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E-7902/2009

E-7902/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien Ende 2006 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 10. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 27. Dezember 2007 und den einlässlichen Anhörungen vom 27. November 2008 sowie 13. Juli 2009 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie besitze zwar die eritreische Staatsangehörigkeit, sei aber in Addis Abeba geboren und habe mit ihrer Familie immerzu dort gelebt. Nachdem 1998 ihre Eltern von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien, sei sie mit [Geschwisterteil] zum Onkel väterlicherseits gezogen, welcher mit einer Äthiopierin verheiratet sei und ebenfalls in Addis Abeba wohne. [Geschwisterteil] habe jedoch Äthiopien etwa 2004 aufgrund von Schwierigkeiten mit der Frau des Onkels verlassen und lebe derzeit in [afrikanisches Land]. Ende 2006 sei ihr Onkel zu Hause von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, und da sie in Äthiopien ohnehin nicht habe frei leben können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge habe sie sich jeweils einige Monate im Sudan und in Libyen, wo sie mit ihrem Freund gelebt habe, aufgehalten, bevor sie über Italien in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Anfrage vom 16. Juli 2009 leitete das BFM Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba die Beschwerdeführerin betreffend ein. Die Schweizerische Vertretung nahm mit Schreiben vom 1. September 2009 an das Bundesamt wie folgt Stellung: Die von der Be­schwerdeführerin angegebene Adresse respektive Hausnummer in Addis Abeba existiere nicht, weshalb keine weiteren Angaben hierzu gemacht werden könnten. Im Übrigen habe die Schule B._______, in dem von der Be­schwerdeführerin genannten Quartier, derzeit Schulferien, weshalb nicht habe ausfindig gemacht werden können, ob sie jene jemals besucht habe. Zu den Abklärungsergebnissen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 15. September 2009 das rechtliche Gehör ge­währt. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die angegebene Hausnummer korrekt sei. Zudem sei es richtig, dass sie von (...) bis (...) die Schule B._______ besucht habe; im Jahr (...) habe sie jedoch die Schule gewechselt und fortan die Schule C._______ besucht. C. Am 25. August 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM ein Schrei­ben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 18. Au­gust 2009 in Kopie zukommen. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 13. August 2009 das IKRK ersucht habe, den Kontakt zu ihrer während des Krieges in Eritrea und Äthiopien aus den Augen verlorenen Familie wiederherzustellen. Das IKRK teilte der Beschwerdeführerin hierauf die Kontaktadresse für Suchanfragen nach vermissten Angehörigen, an welche sie sich wenden könne, mit. D. Mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am 26. November 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesamt stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Begründung, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Gemäss eritrei­schem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") hätten zwar Personen, welche väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich und theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit; um diese zu erlangen, müsse jedoch ein Antrag, welcher mit entsprechenden Dokumenten zu untermauern sei, gestellt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht als eritreische Staatsangehörige registriert worden sei, sondern die Staatsangehörigkeit lediglich daraus ableite, dass ihre Eltern Eritreer seien (vgl. A11/17 S. 4). Zudem habe sie keinerlei Angaben in Bezug auf ihre Eltern respektive die eritreische Herkunft machen können (vgl. A1/10 S. 3; A11/17S. 7; A 18/14 S. 3 f.). Insbe­sondere habe sie weder die Namen ihrer Grosseltern gekannt, noch habe sie gewusst, woher diese respektive die Eltern der Beschwerdeführerin stammen würden (vgl. A18/14 S. 3 f.). Ihre Angabe, wonach sie nicht wis­sen könne, wie ihre Grosseltern heissen würden, da sie stets beim Onkel gelebt und nie Kontakt zu ihnen gehabt habe, seien ausweichend, zumal der Onkel, notabene ein Bruder ihres Vaters, ihr auch von den Grossel­tern und der familiären Abstammung aus Eritrea hätte erzählen können. Ferner sei die Kenntnis über die familiäre Herkunft im soziokulturellen Umfeld, aus welchem die Beschwerdeführerin angeblich komme, sehr wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt, weil sich aus der Abstammung namentlich Rechte ableiten lassen würden und die Herkunft bei der Partnersuche wichtig sei. Erfahrungsgemäss hätten Personen, die selber zwar nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch aus diesem Land stam­men würden, durchaus detaillierte Kenntnisse, namentlich woher die El­tern stammen würden und in welchem Ort die Familie väterlicherseits beheimatet sei. Dass die Beschwerdeführerin über ihre angebliche eritrei­sche Abstammung überhaupt nichts Konkretes sagen könne, lasse diese grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Ausserdem habe sie keine Belege zur geltend gemachten eritreischen Herkunft ins Recht gelegt. Weiter habe sie, obwohl sie gemäss eigenen Angaben nie in Eritrea gelebt habe, auf dem von ihr selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als letzte Ad­resse "Asmara" aufgeschrieben (vgl. A2/2). Auf die Frage, weshalb sie diese Angabe gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin wenig überzeu­gend behauptet, sie habe das Formular nicht verstanden. Im Übrigen habe sie nicht erklären können, welches ihre Verbindung zu Asmara sei (vgl. A18/14 S. 7). Bezeichnenderweise habe sie sodann auf die Frage, was Asmara sei, keine konkrete oder richtige Antwort geben können, sondern lediglich behauptet, dass dies ihr Heimatland sei (vgl. 18/14 S. 7). Auch aus den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin - ihre Muttersprache sei Amharisch, Tigrinya verstehe sie nur passiv (vgl. A1/10 S. 2; A18/14 S. 2 und 10) - lasse sich nichts zu Gunsten der behaupteten eritreischen Herkunft ableiten. In der Provinz Tigray, Äthiopien, würden mehrere Millionen Menschen leben, die nebst der offiziellen Landessprache Amharisch auch Tigrinya sprechen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Frau ihres Onkels aus dieser Region stamme, weshalb es naheliegend sei, dass sie ihre passiven Tigrinya-Kenntnisse auf diesem Weg erworben habe und nicht weil sie selber eritreischer Abstammung oder gar eritreische Staatsangehörige sei. Überdies vermöge auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im August 2009 ans IKRK in Genf gewandt habe (vgl. Schreiben des IKRK vom 18. August 2009, A20/1), um Kontakt mit ihren Verwandten aufnehmen zu können, nichts in Bezug auf die wenig glaubhafte eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, denn aus dem Schreiben sei weder der genaue Inhalt der Anfrage der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche allenfalls mit Dokumenten oder Belegen untermauert worden sei, noch ob in der Sache ermittelt worden sei und welches die Abklärungsergebnisse seien. Des Weiteren habe die vom BFM eingeleitete Abklärung der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse respektive die Hausnummer der Strasse in Addis Abeba, in welcher sie mit ihrer Familie bis zur Ausweisung ihrer Eltern gelebt haben solle, nicht existiere. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen lediglich festgehalten, dass sie überzeugt sei, die richtige Hausnummer angegeben zu haben. Diese pauschale Erklärung überzeuge allerdings deshalb nicht, weil sie anlässlich der ergänzenden Anhörung zuerst behauptet habe, das Haus an der genannten Adresse habe keine Hausnummer gehabt, weil es ein Mietshaus gewesen sei respektive sie sich nicht mehr an die Hausnummer erinnern könne (vgl. A18/14 S. 4). Folglich habe sie ge­genüber den Schweizer Behörden offenbar falsche Angaben zu ihrer Wohnadresse gemacht, was ihre Glaubwürdigkeit weiter erschüttere. Schliesslich habe sie zu ihren eigentlichen Ausreisegründen - der Fest­nahme ihres Onkels Ende 2006 - nur rudimentäre Angaben, welche stereotyp wirken und keinerlei Realkennzeichen enthalten würden, gemacht (vgl. A11/17 S. 10 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Auch auf Nachfrage hin sei sie nicht in der Lage gewesen, präzisere Angaben zu machen (vgl. A18/14 S. 8), obwohl sie bei der Festnahme des Onkels anwesend gewesen sei. Selbst zum anschliessenden Entschluss, das Land zu verlassen, beziehungsweise zur Ausreise habe sie lediglich sehr kurze und oberflächliche Antworten gegeben (vgl. A11/17 S. 12 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Ihre einfachen und allgemein gehaltenen Aussagen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung mit authentischer Nacherzählung vermissen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Nach dem Gesagten seien weder der eritreische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Probleme glaubhaft dargelegt worden und es bestünden keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle, die eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren wurde und bis zur Ausreise stets dort lebte. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin ge­gen diese Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfäng­lich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe­rin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläu­fige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass [Geschwisterteil] der Beschwerdeführerin bei (...) Ausreise nach [afrikanisches Land] im Jahr 2004 alle Papiere, welche die eritreische Staatsangehörigkeit der Eltern sowie deren Deportation im Jahre 1998 bezeugen würden, mitgenommen habe. Der Beschwerdeführerin sei es aber gelungen, [Geschwisterteil] zu kontaktie­ren. Die entsprechenden Beweismittel seien per Eilpost unterwegs und würden postwendend eingereicht werden. Mit den besagten Dokumenten könne die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin belegt wer­den. Die Mutmassungen des BFM, gemäss welchen die Beschwerdeführerin den Sachverhalt konstruiert und Tigrinya lediglich durch ihre Tante passiv zu verstehen gelernt habe, seien somit entschieden zurückzuweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz würde sich jedenfalls durchwegs auf unhaltbare Argumente stützen; Behauptungen der asylsuchenden Person dürften jedoch nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden, in der Meinung, dagegen müsse die asylsuchende Person strikte Beweise erbringen; was ihr die Behörden entgegenhalten würden, müsse auf besseren Gründe beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein sowie möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen, dürfe aber auf keinen Fall auf die Beweislast der asylsuchenden Person zählen (vgl. Samuel werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135). Die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde sie konkret an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Behörden sei dies auch nicht zu bezweifeln. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schliesslich befinde sich die Beschwerdeführerin im wehrdienstfähigen Alter und würde im Falle einer allfälligen Auslieferung nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten werden. Überdies würde ihr langjähriger Auf­enthalt im Ausland seitens der eritreischen Behörden generell den Verdacht auch subversiver Aktivitäten wecken. Ein Wegweisungsvollzug verbiete sich demnach sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsge­richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. In seiner Verfügung vom 15. Januar 2010 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die in der Rechtsmitteleingabe offerierten Beweisunterlagen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und die angebliche Deportation derselben nach Eritrea im Jahr 1998 im Original einzureichen sowie dem Gericht mitzuteilen, ob in der IKRK-Sache weitere Schritte unternommen worden seien, andernfalls - unter Vorbehalt von Art. 32 Abs. 2 VwVG - aufgrund der Aktenlage entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter die Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von [Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land] zugestellt worden sei, samt Zustellcouvert zu den Akten. Die weiteren verlangten Dokumente - die Identitätskarte der Mutter sowie die Deportationskarte - seien unterwegs und würden bei Eintreffen unverzüglich nachgereicht. I. Der Rechtsvertreter legte mit Eingabe vom 26. April 2010 die Identitäts­karte der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von ihrem Vater aus Eritrea geschickt worden sei, ins Recht. J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das BFM liess sich am 7. Mai 2010 vernehmen und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere könnten die nachgereichten Kopien eritreischer Identitätskarten von Drittpersonen, welche bekanntermassen sehr leicht käuflich zu erwerben seien, die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwer­deführerin nicht belegen. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfü­gung vom 31. Mai 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und räumte ihr Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Replik vom 16. Juni 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die eingereichten Identitätskarten der Eltern der Beschwerdeführerin würden das einzige Beweismittel darstellen, über welches sie derzeit verfüge, um ihre eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Mit den besagten Beweismit­teln sei die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin teil­weise nachgewiesen. N. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter - samt Zu­stellcouvert - die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original, welche (...) Juli 2010 von den eritreischen Behörden in Asmara ausge­stellt und der Beschwerdeführerin von ihrem Vater zugesandt worden sei, zu den Akten. Die Tatsache, dass die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde ausgestellt hätten, belege ihre eritreische Herkunft, die nun vollends feststehe. Schliesslich habe sie mit der Beschaffung der Urkunde nun alles in ihrer Macht stehenden getan, um ihre eritreische Abstammung zu beweisen. O. Mit Verfügung vom 1. November 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. P. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 führte das BFM aus, nach Durchsicht der neuen Beschwerdeeingaben stelle es fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtferti­gen vermöchten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Insbesondere sei es notorisch, dass Geburtsurkunden käuflich zu er­werben seien. Zudem weise das eingereichte Dokument "Certificate of Birth" Fälschungsmerkmale auf, da die beiden darauf enthaltenen Stempelungen - Rundstempel der Stadtverwaltung Asmara sowie Stempel des Leiters des Einwohnermeldeamts - nicht gestempelt, sondern mittels Farbdrucker aufgedruckt worden seien. Unter der Lupe betrachtet, seien klar Farbpixel (rosa, hellblau und dunkelblau) zu erkennen, wohingegen echte Stempelungen keine derartigen Pixel aufweisen würden. Echte Geburtsurkunden aus Eritrea würden erfahrungsgemäss richtig abgestempelt und die Stempelungen würden nicht lediglich aufgedruckt. Nach dem Gesagten sei die nachgereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, die behauptete eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 18. Novem­ber 2010 fest, dass das Gericht die Angaben der Vorinstanz, die Stempelungen auf der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin würden unter der Lupe betrachtet Farbpixel aufweisen, verifiziert habe und bestätigen könne. Im Übrigen werde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 9. November 2010 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. R. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin habe die eingereichte Geburtsurkunde in Asmara durch ihren Vater ausstellen lassen, welcher ihr das Dokument auf postalischem Weg zugestellt habe. Bei der besagten Geburtsurkunde könne es sich bereits deshalb nicht um ein gefälschtes Dokument handeln, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin mit der Versendung von gefälschten Dokumenten in enorme Gefahr bringen würde. Aber selbst wenn die Stempel tatsächlich aufgedruckt und nicht gestempelt seien, bedeute dies noch lange nicht, dass die Geburtsurkunde gefälscht sei, da es durchaus denkbar sei, dass die Behörden in Asmara Urkunden mit vorgedruckten Stempelungen ausstellen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits die Identitätskarten ihrer Eltern eingereicht, welche die eritreische Herkunft beweisen würden. Dass die Vorinstanz dennoch darauf beharre, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine Eritreerin, scheine abwegig, habe sie doch alles in ihrer Macht stehende getan, um ihre Her­kunft zu belegen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, womit die vorgebrachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Begründung auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die beiden Vernehmlassungen des BFM verwiesen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Lage in Äthiopien heute gegenüber der Situation im Zeitpunkt der geltend gemachten Deportation der Eltern der Beschwerdeführerin nach Eritrea im Jahr 1998 derart verändert darstellt, dass die Beschwerdeführerin selbst im Falle des Glaubhaftmachens der eritreischen Abstammung und der Deportation ihrer Eltern aktuell keine Gefährdung ihrer Person daraus ableiten könnte. Aufgrund gesicherter Informationen des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit 2002 praktisch zu keinen Ausweisungen eritreisch-stämmiger Personen von Äthiopien nach Eritrea mehr gekommen. Ferner ist von einer verbesserten Situation der aus Eritrea stammenden Ausländer in Äthiopien auf rechtlicher Ebene auszugehen, da die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen wieder aufgehoben worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 mit weiteren Hinweisen). Zudem würde auch bei Annahme der Echtheit der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original) sowie der Identitätskarten der Eltern (in Kopie) ihre behauptete eritreische Herkunft keine Verfolgungsmotivation seitens der äthiopischen Behörden zu begründen vermögen, da die Gefahr einer Deportation für eritreisch-stämmige Personen - wie aus obigen Ausführungen hervorgeht - grundsätzlich nicht mehr besteht.

E. 4.2 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme ihres Onkels betrifft, ist einzuräumen, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird. Mithin ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Insbesondere beinhalten die Aussagen keine lebensechte und subjektiv geprägte Wahrnehmung, weshalb kein überwiegend glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Die Festnahme des Onkels wurde in den Anhörungen - selbst auf Nachfragen hin - auf lediglich oberflächliche Art ohne jegliche Realkennzeichen wiedergegeben, obschon die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bei der Verhaftung anwesend war (vgl. A11/17 S. 10 f; A18/14 S. 8). Angesichts dieser rudimentären Schilderungen der angeblichen Festnahme ihres Onkels bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung. Im Übrigen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, da selbst bei der Annahme, der geltend gemachte Vorfall habe sich tatsächlich ereignet, aus ihren Ausführungen nicht erschlossen werden kann, inwiefern aus der Verhaftung des Onkels eine abgeleitete Gefährdung ihrer Person seitens der äthiopischen Behörden hervorgehen soll. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgung in Äthiopien zu befürchten hat.

E. 4.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Selbst bei Annahme der eritreischen Abstammung der Beschwerdeführerin würde freilich keine im asylrechtlichen Kontext relevante Gefährdung vorliegen, da es an einer flüchtlingsrechtlichen Motivation seitens der äthiopischen Behörden mangelt. Bezüglich der geltend gemachten Verhaftung des Onkels der Beschwerdeführerin und der hieraus abgeleiteten angeblichen Gefährdung ihrer Person sprechen überwiegende Gründe gegen die von ihr vorgetragene Sachverhaltsdarstellung, weshalb keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspra­xis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Vorliegend ist ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen, da es der Beschwerdeführerin - wie oben festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi­schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi­schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E 5432/2006 vom 13. Januar 2011).

E. 6.3.2 Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Lage in Äthiopien bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren, wo sie ihr ganzes Leben verbracht und die Schule besucht hat. Sodann spricht sie fliessend Amharisch und besitzt passive Tigrinya-Kenntnisse. Im Weiteren hat sie nie geltend gemacht, dass ihre Lebensumstände (namentlich Gesundheit, Wohnraumversorgung, Ernährungssicherung) prekär seien. Sie wies lediglich darauf hin, dass sie in Äthiopien nicht die Möglichkeit habe, in Freiheit zu leben, ohne jedoch auf Einzelheiten einzugehen (vgl. A11/17 S.10). Zudem ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Insbesondere hat sie eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre beim Onkel und der Tante gewohnt, weshalb sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und ihre Wohnsituation in Addis Abeba als gesichert gelten kann. Ferner gab sie zu Protokoll, dass sie zwar über keine beruflichen Qualifikationen verfüge und nie einer professionellen Tätigkeit nachgegangen sei - was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verringert -, finanzielle Unterstützung erhalte sie jedoch seitens [Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land] (vgl. A1/10 S. 2), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten werde. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Äthiopien gelingen wird.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten wäre die noch junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mithin als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Januar 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss die Beschwer­deführerin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7902/2009 Urteil vom 18. Mai 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Ka­nonengasse, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. No­vember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien Ende 2006 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 10. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 27. Dezember 2007 und den einlässlichen Anhörungen vom 27. November 2008 sowie 13. Juli 2009 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie besitze zwar die eritreische Staatsangehörigkeit, sei aber in Addis Abeba geboren und habe mit ihrer Familie immerzu dort gelebt. Nachdem 1998 ihre Eltern von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien, sei sie mit [Geschwisterteil] zum Onkel väterlicherseits gezogen, welcher mit einer Äthiopierin verheiratet sei und ebenfalls in Addis Abeba wohne. [Geschwisterteil] habe jedoch Äthiopien etwa 2004 aufgrund von Schwierigkeiten mit der Frau des Onkels verlassen und lebe derzeit in [afrikanisches Land]. Ende 2006 sei ihr Onkel zu Hause von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, und da sie in Äthiopien ohnehin nicht habe frei leben können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge habe sie sich jeweils einige Monate im Sudan und in Libyen, wo sie mit ihrem Freund gelebt habe, aufgehalten, bevor sie über Italien in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Anfrage vom 16. Juli 2009 leitete das BFM Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba die Beschwerdeführerin betreffend ein. Die Schweizerische Vertretung nahm mit Schreiben vom 1. September 2009 an das Bundesamt wie folgt Stellung: Die von der Be­schwerdeführerin angegebene Adresse respektive Hausnummer in Addis Abeba existiere nicht, weshalb keine weiteren Angaben hierzu gemacht werden könnten. Im Übrigen habe die Schule B._______, in dem von der Be­schwerdeführerin genannten Quartier, derzeit Schulferien, weshalb nicht habe ausfindig gemacht werden können, ob sie jene jemals besucht habe. Zu den Abklärungsergebnissen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 15. September 2009 das rechtliche Gehör ge­währt. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die angegebene Hausnummer korrekt sei. Zudem sei es richtig, dass sie von (...) bis (...) die Schule B._______ besucht habe; im Jahr (...) habe sie jedoch die Schule gewechselt und fortan die Schule C._______ besucht. C. Am 25. August 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM ein Schrei­ben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 18. Au­gust 2009 in Kopie zukommen. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 13. August 2009 das IKRK ersucht habe, den Kontakt zu ihrer während des Krieges in Eritrea und Äthiopien aus den Augen verlorenen Familie wiederherzustellen. Das IKRK teilte der Beschwerdeführerin hierauf die Kontaktadresse für Suchanfragen nach vermissten Angehörigen, an welche sie sich wenden könne, mit. D. Mit Verfügung vom 25. November 2009 - eröffnet am 26. November 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesamt stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Begründung, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Gemäss eritrei­schem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") hätten zwar Personen, welche väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich und theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit; um diese zu erlangen, müsse jedoch ein Antrag, welcher mit entsprechenden Dokumenten zu untermauern sei, gestellt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht als eritreische Staatsangehörige registriert worden sei, sondern die Staatsangehörigkeit lediglich daraus ableite, dass ihre Eltern Eritreer seien (vgl. A11/17 S. 4). Zudem habe sie keinerlei Angaben in Bezug auf ihre Eltern respektive die eritreische Herkunft machen können (vgl. A1/10 S. 3; A11/17S. 7; A 18/14 S. 3 f.). Insbe­sondere habe sie weder die Namen ihrer Grosseltern gekannt, noch habe sie gewusst, woher diese respektive die Eltern der Beschwerdeführerin stammen würden (vgl. A18/14 S. 3 f.). Ihre Angabe, wonach sie nicht wis­sen könne, wie ihre Grosseltern heissen würden, da sie stets beim Onkel gelebt und nie Kontakt zu ihnen gehabt habe, seien ausweichend, zumal der Onkel, notabene ein Bruder ihres Vaters, ihr auch von den Grossel­tern und der familiären Abstammung aus Eritrea hätte erzählen können. Ferner sei die Kenntnis über die familiäre Herkunft im soziokulturellen Umfeld, aus welchem die Beschwerdeführerin angeblich komme, sehr wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt, weil sich aus der Abstammung namentlich Rechte ableiten lassen würden und die Herkunft bei der Partnersuche wichtig sei. Erfahrungsgemäss hätten Personen, die selber zwar nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch aus diesem Land stam­men würden, durchaus detaillierte Kenntnisse, namentlich woher die El­tern stammen würden und in welchem Ort die Familie väterlicherseits beheimatet sei. Dass die Beschwerdeführerin über ihre angebliche eritrei­sche Abstammung überhaupt nichts Konkretes sagen könne, lasse diese grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Ausserdem habe sie keine Belege zur geltend gemachten eritreischen Herkunft ins Recht gelegt. Weiter habe sie, obwohl sie gemäss eigenen Angaben nie in Eritrea gelebt habe, auf dem von ihr selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als letzte Ad­resse "Asmara" aufgeschrieben (vgl. A2/2). Auf die Frage, weshalb sie diese Angabe gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin wenig überzeu­gend behauptet, sie habe das Formular nicht verstanden. Im Übrigen habe sie nicht erklären können, welches ihre Verbindung zu Asmara sei (vgl. A18/14 S. 7). Bezeichnenderweise habe sie sodann auf die Frage, was Asmara sei, keine konkrete oder richtige Antwort geben können, sondern lediglich behauptet, dass dies ihr Heimatland sei (vgl. 18/14 S. 7). Auch aus den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin - ihre Muttersprache sei Amharisch, Tigrinya verstehe sie nur passiv (vgl. A1/10 S. 2; A18/14 S. 2 und 10) - lasse sich nichts zu Gunsten der behaupteten eritreischen Herkunft ableiten. In der Provinz Tigray, Äthiopien, würden mehrere Millionen Menschen leben, die nebst der offiziellen Landessprache Amharisch auch Tigrinya sprechen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Frau ihres Onkels aus dieser Region stamme, weshalb es naheliegend sei, dass sie ihre passiven Tigrinya-Kenntnisse auf diesem Weg erworben habe und nicht weil sie selber eritreischer Abstammung oder gar eritreische Staatsangehörige sei. Überdies vermöge auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im August 2009 ans IKRK in Genf gewandt habe (vgl. Schreiben des IKRK vom 18. August 2009, A20/1), um Kontakt mit ihren Verwandten aufnehmen zu können, nichts in Bezug auf die wenig glaubhafte eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, denn aus dem Schreiben sei weder der genaue Inhalt der Anfrage der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche allenfalls mit Dokumenten oder Belegen untermauert worden sei, noch ob in der Sache ermittelt worden sei und welches die Abklärungsergebnisse seien. Des Weiteren habe die vom BFM eingeleitete Abklärung der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse respektive die Hausnummer der Strasse in Addis Abeba, in welcher sie mit ihrer Familie bis zur Ausweisung ihrer Eltern gelebt haben solle, nicht existiere. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen lediglich festgehalten, dass sie überzeugt sei, die richtige Hausnummer angegeben zu haben. Diese pauschale Erklärung überzeuge allerdings deshalb nicht, weil sie anlässlich der ergänzenden Anhörung zuerst behauptet habe, das Haus an der genannten Adresse habe keine Hausnummer gehabt, weil es ein Mietshaus gewesen sei respektive sie sich nicht mehr an die Hausnummer erinnern könne (vgl. A18/14 S. 4). Folglich habe sie ge­genüber den Schweizer Behörden offenbar falsche Angaben zu ihrer Wohnadresse gemacht, was ihre Glaubwürdigkeit weiter erschüttere. Schliesslich habe sie zu ihren eigentlichen Ausreisegründen - der Fest­nahme ihres Onkels Ende 2006 - nur rudimentäre Angaben, welche stereotyp wirken und keinerlei Realkennzeichen enthalten würden, gemacht (vgl. A11/17 S. 10 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Auch auf Nachfrage hin sei sie nicht in der Lage gewesen, präzisere Angaben zu machen (vgl. A18/14 S. 8), obwohl sie bei der Festnahme des Onkels anwesend gewesen sei. Selbst zum anschliessenden Entschluss, das Land zu verlassen, beziehungsweise zur Ausreise habe sie lediglich sehr kurze und oberflächliche Antworten gegeben (vgl. A11/17 S. 12 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Ihre einfachen und allgemein gehaltenen Aussagen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung mit authentischer Nacherzählung vermissen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Nach dem Gesagten seien weder der eritreische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Probleme glaubhaft dargelegt worden und es bestünden keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle, die eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren wurde und bis zur Ausreise stets dort lebte. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin ge­gen diese Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfäng­lich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe­rin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläu­fige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass [Geschwisterteil] der Beschwerdeführerin bei (...) Ausreise nach [afrikanisches Land] im Jahr 2004 alle Papiere, welche die eritreische Staatsangehörigkeit der Eltern sowie deren Deportation im Jahre 1998 bezeugen würden, mitgenommen habe. Der Beschwerdeführerin sei es aber gelungen, [Geschwisterteil] zu kontaktie­ren. Die entsprechenden Beweismittel seien per Eilpost unterwegs und würden postwendend eingereicht werden. Mit den besagten Dokumenten könne die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin belegt wer­den. Die Mutmassungen des BFM, gemäss welchen die Beschwerdeführerin den Sachverhalt konstruiert und Tigrinya lediglich durch ihre Tante passiv zu verstehen gelernt habe, seien somit entschieden zurückzuweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz würde sich jedenfalls durchwegs auf unhaltbare Argumente stützen; Behauptungen der asylsuchenden Person dürften jedoch nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden, in der Meinung, dagegen müsse die asylsuchende Person strikte Beweise erbringen; was ihr die Behörden entgegenhalten würden, müsse auf besseren Gründe beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein sowie möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen, dürfe aber auf keinen Fall auf die Beweislast der asylsuchenden Person zählen (vgl. Samuel werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135). Die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde sie konkret an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Behörden sei dies auch nicht zu bezweifeln. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schliesslich befinde sich die Beschwerdeführerin im wehrdienstfähigen Alter und würde im Falle einer allfälligen Auslieferung nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten werden. Überdies würde ihr langjähriger Auf­enthalt im Ausland seitens der eritreischen Behörden generell den Verdacht auch subversiver Aktivitäten wecken. Ein Wegweisungsvollzug verbiete sich demnach sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsge­richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. In seiner Verfügung vom 15. Januar 2010 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die in der Rechtsmitteleingabe offerierten Beweisunterlagen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und die angebliche Deportation derselben nach Eritrea im Jahr 1998 im Original einzureichen sowie dem Gericht mitzuteilen, ob in der IKRK-Sache weitere Schritte unternommen worden seien, andernfalls - unter Vorbehalt von Art. 32 Abs. 2 VwVG - aufgrund der Aktenlage entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter die Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von [Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land] zugestellt worden sei, samt Zustellcouvert zu den Akten. Die weiteren verlangten Dokumente - die Identitätskarte der Mutter sowie die Deportationskarte - seien unterwegs und würden bei Eintreffen unverzüglich nachgereicht. I. Der Rechtsvertreter legte mit Eingabe vom 26. April 2010 die Identitäts­karte der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von ihrem Vater aus Eritrea geschickt worden sei, ins Recht. J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Das BFM liess sich am 7. Mai 2010 vernehmen und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere könnten die nachgereichten Kopien eritreischer Identitätskarten von Drittpersonen, welche bekanntermassen sehr leicht käuflich zu erwerben seien, die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwer­deführerin nicht belegen. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfü­gung vom 31. Mai 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und räumte ihr Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Replik vom 16. Juni 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die eingereichten Identitätskarten der Eltern der Beschwerdeführerin würden das einzige Beweismittel darstellen, über welches sie derzeit verfüge, um ihre eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Mit den besagten Beweismit­teln sei die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin teil­weise nachgewiesen. N. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter - samt Zu­stellcouvert - die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original, welche (...) Juli 2010 von den eritreischen Behörden in Asmara ausge­stellt und der Beschwerdeführerin von ihrem Vater zugesandt worden sei, zu den Akten. Die Tatsache, dass die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde ausgestellt hätten, belege ihre eritreische Herkunft, die nun vollends feststehe. Schliesslich habe sie mit der Beschaffung der Urkunde nun alles in ihrer Macht stehenden getan, um ihre eritreische Abstammung zu beweisen. O. Mit Verfügung vom 1. November 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. P. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 führte das BFM aus, nach Durchsicht der neuen Beschwerdeeingaben stelle es fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtferti­gen vermöchten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Insbesondere sei es notorisch, dass Geburtsurkunden käuflich zu er­werben seien. Zudem weise das eingereichte Dokument "Certificate of Birth" Fälschungsmerkmale auf, da die beiden darauf enthaltenen Stempelungen - Rundstempel der Stadtverwaltung Asmara sowie Stempel des Leiters des Einwohnermeldeamts - nicht gestempelt, sondern mittels Farbdrucker aufgedruckt worden seien. Unter der Lupe betrachtet, seien klar Farbpixel (rosa, hellblau und dunkelblau) zu erkennen, wohingegen echte Stempelungen keine derartigen Pixel aufweisen würden. Echte Geburtsurkunden aus Eritrea würden erfahrungsgemäss richtig abgestempelt und die Stempelungen würden nicht lediglich aufgedruckt. Nach dem Gesagten sei die nachgereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, die behauptete eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 18. Novem­ber 2010 fest, dass das Gericht die Angaben der Vorinstanz, die Stempelungen auf der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin würden unter der Lupe betrachtet Farbpixel aufweisen, verifiziert habe und bestätigen könne. Im Übrigen werde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 9. November 2010 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. R. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin habe die eingereichte Geburtsurkunde in Asmara durch ihren Vater ausstellen lassen, welcher ihr das Dokument auf postalischem Weg zugestellt habe. Bei der besagten Geburtsurkunde könne es sich bereits deshalb nicht um ein gefälschtes Dokument handeln, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin mit der Versendung von gefälschten Dokumenten in enorme Gefahr bringen würde. Aber selbst wenn die Stempel tatsächlich aufgedruckt und nicht gestempelt seien, bedeute dies noch lange nicht, dass die Geburtsurkunde gefälscht sei, da es durchaus denkbar sei, dass die Behörden in Asmara Urkunden mit vorgedruckten Stempelungen ausstellen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits die Identitätskarten ihrer Eltern eingereicht, welche die eritreische Herkunft beweisen würden. Dass die Vorinstanz dennoch darauf beharre, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine Eritreerin, scheine abwegig, habe sie doch alles in ihrer Macht stehende getan, um ihre Her­kunft zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, womit die vorgebrachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Begründung auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die beiden Vernehmlassungen des BFM verwiesen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Lage in Äthiopien heute gegenüber der Situation im Zeitpunkt der geltend gemachten Deportation der Eltern der Beschwerdeführerin nach Eritrea im Jahr 1998 derart verändert darstellt, dass die Beschwerdeführerin selbst im Falle des Glaubhaftmachens der eritreischen Abstammung und der Deportation ihrer Eltern aktuell keine Gefährdung ihrer Person daraus ableiten könnte. Aufgrund gesicherter Informationen des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit 2002 praktisch zu keinen Ausweisungen eritreisch-stämmiger Personen von Äthiopien nach Eritrea mehr gekommen. Ferner ist von einer verbesserten Situation der aus Eritrea stammenden Ausländer in Äthiopien auf rechtlicher Ebene auszugehen, da die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen wieder aufgehoben worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 mit weiteren Hinweisen). Zudem würde auch bei Annahme der Echtheit der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original) sowie der Identitätskarten der Eltern (in Kopie) ihre behauptete eritreische Herkunft keine Verfolgungsmotivation seitens der äthiopischen Behörden zu begründen vermögen, da die Gefahr einer Deportation für eritreisch-stämmige Personen - wie aus obigen Ausführungen hervorgeht - grundsätzlich nicht mehr besteht. 4.2. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme ihres Onkels betrifft, ist einzuräumen, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird. Mithin ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag. Insbesondere beinhalten die Aussagen keine lebensechte und subjektiv geprägte Wahrnehmung, weshalb kein überwiegend glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Die Festnahme des Onkels wurde in den Anhörungen - selbst auf Nachfragen hin - auf lediglich oberflächliche Art ohne jegliche Realkennzeichen wiedergegeben, obschon die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bei der Verhaftung anwesend war (vgl. A11/17 S. 10 f; A18/14 S. 8). Angesichts dieser rudimentären Schilderungen der angeblichen Festnahme ihres Onkels bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung. Im Übrigen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, da selbst bei der Annahme, der geltend gemachte Vorfall habe sich tatsächlich ereignet, aus ihren Ausführungen nicht erschlossen werden kann, inwiefern aus der Verhaftung des Onkels eine abgeleitete Gefährdung ihrer Person seitens der äthiopischen Behörden hervorgehen soll. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgung in Äthiopien zu befürchten hat. 4.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Selbst bei Annahme der eritreischen Abstammung der Beschwerdeführerin würde freilich keine im asylrechtlichen Kontext relevante Gefährdung vorliegen, da es an einer flüchtlingsrechtlichen Motivation seitens der äthiopischen Behörden mangelt. Bezüglich der geltend gemachten Verhaftung des Onkels der Beschwerdeführerin und der hieraus abgeleiteten angeblichen Gefährdung ihrer Person sprechen überwiegende Gründe gegen die von ihr vorgetragene Sachverhaltsdarstellung, weshalb keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspra­xis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Vorliegend ist ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen, da es der Beschwerdeführerin - wie oben festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi­schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi­schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E 5432/2006 vom 13. Januar 2011). 6.3.2. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Lage in Äthiopien bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren, wo sie ihr ganzes Leben verbracht und die Schule besucht hat. Sodann spricht sie fliessend Amharisch und besitzt passive Tigrinya-Kenntnisse. Im Weiteren hat sie nie geltend gemacht, dass ihre Lebensumstände (namentlich Gesundheit, Wohnraumversorgung, Ernährungssicherung) prekär seien. Sie wies lediglich darauf hin, dass sie in Äthiopien nicht die Möglichkeit habe, in Freiheit zu leben, ohne jedoch auf Einzelheiten einzugehen (vgl. A11/17 S.10). Zudem ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Insbesondere hat sie eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre beim Onkel und der Tante gewohnt, weshalb sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und ihre Wohnsituation in Addis Abeba als gesichert gelten kann. Ferner gab sie zu Protokoll, dass sie zwar über keine beruflichen Qualifikationen verfüge und nie einer professionellen Tätigkeit nachgegangen sei - was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verringert -, finanzielle Unterstützung erhalte sie jedoch seitens [Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land] (vgl. A1/10 S. 2), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten werde. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Äthiopien gelingen wird. 6.3.3. Nach dem Gesagten wäre die noch junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mithin als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Januar 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss die Beschwer­deführerin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: