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E-1536/2017

E-1536/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsangehöriger - suchte am 25. Januar 2014 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Am 26. Januar 2014 verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Gleichentags wurde er summarisch zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach B._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-790/2014 vom 1. Oktober 2014 gut, hob die Verfügung vom 12. Februar 2014 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das beim SEM hängige Asylverfahren. E. Mit Urteil E-2053/2016 vom 24. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, stellte fest, dass das Verfahren zu lange dauere und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. III. F. Am 17. August 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei (...) und in seinem Heimatstaat ein erfolgreicher Unternehmer gewesen, bis ihn die libyschen Behörden unter dem damaligen Gaddafi-Regime zu schikanieren begonnen hätten; so habe man hohe Geldbeträge von ihm beschlagnahmt. Unter der Leitung des unter dem Gaddafi-Regime agierenden hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters C._______ sei er zweimal verhaftet worden. Namentlich sei er von (...) 1997 bis (...) 2006 sowie vom (...) 2011 bis am (...) 2011 in Gefängnishaft gewesen. Dies unter der falschen Anschuldigung, er habe als Agent für Israel, die USA, die Hisbollah und andere islamistische Organisationen gearbeitet. Im Gefängnis habe er brutale Folter erfahren, unter deren Folgen er heute noch leide. Im Jahr 2012, nach dem politischen Machtwechsel in Libyen, sei C._______ durch die neuen Machthaber verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe im Prozess gegen C._______ als belastender Zeuge mitgewirkt. C._______ habe sich nach kurzer Zeit gegen Zahlung einer Kaution ins Ausland absetzen können. Danach sei der Beschwerdeführer durch Gefolgsleute von C._______ wiederholt telefonisch bedroht worden. Im Sommer 2013, am [Datum] 2013 sowie am [Datum] 2013 sei er Zielscheibe einer Beschiessung durch unbekannte Personen aus einem Auto gewesen; er sei unverletzt geblieben. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um Gefolgsleute von C._______ gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der damaligen Bedrohungssituation mehrfach an die Behörden gewendet, indes vergeblich um Hilfe ersucht. Ferner sei ihm nach eigens eingeleitetem Strafverfahren gegen das frühere Regime eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden, welche er indes bis dato nicht erhalten habe. Ausserdem habe er sich in dieser Zeit auch an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewendet, wo man ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe; am 21. Januar 2014 habe er das Land verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. Darunter befanden sich unter anderem zwei libysche Reisepässe des Beschwerdeführers (ein gültiger und ein abgelaufener) sowie Kopien von Unterlagen betreffend seine Gefängnishaft in Libyen, seine belastenden Aussagen gegen C._______ den libyschen Behörden gegenüber, die ihm zugesprochene Wiedergutmachungszahlung und die Beratung durch Mitarbeitende von Menschenrechtsorganisationen in Libyen. Weiter legte er diverse medizinische Dokumente aus Libyen und aus der Schweiz ins Recht. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2017 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. K. Mit Replik vom 26. April 2017 nahm der Beschwerdeführer seinerseits Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde und um eine baldmögliche Entscheidfällung. Als Gründe führte er an, dass der andauernde Zustand der Ungewissheit eine grosse Belastung für ihn darstelle und er sich wünsche, seine schwer kranke Mutter in (...) besuchen zu können.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 bis 2006 sowie im Jahr 2011 und die damals erlittenen Misshandlungen als nicht asylrelevant. Das Leid, das er damals erfahren habe, sei ihm von einem Regime zugefügt worden, welches seit 2011, und damit auch im Zeitpunkt der Ausreise, nicht mehr an der Macht gewesen sei. Das aktuelle Regime in Libyen habe demgegenüber kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal C._______ vom post-Gaddafi-Regime festgenommen und dem Beschwerdeführer eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden sei. Eine vergangene Verfolgung könne - nach Wegfall der Verfolgungsgefahr aufgrund nachhaltig veränderter Verhältnisse im Heimatland - nur ausnahmsweise weiterhin relevant bleiben, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar sei. Diese Konstellation setze aber voraus, dass im Moment der Ausreise aus dem Heimatstaat die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

E. 4.2 Was die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2012 und 2013 betreffe, seien diese nicht glaubhaft geworden. In Bezug auf die Drohungen und Beschiessungen auf offener Strasse bleibe die Täterschaft unklar. Die Annahme des Beschwerdeführers, Gefolgsleute von C._______ seien die Täter gewesen, sei eine reine Mutmassung. Wenn C._______ ihn tatsächlich hätte zum Schweigen bringen wollen, hätte er wohl effektivere Methoden angewendet. Naheliegender sei, dass sich die Schiessereien im Zuge der politischen Umwälzungen willkürlich ereignet hätten und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst erwähnt, die Angreifer hätten an ihm vorbei geschossen und ihm wohl Angst einjagen wollen. Es erscheine deshalb insgesamt nicht plausibel, dass C._______ zwischen seiner Festnahme im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 ihn mehrfach hätte bedrohen lassen, ohne dass ihm jemals effektiv etwas zugestossen wäre. Ausserdem erscheine es unlogisch, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2014 in Libyen geblieben sei, wenn er tatsächlich unter akuter Todesgefahr gestanden hätte. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er nach einer ersten Ausreise nach B._______ im Jahr 2012 wieder nach Libyen zurückgekehrt sei, wenn sein Leben effektiv in Gefahr gewesen sein solle.

E. 4.3 Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde hielt der Rechtsvertreter fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der grausamen Folterungen schwerst traumatisiert. Es seien triftige Gründe anzuerkennen, dass ihm eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat nicht zumutbar sei. Indem er von C._______, dem früheren Folterer und Geheimdienstexponenten des Gaddafi-Regimes, weiterhin bedroht werde, dauere die frühere Verfolgung über den Regimewechsel hinaus weiterhin an; es bestehe mithin weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Folter und der Ausreise aus Libyen.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft; sie seien lebensnah, detailliert, zusammenhängend und praktisch widerspruchsfrei geschildert worden und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. So habe die Befragung häufig unterbrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer in Schweiss ausgebrochen sei, gezittert habe und Mühe beim Sprechen gehabt habe. Der Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei den Schiessereien um Handlungen von Chaoten oder Milizen, könne nicht zugestimmt werden. Die Angriffe seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers gezielt gegen ihn als Einzelperson gerichtet gewesen und seien somit nicht als Zufallstreffer zu deuten. Mit den Schiessereien sei die Verwirklichung der vorangegangenen Drohungen durch dieselben Verfolger beabsichtigt worden; zu beachten sei auch, dass es sich jeweils um Schüsse gehandelt habe, die aus einem fahrenden Auto abgegeben worden seien. Bei der Verfolgung durch C._______ nach dem Regimewechsel handle es sich um eine private Verfolgung seitens eines ehemaligen hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters, welcher weiterhin einen grossen Einfluss ausüben könne und dementsprechend eine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. Die aktuelle Lage in Libyen sei von Chaos, Gewalt und Unsicherheit gekennzeichnet, so dass seitens der libyschen Regierung kein Schutz zu erwarten sei.

E. 5.3 Schliesslich seien auch die Gründe nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem kurzen ersten Aufenthalt in B._______ wieder nach Libyen zurückgekehrt sei. Er sei damals mental durcheinander gewesen und sowohl physisch als auch psychisch an seine Grenzen geraten. Ausserdem sei er auch dort nicht sicher gewesen, da C._______ insbesondere in B._______, (...) und (...) Beziehungen und Kontakte zu Spionen habe.

E. 6 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz erneut fest, triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) könnten nur angenommen werden, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Dies sei vorliegend nicht gegeben; die Machtverhältnisse in Libyen hätten sich bereits vor dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert, und die für die frühere Verfolgung verantwortlichen Personen des Gaddafi-Regimes seien nicht mehr an der Macht gewesen, weshalb keine staatliche Verfolgung mehr vorgelegen habe. Die spätere geltend gemachte Verfolgungssituation sei demgegenüber nicht glaubhaft geworden. Dass C._______ zwischen 2012 und 2014 mehrfach ergebnislose Todesdrohungen und Mordversuche gegen den Beschwerdeführer unternommen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die angebliche Verfolgungssituation nicht substantiiert dargelegt worden; den Aussagen fehle es an persönlicher Nähe und Detailreichtum. Ferner bestehe betreffend die angeblichen Telefondrohungen ein Widerspruch, weil der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, der Vater von C._______ habe ihn telefonisch bedroht (A7/26, 7.01), und andererseits zu Protokoll gegeben habe, es sei der Sohn von C._______ gewesen (A74/28, S. 13).

E. 7 In der Replik wurde erneut ausgeführt, dass der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter C._______ auch nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes weiterhin offensichtlich grossen Einfluss ausüben könne, was sich auch darin zeige, dass er sich durch eine Kautionszahlung dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren habe entziehen und sich ins Ausland habe absetzen können. Bei der Bedrohung durch C._______ handle es sich um eine private Verfolgung, gegen die Schutz zu bieten der libysche Staat weder willens noch fähig sei. Die Tatsachen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Wiedergutmachung nie ausbezahlt worden sei, die Strafverfolgung von C._______ durch dessen Flucht vereitelt worden sei sowie man dem Beschwerdeführer nach den Mordversuchen weder Polizeischutz gewährt noch seine Anzeige entgegengenommen habe, würden zeigen, dass dem Beschwerdeführer in Libyen nicht effektiver Schutz gewährt würde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde mit Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde erneut dargelegt, dass sich die freie, spontane und detaillierte Erzählung des Beschwerdeführers über seine Verfolgungssituation immerhin über drei Seiten erstrecke und als substantiiert gelten könne. Bei dem erwähnten Widerspruch bezüglich der Telefondrohungen müsse es sich um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher an der BzP handeln; der Beschwerdeführer mache geltend, er habe stets, auch in der BzP, vom Sohn von C._______ gesprochen.

E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm das Asyl zu Unrecht verweigert hat. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Rechtsmitteleingabe überzeugend darlegen, weshalb auch in der Zeit nach dem Machtwechsel in Libyen im Jahr 2012 bis hin zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2014 seine Bedrohung angehalten und er weiterhin eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt hat.

E. 8.2 Vorab ist betreffend die Ereignisse bis zum Machtwechsel im Jahr 2012 (die von C._______ veranlasste Haft und Folterung des Beschwerdeführers) festzuhalten, dass diese durch die Erzählweise des Beschwerdeführers an den Befragungen sowie anhand diverser Beweismittel glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Libyen in den Jahren 1997 bis 2006 sowie 2011 inhaftiert war und massive Folterungen erlitt; an verschiedenen Folterungen nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Angehörigen sei C._______ direkt beteiligt gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen sind kongruent, detailliert und weisen eindrückliche Realkennzeichnen auf. Gemäss Schreiben des behandelnden Arztes handelt es sich denn auch beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person mit einer chronifizierten, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Störung (vgl. A75/2, ärztliches Schreiben vom (...) Dezember 2016 des Universitäts-spitals [...]). Auch das SEM stellt diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage.

E. 8.3 Dagegen hält das SEM die nach dem Regimewechsel geltend gemachten Vorfälle (Drohungen, Schiessereien seitens Gefolgsleuten von C._______) für realitätsfern, weshalb es schliesslich an der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung fehle. Diese Argumentation überzeugt das Gericht jedoch aus den folgenden Gründen nicht:

E. 8.3.1 Entgegen den Erwägungen des SEM in seiner Verfügung und Vernehmlassung wurden die Verfolgungsvorbringen weitgehend kongruent, widerspruchsfrei und in sich schlüssig vorgetragen, so dass kaum Raum für eine frei erfundene Geschichte übrig bleibt (hier bleibt anzumerken, dass die beiden Befragungen über zweieinhalb Jahre auseinander liegen; vgl. A7/26 und A74/28). Die drei Vorfälle des Jahres 2013 wurden in der freien Erzählung des Beschwerdeführers sehr sprunghaft und wild durcheinander geschildert, ohne dass er sich dabei aber in Widersprüche verstrickte, was ein Realkennzeichen darstellt. Beispielsweise konnte er jeweils übereinstimmend angeben, an welchen genauen Daten und in welchem situativen Kontext die Schiessereien stattfanden und wie sich die Vorfälle im Einzelnen abspielten (vgl. A7/26 S. 10 f., A74/28 F22, F29 ff., F61 ff., F84 ff.). Soweit das SEM den Widerspruch anführt, die Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien von C's._______ Vater (A7/26 S. 10) beziehungsweise von C's._______ Sohn ausgegangen (A72/28 F82 f., F178), handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine ausschlaggebende Ungereimtheit, zumal ein Missverständnis bei der Übersetzung nicht ausgeschlossen scheint. Auch bei dem vom SEM als Ungereimtheit erwähnten ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ und der anschliessenden Rückkehr nach Libyen handelt es sich nicht um eine ausschlaggebende Ungereimtheit; die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe sich damals in einer psychisch verwirrten Situation befunden und habe sich auch in B._______ nicht in Sicherheit fühlen können, erscheinen nicht unplausibel.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. A28/63). Darunter befinden sich unter anderem behördliche Dokumente aus libyschen Gerichtsprozessen des Beschwerdeführers, welche das Gericht ins Deutsche übersetzen liess. Aus den Übersetzungen wird insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor libyschen Behörden Foltervorwürfe gegen den namentlich genannten C._______ erhob; die diesbezüglichen Angaben in den Beweisunterlagen stimmen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im schweizerischen Asylverfahren überein. Die Person C._______ war sodann gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in der Tat ein hochrangiger libyscher Geheimdienstmitarbeiter. [Informationen betreffend C sowie entsprechende Quellen]. Sein heutiger Aufenthaltsort ist gemäss (...) Presseartikeln unbekannt (vgl. [Medienberichte]). Auch wenn mangels Quellen nicht klar ist, wo sich C._______ heute aufhält, kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zum heutigen Zeitpunkt weiterhin an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert ist und auch heute noch über intakte Beziehungen nach Libyen verfügt und somit weiterhin im Land Einfluss nehmen kann.

E. 8.3.3 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass sich auch die auf die Jahre 2012 bis 2014 bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erweisen. Angesichts der politischen Verhältnisse in Libyen, die durch eine tiefgreifende Machtzersplitterung und durch weiterhin anhaltenden Einfluss auch von Kräften des früheren Regimes gekennzeichnet sind, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, auch nach dem Fall des Gaddafi-Regimes von C._______ weiterhin Verfolgung zu gewärtigen, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.

E. 8.4 Die glaubhaft gemachten Vorbringen sind sodann auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Es stellt sich die Frage, ob für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung auch die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG erfüllt sind. Das Gericht erachtet die fraglichen Voraussetzungen vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - für gegeben. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Ausreise aus Libyen eine subjektiv fraglos nachvollziehbare und durch objektive Anhaltspunkte gestützte Furcht vor weiterhin andauernder Verfolgung durch Exponenten des früheren Regimes, namentlich durch seinen früheren Folterer C._______, gegen den er als Belastungszeuge aufgetreten war. Die zu befürchtenden Nachteile (vgl. oben E. 8.3; der Beschwerdeführer hat nachvollziehbarerweise um sein Leben Angst gehabt) waren genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG und gezielt gegen ihn gerichtet. Die Verfolgung richtete sich ferner gegen den Beschwerdeführer als Opponenten von C._______ beziehungsweise des Gaddafi-Regimes und war damit auch politisch motiviert, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegt. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm in den Jahren vor seiner Ausreise seitens der libyschen Behörden keine Hilfe geboten wurde; von einer Schutzfähigkeit der libyschen Polizei- und Justizbehörden kann nicht ausgegangen werden; ebenso hätte keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich die Lage in Libyen seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Konfliktsituation und prekären Sicherheitslage (vgl. ausführlich das Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5) erweist sich die im Jahr 2014 bestehende begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch heute noch als relevant.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als begründet.

E. 8.6 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Vor-instanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung, in welcher eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet wurde und demnach Fragen eines allfälligen Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen waren, die entsprechenden erforderlichen Abklärungen unternommen (vgl. insbesondere A77/2).

E. 8.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.8 Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 8.90 und Mehrwertsteuern, total Fr. 2'126.40, erscheint angemessen. Demnach ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'126.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'126.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1536/2017 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein aus Tripolis stammender libyscher Staatsangehöriger - suchte am 25. Januar 2014 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Am 26. Januar 2014 verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Gleichentags wurde er summarisch zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach B._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-790/2014 vom 1. Oktober 2014 gut, hob die Verfügung vom 12. Februar 2014 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. II. D. Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das beim SEM hängige Asylverfahren. E. Mit Urteil E-2053/2016 vom 24. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, stellte fest, dass das Verfahren zu lange dauere und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. III. F. Am 17. August 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei (...) und in seinem Heimatstaat ein erfolgreicher Unternehmer gewesen, bis ihn die libyschen Behörden unter dem damaligen Gaddafi-Regime zu schikanieren begonnen hätten; so habe man hohe Geldbeträge von ihm beschlagnahmt. Unter der Leitung des unter dem Gaddafi-Regime agierenden hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters C._______ sei er zweimal verhaftet worden. Namentlich sei er von (...) 1997 bis (...) 2006 sowie vom (...) 2011 bis am (...) 2011 in Gefängnishaft gewesen. Dies unter der falschen Anschuldigung, er habe als Agent für Israel, die USA, die Hisbollah und andere islamistische Organisationen gearbeitet. Im Gefängnis habe er brutale Folter erfahren, unter deren Folgen er heute noch leide. Im Jahr 2012, nach dem politischen Machtwechsel in Libyen, sei C._______ durch die neuen Machthaber verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe im Prozess gegen C._______ als belastender Zeuge mitgewirkt. C._______ habe sich nach kurzer Zeit gegen Zahlung einer Kaution ins Ausland absetzen können. Danach sei der Beschwerdeführer durch Gefolgsleute von C._______ wiederholt telefonisch bedroht worden. Im Sommer 2013, am [Datum] 2013 sowie am [Datum] 2013 sei er Zielscheibe einer Beschiessung durch unbekannte Personen aus einem Auto gewesen; er sei unverletzt geblieben. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um Gefolgsleute von C._______ gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der damaligen Bedrohungssituation mehrfach an die Behörden gewendet, indes vergeblich um Hilfe ersucht. Ferner sei ihm nach eigens eingeleitetem Strafverfahren gegen das frühere Regime eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden, welche er indes bis dato nicht erhalten habe. Ausserdem habe er sich in dieser Zeit auch an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewendet, wo man ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe; am 21. Januar 2014 habe er das Land verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. Darunter befanden sich unter anderem zwei libysche Reisepässe des Beschwerdeführers (ein gültiger und ein abgelaufener) sowie Kopien von Unterlagen betreffend seine Gefängnishaft in Libyen, seine belastenden Aussagen gegen C._______ den libyschen Behörden gegenüber, die ihm zugesprochene Wiedergutmachungszahlung und die Beratung durch Mitarbeitende von Menschenrechtsorganisationen in Libyen. Weiter legte er diverse medizinische Dokumente aus Libyen und aus der Schweiz ins Recht. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2017 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. K. Mit Replik vom 26. April 2017 nahm der Beschwerdeführer seinerseits Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde und um eine baldmögliche Entscheidfällung. Als Gründe führte er an, dass der andauernde Zustand der Ungewissheit eine grosse Belastung für ihn darstelle und er sich wünsche, seine schwer kranke Mutter in (...) besuchen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 bis 2006 sowie im Jahr 2011 und die damals erlittenen Misshandlungen als nicht asylrelevant. Das Leid, das er damals erfahren habe, sei ihm von einem Regime zugefügt worden, welches seit 2011, und damit auch im Zeitpunkt der Ausreise, nicht mehr an der Macht gewesen sei. Das aktuelle Regime in Libyen habe demgegenüber kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal C._______ vom post-Gaddafi-Regime festgenommen und dem Beschwerdeführer eine Wiedergutmachungszahlung zugesprochen worden sei. Eine vergangene Verfolgung könne - nach Wegfall der Verfolgungsgefahr aufgrund nachhaltig veränderter Verhältnisse im Heimatland - nur ausnahmsweise weiterhin relevant bleiben, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar sei. Diese Konstellation setze aber voraus, dass im Moment der Ausreise aus dem Heimatstaat die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. 4.2 Was die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2012 und 2013 betreffe, seien diese nicht glaubhaft geworden. In Bezug auf die Drohungen und Beschiessungen auf offener Strasse bleibe die Täterschaft unklar. Die Annahme des Beschwerdeführers, Gefolgsleute von C._______ seien die Täter gewesen, sei eine reine Mutmassung. Wenn C._______ ihn tatsächlich hätte zum Schweigen bringen wollen, hätte er wohl effektivere Methoden angewendet. Naheliegender sei, dass sich die Schiessereien im Zuge der politischen Umwälzungen willkürlich ereignet hätten und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst erwähnt, die Angreifer hätten an ihm vorbei geschossen und ihm wohl Angst einjagen wollen. Es erscheine deshalb insgesamt nicht plausibel, dass C._______ zwischen seiner Festnahme im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 ihn mehrfach hätte bedrohen lassen, ohne dass ihm jemals effektiv etwas zugestossen wäre. Ausserdem erscheine es unlogisch, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2014 in Libyen geblieben sei, wenn er tatsächlich unter akuter Todesgefahr gestanden hätte. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er nach einer ersten Ausreise nach B._______ im Jahr 2012 wieder nach Libyen zurückgekehrt sei, wenn sein Leben effektiv in Gefahr gewesen sein solle. 4.3 Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 5. 5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde hielt der Rechtsvertreter fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der grausamen Folterungen schwerst traumatisiert. Es seien triftige Gründe anzuerkennen, dass ihm eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat nicht zumutbar sei. Indem er von C._______, dem früheren Folterer und Geheimdienstexponenten des Gaddafi-Regimes, weiterhin bedroht werde, dauere die frühere Verfolgung über den Regimewechsel hinaus weiterhin an; es bestehe mithin weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Folter und der Ausreise aus Libyen. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft; sie seien lebensnah, detailliert, zusammenhängend und praktisch widerspruchsfrei geschildert worden und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. So habe die Befragung häufig unterbrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer in Schweiss ausgebrochen sei, gezittert habe und Mühe beim Sprechen gehabt habe. Der Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei den Schiessereien um Handlungen von Chaoten oder Milizen, könne nicht zugestimmt werden. Die Angriffe seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers gezielt gegen ihn als Einzelperson gerichtet gewesen und seien somit nicht als Zufallstreffer zu deuten. Mit den Schiessereien sei die Verwirklichung der vorangegangenen Drohungen durch dieselben Verfolger beabsichtigt worden; zu beachten sei auch, dass es sich jeweils um Schüsse gehandelt habe, die aus einem fahrenden Auto abgegeben worden seien. Bei der Verfolgung durch C._______ nach dem Regimewechsel handle es sich um eine private Verfolgung seitens eines ehemaligen hochrangigen Geheimdienstmitarbeiters, welcher weiterhin einen grossen Einfluss ausüben könne und dementsprechend eine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle. Die aktuelle Lage in Libyen sei von Chaos, Gewalt und Unsicherheit gekennzeichnet, so dass seitens der libyschen Regierung kein Schutz zu erwarten sei. 5.3 Schliesslich seien auch die Gründe nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem kurzen ersten Aufenthalt in B._______ wieder nach Libyen zurückgekehrt sei. Er sei damals mental durcheinander gewesen und sowohl physisch als auch psychisch an seine Grenzen geraten. Ausserdem sei er auch dort nicht sicher gewesen, da C._______ insbesondere in B._______, (...) und (...) Beziehungen und Kontakte zu Spionen habe.

6. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz erneut fest, triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) könnten nur angenommen werden, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Dies sei vorliegend nicht gegeben; die Machtverhältnisse in Libyen hätten sich bereits vor dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert, und die für die frühere Verfolgung verantwortlichen Personen des Gaddafi-Regimes seien nicht mehr an der Macht gewesen, weshalb keine staatliche Verfolgung mehr vorgelegen habe. Die spätere geltend gemachte Verfolgungssituation sei demgegenüber nicht glaubhaft geworden. Dass C._______ zwischen 2012 und 2014 mehrfach ergebnislose Todesdrohungen und Mordversuche gegen den Beschwerdeführer unternommen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die angebliche Verfolgungssituation nicht substantiiert dargelegt worden; den Aussagen fehle es an persönlicher Nähe und Detailreichtum. Ferner bestehe betreffend die angeblichen Telefondrohungen ein Widerspruch, weil der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, der Vater von C._______ habe ihn telefonisch bedroht (A7/26, 7.01), und andererseits zu Protokoll gegeben habe, es sei der Sohn von C._______ gewesen (A74/28, S. 13). 7. In der Replik wurde erneut ausgeführt, dass der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter C._______ auch nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes weiterhin offensichtlich grossen Einfluss ausüben könne, was sich auch darin zeige, dass er sich durch eine Kautionszahlung dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren habe entziehen und sich ins Ausland habe absetzen können. Bei der Bedrohung durch C._______ handle es sich um eine private Verfolgung, gegen die Schutz zu bieten der libysche Staat weder willens noch fähig sei. Die Tatsachen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Wiedergutmachung nie ausbezahlt worden sei, die Strafverfolgung von C._______ durch dessen Flucht vereitelt worden sei sowie man dem Beschwerdeführer nach den Mordversuchen weder Polizeischutz gewährt noch seine Anzeige entgegengenommen habe, würden zeigen, dass dem Beschwerdeführer in Libyen nicht effektiver Schutz gewährt würde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde mit Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde erneut dargelegt, dass sich die freie, spontane und detaillierte Erzählung des Beschwerdeführers über seine Verfolgungssituation immerhin über drei Seiten erstrecke und als substantiiert gelten könne. Bei dem erwähnten Widerspruch bezüglich der Telefondrohungen müsse es sich um ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher an der BzP handeln; der Beschwerdeführer mache geltend, er habe stets, auch in der BzP, vom Sohn von C._______ gesprochen. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm das Asyl zu Unrecht verweigert hat. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Rechtsmitteleingabe überzeugend darlegen, weshalb auch in der Zeit nach dem Machtwechsel in Libyen im Jahr 2012 bis hin zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2014 seine Bedrohung angehalten und er weiterhin eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt hat. 8.2 Vorab ist betreffend die Ereignisse bis zum Machtwechsel im Jahr 2012 (die von C._______ veranlasste Haft und Folterung des Beschwerdeführers) festzuhalten, dass diese durch die Erzählweise des Beschwerdeführers an den Befragungen sowie anhand diverser Beweismittel glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Libyen in den Jahren 1997 bis 2006 sowie 2011 inhaftiert war und massive Folterungen erlitt; an verschiedenen Folterungen nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Angehörigen sei C._______ direkt beteiligt gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen sind kongruent, detailliert und weisen eindrückliche Realkennzeichnen auf. Gemäss Schreiben des behandelnden Arztes handelt es sich denn auch beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person mit einer chronifizierten, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Störung (vgl. A75/2, ärztliches Schreiben vom (...) Dezember 2016 des Universitäts-spitals [...]). Auch das SEM stellt diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage. 8.3 Dagegen hält das SEM die nach dem Regimewechsel geltend gemachten Vorfälle (Drohungen, Schiessereien seitens Gefolgsleuten von C._______) für realitätsfern, weshalb es schliesslich an der Aktualität der geltend gemachten Verfolgung fehle. Diese Argumentation überzeugt das Gericht jedoch aus den folgenden Gründen nicht: 8.3.1 Entgegen den Erwägungen des SEM in seiner Verfügung und Vernehmlassung wurden die Verfolgungsvorbringen weitgehend kongruent, widerspruchsfrei und in sich schlüssig vorgetragen, so dass kaum Raum für eine frei erfundene Geschichte übrig bleibt (hier bleibt anzumerken, dass die beiden Befragungen über zweieinhalb Jahre auseinander liegen; vgl. A7/26 und A74/28). Die drei Vorfälle des Jahres 2013 wurden in der freien Erzählung des Beschwerdeführers sehr sprunghaft und wild durcheinander geschildert, ohne dass er sich dabei aber in Widersprüche verstrickte, was ein Realkennzeichen darstellt. Beispielsweise konnte er jeweils übereinstimmend angeben, an welchen genauen Daten und in welchem situativen Kontext die Schiessereien stattfanden und wie sich die Vorfälle im Einzelnen abspielten (vgl. A7/26 S. 10 f., A74/28 F22, F29 ff., F61 ff., F84 ff.). Soweit das SEM den Widerspruch anführt, die Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien von C's._______ Vater (A7/26 S. 10) beziehungsweise von C's._______ Sohn ausgegangen (A72/28 F82 f., F178), handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine ausschlaggebende Ungereimtheit, zumal ein Missverständnis bei der Übersetzung nicht ausgeschlossen scheint. Auch bei dem vom SEM als Ungereimtheit erwähnten ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ und der anschliessenden Rückkehr nach Libyen handelt es sich nicht um eine ausschlaggebende Ungereimtheit; die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe sich damals in einer psychisch verwirrten Situation befunden und habe sich auch in B._______ nicht in Sicherheit fühlen können, erscheinen nicht unplausibel. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. A28/63). Darunter befinden sich unter anderem behördliche Dokumente aus libyschen Gerichtsprozessen des Beschwerdeführers, welche das Gericht ins Deutsche übersetzen liess. Aus den Übersetzungen wird insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor libyschen Behörden Foltervorwürfe gegen den namentlich genannten C._______ erhob; die diesbezüglichen Angaben in den Beweisunterlagen stimmen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im schweizerischen Asylverfahren überein. Die Person C._______ war sodann gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in der Tat ein hochrangiger libyscher Geheimdienstmitarbeiter. [Informationen betreffend C sowie entsprechende Quellen]. Sein heutiger Aufenthaltsort ist gemäss (...) Presseartikeln unbekannt (vgl. [Medienberichte]). Auch wenn mangels Quellen nicht klar ist, wo sich C._______ heute aufhält, kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zum heutigen Zeitpunkt weiterhin an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert ist und auch heute noch über intakte Beziehungen nach Libyen verfügt und somit weiterhin im Land Einfluss nehmen kann. 8.3.3 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass sich auch die auf die Jahre 2012 bis 2014 bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erweisen. Angesichts der politischen Verhältnisse in Libyen, die durch eine tiefgreifende Machtzersplitterung und durch weiterhin anhaltenden Einfluss auch von Kräften des früheren Regimes gekennzeichnet sind, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, auch nach dem Fall des Gaddafi-Regimes von C._______ weiterhin Verfolgung zu gewärtigen, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. 8.4 Die glaubhaft gemachten Vorbringen sind sodann auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Es stellt sich die Frage, ob für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung auch die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG erfüllt sind. Das Gericht erachtet die fraglichen Voraussetzungen vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - für gegeben. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Ausreise aus Libyen eine subjektiv fraglos nachvollziehbare und durch objektive Anhaltspunkte gestützte Furcht vor weiterhin andauernder Verfolgung durch Exponenten des früheren Regimes, namentlich durch seinen früheren Folterer C._______, gegen den er als Belastungszeuge aufgetreten war. Die zu befürchtenden Nachteile (vgl. oben E. 8.3; der Beschwerdeführer hat nachvollziehbarerweise um sein Leben Angst gehabt) waren genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG und gezielt gegen ihn gerichtet. Die Verfolgung richtete sich ferner gegen den Beschwerdeführer als Opponenten von C._______ beziehungsweise des Gaddafi-Regimes und war damit auch politisch motiviert, womit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegt. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihm in den Jahren vor seiner Ausreise seitens der libyschen Behörden keine Hilfe geboten wurde; von einer Schutzfähigkeit der libyschen Polizei- und Justizbehörden kann nicht ausgegangen werden; ebenso hätte keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich die Lage in Libyen seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Konfliktsituation und prekären Sicherheitslage (vgl. ausführlich das Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5) erweist sich die im Jahr 2014 bestehende begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch heute noch als relevant. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als begründet. 8.6 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Vor-instanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung, in welcher eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet wurde und demnach Fragen eines allfälligen Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen waren, die entsprechenden erforderlichen Abklärungen unternommen (vgl. insbesondere A77/2). 8.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 ausgewiesene Aufwand von 9.8 Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 8.90 und Mehrwertsteuern, total Fr. 2'126.40, erscheint angemessen. Demnach ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'126.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'126.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: