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E-7899/2016

E-7899/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im November beziehungsweise Dezember 2011 in Richtung B._______, wo er bis im August 2014 geblieben sei. Danach sei er über Libyen nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo er am 11. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hört ihn am 7. November 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in einem Flüchtlingslager im B._______ aufgewachsen. Im Jahr (...) sei er im Rahmen eines UNO-Rückkehrprogramms mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt. (...) sei er in den B._______ zurückgekehrt und habe dort bei seiner Grossmutter gelebt. Im Jahr (...) sei er wieder zu seinen Eltern nach C._______ gezogen. Dort habe er in einer (...) gearbeitet. Im Mai beziehungsweise im Oktober 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches sein Vater entgegengenommen habe. Da er nicht bereit gewesen sei, Militärdienst zu leisten, habe er Eritrea zu Fuss illegal verlassen und sei zu seiner Grossmutter in den B._______ geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2016 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 E. 2.2).

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater habe die militärische Vorladung im Oktober 2011 erhalten. Er selbst sei dann im Dezember 2011 aus Eritrea geflüchtet. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen verlauten lassen, er habe die militärische Vorladung im Mai 2011 erhalten. Im November 2011 sei er dann in den B._______ geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheit im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs aufzulösen, indem er in tatsachenwidriger Art und Weise behauptet habe, nie von "Dezember 2011" gesprochen zu haben. Seine ungereimten Angaben zu den zentralen Elementen seiner angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er als Refraktär aus Eritrea geflüchtet sei.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit führe die Vorinstanz nur einen einzigen, sehr fadenscheinigen Grund an. Die Vorinstanz verkenne, dass es bei Schilderungen von Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen kommen könne. Es sei überspitzer Formalismus, wenn die Vorinstanz seine Vorbringen als unglaubwürdig werte, nur weil es in der BzP offenbar ein Missverständnis gegeben habe. Es sei möglich, dass er versehentlich von Oktober 2011 gesprochen habe. Es sei aber genauso möglich, dass der Dolmetscher ihn inhaltlich falsch verstanden habe. Es könne zudem auch sein, dass der Befrager ungenau gearbeitet habe. Ausserdem habe es die Vorinstanz in ihrem Entscheid unterlassen zu erwähnen, dass alle seine Vorbringen - mit Ausnahme des einen Vorwurfs - realistisch, authentisch, kohärent und ohne Widersprüche seien.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat das Glaubhaftmachen der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt des Militäraufgebotes verneint und sich dabei auf einen Widerspruch in seinen Aussagen berufen. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen ist dieser Widerspruch aber nicht geeignet, um an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt unsubstantiierten, karg anmutenden Äusserungen zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst und namentlich zur Ausreise. Vorab fällt auf, dass seine Spontanschilderungen zum Grund der Ausreise sehr dürftig ausfallen (A19/13 F5). Seine Antworten fielen indes nicht nur zum Ausreisedatum vage aus, vielmehr liess er einige wesentliche Fragen mit dem Hinweis unbeantwortet, keine Details zu wissen. Ferner gab er an, nicht zu wissen, wann er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Seine Schilderungen zur Ausreise wirken sodann äussert pauschal, karg und detailarm. Er führte aus, er sei zu Fuss nach D._______ gegangen und die Nacht dort geblieben. Dann sei er weitergelaufen bis zu seiner Grossmutter (vgl. A19/13 F63). Diese Schilderungen deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder Realkennzeichen fehlt. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Aussagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft sind. Mit dem blossen Festhalten, er habe realistisch, authentisch, kohärent und ohne Widersprüche ausgesagt, legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling anzuerkennen.

E. 8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 8.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jener mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eritreische Staatsangehörige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen, welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei er als Flüchtling anzuerkennen.

E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 8.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.3). Der Beschwerdeführer weist, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.

E. 8.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7899/2016 Urteil vom 26. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im November beziehungsweise Dezember 2011 in Richtung B._______, wo er bis im August 2014 geblieben sei. Danach sei er über Libyen nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo er am 11. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hört ihn am 7. November 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in einem Flüchtlingslager im B._______ aufgewachsen. Im Jahr (...) sei er im Rahmen eines UNO-Rückkehrprogramms mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt. (...) sei er in den B._______ zurückgekehrt und habe dort bei seiner Grossmutter gelebt. Im Jahr (...) sei er wieder zu seinen Eltern nach C._______ gezogen. Dort habe er in einer (...) gearbeitet. Im Mai beziehungsweise im Oktober 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches sein Vater entgegengenommen habe. Da er nicht bereit gewesen sei, Militärdienst zu leisten, habe er Eritrea zu Fuss illegal verlassen und sei zu seiner Grossmutter in den B._______ geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2016 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 E. 2.2). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater habe die militärische Vorladung im Oktober 2011 erhalten. Er selbst sei dann im Dezember 2011 aus Eritrea geflüchtet. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen verlauten lassen, er habe die militärische Vorladung im Mai 2011 erhalten. Im November 2011 sei er dann in den B._______ geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheit im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs aufzulösen, indem er in tatsachenwidriger Art und Weise behauptet habe, nie von "Dezember 2011" gesprochen zu haben. Seine ungereimten Angaben zu den zentralen Elementen seiner angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er als Refraktär aus Eritrea geflüchtet sei. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit führe die Vorinstanz nur einen einzigen, sehr fadenscheinigen Grund an. Die Vorinstanz verkenne, dass es bei Schilderungen von Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen kommen könne. Es sei überspitzer Formalismus, wenn die Vorinstanz seine Vorbringen als unglaubwürdig werte, nur weil es in der BzP offenbar ein Missverständnis gegeben habe. Es sei möglich, dass er versehentlich von Oktober 2011 gesprochen habe. Es sei aber genauso möglich, dass der Dolmetscher ihn inhaltlich falsch verstanden habe. Es könne zudem auch sein, dass der Befrager ungenau gearbeitet habe. Ausserdem habe es die Vorinstanz in ihrem Entscheid unterlassen zu erwähnen, dass alle seine Vorbringen - mit Ausnahme des einen Vorwurfs - realistisch, authentisch, kohärent und ohne Widersprüche seien. 7.3 Die Vorinstanz hat das Glaubhaftmachen der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt des Militäraufgebotes verneint und sich dabei auf einen Widerspruch in seinen Aussagen berufen. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen ist dieser Widerspruch aber nicht geeignet, um an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt unsubstantiierten, karg anmutenden Äusserungen zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst und namentlich zur Ausreise. Vorab fällt auf, dass seine Spontanschilderungen zum Grund der Ausreise sehr dürftig ausfallen (A19/13 F5). Seine Antworten fielen indes nicht nur zum Ausreisedatum vage aus, vielmehr liess er einige wesentliche Fragen mit dem Hinweis unbeantwortet, keine Details zu wissen. Ferner gab er an, nicht zu wissen, wann er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Seine Schilderungen zur Ausreise wirken sodann äussert pauschal, karg und detailarm. Er führte aus, er sei zu Fuss nach D._______ gegangen und die Nacht dort geblieben. Dann sei er weitergelaufen bis zu seiner Grossmutter (vgl. A19/13 F63). Diese Schilderungen deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder Realkennzeichen fehlt. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Aussagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft sind. Mit dem blossen Festhalten, er habe realistisch, authentisch, kohärent und ohne Widersprüche ausgesagt, legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling anzuerkennen. 8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 8.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jener mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 8.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eritreische Staatsangehörige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen, welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei er als Flüchtling anzuerkennen. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 8.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.3). Der Beschwerdeführer weist, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 8.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: