch heute an diesem Trauma. Der Umstand, dass er wegen der Gefängnisstrafe ein Entschädigungsverfahren angestrengt habe, belege seine diesbezüglichen Vorbringen. Jahrelang seien mangels therapeutischer Möglichkeiten nur die physischen Symptome bekämpft worden. Der Rechtsvertreter reichte die Originalbestätigung des IRCT zu den Akten und stellte einen detaillierten Behandlungsbericht der dort tätigen Ärzte in Aussicht. Ferner nannte er zwei Kontaktpersonen des IRCT Libyen und reichte deren Visitenkarten ein. Auch führte er aus, dass der Beschwerdeführer berechtigte Sorge habe, in Malta nicht sicher zu sein, da seine Gegner dort ebenfalls präsent seien. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung in Malta keineswegs sichergestellt, zudem laufe der Beschwerdeführer Gefahr, bei seiner Ankunft inhaftiert zu werden; seine legale Einreise mit gültigem Visum stehe dem nicht entgegen, nach neueren Berichten würden die Behörden Maltas alle Asylsuchenden inhaftieren. M. Am 24. März 2014 verfügte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und teilte ihn dem Kanton (...) zu. N. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf amtliche Verbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und setzte eine Frist zur Einreichung des als entscheidwesentlich erachteten Berichts des IRCT Libya. O. Der Rechtsvertreter beantragte in den folgenden Wochen mehrmalige Fristverlängerungen, jeweils begleitet durch die Dokumentation seines Austauschs mit den Zuständigen des IRCT Libya zur Erlangung des Arztberichts. Am 2. Juni 2014 traf der Bericht in englischer Übersetzung beim Gericht ein. P. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz angesichts des neu eingegangenen Beweismittels und der Ausführungen in der Replik um nochmalige Stellungnahme. Q. Nach gewährter Fristerstreckung teilte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 mit, dass der Bericht die frühere Einschätzung des BFM bestätige. Der Beschwerdeführer sei anscheinend nur drei Mal von Ärzten des IRCT begutachtet worden, und es seien dem Bericht keine Anhaltspunkte für psychische Beschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche gegen eine Überstellung nach Malta sprechen würden. R. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in Kenntnis über diese Stellungnahme und setzte Frist bis zum 11. August 2014 zur Duplik. S. Mit Eingabe vom 11. August 2014 widersprach der Rechtsvertreter den Ausführungen der Vorinstanz und brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer im IRCT während der Therapie ausdrücklich von Ärztinnen betreut worden sei, was auch nach weiteren Auskünften der Projektmanagerin auf eine schwere Traumatisierung hindeute, und dass er überdies von November 2013 bis zur Ausreise im IRCT wöchentlich an zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Auch reichte er eine Überweisung des Beschwerdeführers durch die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals (...) an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (afk) zu den Akten. Da der Beschwerdeführer dort voraussichtlich erst im Mai 2015 einen Termin erhalten könne, sei ihm geraten worden, in der Zwischenzeit einen arabischsprachigen Therapeuten aufzusuchen. Angesichts all dieser Umstände sei der Beschwerdeführer durchaus als Angehöriger einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen einzustufen, weshalb von einer Überstellung nach Malta abzusehen sei. T. Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde eine erläuternde und präzisierende Notiz der zuständigen Psychiaterin des IRCT ("Explanatory note" von Dr. D._______) eingereicht, in welcher die bereits früher dargelegte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Hinweise auf den konkreten Ablauf der Therapiesitzungen des Beschwerdeführers beim IRCT erneuert werden.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-genden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.2 und nachfolgende E. 5.4). Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-halb nicht einzutreten.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen, von Malta ausgestellten Visums für den Schengenraum und habe sich dort auch kurzzeitig aufgehalten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO bei Malta liege und die maltesischen Behörden der Überstellung am 12. Februar 2014 auch zugestimmt hätten. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, er fühle sich in Malta nicht sicher vor den ihn bedrohenden Leuten, vermöchten daran nichts zu ändern, auch könnten die maltesischen Sicherheitsbehörden ihm Schutz bieten. Weder die Situation in Malta noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Überstellung sprechen.

E. 5.3 Der Beurteilung der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung seines Asylgesuches über ein gültiges Schengen-Visum aus Malta verfügte und sich dort auch kurz aufgehalten hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was von den dortigen Behörden auch anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer müsste daher grundsätzlich in den Drittstaat Malta ausreisen.

E. 5.4 Beim Dublin-Verfahren handelt es sich gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20). Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist im Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2012/27 E. 6.2. ff.).

E. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas in Anwendung der sogenannten Selbsteintrittsklausel gerechtfertigt ist. Die Dublin-III-Verordnung eröffnet in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zu beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, selbst wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 6.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass das Asylsystem in einem Mitgliedstaat an so schweren Mängeln leidet, dass asylsuchende Personen Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, weil der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Dabei müssen stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchenden im Fall einer Überstellung konkret die reelle und ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert und einlässlich dargelegt, dass die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden könne. Das Gericht führte weiter aus, dies bedeute zwar noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden, jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ihren Grundrechten verletzt zu werden (BVGE 2012/27 E. 7.4). Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell. Die Situation, wie sie sich für Asylsuchende in Malta darstellt, hat sich in der Zwischenzeit nicht grundlegend verändert.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, einer Kategorie besonders verletzlicher Personen anzugehören. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters macht er geltend, nach jahrelangen schweren Folterungen während seines Gefängnisaufenthalts seither unter einem psychischen Trauma zu leiden, weshalb er bereits im Heimatstaat in Behandlung und Therapie gewesen sei. Anlässlich der Kurzbefragung am Flughafen gab er zu Protokoll, sich in schlechter psychischer Verfassung zu befinden (vgl. act. A7/26, F 7.02, S. 12). Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht - neben Familien mit Kindern, unbegleiteten Minderjährigen oder Schwangeren - namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen (BVGE 2012/27 E. 7.3.1).

E. 6.5 Es ist daher zu klären, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind und er tatsächlich an einem psychischen Trauma leidet. In diesem Fall wäre er zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zu zählen.

E. 6.6 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Traumatisierung. In der Vernehmlassung vom 6. März 2014 führt sie aus, dass es sich bei den "zahlreichen Arztberichten und medizinischen Rezepten", die der Beschwerdeführer zum Beleg seines schlechten psychischen Zustandes eingereicht habe, um Untersuchungsprotokolle, Analyseergebnisse verschiedener Laboratorien und Rezepte handle, denen nicht entnommen werden könne, dass er an gravierenden psychischen Beschwerden leide. Die Untersuchungen seien jeweils ohne "schlimme Befunde" gewesen. Es gehe aus ihnen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer (...)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe. Zwar seien ihm auch zweimal Beruhigungsmittel verschrieben worden, was jedoch nicht heisse, dass er an einem schweren Trauma leide. Es lägen mithin auch keine medizinischen Gutachten vor, die aufzeigen würden, dass er nach seiner Haftentlassung 2006 psychische Beschwerden gehabt habe, beziehungsweise vor 2013 irgendwelche Behandlungen in die Wege geleitet hätte. Auch die Belege für die begonnene Therapie beim IRCT Libya seien kein Beweis. Eine derartige Therapie benötige bei schwerer Traumatisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Bemerkenswert sei ferner, dass der Beschwerdeführer diese Therapie erst acht Jahre nach seiner Haftentlassung begonnen habe. Auch befinde sich der IRCT in Libyen erst im Aufbau, das Programm werde durch lokale Ärzte durchgeführt, welche finanziell unterstützt würden. Befremdlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Therapie unterbrochen habe, um ein Asylgesuch im Ausland einzureichen, es entstehe deshalb der Eindruck, dass der Zweck der Therapie, beziehungsweise der ausgestellten Bestätigung, hauptsächlich darin bestanden habe, als Beweismittel für einen Asylantrag in Europa zu dienen. Die Vorinstanz hält daran fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen, allein reisenden Mann handle, der keine besonderen ausgeprägten Betreuungsbedürfnisse aufweise. Seine Vorbringen hinsichtlich der Traumatisierung aufgrund der bereits vor acht Jahren beendeten Haftstrafen vermöchten keine besondere Verletzlichkeit zu begründen, auch könne er die ihm in Malta zugängliche medizinische Infrastruktur nützen.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer machte bereits in der Befragung am Flughafen auf seinen schlechten Gesundheitszustand aufmerksam, er reichte auch diverse Unterlagen diesbezüglich ein und führte aus, dass er von "ausländischen Behörden medizinisch betreut worden sei" (vgl. act. A7/26 F7.02 S. 12). Auf diese Vorbringen beziehungsweise die eingereichten Unterlagen ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2014 nicht ein. Ferner reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Bestätigung seiner Therapie beim IRCT Libya ein, später folgte das Original. In der Beschwerdeergänzung vom 21. März 2014 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter psychischen Problemen, ausgelöst durch die Folter in der Gefangenschaft, leide, jedoch mangels Therapiemöglichkeiten in Libyen nur wegen körperlicher Symptome wie Bauch- und Kopfschmerzen behandelt worden sei. Dieser Umstand könnte erklären, warum der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die (kantonale Behörde) Unterlagen einreichte, welche nur leichte körperliche Beschwerden diagnostizierten beziehungsweise Funktionsanalysen, welche ohne nennenswerten Befund blieben. Im Arztbericht der behandelnden Ärztinnen des IRCT vom 30. Mai 2014 (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 32 Beilage 1) wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, als Folge der erlittenen psychischen und physischen Folter während des Gefängnisaufenthalts zwischen 1997 und 2006. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bis 2011 regelmässig bei der Polizei melden musste. Er stand unter Hausarrest, wurde seiner zivilen Rechte beraubt und konnte nicht heiraten. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Folter und Inhaftierung seiner Schwester und seines Vaters (ebenda, S. 3). Der Bericht schlägt im Behandlungsplan die psychologische Betreuung durch weibliche Therapeutinnen vor, weil der Beschwerdeführer mit Stresssymptomen auf die männlichen libyschen Ärzte reagierte. Die behandelnden Ärzte schliessen daraus, das Krankheitsbild stehe in Zusammenhang mit der erlittenen Folter des Beschwerdeführers. In der am 22. August 2014 eingereichten präzisierenden Notiz der zuständigen Psychiaterin des ICRT (Beschwerdeakten Ziff. 39) sind diese Ausführungen erneut bekräftigt worden. Auf Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur dreimal an einer Therapiesitzung des "Rihab Libya Centers" teilgenommen (erneute Stellungnahme vom 17. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 36), konkretisierte der Rechtsvertreter in der Duplik vom 11. August 2014, dass der Beschwerdeführer von November 2013 bis zur Ausreise regelmässig an rund zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Die erwähnten drei Male bezögen sich nur auf die Erstellung des eingereichten Berichts, die Therapie habe drei Monate umfasst. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise auch telefonisch bei seinen Therapeutinnen gemeldet, wie die Projektmanagerin des IRCT Libya in ihrer E-Mail vom 8. August 2014 informierte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38 Beilage 1). Dr. D._______ bestätigt auch diesen Sachverhalt erneut in ihrer präzisierenden Notiz (Beschwerdeakten Ziff. 39). Es liegen keine Hinweise vor, warum an den Ausführungen der Ärztinnen des IRCT gezweifelt werden sollte. Diese haben keinerlei Interesse, einen verfälschten oder für den Beschwerdeführer besonders "günstigen" Bericht in Hinblick auf ein Asylverfahren im Ausland zu erstellen. Anzeichen für die von der Vorinstanz unterstellte Absicht, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise lediglich in Therapie begeben, damit er den Beweis in einem Asylverfahren in Europa verwerten könne, kann das Gericht nicht erkennen. Vielmehr deutet die langwierige Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und den Verantwortlichen des IRCT darauf hin, dass es den dortigen Mitarbeitenden ein Anliegen war, auch unter erschwerten Bedingungen die Anfrage des ausländischen Rechtsvertreters möglichst professionell zu beantworten. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2014 von Seiten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.______ eine Behandlung durch einen arabischsprachigen Therapeuten nahe gelegt wird (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38, Beilage 3), spricht dafür, dass der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Behandlungsbedarf hat und seine Vorbringen substantiiert sind.

E. 6.8 Das Gericht vermag angesichts dieses Sachverhaltes die Auffassung der Vorinstanz nicht zu teilen und erblickt viele Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches psychisches Leiden hat, das behandlungsbedürftig ist. Er muss aus diesem Grund als besonders verletzlich gelten.

E. 7 Obwohl sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Hinweise verdichtet haben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert ist und als besonders verletzliche Person spezielle Betreuungsbedürfnisse aufweist, welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 gegen eine Überstellung nach Malta und für eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz sprechen könnten, hat die Vorinstanz an ihrer Einschätzung festgehalten, der Beschwerdeführer könne rücküberstellt werden. Das BFM hat sich aufgrund dieser Einschätzung auch nicht vertieft damit auseinander gesetzt, ob und wie der Beschwerdeführer in Malta seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht und medizinisch betreut werden könnte, sondern lediglich auf das allgemeine Gesundheitssystem verwiesen. Dieser Hinweis wird der speziellen Situation des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen nicht gerecht. In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders verletzlichen Personen - wie dem Beschwerdeführer - im Einzelfall abzuklären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Abklärungen im Einzelfall bisher nicht vorgenommen und den Sachverhalt daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie keine einzelfallspezifische Begründung geliefert, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletzlichkeit und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssituation in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass seine Grundrechte verletzt werden. Diese Abklärungen bei den Behörden Maltas hätten konkret und einzelfallbezogen erfolgen müssen. Damit hat die Vorinstanz der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und vorliegend auch ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch zu machen oder bei den Behörden Maltas konkret und einzelfallspezifisch abzuklären, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletzlichkeit in Malta adäquat untergebracht und betreut werden kann, ohne dass er Gefahr läuft, in seinen Grundrechten verletzt zu werden, und wie sichergestellt wird, dass er tatsächlich Zugang zu der benötigten Traumabehandlung erhält.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Juni 2014 sowie am 11. August 2014 Kostennoten zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand nicht vollumfänglich als angemessen; so muss namentlich die Veranschlagung von 1,2 Stunden zur Ausarbeitung des zweiseitigen Fristerstreckungsgesuches vom 16. Mai 2014 und die Veranschlagung von 3 Stunden zur Einreichung der dreiseitigen Eingabe vom 11. August 2014 als nicht angemessen erachtet werden; nicht nachvollziehbar sind sodann die unter dem Datum des 4. April 2014 erfassten Auslagen für eine E-Mail-Korrespondenz von Fr. 105.-; andererseits ist die in den Kostennoten nicht veranschlagte Eingabe vom 22. August 2014 zusätzlich in die Berechnung einzubeziehen. Als nicht notwendiger Aufwand muss schliesslich bezeichnet werden, dass in den Rechtsschriften (namentlich in der Eingabe vom 21. März 2014) über weite Strecken aus öffentlich zugänglichen und dem Gericht bekannten Unterlagen (aus BVGE 2012/27, aus dem Country Report 2013 des US Department of State sowie aus Urteilen des EGMR) zitiert wird. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu erachten, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren obsiegt hat und ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse mithin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-790/2014 Urteil vom 1. Oktober 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Libyen, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Malta (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger aus B._______. Am 25. Januar 2014 reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er B._______ am 21. Januar 2014 verlassen hatte und mit eigenem Reisepass und einem Schengen-Visum über Malta in die Schweiz gereist war. Mit Verfügung vom 26. Januar 2014 verweigerte ihm das BFM die Einreise und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. Gleichentags wurde er zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Malta gewährt. B. Ein Datenabgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die maltesischen Behörden ein vom 4. September 2013 bis zum 2. März 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung erklärt, er habe sich vom 21. bis 24. Januar 2014 in Malta aufgehalten; dieser Aufenthalt war auch im Reisepass vermerkt. Am 28. Januar 2014 ersuchte das BFM die Behörden Maltas um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Am 12. Februar 2014 hiessen die Behörden Maltas das Übernahmegesuch gut. C. Am 12. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, stellte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überstellung im Dublin-Verfahren fest und führte weiter aus, dass dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche die Zuständigkeit Maltas widerlegen würden; auch bestünden keine Hinweise, dass eine Wegweisung nach Malta nicht zulässig oder nicht zumutbar sein könnte. Das BFM verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ nach Malta und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Es stellte fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 eröffnet. D. Am 14. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine fremdsprachige Beschwerde und übergab diese zusammen mit weiteren Beweismitteln den zuständigen Mitarbeitenden der (kantonale Behörde), welche den Empfang am 15. Februar 2014 bestätigten und die Unterlagen gleichentags per Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten. E. Am 17. Februar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht gemäss Absprache die (kantonale Behörde) C._______ um die Übersetzung der Beschwerdeschrift und der drei arabischsprachigen Beilagen. Am 18. Februar 2014 trafen die entsprechenden Übersetzungen beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2014 und das Eintreten auf das Asylgesuch. Es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung, warum er nicht nach Malta gehen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Personen, welche ihn in Libyen bedroht hätten, auch in Malta einflussreich seien und er deshalb auch dort vor deren Nachstellungen nicht sicher sei. Ein Bekannter, der bei der Botschaft in Malta arbeite, habe ihm gesagt, dass sich viele Gaddafi-Männer in Malta aufhielten und von dort aus arbeiten würden. G. Am 20. Februar 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung nach Malta per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt und um Stellungnahme gebeten, insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme als Folge in Libyen erlittener Folterungen und der von ihm zur Untermauerung dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel. Auch wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Gericht alle Arztberichte und Rezepte, welche der Beschwerdeführer gemäss Vermerk im Befragungsprotokoll eingereicht hatte, zuzustellen. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 führte das BFM aus, dass es keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers gebe. Für diese Einschätzung spreche, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung in Kopie vorgelegt habe, dass er in Libyen zwei Monate an einem Rehabilitationsprogramm für Folteropfer des IRCT (International Rehabilitation Council for Torture Victims) teilgenommen habe, Aussagen zu seinem Gesundheitszustand enthalte dieses Dokument jedoch nicht. Eine derartige Therapie benötige jedoch bei schwerer Traumatisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Das BFM vermutete, dass die Therapie nur angefangen worden sei, um als Beweis in einem Asylverfahren in Europa zu dienen. Ferner könne den eingereichten medizinischen Dokumenten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psychischen Beschwerden leide, handle es sich doch grösstenteils um Untersuchungsprotokolle, Labor-Analyseergebnisse und Rezepte. Aus den Unterlagen gehe nur hervor, dass er (...)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe. Den eingereichten Beweisunterlagen betreffend Entschädigungsbegehren um Wiedergutmachung durch die Post-Gaddafi-Behörden komme ebenfalls keine Relevanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden Maltas für medizinische Unterstützung wenden, einer Überstellung stehe nichts im Wege. Das Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme und setzte Frist zur Replik. J. Am 13. März 2014 übermittelte die (kantonale Behörde) dem Gericht per Fax die gleichentags datierte Anzeige der Mandatsübernahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine entsprechende Vollmacht. K. Am 17. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung, diese wurde am 19. März 2014 gewährt. Gleichentags orientierte die zuständige Instruktionsrichterin das BFM, dass das Urteil angesichts der verlängerten Replikfrist nicht innerhalb der 60-tägigen Frist für die Zuweisung in den Transit ergehen werde. L. Am 21. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein, in der er zusätzlich die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte. In der Sache führte er aus, der Beschwerdeführer sei während seiner neunjährigen Haft unter dem Gaddafi-Regime massiv gefoltert worden, er leide noch heute an diesem Trauma. Der Umstand, dass er wegen der Gefängnisstrafe ein Entschädigungsverfahren angestrengt habe, belege seine diesbezüglichen Vorbringen. Jahrelang seien mangels therapeutischer Möglichkeiten nur die physischen Symptome bekämpft worden. Der Rechtsvertreter reichte die Originalbestätigung des IRCT zu den Akten und stellte einen detaillierten Behandlungsbericht der dort tätigen Ärzte in Aussicht. Ferner nannte er zwei Kontaktpersonen des IRCT Libyen und reichte deren Visitenkarten ein. Auch führte er aus, dass der Beschwerdeführer berechtigte Sorge habe, in Malta nicht sicher zu sein, da seine Gegner dort ebenfalls präsent seien. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung in Malta keineswegs sichergestellt, zudem laufe der Beschwerdeführer Gefahr, bei seiner Ankunft inhaftiert zu werden; seine legale Einreise mit gültigem Visum stehe dem nicht entgegen, nach neueren Berichten würden die Behörden Maltas alle Asylsuchenden inhaftieren. M. Am 24. März 2014 verfügte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und teilte ihn dem Kanton (...) zu. N. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf amtliche Verbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und setzte eine Frist zur Einreichung des als entscheidwesentlich erachteten Berichts des IRCT Libya. O. Der Rechtsvertreter beantragte in den folgenden Wochen mehrmalige Fristverlängerungen, jeweils begleitet durch die Dokumentation seines Austauschs mit den Zuständigen des IRCT Libya zur Erlangung des Arztberichts. Am 2. Juni 2014 traf der Bericht in englischer Übersetzung beim Gericht ein. P. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz angesichts des neu eingegangenen Beweismittels und der Ausführungen in der Replik um nochmalige Stellungnahme. Q. Nach gewährter Fristerstreckung teilte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 mit, dass der Bericht die frühere Einschätzung des BFM bestätige. Der Beschwerdeführer sei anscheinend nur drei Mal von Ärzten des IRCT begutachtet worden, und es seien dem Bericht keine Anhaltspunkte für psychische Beschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche gegen eine Überstellung nach Malta sprechen würden. R. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in Kenntnis über diese Stellungnahme und setzte Frist bis zum 11. August 2014 zur Duplik. S. Mit Eingabe vom 11. August 2014 widersprach der Rechtsvertreter den Ausführungen der Vorinstanz und brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer im IRCT während der Therapie ausdrücklich von Ärztinnen betreut worden sei, was auch nach weiteren Auskünften der Projektmanagerin auf eine schwere Traumatisierung hindeute, und dass er überdies von November 2013 bis zur Ausreise im IRCT wöchentlich an zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Auch reichte er eine Überweisung des Beschwerdeführers durch die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals (...) an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (afk) zu den Akten. Da der Beschwerdeführer dort voraussichtlich erst im Mai 2015 einen Termin erhalten könne, sei ihm geraten worden, in der Zwischenzeit einen arabischsprachigen Therapeuten aufzusuchen. Angesichts all dieser Umstände sei der Beschwerdeführer durchaus als Angehöriger einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen einzustufen, weshalb von einer Überstellung nach Malta abzusehen sei. T. Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde eine erläuternde und präzisierende Notiz der zuständigen Psychiaterin des IRCT ("Explanatory note" von Dr. D._______) eingereicht, in welcher die bereits früher dargelegte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Hinweise auf den konkreten Ablauf der Therapiesitzungen des Beschwerdeführers beim IRCT erneuert werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-genden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.2 und nachfolgende E. 5.4). Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-halb nicht einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen, von Malta ausgestellten Visums für den Schengenraum und habe sich dort auch kurzzeitig aufgehalten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO bei Malta liege und die maltesischen Behörden der Überstellung am 12. Februar 2014 auch zugestimmt hätten. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, er fühle sich in Malta nicht sicher vor den ihn bedrohenden Leuten, vermöchten daran nichts zu ändern, auch könnten die maltesischen Sicherheitsbehörden ihm Schutz bieten. Weder die Situation in Malta noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Überstellung sprechen. 5.3 Der Beurteilung der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung seines Asylgesuches über ein gültiges Schengen-Visum aus Malta verfügte und sich dort auch kurz aufgehalten hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was von den dortigen Behörden auch anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer müsste daher grundsätzlich in den Drittstaat Malta ausreisen. 5.4 Beim Dublin-Verfahren handelt es sich gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20). Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist im Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2012/27 E. 6.2. ff.). 6. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas in Anwendung der sogenannten Selbsteintrittsklausel gerechtfertigt ist. Die Dublin-III-Verordnung eröffnet in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zu beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, selbst wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass das Asylsystem in einem Mitgliedstaat an so schweren Mängeln leidet, dass asylsuchende Personen Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, weil der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Dabei müssen stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchenden im Fall einer Überstellung konkret die reelle und ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert und einlässlich dargelegt, dass die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden könne. Das Gericht führte weiter aus, dies bedeute zwar noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden, jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ihren Grundrechten verletzt zu werden (BVGE 2012/27 E. 7.4). Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell. Die Situation, wie sie sich für Asylsuchende in Malta darstellt, hat sich in der Zwischenzeit nicht grundlegend verändert. 6.4 Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, einer Kategorie besonders verletzlicher Personen anzugehören. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters macht er geltend, nach jahrelangen schweren Folterungen während seines Gefängnisaufenthalts seither unter einem psychischen Trauma zu leiden, weshalb er bereits im Heimatstaat in Behandlung und Therapie gewesen sei. Anlässlich der Kurzbefragung am Flughafen gab er zu Protokoll, sich in schlechter psychischer Verfassung zu befinden (vgl. act. A7/26, F 7.02, S. 12). Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht - neben Familien mit Kindern, unbegleiteten Minderjährigen oder Schwangeren - namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen (BVGE 2012/27 E. 7.3.1). 6.5 Es ist daher zu klären, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind und er tatsächlich an einem psychischen Trauma leidet. In diesem Fall wäre er zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zu zählen. 6.6 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Traumatisierung. In der Vernehmlassung vom 6. März 2014 führt sie aus, dass es sich bei den "zahlreichen Arztberichten und medizinischen Rezepten", die der Beschwerdeführer zum Beleg seines schlechten psychischen Zustandes eingereicht habe, um Untersuchungsprotokolle, Analyseergebnisse verschiedener Laboratorien und Rezepte handle, denen nicht entnommen werden könne, dass er an gravierenden psychischen Beschwerden leide. Die Untersuchungen seien jeweils ohne "schlimme Befunde" gewesen. Es gehe aus ihnen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer (...)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe. Zwar seien ihm auch zweimal Beruhigungsmittel verschrieben worden, was jedoch nicht heisse, dass er an einem schweren Trauma leide. Es lägen mithin auch keine medizinischen Gutachten vor, die aufzeigen würden, dass er nach seiner Haftentlassung 2006 psychische Beschwerden gehabt habe, beziehungsweise vor 2013 irgendwelche Behandlungen in die Wege geleitet hätte. Auch die Belege für die begonnene Therapie beim IRCT Libya seien kein Beweis. Eine derartige Therapie benötige bei schwerer Traumatisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Bemerkenswert sei ferner, dass der Beschwerdeführer diese Therapie erst acht Jahre nach seiner Haftentlassung begonnen habe. Auch befinde sich der IRCT in Libyen erst im Aufbau, das Programm werde durch lokale Ärzte durchgeführt, welche finanziell unterstützt würden. Befremdlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Therapie unterbrochen habe, um ein Asylgesuch im Ausland einzureichen, es entstehe deshalb der Eindruck, dass der Zweck der Therapie, beziehungsweise der ausgestellten Bestätigung, hauptsächlich darin bestanden habe, als Beweismittel für einen Asylantrag in Europa zu dienen. Die Vorinstanz hält daran fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen, allein reisenden Mann handle, der keine besonderen ausgeprägten Betreuungsbedürfnisse aufweise. Seine Vorbringen hinsichtlich der Traumatisierung aufgrund der bereits vor acht Jahren beendeten Haftstrafen vermöchten keine besondere Verletzlichkeit zu begründen, auch könne er die ihm in Malta zugängliche medizinische Infrastruktur nützen. 6.7 Der Beschwerdeführer machte bereits in der Befragung am Flughafen auf seinen schlechten Gesundheitszustand aufmerksam, er reichte auch diverse Unterlagen diesbezüglich ein und führte aus, dass er von "ausländischen Behörden medizinisch betreut worden sei" (vgl. act. A7/26 F7.02 S. 12). Auf diese Vorbringen beziehungsweise die eingereichten Unterlagen ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2014 nicht ein. Ferner reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Bestätigung seiner Therapie beim IRCT Libya ein, später folgte das Original. In der Beschwerdeergänzung vom 21. März 2014 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter psychischen Problemen, ausgelöst durch die Folter in der Gefangenschaft, leide, jedoch mangels Therapiemöglichkeiten in Libyen nur wegen körperlicher Symptome wie Bauch- und Kopfschmerzen behandelt worden sei. Dieser Umstand könnte erklären, warum der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die (kantonale Behörde) Unterlagen einreichte, welche nur leichte körperliche Beschwerden diagnostizierten beziehungsweise Funktionsanalysen, welche ohne nennenswerten Befund blieben. Im Arztbericht der behandelnden Ärztinnen des IRCT vom 30. Mai 2014 (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 32 Beilage 1) wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, als Folge der erlittenen psychischen und physischen Folter während des Gefängnisaufenthalts zwischen 1997 und 2006. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bis 2011 regelmässig bei der Polizei melden musste. Er stand unter Hausarrest, wurde seiner zivilen Rechte beraubt und konnte nicht heiraten. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Folter und Inhaftierung seiner Schwester und seines Vaters (ebenda, S. 3). Der Bericht schlägt im Behandlungsplan die psychologische Betreuung durch weibliche Therapeutinnen vor, weil der Beschwerdeführer mit Stresssymptomen auf die männlichen libyschen Ärzte reagierte. Die behandelnden Ärzte schliessen daraus, das Krankheitsbild stehe in Zusammenhang mit der erlittenen Folter des Beschwerdeführers. In der am 22. August 2014 eingereichten präzisierenden Notiz der zuständigen Psychiaterin des ICRT (Beschwerdeakten Ziff. 39) sind diese Ausführungen erneut bekräftigt worden. Auf Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur dreimal an einer Therapiesitzung des "Rihab Libya Centers" teilgenommen (erneute Stellungnahme vom 17. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 36), konkretisierte der Rechtsvertreter in der Duplik vom 11. August 2014, dass der Beschwerdeführer von November 2013 bis zur Ausreise regelmässig an rund zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Die erwähnten drei Male bezögen sich nur auf die Erstellung des eingereichten Berichts, die Therapie habe drei Monate umfasst. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise auch telefonisch bei seinen Therapeutinnen gemeldet, wie die Projektmanagerin des IRCT Libya in ihrer E-Mail vom 8. August 2014 informierte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38 Beilage 1). Dr. D._______ bestätigt auch diesen Sachverhalt erneut in ihrer präzisierenden Notiz (Beschwerdeakten Ziff. 39). Es liegen keine Hinweise vor, warum an den Ausführungen der Ärztinnen des IRCT gezweifelt werden sollte. Diese haben keinerlei Interesse, einen verfälschten oder für den Beschwerdeführer besonders "günstigen" Bericht in Hinblick auf ein Asylverfahren im Ausland zu erstellen. Anzeichen für die von der Vorinstanz unterstellte Absicht, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise lediglich in Therapie begeben, damit er den Beweis in einem Asylverfahren in Europa verwerten könne, kann das Gericht nicht erkennen. Vielmehr deutet die langwierige Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und den Verantwortlichen des IRCT darauf hin, dass es den dortigen Mitarbeitenden ein Anliegen war, auch unter erschwerten Bedingungen die Anfrage des ausländischen Rechtsvertreters möglichst professionell zu beantworten. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2014 von Seiten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.______ eine Behandlung durch einen arabischsprachigen Therapeuten nahe gelegt wird (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38, Beilage 3), spricht dafür, dass der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Behandlungsbedarf hat und seine Vorbringen substantiiert sind. 6.8 Das Gericht vermag angesichts dieses Sachverhaltes die Auffassung der Vorinstanz nicht zu teilen und erblickt viele Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches psychisches Leiden hat, das behandlungsbedürftig ist. Er muss aus diesem Grund als besonders verletzlich gelten.

7. Obwohl sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Hinweise verdichtet haben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert ist und als besonders verletzliche Person spezielle Betreuungsbedürfnisse aufweist, welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 gegen eine Überstellung nach Malta und für eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz sprechen könnten, hat die Vorinstanz an ihrer Einschätzung festgehalten, der Beschwerdeführer könne rücküberstellt werden. Das BFM hat sich aufgrund dieser Einschätzung auch nicht vertieft damit auseinander gesetzt, ob und wie der Beschwerdeführer in Malta seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht und medizinisch betreut werden könnte, sondern lediglich auf das allgemeine Gesundheitssystem verwiesen. Dieser Hinweis wird der speziellen Situation des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen nicht gerecht. In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders verletzlichen Personen - wie dem Beschwerdeführer - im Einzelfall abzuklären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Abklärungen im Einzelfall bisher nicht vorgenommen und den Sachverhalt daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie keine einzelfallspezifische Begründung geliefert, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletzlichkeit und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssituation in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass seine Grundrechte verletzt werden. Diese Abklärungen bei den Behörden Maltas hätten konkret und einzelfallbezogen erfolgen müssen. Damit hat die Vorinstanz der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und vorliegend auch ihre Begründungspflicht verletzt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch zu machen oder bei den Behörden Maltas konkret und einzelfallspezifisch abzuklären, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletzlichkeit in Malta adäquat untergebracht und betreut werden kann, ohne dass er Gefahr läuft, in seinen Grundrechten verletzt zu werden, und wie sichergestellt wird, dass er tatsächlich Zugang zu der benötigten Traumabehandlung erhält.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

10. Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Juni 2014 sowie am 11. August 2014 Kostennoten zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand nicht vollumfänglich als angemessen; so muss namentlich die Veranschlagung von 1,2 Stunden zur Ausarbeitung des zweiseitigen Fristerstreckungsgesuches vom 16. Mai 2014 und die Veranschlagung von 3 Stunden zur Einreichung der dreiseitigen Eingabe vom 11. August 2014 als nicht angemessen erachtet werden; nicht nachvollziehbar sind sodann die unter dem Datum des 4. April 2014 erfassten Auslagen für eine E-Mail-Korrespondenz von Fr. 105.-; andererseits ist die in den Kostennoten nicht veranschlagte Eingabe vom 22. August 2014 zusätzlich in die Berechnung einzubeziehen. Als nicht notwendiger Aufwand muss schliesslich bezeichnet werden, dass in den Rechtsschriften (namentlich in der Eingabe vom 21. März 2014) über weite Strecken aus öffentlich zugänglichen und dem Gericht bekannten Unterlagen (aus BVGE 2012/27, aus dem Country Report 2013 des US Department of State sowie aus Urteilen des EGMR) zitiert wird. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu erachten, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren obsiegt hat und ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse mithin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: