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E-7840/2016

E-7840/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) März 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. März 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) vom 21. September 2016 brachte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe zirka ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen, sich zusammen mit vier Freunden in seiner Heimat politisch zu engagieren. Seine Arbeit habe hauptsächlich darin bestanden, das Volk mit Flugblättern über die Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung zu informieren. Als der Anführer der fünfköpfigen Gruppe, C._______, sowie ein weiteres Mitglied, D._______, einen Monat respektive zirka 20 Tage vor seiner Ausreise durch iranische Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien, und die Polizei begonnen habe, ihm nachzustellen, habe ihm sein Vater eindringlich zur Ausreise geraten. Er sei diesem Rat gefolgt. Weiter vermute er, dass der regierungstreue Vater seiner damaligen Freundin ihn verraten und seine polizeiliche Verfolgung eingeleitet habe, nachdem dieser ihn mit der Freundin in einem Park gesichtet habe. Ferner machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte hierzu diverse Beweismittel (Flugblätter, Auszüge aus seinem Facebook-Account, ein YouTube-Video über eine Protestaktion in E._______) ein. Seit seiner Ankunft in der Schweiz nehme er an öffentlichen Kundgebungen teil und sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Zudem sei er bei dieser als (...) tätig und für die (...) zuständig. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2016 - eröffnet am 18. November 2016 - ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran - namentlich der Verteilung von Flugblättern - und den daraus erwachsenen Problemen mit den iranischen Behörden würden der allgemeinen Erfahrung und Logik zuwiderlaufen. So habe er beispielsweise an der BzP gesagt, die Gruppe bestehe seit einem Jahr. An der Anhörung habe er sinngemäss angegeben, die Mitglieder der Gruppe seien langjährige Freunde von ihm gewesen; vom Bestehen der Gruppe habe er lange Zeit nichts gewusst. Wie die Gruppe gegründet worden sei, wisse er nicht; er sei die letzte Person gewesen, die der Gruppe beigetreten sei. Dies widerspreche seiner Aussage in der BzP, wonach die Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise (oder vor der BzP) gegründet worden sei. Weiter sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer die Nachnamen und die Wohnorte seiner langjährigen Freunde beziehungsweise Freunde aus Kindheitstagen nicht habe nennen können, zumal sie im selben Quartier wie dieser gelebt hätten. Die Aussagen zu den angeblichen Aktivitäten der Gruppe seien stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem seien die Vorfälle, auf welche der Beschwerdeführer mit seinen Flugblättern aufmerksam gemacht habe, gar nicht mehr von Aktualität gewesen. Namentlich hätten sich die Ermordung von Neda Agha Soltan, der Tod von Sattar Beheshi und die Verhaftung von Nasrin Sotudeh in den Jahren 2009, 2012 respektive 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer habe seine politische Tätigkeit dagegen erst ein Jahr vor seiner Ausreise und damit im Jahr 2014 begonnen. Das SEM wies in seiner Verfügung auf weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers hin und hielt schliesslich fest, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers zirka (...) Jahre vor der BzP wegen Besitzes alkoholischer Getränke in einem Park angesichts des wohl länger abgeschlossenen Verfahrens keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweise und deshalb nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kam es zum Schluss, dass diese keine besondere Exponierung des Beschwerdeführers zur Folge hätten und ihn nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems im Iran erscheine lassen würden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweisdokumente zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ein (Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers, Facebook-Auszüge und eine Mitgliedschaftsbestätigung DVF). D. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich des Widerspruchs betreffend des Bestehens der Aktivisten-Gruppe zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer habe die Frage an der BzP nicht richtig verstanden und deshalb ungenau geantwortet. Andererseits ergebe sich auch aus dem Kontext, dass er die Aussage über die Gründung der Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise, so nicht gemeint habe. Hinsichtlich der ihm vom SEM vorgeworfenen Unkenntnis der Nachnamen seiner Freunde wurde entgegengehalten, dass Nachnamen im Iran praktisch bedeutungslos seien. Dass er zudem die Wohnorte seiner Freunde nicht gekannt habe, sei eine Vorsichts-massnahme beziehungsweise eine Aufnahmebedingung für die Gruppe gewesen, da man als Mitglied der Gruppe auf diese Weise auf Druck der Sicherheitsbehörden die jeweiligen Wohnorte der anderen Mitglieder nicht hätte verraten können. Sodann seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten und zu den auf den Flugblättern thematisierten Ereignissen keineswegs stereotyp oder unsubstanziiert gewesen. Es habe sich bei den dargestellten politischen Ereignissen der Jahre 2009, 2010 und 2012 um international bedeutungsvolle Ereignisse gehandelt, welche aufgrund der strengen Medienzensur im Iran auch im Jahr 2014 noch von Interesse gewesen seien. Schliesslich sei angesichts der hohen Ereignisdichte innerhalb eines kurzen Zeitraums - sowie des Zeitablaufs von zwei Jahren seit seiner Ausreise bis zur Anhörung - nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer gewisse chronologische Fehler unterlaufen seien.

E. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die politischen Aktivitäten mit seinen Freunden bloss vage sowie widersprüchliche Angaben machte. Insbesondere stellen seine fehlende Kenntnis der Nachnamen und Wohnorte seiner langjährigen Freunde ein wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen dar (vgl. A29/20 S. 12 F89 ff., S. 16 F123 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene, die Kenntnis dieser Angaben seien nicht von Bedeutung respektive verboten, überzeugen offensichtlich nicht; im Übrigen würde eine klandestine Gruppen wohl gegebenenfalls mit Decknamen operieren und auch die echten Vornamen nicht verwenden. Auch die gesamte Situation, die seine Ausreise ausgelöst haben soll, erscheint unplausibel und realitätsfern. So wurde im Wesentlichen geschildert, es seien zwei seiner Kollegen verhaftet worden und daraufhin habe man befürchtet, der Beschwerdeführer sei nun in Gefahr. Indessen werden die beiden behaupteten Festnahmen nicht näher umschrieben und übrigens auch mit keinen Beweismitteln untermauert (vgl. A29/20 S. 9 F67, S. 14 F102 f.). Weiter vermochte er auch den Vorfall im Park sowie die angeblichen behördlichen Suchaktionen nach ihm nur oberflächlich zu beschreiben (vgl. A29/20 S. 9 f. F70 ff.). Es ist zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Festnahmen seiner beiden Kollegen und im Wissen seiner Gefährdungslage vierzehn Tage vor seiner Ausreise noch wie bisher Flugblätter verteilt haben will (vgl. A6/17 S.9; Beschwerde S. 8). Vielmehr wäre in einer solchen Situation eher ein anderes Verhalten, namentlich die vorübergehende Einstellung seiner Aktivitäten oder eine sonstige Veränderung seines Verhaltens, zu erwarten gewesen.

E. 6.2 Weiter ist es angesichts der heutzutage vielfältigen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Vorfall im Park keinen Kontakt mehr mit seiner Freundin gehabt habe und seit seiner Ausreise auch den Kontakt mit seiner Familie meide (vgl. A29/20 S. 15 F 116 ff. und S. 4 f. F26 ff.). Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor staatlicher Überwachung und weiteren Verfolgungsmassnahmen erweisen sich angesichts der für unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorbringen als unbegründet. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der BzP vortrug, nichts über den Verbleib der beiden übrigen (nicht verhafteten) Kollegen zu wissen, hätte der Beschwerdeführer doch bei Richtigkeit seiner Angaben sicherlich versucht, das Schicksal der weiteren Gruppenmitglieder im Auge zu behalten (vgl. BzP A6/17 S. 12; Anhörung A29/20 S. 14 F104 ff.).

E. 6.3 Es kann dem Beschwerdeführer sodann auch im Hinblick auf die Reihenfolge seiner geltend gemachten Vorbringen an der BzP nicht logisch gefolgt werden, wenn er zu Beginn behauptete, er beziehungsweise sein Vater hätten eine Gefährdung des Beschwerdeführers vermutet, woraufhin der Beschwerdeführer ausgereist sei, und am Ende der Befragung demgegenüber plötzlich neu vorbrachte, er werde seit der Festnahme seiner Freunde behördlich gesucht (vgl. BzP A6/17 S. 8 f. und 11).

E. 6.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahrens gegen ihn wegen Alkoholbesitzes im Jahr (...) oder (...) (vgl. A29/29 S. 7 F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass dieses - sollte es sich hierbei um ein authentisches Vorbringen handeln - mangels Kausalität keine Asylrelevanz aufweisen würde.

E. 6.5 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des SEM als nicht stichhaltig und können keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen. Es kann angesichts der klaren Sachlage verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Ver-folgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 7.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.

E. 7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 fest, die blosse Mitgliedschaft in der DVF und selbst die Position eines Kantonsverantwortlichen der DVF würden nicht per se zu einer Gefährdung führen. Auch die geltend gemachten Aktivitäten und die eingereichten Beweismittel würden dem Beschwerdeführer keine Exponierung verleihen, die eine Gefährdung bewirken könnten. Seine wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, die gelegentliche Publikation von Fotos mit ihm auf der Internetseite der DVF und das Vorkommen in (...) in E._______ (er sei darin als einer von mehreren [...] beziehungsweise Ordnern der DVF von hinten und von der Seite zu sehen, aber wohl kaum zu identifizieren) vermöchten ihn allenfalls eine optische Sichtbarkeit zu verleihen. Gemäss zitierter Rechtsprechung seien jedoch optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht massgeblich. Seine Aufgaben für die DVF würden sich auf die Tätigkeit als Ordner und die Verteilung von Flugblättern beschränken. Zwar habe er angegeben, als Sekretär tätig zu sein. Indes sei er nicht in der Lage gewesen, dies zu erläutern, wobei zu vermuten sei, dass ihm die Bedeutung des deutschen Wortes "Sekretär" nicht bekannt gewesen sei. Schliesslich führe auch die blosse Wiedergabe von Beiträgen auf seinem Facebook-Profil, die offensichtlich nicht aus seiner Feder stammen würden, nicht zu einer besonderen Exponierung.

E. 7.3.2 Auf Beschwerdestufe wurde der Vorinstanz entgegengehalten, es handle sich bei der DVF keinesfalls um eine isolierte Vereinigung einiger weniger Exilpolitiker, sondern um eine Organisation, welche in der breiten Bewegung der exilpolitisch tätigen Iraner einzuordnen sei. Die DVF stelle sich gemeinsam mit anderen Gruppierungen und Organisationen gegen das iranische Regime, weshalb sie im Fokus der Überwachungsmassnahmen der iranischen Regierung seien. Das SEM habe in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft von DVF-Mitgliedern anerkannt. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2015 (...) an Kundgebungen der Allianz verschiedener Organisationen. In dieser Funktion sei er in (...) erschienen. Ferner betreibe er ein Facebook-Konto mit regimefeindlichen Einträgen. Aus diesen Gründen könne eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran nicht ausgeschlossen werden. Auch wurde mit Verweis auf internationale Entscheide, namentlich des UN-Antifolterausschusses (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs festgehalten, dass nicht nur exponierte Kaderpolitiker im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stünden und nicht nur Anführer beziehungsweise Kadermitglieder von politischen Exilorganisationen dem Risiko einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt seien, sondern sämtliche Aktivisten, und dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden.

E. 7.4 Das SEM hielt in seiner Entscheidbegründung zutreffend fest, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - vollumfänglich an.

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.4.2 Das SEM hat sich bei der Würdigung der Vorbringen zu Recht am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 orientiert, in welchem das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bei exilpolitischen Aktivitäten für die DVF verneint hat. Die Vorinstanz hielt dabei korrekt fest, dass die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht massgeblich seien. Der Beschwerdeführer hat in der Tat keine wichtige oder führende Position bei der DVF innegehabt. Anlässlich der Anhörung vermochte er seine Aufgaben als angeblicher (...) der DVF nicht logisch und präzise zu beschreiben, sondern führte hierzu vielmehr die Aufgaben eines (...) an (vgl. A29/20 S. 4 F14 bis F16). Im Übrigen würden seine exilpolitischen Aktivitäten auch die Verteilung von Flugblättern der DVF und die Führung eines aktiven Facebook-Kontos umfassen (vgl. A29/20 S. 4 F17 bis F24). Hierzu wurden diverse Beweismittel eingereicht. Diese sind jedoch nicht geeignet, sein Profil als Aktivisten zu akzentuieren, zumal die im Internet beziehungsweise auf Facebook publizierten Fotos der Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Kundgebungen auf keine besondere Exponierung desselben schliessen lassen.

E. 7.4.3 In der Beschwerde ist neu nicht mehr die Rede von der Funktion als (...) der DVF, sondern als (...) der Allianz mehrerer Organisationen. Dass der Beschwerdeführer nun gemäss dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben der DVF an Kundgebungen als (...) tätig war, macht indes noch keinen exponierten Aktivisten aus ihm. Gemäss dem Bestätigungsschreiben sei er einer von mehreren (...) gewesen, die an solchen Veranstaltungen (...) hätten. Dabei scheint es sich vielmehr um bloss sporadische (...) gehandelt zu haben, die ein beliebiges Mitglied genauso hätte wahrnehmen können. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 wird zur Organisation der DVF ferner die Bemerkung angebracht, dass die DVF mit der Schaffung von zahlreichen "Kaderpositionen" vermutlich versuche, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen (vgl. 4.3). Auch angesichts dieser Vermutung ist der angeblichen Funktion des Beschwerdeführers als "(...)" umso weniger Bedeutung beizumessen.

E. 7.4.4 Weiter scheinen mit Verweis auf die Erwägung 4.3 des obgenannten Referenzurteils (vgl. S. 14), auch im vorliegenden Fall die Demonstrationen und Anlässe darauf angelegt zu sein, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bilder des Beschwerdeführers jeweils möglichst prominent herausgestellt werden. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem - erst in der Schweiz aufgenommenen politischen Engagement - die Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen zu schaffen anstrebt.

E. 7.4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf das obgenannte Referenzurteil auch aus den angerufenen Entscheiden des CAT, des EGMR und des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E 4.3 S. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht kam im fraglichen Referenzurteil nach Auswertung dieser Rechtsprechung zum Schluss, dass auch der EGMR und das CAT eine gewisse Exponierung verlangen würden. Die Grundlagen des fraglichen Falles - welche mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, wenn diejenigen des Referenzurteils nicht sogar ein aktiveres Engagement aufweisen - lassen sich nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen, zumal bei diesem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zur Diskussion stand.

E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der ein politisches Engagement im Heimatstat nicht glaubhaft machen konnte, nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein kann, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des CAT müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet.

E. 9.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge insgesamt (...) Jahre die Schule besucht und danach im Betrieb seiner Familie eine Zeit lang als (...) gearbeitet. Er habe keinen festen Beruf gehabt; am häufigsten sei er als (...) tätig gewesen; manchmal habe er (...) gearbeitet (vgl. A6/17 S. 4 oben). Seit seiner Geburt und bis zuletzt habe er in B._______ bei seinen Eltern gelebt. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein hinreichendes Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt und ihm deshalb die Reintegration - insbesondere mithilfe der Unterstützung durch seine Familienangehörigen - in die iranische Gesellschaft gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7840/2016 Urteil vom 20. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) März 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. März 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) vom 21. September 2016 brachte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe zirka ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen, sich zusammen mit vier Freunden in seiner Heimat politisch zu engagieren. Seine Arbeit habe hauptsächlich darin bestanden, das Volk mit Flugblättern über die Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung zu informieren. Als der Anführer der fünfköpfigen Gruppe, C._______, sowie ein weiteres Mitglied, D._______, einen Monat respektive zirka 20 Tage vor seiner Ausreise durch iranische Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien, und die Polizei begonnen habe, ihm nachzustellen, habe ihm sein Vater eindringlich zur Ausreise geraten. Er sei diesem Rat gefolgt. Weiter vermute er, dass der regierungstreue Vater seiner damaligen Freundin ihn verraten und seine polizeiliche Verfolgung eingeleitet habe, nachdem dieser ihn mit der Freundin in einem Park gesichtet habe. Ferner machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte hierzu diverse Beweismittel (Flugblätter, Auszüge aus seinem Facebook-Account, ein YouTube-Video über eine Protestaktion in E._______) ein. Seit seiner Ankunft in der Schweiz nehme er an öffentlichen Kundgebungen teil und sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Zudem sei er bei dieser als (...) tätig und für die (...) zuständig. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2016 - eröffnet am 18. November 2016 - ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran - namentlich der Verteilung von Flugblättern - und den daraus erwachsenen Problemen mit den iranischen Behörden würden der allgemeinen Erfahrung und Logik zuwiderlaufen. So habe er beispielsweise an der BzP gesagt, die Gruppe bestehe seit einem Jahr. An der Anhörung habe er sinngemäss angegeben, die Mitglieder der Gruppe seien langjährige Freunde von ihm gewesen; vom Bestehen der Gruppe habe er lange Zeit nichts gewusst. Wie die Gruppe gegründet worden sei, wisse er nicht; er sei die letzte Person gewesen, die der Gruppe beigetreten sei. Dies widerspreche seiner Aussage in der BzP, wonach die Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise (oder vor der BzP) gegründet worden sei. Weiter sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer die Nachnamen und die Wohnorte seiner langjährigen Freunde beziehungsweise Freunde aus Kindheitstagen nicht habe nennen können, zumal sie im selben Quartier wie dieser gelebt hätten. Die Aussagen zu den angeblichen Aktivitäten der Gruppe seien stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem seien die Vorfälle, auf welche der Beschwerdeführer mit seinen Flugblättern aufmerksam gemacht habe, gar nicht mehr von Aktualität gewesen. Namentlich hätten sich die Ermordung von Neda Agha Soltan, der Tod von Sattar Beheshi und die Verhaftung von Nasrin Sotudeh in den Jahren 2009, 2012 respektive 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer habe seine politische Tätigkeit dagegen erst ein Jahr vor seiner Ausreise und damit im Jahr 2014 begonnen. Das SEM wies in seiner Verfügung auf weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers hin und hielt schliesslich fest, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers zirka (...) Jahre vor der BzP wegen Besitzes alkoholischer Getränke in einem Park angesichts des wohl länger abgeschlossenen Verfahrens keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweise und deshalb nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kam es zum Schluss, dass diese keine besondere Exponierung des Beschwerdeführers zur Folge hätten und ihn nicht als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems im Iran erscheine lassen würden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweisdokumente zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ein (Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers, Facebook-Auszüge und eine Mitgliedschaftsbestätigung DVF). D. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich des Widerspruchs betreffend des Bestehens der Aktivisten-Gruppe zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer habe die Frage an der BzP nicht richtig verstanden und deshalb ungenau geantwortet. Andererseits ergebe sich auch aus dem Kontext, dass er die Aussage über die Gründung der Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise, so nicht gemeint habe. Hinsichtlich der ihm vom SEM vorgeworfenen Unkenntnis der Nachnamen seiner Freunde wurde entgegengehalten, dass Nachnamen im Iran praktisch bedeutungslos seien. Dass er zudem die Wohnorte seiner Freunde nicht gekannt habe, sei eine Vorsichts-massnahme beziehungsweise eine Aufnahmebedingung für die Gruppe gewesen, da man als Mitglied der Gruppe auf diese Weise auf Druck der Sicherheitsbehörden die jeweiligen Wohnorte der anderen Mitglieder nicht hätte verraten können. Sodann seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten und zu den auf den Flugblättern thematisierten Ereignissen keineswegs stereotyp oder unsubstanziiert gewesen. Es habe sich bei den dargestellten politischen Ereignissen der Jahre 2009, 2010 und 2012 um international bedeutungsvolle Ereignisse gehandelt, welche aufgrund der strengen Medienzensur im Iran auch im Jahr 2014 noch von Interesse gewesen seien. Schliesslich sei angesichts der hohen Ereignisdichte innerhalb eines kurzen Zeitraums - sowie des Zeitablaufs von zwei Jahren seit seiner Ausreise bis zur Anhörung - nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer gewisse chronologische Fehler unterlaufen seien. 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die politischen Aktivitäten mit seinen Freunden bloss vage sowie widersprüchliche Angaben machte. Insbesondere stellen seine fehlende Kenntnis der Nachnamen und Wohnorte seiner langjährigen Freunde ein wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen dar (vgl. A29/20 S. 12 F89 ff., S. 16 F123 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene, die Kenntnis dieser Angaben seien nicht von Bedeutung respektive verboten, überzeugen offensichtlich nicht; im Übrigen würde eine klandestine Gruppen wohl gegebenenfalls mit Decknamen operieren und auch die echten Vornamen nicht verwenden. Auch die gesamte Situation, die seine Ausreise ausgelöst haben soll, erscheint unplausibel und realitätsfern. So wurde im Wesentlichen geschildert, es seien zwei seiner Kollegen verhaftet worden und daraufhin habe man befürchtet, der Beschwerdeführer sei nun in Gefahr. Indessen werden die beiden behaupteten Festnahmen nicht näher umschrieben und übrigens auch mit keinen Beweismitteln untermauert (vgl. A29/20 S. 9 F67, S. 14 F102 f.). Weiter vermochte er auch den Vorfall im Park sowie die angeblichen behördlichen Suchaktionen nach ihm nur oberflächlich zu beschreiben (vgl. A29/20 S. 9 f. F70 ff.). Es ist zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Festnahmen seiner beiden Kollegen und im Wissen seiner Gefährdungslage vierzehn Tage vor seiner Ausreise noch wie bisher Flugblätter verteilt haben will (vgl. A6/17 S.9; Beschwerde S. 8). Vielmehr wäre in einer solchen Situation eher ein anderes Verhalten, namentlich die vorübergehende Einstellung seiner Aktivitäten oder eine sonstige Veränderung seines Verhaltens, zu erwarten gewesen. 6.2 Weiter ist es angesichts der heutzutage vielfältigen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Vorfall im Park keinen Kontakt mehr mit seiner Freundin gehabt habe und seit seiner Ausreise auch den Kontakt mit seiner Familie meide (vgl. A29/20 S. 15 F 116 ff. und S. 4 f. F26 ff.). Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor staatlicher Überwachung und weiteren Verfolgungsmassnahmen erweisen sich angesichts der für unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorbringen als unbegründet. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der BzP vortrug, nichts über den Verbleib der beiden übrigen (nicht verhafteten) Kollegen zu wissen, hätte der Beschwerdeführer doch bei Richtigkeit seiner Angaben sicherlich versucht, das Schicksal der weiteren Gruppenmitglieder im Auge zu behalten (vgl. BzP A6/17 S. 12; Anhörung A29/20 S. 14 F104 ff.). 6.3 Es kann dem Beschwerdeführer sodann auch im Hinblick auf die Reihenfolge seiner geltend gemachten Vorbringen an der BzP nicht logisch gefolgt werden, wenn er zu Beginn behauptete, er beziehungsweise sein Vater hätten eine Gefährdung des Beschwerdeführers vermutet, woraufhin der Beschwerdeführer ausgereist sei, und am Ende der Befragung demgegenüber plötzlich neu vorbrachte, er werde seit der Festnahme seiner Freunde behördlich gesucht (vgl. BzP A6/17 S. 8 f. und 11). 6.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahrens gegen ihn wegen Alkoholbesitzes im Jahr (...) oder (...) (vgl. A29/29 S. 7 F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass dieses - sollte es sich hierbei um ein authentisches Vorbringen handeln - mangels Kausalität keine Asylrelevanz aufweisen würde. 6.5 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des SEM als nicht stichhaltig und können keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen. Es kann angesichts der klaren Sachlage verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Ver-folgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7.2 7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. 7.3 7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 fest, die blosse Mitgliedschaft in der DVF und selbst die Position eines Kantonsverantwortlichen der DVF würden nicht per se zu einer Gefährdung führen. Auch die geltend gemachten Aktivitäten und die eingereichten Beweismittel würden dem Beschwerdeführer keine Exponierung verleihen, die eine Gefährdung bewirken könnten. Seine wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, die gelegentliche Publikation von Fotos mit ihm auf der Internetseite der DVF und das Vorkommen in (...) in E._______ (er sei darin als einer von mehreren [...] beziehungsweise Ordnern der DVF von hinten und von der Seite zu sehen, aber wohl kaum zu identifizieren) vermöchten ihn allenfalls eine optische Sichtbarkeit zu verleihen. Gemäss zitierter Rechtsprechung seien jedoch optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht massgeblich. Seine Aufgaben für die DVF würden sich auf die Tätigkeit als Ordner und die Verteilung von Flugblättern beschränken. Zwar habe er angegeben, als Sekretär tätig zu sein. Indes sei er nicht in der Lage gewesen, dies zu erläutern, wobei zu vermuten sei, dass ihm die Bedeutung des deutschen Wortes "Sekretär" nicht bekannt gewesen sei. Schliesslich führe auch die blosse Wiedergabe von Beiträgen auf seinem Facebook-Profil, die offensichtlich nicht aus seiner Feder stammen würden, nicht zu einer besonderen Exponierung. 7.3.2 Auf Beschwerdestufe wurde der Vorinstanz entgegengehalten, es handle sich bei der DVF keinesfalls um eine isolierte Vereinigung einiger weniger Exilpolitiker, sondern um eine Organisation, welche in der breiten Bewegung der exilpolitisch tätigen Iraner einzuordnen sei. Die DVF stelle sich gemeinsam mit anderen Gruppierungen und Organisationen gegen das iranische Regime, weshalb sie im Fokus der Überwachungsmassnahmen der iranischen Regierung seien. Das SEM habe in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft von DVF-Mitgliedern anerkannt. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2015 (...) an Kundgebungen der Allianz verschiedener Organisationen. In dieser Funktion sei er in (...) erschienen. Ferner betreibe er ein Facebook-Konto mit regimefeindlichen Einträgen. Aus diesen Gründen könne eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran nicht ausgeschlossen werden. Auch wurde mit Verweis auf internationale Entscheide, namentlich des UN-Antifolterausschusses (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs festgehalten, dass nicht nur exponierte Kaderpolitiker im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stünden und nicht nur Anführer beziehungsweise Kadermitglieder von politischen Exilorganisationen dem Risiko einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt seien, sondern sämtliche Aktivisten, und dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden. 7.4 Das SEM hielt in seiner Entscheidbegründung zutreffend fest, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - vollumfänglich an. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4.2 Das SEM hat sich bei der Würdigung der Vorbringen zu Recht am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 orientiert, in welchem das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bei exilpolitischen Aktivitäten für die DVF verneint hat. Die Vorinstanz hielt dabei korrekt fest, dass die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht massgeblich seien. Der Beschwerdeführer hat in der Tat keine wichtige oder führende Position bei der DVF innegehabt. Anlässlich der Anhörung vermochte er seine Aufgaben als angeblicher (...) der DVF nicht logisch und präzise zu beschreiben, sondern führte hierzu vielmehr die Aufgaben eines (...) an (vgl. A29/20 S. 4 F14 bis F16). Im Übrigen würden seine exilpolitischen Aktivitäten auch die Verteilung von Flugblättern der DVF und die Führung eines aktiven Facebook-Kontos umfassen (vgl. A29/20 S. 4 F17 bis F24). Hierzu wurden diverse Beweismittel eingereicht. Diese sind jedoch nicht geeignet, sein Profil als Aktivisten zu akzentuieren, zumal die im Internet beziehungsweise auf Facebook publizierten Fotos der Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Kundgebungen auf keine besondere Exponierung desselben schliessen lassen. 7.4.3 In der Beschwerde ist neu nicht mehr die Rede von der Funktion als (...) der DVF, sondern als (...) der Allianz mehrerer Organisationen. Dass der Beschwerdeführer nun gemäss dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben der DVF an Kundgebungen als (...) tätig war, macht indes noch keinen exponierten Aktivisten aus ihm. Gemäss dem Bestätigungsschreiben sei er einer von mehreren (...) gewesen, die an solchen Veranstaltungen (...) hätten. Dabei scheint es sich vielmehr um bloss sporadische (...) gehandelt zu haben, die ein beliebiges Mitglied genauso hätte wahrnehmen können. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 wird zur Organisation der DVF ferner die Bemerkung angebracht, dass die DVF mit der Schaffung von zahlreichen "Kaderpositionen" vermutlich versuche, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen (vgl. 4.3). Auch angesichts dieser Vermutung ist der angeblichen Funktion des Beschwerdeführers als "(...)" umso weniger Bedeutung beizumessen. 7.4.4 Weiter scheinen mit Verweis auf die Erwägung 4.3 des obgenannten Referenzurteils (vgl. S. 14), auch im vorliegenden Fall die Demonstrationen und Anlässe darauf angelegt zu sein, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bilder des Beschwerdeführers jeweils möglichst prominent herausgestellt werden. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem - erst in der Schweiz aufgenommenen politischen Engagement - die Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen zu schaffen anstrebt. 7.4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf das obgenannte Referenzurteil auch aus den angerufenen Entscheiden des CAT, des EGMR und des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E 4.3 S. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht kam im fraglichen Referenzurteil nach Auswertung dieser Rechtsprechung zum Schluss, dass auch der EGMR und das CAT eine gewisse Exponierung verlangen würden. Die Grundlagen des fraglichen Falles - welche mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, wenn diejenigen des Referenzurteils nicht sogar ein aktiveres Engagement aufweisen - lassen sich nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen, zumal bei diesem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zur Diskussion stand. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der ein politisches Engagement im Heimatstat nicht glaubhaft machen konnte, nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein kann, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des CAT müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet. 9.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge insgesamt (...) Jahre die Schule besucht und danach im Betrieb seiner Familie eine Zeit lang als (...) gearbeitet. Er habe keinen festen Beruf gehabt; am häufigsten sei er als (...) tätig gewesen; manchmal habe er (...) gearbeitet (vgl. A6/17 S. 4 oben). Seit seiner Geburt und bis zuletzt habe er in B._______ bei seinen Eltern gelebt. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein hinreichendes Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt und ihm deshalb die Reintegration - insbesondere mithilfe der Unterstützung durch seine Familienangehörigen - in die iranische Gesellschaft gelingen wird. Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang