Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 5. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 9. Oktober 2015 und am 18. November 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______/Jaffna. Sie sei im Jahr 2006 von unbekannten Personen unter einem Vorwand in einen weissen Van gelockt und entführt worden. Im Haus, in das sie gebracht worden sei, sei sie vergewaltigt worden. Nachher sei sie von ihren Peinigern im gleichen Fahrzeug weggefahren worden. Als dieses unterwegs angehalten habe, sei sie ausgestiegen und habe mit einem Linienbus entkommen können. Weder sie noch ihre Eltern hätten daraufhin bei den Behörden Anzeige erstattet. Sie habe sodann eine Schule bei Nonnen besucht und diese im August 2008 abgeschlossen. Im Januar 2009 sei eine Freundin von ihr, D._______, vermutlich von der sri-lankischen Armee getötet worden. Auf dem Mobiltelefon von D._______ sei sie, die Beschwerdeführerin, die letzte Anruferin gewesen. Deswegen habe sie anonyme Drohanrufe erhalten und sei von unbekannten Personen gesucht worden. Am 24. April 2009 habe sie Sri Lanka verlassen und habe mehrere Jahre in Indien gelebt, bevor sie von dort im Mai 2015 in die Schweiz gereist sei. Ihre Familie sei aufgrund anhaltender Behelligungen im Jahr 2011 ebenfalls nach Indien geflohen und lebe nach wie vor dort. Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin Schulzeugnisse, eine ärztliche Bestätigung vom 7. Oktober 2015, ein Bestätigungsschreiben der E._______ vom 5. Oktober 2015, eine Zeitungsmitteilung zum Tod von D._______ sowie eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. November 2015 wurden dem SEM in einer E-Mail Informationen zur Beschwerdeführerin sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ausgestellt am 17. Juli 2014, zugeschickt. Der Verfasser der E-Mail, F._______, beschuldigte die Beschwerdeführerin, bei ihm Geldschulden zu haben, dass sie im Jahre 2009 zu Ausbildungszwecken nach Indien gereist und im Jahre 2012 bereits wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. C. Der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Eingabe am 16. Juni 2017 im Rahmen einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt daran fest, seit ihrer Ausreise nach Indien nicht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, abgesehen von der Flugreise nach Europa, die über den Flughafen Colombo geführt habe. D. Am 29. Juni 2018 stellte das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantwortet wurde. Aus der Botschaftsantwort ergab sich im Wesentlichen, dass die Familie der Beschwerdeführerin, namentlich deren Mutter und zwei Schwestern, seit dem Jahr 2013 in G._______ leben würde. Vorher hätten sie in H._______ gewohnt. Eine der Schwestern, welche (...) sei, sei verheiratet und habe ein Kind; ihr Ehemann arbeite als Taglöhner in I._______. Der Vater der Beschwerdeführerin wohne ebenfalls in der Region Jaffna getrennt von der Familie und leiste keinen Unterhalt. Die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Zu den Gründen der Ausreise der Beschwerdeführerin habe deren Mutter ausgeführt, sie könne die Probleme ihrer Tochter zeitlich nicht mehr einordnen. Ihre Tochter sei von zwei Männern in einem weissen Van angehalten und unter einem Vorwand in das Fahrzeug gelockt worden. Sie habe während einer Toilettenpause aus dem Van flüchten und in einen Bus steigen können. Passagiere hätten sich ihrer angenommen und sie, die Eltern, verständigt. Zum Tod der Schulfreundin D._______ habe die Mutter ausgeführt, nach deren Tod habe ihre Tochter anonyme Anrufe erhalten. Die Anrufer hätten ihre Tochter mit dem Tod D._______ in Verbindung gebracht. Mit der Unterstützung katholischer Nonnen habe die Tochter das Land Richtung Indien verlassen können. Sie mache sich im Falle einer Rückkehr Sorgen um die Tochter, da die Brüder von D._______ immer noch nach ihr suchen würden. Diese würden davon ausgehen, dass sie etwas mit dem Tod von D._______ zu tun habe. E. Zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende Schreiben des SEM wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 7. Januar 2019 an die Vorinstanz retourniert. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 16. Januar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. H. Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 bestätigt. J. Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2018 zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Umstände des Todes ihrer Freundin D._______ nicht nachvollziehbar seien. Es sei unklar geblieben, wieso sie nach dem Tod von D._______ ebenfalls hätte verfolgt sein sollen. Der angeführte Grund, dass sie die Letzte gewesen sei, die mit D._______ telefoniert habe, genüge als alleiniger Umstand nicht. Weitere Gründe, wieso sie nach dem Tod D._______ verfolgt sein sollte, habe sie nicht anführen können. Zudem habe sie an der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Personen gemacht, die sich bei ihr telefonisch beziehungsweise vor Ort bei ihren Eltern beziehungsweise ihren Nachbarn nach ihr und D._______ erkundigt hätten. Des Weiteren ergebe es keinen Sinn, wieso sich jemand nach D._______ Aufenthaltsort erkundigen sollte, wenn diese bereits gestorben sei. In Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im Jahre 2006 sei festzuhalten, dass sich dieser mehrere Jahre vor ihrer Ausreise ereignet habe und offensichtlich nicht der Beweggrund zur Flucht gewesen sei. Entsprechend fehle es in Bezug auf dieses Vorbringen am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Da sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise solche nicht habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Soweit sie sich in ihrem Asylgesuch auf ihren Bruder beziehe, sei dessen Asylgesuch abgewiesen worden, er sei jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen an der BzP, ein Bruder der Ehefrau ihres Onkels sei bei den Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, ändere an der Einschätzung nichts, zumal es sich hierbei um ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis handle und die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht habe, deswegen in ihrem Heimatstaat keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei auch ihre eigene Familie nach einem Aufenthalt in Indien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, was nicht auf eine aktuelle Verfolgungssituation hindeute. In Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 17. Dezember 2018 führte das SEM sodann aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin teils anderslautende Aussagen zum Tod D._______ und der Verfolgungssituation gemacht habe. Von einem Zusammenhang zwischen der Entführung im Jahre 2006 und dem Tod D._______ im Jahre 2009 sei nicht auszugehen. Auch die eingereichten Beweismittel würden an diesem Umstand nichts ändern.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie grösstenteils mit ihrem Bruder bei der Tante mütterlicherseits in C._______/Jaffna gelebt habe. Ihre Tante habe gelegentlich Besuch vom Bruder der angeheirateten Tante und dessen Freunden erhalten. Diese seien vermutlich Mitglieder der LTTE gewesen. Da sie selbst noch sehr jung gewesen sei, habe sie aber wenig mitbekommen. Sie wisse nur, dass ihr Vater um das Jahr 2002 verhaftet worden sei und auf dem Polizeiposten LTTE-Mitglieder habe identifizieren müssen. Der Bruder der angeheirateten Tante sei später verschwunden und vermutlich ermordet worden. Zum Vorfall im Jahre 2006 führte sie aus, dass sie durch dieses Ereignis traumatisiert worden sei und sich auch heute noch in einem psychisch labilen Zustand befinde, weshalb sie sich sowohl in Sri Lanka habe behandeln lassen als auch in der Schweiz in einer psychiatrischen Behandlung sei. Seit dem Vorfall im Jahre 2006 sei sie bei ihrer Tante und ihren Eltern mehrfach von unbekannten Personen gesucht worden. Auch ihr Bruder sei gesucht worden, was ihn im Jahre 2008 zur Flucht in die Schweiz bewegt habe. Im Januar 2009 habe sie erfahren, dass D._______, vermutlich durch sri-lankische Armeeangehörige vergewaltigt und getötet worden sei. In der Folge habe sie mehrere Drohanrufe von unbekannten Männern erhalten. Weil sie in Sri Lanka nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie auf Druck ihrer Eltern drei Monate im (...) in J._______/Colombo verbracht. Im April 2009 sei sie nach Indien geflüchtet und sei zunächst bei einem Cousin untergekommen, später in einem Konvent in K._______, bis sie am 22. Mai 2015 Indien in Richtung Schweiz verlassen habe. Soweit das SEM ihr vorwerfe, es sei unlogisch, dass sich nach dem Tod von D._______ jemand nach deren Aufenthalt erkundigt habe, sei dem zuzustimmen, jedoch kenne sie die Motive der Verfolger nicht und könne lediglich wiedergeben, was sie erlebt habe. Zudem sei sie an den einzelnen Vorfällen persönlich nie zugegen gewesen, weshalb sie lediglich wiedergeben könne, was ihr berichtet worden sei. Ihre Familie habe ihr aufgrund ihrer psychischen Angeschlagenheit im Übrigen die meisten Vorfälle beziehungsweise die Umstände ihrer Verfolgung verschwiegen. Insgesamt seien keine grösseren Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP und den Anhörungen ersichtlich. Soweit das SEM vorbringe, es sei unwahrscheinlich, dass sie wegen des Todes von D._______ gesucht werde, beziehungsweise, dass zwischen dem Ereignis im Jahre 2006 und dem Tod von D._______ ein Zusammenhang bestehe, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sie die Motive ihrer Peiniger und Verfolger nicht kenne. Sie könne lediglich Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen lediglich mit kleineren Ungenauigkeiten in ihren Aussagen begründet. Sie sei im Jahre 2006 Opfer einer sogenannten "white van abduction" sowie einer Vergewaltigung gewesen und es sei bis zu ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden, so dass der Druck auf sie sie nicht nur zu einer Ausreise nach Indien bewegt habe, sondern auch zur Flucht in die Schweiz. Damit zeige sich, dass ein sachlicher und ein zeitlicher Kausalzusammenhang sehr wohl gegeben sei. Auch habe sie aufgrund des Todes von D._______ begründete Furcht vor einer erneuten asylrelevanten Verfolgung. Des Weiteren sei auch die besondere Situation in Sri Lanka während der Schlussphase des Konflikts mitzuberücksichtigen, als die Gewalt gegen Frauen zugenommen habe. Insgesamt erfülle sie als Tamilin aus dem Norden, mit Familienmitgliedern, die auch bereits geflüchtet seien, sowie aufgrund der Narben auf ihren Unterarmen die von der Rechtsprechung festgelegten Risikofaktoren und wäre bei einer Rückreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich wäre ein Vollzug der Wegweisung in ihrem Falle auch nicht zumutbar, insbesondere da sie psychisch angeschlagen sei, sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung befinde und ihre Familie im Heimatstaat in sehr ärmlichen Verhältnissen lebe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.2 Auch das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen Angaben gemacht hat, welche sich durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung vor Ort als teilweise widersprüchlich erweisen. So ergibt sich zunächst, dass die Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter und Geschwister) entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. A21/23 F14 ff., F85, F197) nie nach Indien geflohen ist, sondern sich nach Angaben der Mutter, bestätigt durch die Eintragungen beim Dorfregister, immer in Sri Lanka aufgehalten hat (act. A31/4). Die Mutter war eigenen Angaben zufolge lediglich mit einer Schwester besuchshalber für zwei Tage in Indien bei der Beschwerdeführerin. Bezeichnenderweise nahm die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift zu diesen Erkenntnissen der Botschaftsabklärung kaum Stellung. Was den Tod von D._______ im Jahr 2009 anbelangt, ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich weder schlüssig noch plausibel sind. So macht sie geltend, sie habe seither anonyme Drohungen erhalten und ihre Familie sei behelligt worden. Hinsichtlich der Täterschaft legte sie sich dabei nicht fest, versuchte aber einen Zusammenhang zwischen der Tötung der Freundin und den sri-lankischen Behörden herzustellen. Ihre Mutter hingegen verortete die Täterschaft im familiären Umfeld D._______, namentlich deren Brüdern, die davon ausgehen würden, dass die Beschwerdeführerin etwas mit dem Tod D._______ zu tun habe und aggressiv der Familie gegenüber aufgetreten seien (act. A31/10). Das SEM hat sodann zutreffend auf die in sich widersprüchlichen Aussagen zur Täterschaft und deren Behelligungen hingewiesen. An der BzP brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich während ihres Aufenthaltes in J._______/Colombo Unbekannte bei ihren Nachbarn in C._______ nach ihr erkundigt hätten (act. A4/11 F7.01). Als sie sich in Indien aufgehalten habe, habe sich eine Frau bei ihren Nachbarn in C._______ nach ihr erkundigt (act. A4/11 F7.01). In der Anhörung hingegen sprach sie davon, dass sich einige Leute beziehungsweise einige Männer beziehungsweise zwei Männer bei ihren Eltern nach ihr erkundigt hätten, als sie sich in J._______/Colombo beziehungsweise Indien aufgehalten habe (act. A21/23 F40 ff). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Widersprüche nicht aufzulösen. Ihre Ausführungen zu den angeblichen Schwierigkeiten, welche die Familie in Sri Lanka gehabt haben soll, sind zudem weitgehend unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Dass sie nichts mitbekommen habe, weil sie noch jung gewesen sei, reicht als Erklärung nicht aus, zumal sie bereits (...)-jährig gewesen ist, als ihr Bruder Sri Lanka verlassen hat.
E. 6.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der einzelnen Vorbringen, ist das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden von vornherein den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Einerseits lag die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung im Jahre 2006 im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurück, um in asylrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Andererseits gingen die vorgebrachten Behelligungen von einzelnen (Privat-)Personen und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich aus. In Bezug auf die Täterschaft vermochte die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen anzustellen (act. A4/11 F7.02). Ihre Mutter hingegen scheint davon auszugehen, dass die Brüder von D._______ nach der Beschwerdeführerin suchten (act. A31/49). Ausserdem war es ihr ohne Weiteres möglich, für die Ausreise nach Indien beziehungsweise die Schweiz einen auf ihre Personalien ausgestellten Reisepass zu beantragen, den sie auch erhielt und mit dem sie problemlos ausreisen konnte.
E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Die in der Beschwerde geltend gemachte familiäre Verbindung zu den LTTE basiert lediglich auf Vermutungen (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Bruder der angeheirateten Tante, welcher bei den LTTE gewesen sein soll, hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (act. A4/11 F7.02). Soweit sie sich auf ihren Bruder L._______ bezieht, der Schwierigkeiten gehabt habe und deswegen im Jahre 2008 in die Schweiz gereist sei, ist festzuhalten, dass dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM (damals: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 24. April 2013 rechtskräftig für nicht asylrelevant und unglaubhaft befunden wurden. Er wurde damals lediglich aufgrund des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat (Unzumutbarkeit des Vollzugs) im Jahre 2014 und in Unkenntnis der Vorinstanz darüber, dass sich die Familie zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka aufhielt, vorläufig aufgenommen und ist mittlerweile aufgrund eines kantonalen Härtefallgesuches im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Unter Würdigung dieser Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre Verbindung zu den LTTE nachgesagt werden könnte. Was ihr Vorbringen anbelangt, sie weise Narben an ihren Unterarmen auf, ist dazu festzuhalten, dass diese vorliegend nicht belegt sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung mehrfach auf Schnittverletzungen anlässlich der ihr zugefügten Vergewaltigung verwiesen und ihre Unterarme vorgewiesen (act. A21/23 F103, F136). Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch nicht, dass entsprechende Narben sichtbar sind. Ausserdem ist eine solche Verletzung auch nicht in dem als Beweismittel eingereichten sri-lankischen ärztlichen Zeugnis des (...) Hospital, welches die durch den Vorfall im Jahre 2006 erlittenen Verletzungen belegen soll, aufgeführt (act. A17, Beweismittel 4). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich bereits eigenständig Schnittverletzungen am Unterarm zugefügt hat (act. A28/2 S. 2; Austrittbericht der (...) vom 10. September 2018).
E. 6.4.3 Schliesslich hat sie eigenen Angaben zufolge mit ihrem eigenen Originalpass im Jahre 2009 nach Indien reisen können (act. A4/11 F4.02). Den Pass habe sie sodann für die Reise in die Schweiz einem Schlepper ausgehändigt und sei problemlos mit einem gefälschten, jedoch auf ihren Namen lautenden Pass aus Indien über Colombo in die Schweiz gereist (act. A4/11 F5.02). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin keine der oben erwähnten (stark) risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und ihrer Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Die Beschwerdeführerin ist jung und wird aufgrund ihrer guten Schulbildung (A- und O-Level; act. A18/7 F4) sowie ihrer in Indien im Bereich der (...) erlangten Berufserfahrung in ihrem Heimatstaat wieder weitgehend selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ihre Familie (Eltern und Schwestern) lebt im Heimatstaat und wird ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, der reine Frauenhaushalt lebe in ärmlichen Verhältnissen und habe nur eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten, ist zu entgegnen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie angewiesen sein wird. Zudem ergibt sich aus den Abklärungen der Botschaft vor Ort, dass eine der Schwestern zwischenzeitlich verheiratet ist und ihr Ehemann als Tagelöhner arbeitet (act. A31/4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, unter psychischen Problemen zu leiden, kann dies angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Emotionalität während der Anhörung sowie dem Umstand, dass sie sich selbst Verletzungen beibringt, nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat in Therapie befunden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2018 ist zudem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Trennung von ihrem Freund und selbst zugefügten Verletzungen am Unterarm im September 2018 während dreier Tage in stationärer Behandlung befand. Gemäss Bericht der (...) habe sie sich jedoch rasch psychisch stabilisiert und hätte die Klinik ohne Hinweise oder Selbst- oder Fremdgefährdung verlassen können. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für die Beschwerdeführerin ohnehin gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, <http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.03.2019). Es ist sodann davon auszugehen, dass ihr Bruder, mit dem sie offenbar in Kontakt steht, und der in der Schweiz über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, sie bei Bedarf anfänglich unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung nach aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-788/2019 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 5. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 9. Oktober 2015 und am 18. November 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______/Jaffna. Sie sei im Jahr 2006 von unbekannten Personen unter einem Vorwand in einen weissen Van gelockt und entführt worden. Im Haus, in das sie gebracht worden sei, sei sie vergewaltigt worden. Nachher sei sie von ihren Peinigern im gleichen Fahrzeug weggefahren worden. Als dieses unterwegs angehalten habe, sei sie ausgestiegen und habe mit einem Linienbus entkommen können. Weder sie noch ihre Eltern hätten daraufhin bei den Behörden Anzeige erstattet. Sie habe sodann eine Schule bei Nonnen besucht und diese im August 2008 abgeschlossen. Im Januar 2009 sei eine Freundin von ihr, D._______, vermutlich von der sri-lankischen Armee getötet worden. Auf dem Mobiltelefon von D._______ sei sie, die Beschwerdeführerin, die letzte Anruferin gewesen. Deswegen habe sie anonyme Drohanrufe erhalten und sei von unbekannten Personen gesucht worden. Am 24. April 2009 habe sie Sri Lanka verlassen und habe mehrere Jahre in Indien gelebt, bevor sie von dort im Mai 2015 in die Schweiz gereist sei. Ihre Familie sei aufgrund anhaltender Behelligungen im Jahr 2011 ebenfalls nach Indien geflohen und lebe nach wie vor dort. Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin Schulzeugnisse, eine ärztliche Bestätigung vom 7. Oktober 2015, ein Bestätigungsschreiben der E._______ vom 5. Oktober 2015, eine Zeitungsmitteilung zum Tod von D._______ sowie eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. November 2015 wurden dem SEM in einer E-Mail Informationen zur Beschwerdeführerin sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ausgestellt am 17. Juli 2014, zugeschickt. Der Verfasser der E-Mail, F._______, beschuldigte die Beschwerdeführerin, bei ihm Geldschulden zu haben, dass sie im Jahre 2009 zu Ausbildungszwecken nach Indien gereist und im Jahre 2012 bereits wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. C. Der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Eingabe am 16. Juni 2017 im Rahmen einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt daran fest, seit ihrer Ausreise nach Indien nicht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, abgesehen von der Flugreise nach Europa, die über den Flughafen Colombo geführt habe. D. Am 29. Juni 2018 stellte das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantwortet wurde. Aus der Botschaftsantwort ergab sich im Wesentlichen, dass die Familie der Beschwerdeführerin, namentlich deren Mutter und zwei Schwestern, seit dem Jahr 2013 in G._______ leben würde. Vorher hätten sie in H._______ gewohnt. Eine der Schwestern, welche (...) sei, sei verheiratet und habe ein Kind; ihr Ehemann arbeite als Taglöhner in I._______. Der Vater der Beschwerdeführerin wohne ebenfalls in der Region Jaffna getrennt von der Familie und leiste keinen Unterhalt. Die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Zu den Gründen der Ausreise der Beschwerdeführerin habe deren Mutter ausgeführt, sie könne die Probleme ihrer Tochter zeitlich nicht mehr einordnen. Ihre Tochter sei von zwei Männern in einem weissen Van angehalten und unter einem Vorwand in das Fahrzeug gelockt worden. Sie habe während einer Toilettenpause aus dem Van flüchten und in einen Bus steigen können. Passagiere hätten sich ihrer angenommen und sie, die Eltern, verständigt. Zum Tod der Schulfreundin D._______ habe die Mutter ausgeführt, nach deren Tod habe ihre Tochter anonyme Anrufe erhalten. Die Anrufer hätten ihre Tochter mit dem Tod D._______ in Verbindung gebracht. Mit der Unterstützung katholischer Nonnen habe die Tochter das Land Richtung Indien verlassen können. Sie mache sich im Falle einer Rückkehr Sorgen um die Tochter, da die Brüder von D._______ immer noch nach ihr suchen würden. Diese würden davon ausgehen, dass sie etwas mit dem Tod von D._______ zu tun habe. E. Zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende Schreiben des SEM wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 7. Januar 2019 an die Vorinstanz retourniert. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 16. Januar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. H. Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 bestätigt. J. Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Umstände des Todes ihrer Freundin D._______ nicht nachvollziehbar seien. Es sei unklar geblieben, wieso sie nach dem Tod von D._______ ebenfalls hätte verfolgt sein sollen. Der angeführte Grund, dass sie die Letzte gewesen sei, die mit D._______ telefoniert habe, genüge als alleiniger Umstand nicht. Weitere Gründe, wieso sie nach dem Tod D._______ verfolgt sein sollte, habe sie nicht anführen können. Zudem habe sie an der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Personen gemacht, die sich bei ihr telefonisch beziehungsweise vor Ort bei ihren Eltern beziehungsweise ihren Nachbarn nach ihr und D._______ erkundigt hätten. Des Weiteren ergebe es keinen Sinn, wieso sich jemand nach D._______ Aufenthaltsort erkundigen sollte, wenn diese bereits gestorben sei. In Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im Jahre 2006 sei festzuhalten, dass sich dieser mehrere Jahre vor ihrer Ausreise ereignet habe und offensichtlich nicht der Beweggrund zur Flucht gewesen sei. Entsprechend fehle es in Bezug auf dieses Vorbringen am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Da sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise solche nicht habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Soweit sie sich in ihrem Asylgesuch auf ihren Bruder beziehe, sei dessen Asylgesuch abgewiesen worden, er sei jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen an der BzP, ein Bruder der Ehefrau ihres Onkels sei bei den Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, ändere an der Einschätzung nichts, zumal es sich hierbei um ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis handle und die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht habe, deswegen in ihrem Heimatstaat keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei auch ihre eigene Familie nach einem Aufenthalt in Indien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, was nicht auf eine aktuelle Verfolgungssituation hindeute. In Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 17. Dezember 2018 führte das SEM sodann aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin teils anderslautende Aussagen zum Tod D._______ und der Verfolgungssituation gemacht habe. Von einem Zusammenhang zwischen der Entführung im Jahre 2006 und dem Tod D._______ im Jahre 2009 sei nicht auszugehen. Auch die eingereichten Beweismittel würden an diesem Umstand nichts ändern. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie grösstenteils mit ihrem Bruder bei der Tante mütterlicherseits in C._______/Jaffna gelebt habe. Ihre Tante habe gelegentlich Besuch vom Bruder der angeheirateten Tante und dessen Freunden erhalten. Diese seien vermutlich Mitglieder der LTTE gewesen. Da sie selbst noch sehr jung gewesen sei, habe sie aber wenig mitbekommen. Sie wisse nur, dass ihr Vater um das Jahr 2002 verhaftet worden sei und auf dem Polizeiposten LTTE-Mitglieder habe identifizieren müssen. Der Bruder der angeheirateten Tante sei später verschwunden und vermutlich ermordet worden. Zum Vorfall im Jahre 2006 führte sie aus, dass sie durch dieses Ereignis traumatisiert worden sei und sich auch heute noch in einem psychisch labilen Zustand befinde, weshalb sie sich sowohl in Sri Lanka habe behandeln lassen als auch in der Schweiz in einer psychiatrischen Behandlung sei. Seit dem Vorfall im Jahre 2006 sei sie bei ihrer Tante und ihren Eltern mehrfach von unbekannten Personen gesucht worden. Auch ihr Bruder sei gesucht worden, was ihn im Jahre 2008 zur Flucht in die Schweiz bewegt habe. Im Januar 2009 habe sie erfahren, dass D._______, vermutlich durch sri-lankische Armeeangehörige vergewaltigt und getötet worden sei. In der Folge habe sie mehrere Drohanrufe von unbekannten Männern erhalten. Weil sie in Sri Lanka nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie auf Druck ihrer Eltern drei Monate im (...) in J._______/Colombo verbracht. Im April 2009 sei sie nach Indien geflüchtet und sei zunächst bei einem Cousin untergekommen, später in einem Konvent in K._______, bis sie am 22. Mai 2015 Indien in Richtung Schweiz verlassen habe. Soweit das SEM ihr vorwerfe, es sei unlogisch, dass sich nach dem Tod von D._______ jemand nach deren Aufenthalt erkundigt habe, sei dem zuzustimmen, jedoch kenne sie die Motive der Verfolger nicht und könne lediglich wiedergeben, was sie erlebt habe. Zudem sei sie an den einzelnen Vorfällen persönlich nie zugegen gewesen, weshalb sie lediglich wiedergeben könne, was ihr berichtet worden sei. Ihre Familie habe ihr aufgrund ihrer psychischen Angeschlagenheit im Übrigen die meisten Vorfälle beziehungsweise die Umstände ihrer Verfolgung verschwiegen. Insgesamt seien keine grösseren Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP und den Anhörungen ersichtlich. Soweit das SEM vorbringe, es sei unwahrscheinlich, dass sie wegen des Todes von D._______ gesucht werde, beziehungsweise, dass zwischen dem Ereignis im Jahre 2006 und dem Tod von D._______ ein Zusammenhang bestehe, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sie die Motive ihrer Peiniger und Verfolger nicht kenne. Sie könne lediglich Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen lediglich mit kleineren Ungenauigkeiten in ihren Aussagen begründet. Sie sei im Jahre 2006 Opfer einer sogenannten "white van abduction" sowie einer Vergewaltigung gewesen und es sei bis zu ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden, so dass der Druck auf sie sie nicht nur zu einer Ausreise nach Indien bewegt habe, sondern auch zur Flucht in die Schweiz. Damit zeige sich, dass ein sachlicher und ein zeitlicher Kausalzusammenhang sehr wohl gegeben sei. Auch habe sie aufgrund des Todes von D._______ begründete Furcht vor einer erneuten asylrelevanten Verfolgung. Des Weiteren sei auch die besondere Situation in Sri Lanka während der Schlussphase des Konflikts mitzuberücksichtigen, als die Gewalt gegen Frauen zugenommen habe. Insgesamt erfülle sie als Tamilin aus dem Norden, mit Familienmitgliedern, die auch bereits geflüchtet seien, sowie aufgrund der Narben auf ihren Unterarmen die von der Rechtsprechung festgelegten Risikofaktoren und wäre bei einer Rückreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich wäre ein Vollzug der Wegweisung in ihrem Falle auch nicht zumutbar, insbesondere da sie psychisch angeschlagen sei, sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung befinde und ihre Familie im Heimatstaat in sehr ärmlichen Verhältnissen lebe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Auch das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen Angaben gemacht hat, welche sich durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung vor Ort als teilweise widersprüchlich erweisen. So ergibt sich zunächst, dass die Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter und Geschwister) entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. A21/23 F14 ff., F85, F197) nie nach Indien geflohen ist, sondern sich nach Angaben der Mutter, bestätigt durch die Eintragungen beim Dorfregister, immer in Sri Lanka aufgehalten hat (act. A31/4). Die Mutter war eigenen Angaben zufolge lediglich mit einer Schwester besuchshalber für zwei Tage in Indien bei der Beschwerdeführerin. Bezeichnenderweise nahm die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift zu diesen Erkenntnissen der Botschaftsabklärung kaum Stellung. Was den Tod von D._______ im Jahr 2009 anbelangt, ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich weder schlüssig noch plausibel sind. So macht sie geltend, sie habe seither anonyme Drohungen erhalten und ihre Familie sei behelligt worden. Hinsichtlich der Täterschaft legte sie sich dabei nicht fest, versuchte aber einen Zusammenhang zwischen der Tötung der Freundin und den sri-lankischen Behörden herzustellen. Ihre Mutter hingegen verortete die Täterschaft im familiären Umfeld D._______, namentlich deren Brüdern, die davon ausgehen würden, dass die Beschwerdeführerin etwas mit dem Tod D._______ zu tun habe und aggressiv der Familie gegenüber aufgetreten seien (act. A31/10). Das SEM hat sodann zutreffend auf die in sich widersprüchlichen Aussagen zur Täterschaft und deren Behelligungen hingewiesen. An der BzP brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich während ihres Aufenthaltes in J._______/Colombo Unbekannte bei ihren Nachbarn in C._______ nach ihr erkundigt hätten (act. A4/11 F7.01). Als sie sich in Indien aufgehalten habe, habe sich eine Frau bei ihren Nachbarn in C._______ nach ihr erkundigt (act. A4/11 F7.01). In der Anhörung hingegen sprach sie davon, dass sich einige Leute beziehungsweise einige Männer beziehungsweise zwei Männer bei ihren Eltern nach ihr erkundigt hätten, als sie sich in J._______/Colombo beziehungsweise Indien aufgehalten habe (act. A21/23 F40 ff). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Widersprüche nicht aufzulösen. Ihre Ausführungen zu den angeblichen Schwierigkeiten, welche die Familie in Sri Lanka gehabt haben soll, sind zudem weitgehend unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Dass sie nichts mitbekommen habe, weil sie noch jung gewesen sei, reicht als Erklärung nicht aus, zumal sie bereits (...)-jährig gewesen ist, als ihr Bruder Sri Lanka verlassen hat. 6.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der einzelnen Vorbringen, ist das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden von vornherein den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Einerseits lag die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung im Jahre 2006 im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurück, um in asylrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Andererseits gingen die vorgebrachten Behelligungen von einzelnen (Privat-)Personen und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich aus. In Bezug auf die Täterschaft vermochte die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen anzustellen (act. A4/11 F7.02). Ihre Mutter hingegen scheint davon auszugehen, dass die Brüder von D._______ nach der Beschwerdeführerin suchten (act. A31/49). Ausserdem war es ihr ohne Weiteres möglich, für die Ausreise nach Indien beziehungsweise die Schweiz einen auf ihre Personalien ausgestellten Reisepass zu beantragen, den sie auch erhielt und mit dem sie problemlos ausreisen konnte. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Die in der Beschwerde geltend gemachte familiäre Verbindung zu den LTTE basiert lediglich auf Vermutungen (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Bruder der angeheirateten Tante, welcher bei den LTTE gewesen sein soll, hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (act. A4/11 F7.02). Soweit sie sich auf ihren Bruder L._______ bezieht, der Schwierigkeiten gehabt habe und deswegen im Jahre 2008 in die Schweiz gereist sei, ist festzuhalten, dass dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM (damals: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 24. April 2013 rechtskräftig für nicht asylrelevant und unglaubhaft befunden wurden. Er wurde damals lediglich aufgrund des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat (Unzumutbarkeit des Vollzugs) im Jahre 2014 und in Unkenntnis der Vorinstanz darüber, dass sich die Familie zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka aufhielt, vorläufig aufgenommen und ist mittlerweile aufgrund eines kantonalen Härtefallgesuches im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Unter Würdigung dieser Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre Verbindung zu den LTTE nachgesagt werden könnte. Was ihr Vorbringen anbelangt, sie weise Narben an ihren Unterarmen auf, ist dazu festzuhalten, dass diese vorliegend nicht belegt sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung mehrfach auf Schnittverletzungen anlässlich der ihr zugefügten Vergewaltigung verwiesen und ihre Unterarme vorgewiesen (act. A21/23 F103, F136). Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch nicht, dass entsprechende Narben sichtbar sind. Ausserdem ist eine solche Verletzung auch nicht in dem als Beweismittel eingereichten sri-lankischen ärztlichen Zeugnis des (...) Hospital, welches die durch den Vorfall im Jahre 2006 erlittenen Verletzungen belegen soll, aufgeführt (act. A17, Beweismittel 4). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich bereits eigenständig Schnittverletzungen am Unterarm zugefügt hat (act. A28/2 S. 2; Austrittbericht der (...) vom 10. September 2018). 6.4.3 Schliesslich hat sie eigenen Angaben zufolge mit ihrem eigenen Originalpass im Jahre 2009 nach Indien reisen können (act. A4/11 F4.02). Den Pass habe sie sodann für die Reise in die Schweiz einem Schlepper ausgehändigt und sei problemlos mit einem gefälschten, jedoch auf ihren Namen lautenden Pass aus Indien über Colombo in die Schweiz gereist (act. A4/11 F5.02). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin keine der oben erwähnten (stark) risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und ihrer Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Die Beschwerdeführerin ist jung und wird aufgrund ihrer guten Schulbildung (A- und O-Level; act. A18/7 F4) sowie ihrer in Indien im Bereich der (...) erlangten Berufserfahrung in ihrem Heimatstaat wieder weitgehend selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ihre Familie (Eltern und Schwestern) lebt im Heimatstaat und wird ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, der reine Frauenhaushalt lebe in ärmlichen Verhältnissen und habe nur eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten, ist zu entgegnen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie angewiesen sein wird. Zudem ergibt sich aus den Abklärungen der Botschaft vor Ort, dass eine der Schwestern zwischenzeitlich verheiratet ist und ihr Ehemann als Tagelöhner arbeitet (act. A31/4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, unter psychischen Problemen zu leiden, kann dies angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Emotionalität während der Anhörung sowie dem Umstand, dass sie sich selbst Verletzungen beibringt, nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat in Therapie befunden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 10. September 2018 ist zudem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Trennung von ihrem Freund und selbst zugefügten Verletzungen am Unterarm im September 2018 während dreier Tage in stationärer Behandlung befand. Gemäss Bericht der (...) habe sie sich jedoch rasch psychisch stabilisiert und hätte die Klinik ohne Hinweise oder Selbst- oder Fremdgefährdung verlassen können. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für die Beschwerdeführerin ohnehin gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 07.03.2019). Es ist sodann davon auszugehen, dass ihr Bruder, mit dem sie offenbar in Kontakt steht, und der in der Schweiz über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, sie bei Bedarf anfänglich unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung nach aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili