Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. April 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. A.a Mit Urteil E-1084/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. März 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut um Gewährung von Asyl. Sie begründeten dies damit, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, ein (...), sei vor dreizehn Jahren im Alter von 49 Jahren von den Taliban getötet worden. Nachdem ihr Sohn bzw. Bruder C._______ ebenfalls von den Taliban ermordet worden sei, hätten sie Afghanistan verlassen. D._______, ein weiterer Sohn/Bruder, sei seit vielen Jahren ohne Nachricht verschwunden. E._______, ein anderer Sohn/Bruder, der zusammen mit seiner Familie in Grossbritannien gelebt habe, sei anfangs 2015 im Rahmen eines Unterstützungsprogramms für die afghanische Bevölkerung, welches vom British Council organisiert worden sei, als (...) nach Afghanistan gereist. Dort sei es am 13. Mai 2015 zu einem Terroranschlag der Taliban auf die Unterkunft gekommen, in der die Mitarbeiter des British Council untergebracht gewesen seien. Die Taliban hätten davon gewusst, dass E._______ als wichtiger Mitarbeiter mit Leitungsfunktion des British Council im Park Palace Guesthouse übernachtet habe. Der Anschlag habe ihm gegolten. Er zeige auch, dass die Taliban insbesondere die Söhne vom (...) der afghanischen Regierung eliminieren wollten. Die Bilder des getöteten E._______ würden zeigen, dass es sich um eine Hinrichtung gehandelt habe. Zudem sei der Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, der die Beerdigung von E._______ in Herat organisiert habe, von Taliban bedroht, als Verräter bezeichnet und angegriffen worden. Dieser Angriff sei von Personen in Herat bestätigt worden. Deshalb habe schliesslich auch F._______ mit seiner Familie Afghanistan verlassen müssen und sei nach Deutschland geflüchtet. Es seien die Akten aus deren Asylverfahren in Deutschland beizuziehen. Im Übrigen würden weitere Verwandte der Beschwerdeführenden in den Niederlanden und in G._______ wohnen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Erlittenen in einem schlechten psychischen Zustand und benötige eine regelmässige psychiatrische Behandlung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Afghanische Todesurkunde von E._______,
- Britische Todesurkunde von E._______,
- Bestätigung des British Council vom 16. Mai 2015,
- zwei Fotos des getöteten E._______,
- Fotos des Grabes von E._______,
- Bericht des Spitals in Herat,
- Bescheinigung von Personen in Herat. C. Mit Verfügung vom 11. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - hielt das SEM fest, es handle sich bei der Eingabe vom 26. Januar 2016 um ein Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Gleichzeitig bezeichnete es die Verfügung vom 29. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2016 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Zudem wurde die Nachreichung einer Bestätigung von H._______, der Witwe von E._______, in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde darum ersucht, diese als Zeugin zu befragen. Weiter seien die Verfahrensakten betreffend den Onkel F._______ und dessen Familie, die in Deutschland um Asyl ersucht hätten, beizuziehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben ("To whom it may concern") von H._______ samt Zustellcouvert aus Grossbritannien als Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Januar 2016, in dem diese erneut um Asyl nachsuchen, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folgeasylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestimmungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten.
E. 5.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen vorab zu prüfen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich bei ihrer Eingabe vom 26. Januar 2016 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, da sie darin um Asyl ersucht hätten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
E. 5.3 Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Das Folgeasylgesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurden. (vgl. BVGE 2014/39 E.4.5). Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG).
E. 5.4 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden geltend, ihr Sohn beziehungsweise Bruder sei am 13. Mai 2015 bei einem Anschlag getötet worden. Es handelt sich dabei, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die neuen Vorbringen und die eingereichten Beweismittel auf ihre Furcht vor den Taliban beziehen, die sie bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hätten, um eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Ihre Eingabe vom 26. Januar 2016 wäre angesichts der oben erwähnten Definition somit nicht als Wiedererwägungsgesuch sondern als Asylfolgegesuch entgegenzunehmen gewesen. Indessen haben die Beschwerdeführenden durch diese Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten, zumal der Umstand, wonach die Wiedererwägung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, faktisch ohne Konsequenzen ist, verfügen die Beschwerdeführenden doch über eine vorläufige Aufnahme. Abgesehen davon wurde die diesbezügliche Ziffer 4 von den Beschwerdeführenden nicht angefochten.
E. 5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden gestützt auf die schriftliche Eingabe und die entsprechenden Beweismittel - wenn auch unter der falschen Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen - materiell geprüft. Dabei konnte sie gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG, wonach Mehrfachgesuche schriftlich und begründet zu erfolgen haben, auf eine Befragung verzichten. Aufgrund der schriftlichen Begründung im Mehrfachgesuch und der nachfolgenden Erwägungen kann der Sachverhalt auch als erstellt gelten, weshalb der Antrag um Befragung der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht respektive die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 5.6 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den neuen Asylvorbringen in ihrer Begründung eingehend auseinandergesetzt, wobei es unter anderem zum Schluss kam, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Da ein unter dem (richtigen) Titel "Mehrfachgesuch" (Art. 111c AsylG) geführtes Verfahren zur gleichen Begründung respektive zum gleichen Schluss - fehlende Asylrelevanz - geführt hätte, sieht das Gericht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, zumal die Beschwerdeführenden - wie erwähnt - aus der Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten haben (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.; vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 19). Im Übrigen gelten für beide Verfahrensarten dieselben Bestimmungen betreffend die Kosten (Art. 111d AsylG), weshalb auch die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt.
E. 6.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahre 2002 von den Taliban ermordet worden, wobei die Massnahmen einzig auf diesen abgezielt hätten. Die Taliban hätten damals und auch später nicht die Beschwerdeführenden im Visier gehabt. Es sei zu keiner unmittelbaren Bedrohung noch zu relevanten Verfolgungsmassnahmen ihnen gegenüber gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten auch von keinen Vorfällen berichtet, die ihre in der Region Herat ebenfalls sesshaften Verwandten betroffen hätten. Demnach erscheine auch ihre Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen unbegründet. Sie hätten sich nach der Ermordung des Ehemannes bzw. Vaters noch acht Jahre in Afghanistan aufgehalten. Es sei damit weder von einem vergangenen noch von einem bis heute bestehenden Verfolgungsinteresse der Taliban an ihnen auszugehen. Daran vermöge auch die angeblich gezielte Tötung ihres Sohnes beziehungsweise Bruders nichts zu ändern. Sie hätten geltend gemacht, die Taliban hätten den Anschlag auf das Park Palace Guesthouse in Kabul einzig mit der Absicht ausgeübt, E._______ zu töten. Das Ziel der Taliban sei es gewesen, sämtliche Familienmitglieder des ehemaligen ermordeten (...) I._______ zu töten. Deshalb würden die Beschwerdeführenden weiterhin von den Taliban verfolgt. Die Vorinstanz hielt dazu indessen fest, es könnten diesen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Bedrohung oder gar eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden entnommen werden. Alleine die Ermordung des Vaters im Jahre 2002 vermöge die Tötung von E._______ nicht zu begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace Guesthouse in Kabul sämtlichen Mitarbeitern des British Council gegolten habe. Bei diesem handle es sich um eine Unterkunft, welche regelmässig von Mitarbeitern von internationalen Organisationen und Hilfseinrichtungen besucht werde. So seien dort auch die Mitarbeiter des British Council untergebracht worden. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass die Unterkunft bereits aufgrund der vorwiegend internationalen Gäste ein attraktives Ziel der Taliban darstelle. Diese Einschätzung werde denn auch durch diverse Berichterstattungen bestätigt. Es sei daher von einem Angriff auf sämtliche Mitglieder des British Council und nicht einzig auf E._______ auszugehen. Das Verfolgungsinteresse an E._______ sei in seiner Tätigkeit für die Organisation und nicht in einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters begründet. Folglich könnten auch die Beschwerdeführenden weder aus dem Tod von E._______ noch aus der Ermordung von I._______ eine kausale Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG für sich ableiten. Die eingereichten Beweismittel und Dokumente seien nicht geeignet, eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung durch die Taliban zu begründen. Damit würden sie die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Angriff vom 13. Mai 2015 habe entgegen der Argumentation der Vorinstanz die Tötung von E._______ zum Ziel gehabt, da die Taliban weiterhin alle Familienangehörige des (...) I._______ eliminieren wollten. Als die Witwe von E._______ nach Kabul gereist sei, um den Leichnam von E._______ mit nach London zu nehmen, sei sie von diversen behördlichen Stellen vor einem zu langen Aufenthalt in Afghanistan gewarnt worden. Man habe ihr dabei mitgeteilt, dass der Angriff im Park Palace Guesthouse kein gewöhnlicher Terrorangriff, sondern ein geplanter Angriff auf E._______ gewesen sei. Augenzeugen des Angriffs hätten ausgesagt, die Terroristen hätten E._______ in paschtunischer Sprache des Verdachts bezichtigt und ihn direkt erschossen. Zudem habe es lediglich 15 Tote und 67 Überlebende gegeben. Die Polizei habe von einem (weiteren geplanten) Angriff auf die Familienangehörigen durch die Taliban erfahren, weil sie gewusst hätten, dass die Witwe von E._______ in Afghanistan sei. Aufgrund der Gefahrenlage sei sie bereits nach zehn Tagen wieder abgereist. Der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden - F._______ - habe bei der Organisation des Leichentransports nach Herat geholfen. Daraufhin sei er von den Taliban angegriffen worden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung - wenn auch mit der falschen Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch" (Dispositiv) - abgewiesen hat. Insbesondere kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Feststellungen im ersten Asylverfahren hingewiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden - in den acht Jahren ihres Verbleibs im Heimatstaat nach dem Tod ihres Ehemannes/Vaters - keiner unmittelbaren Bedrohung oder anderen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen waren. Zudem kann den vorinstanzlichen Erwägungen zugestimmt werden, wonach es sich beim Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace Guesthouse um einen Angriff auf eine Unterkunft gehandelt hat, die vorwiegend von ausländischen Organisationen besucht wird und damit ein von den Taliban bevorzugtes Ziel darstellt. An besagtem Tag hätte an diesem Ort ein Konzert mit einem bekannten afghanischen Sänger stattfinden sollen (http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un). Ferner war die Anzahl von Anschlägen durch die Taliban in Kabul in jenem Zeitraum besonders hoch (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160606-afg-sicherheitslage-kabul.pdf). Aus der Bestätigung des British Council vom 16. Mai 2015 geht der Tod mehrerer seiner Mitglieder hervor. Es können dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Witwe des getöteten E._______ diesbezüglich keine anderen Erkenntnisse entnommen werden. Deshalb kann auch auf eine Befragung der Witwe als Zeugin verzichtet werden. Überdies kann aus der Anzahl der Getöteten und Verletzten - 15 bzw. 69 - bei dem mehrere Stunden dauernden Überfall davon ausgegangen werden, dass der Anschlag nicht lediglich einer Person gegolten hat. Es kann nicht von einem gezielten Angriff auf den Sohn beziehungsweise Bruder E._______ aufgrund dessen Verwandtschaft mit I._______ ausgegangen werden. Die Tötung von E._______ stand offenbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den British Council und nicht mit seiner Verwandtschaft zu dem im Jahre 2002 getöteten (...), ansonsten die Taliban wohl auch andere Wege gefunden hätten, falls sie ihn gezielt aus diesem Grund hätten töten wollen. Daran vermögen auch die geltend gemachten Nachteile, denen der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden F._______ im Zusammenhang mit der Organisation der Leichenüberführung von E._______ nach Herat seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Bericht des Spitals und Bescheinigung von Personen in Herat), nichts zu ändern. Diese sind vielmehr im Zusammenhang mit der in weiten Teilen Afghanistans bestehenden Bedrohungslage seitens der Taliban zu sehen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die den Onkel und dessen Familie betreffenden Asylverfahrensakten aus Deutschland einzuholen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation der gesamten Familie seitens der Taliban und somit keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan abzuleiten.
E. 7.2 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche - wenn auch unter der falschen Bezeichnung - zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist für das vorliegende Verfahren gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und die Beschwerdeführenden gestützt auf die eingereichten Sozialhilfebestätigungen vom 15. Dezember 2016 bedürftig sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgelehnt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7835/2016 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. April 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. A.a Mit Urteil E-1084/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. März 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut um Gewährung von Asyl. Sie begründeten dies damit, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, ein (...), sei vor dreizehn Jahren im Alter von 49 Jahren von den Taliban getötet worden. Nachdem ihr Sohn bzw. Bruder C._______ ebenfalls von den Taliban ermordet worden sei, hätten sie Afghanistan verlassen. D._______, ein weiterer Sohn/Bruder, sei seit vielen Jahren ohne Nachricht verschwunden. E._______, ein anderer Sohn/Bruder, der zusammen mit seiner Familie in Grossbritannien gelebt habe, sei anfangs 2015 im Rahmen eines Unterstützungsprogramms für die afghanische Bevölkerung, welches vom British Council organisiert worden sei, als (...) nach Afghanistan gereist. Dort sei es am 13. Mai 2015 zu einem Terroranschlag der Taliban auf die Unterkunft gekommen, in der die Mitarbeiter des British Council untergebracht gewesen seien. Die Taliban hätten davon gewusst, dass E._______ als wichtiger Mitarbeiter mit Leitungsfunktion des British Council im Park Palace Guesthouse übernachtet habe. Der Anschlag habe ihm gegolten. Er zeige auch, dass die Taliban insbesondere die Söhne vom (...) der afghanischen Regierung eliminieren wollten. Die Bilder des getöteten E._______ würden zeigen, dass es sich um eine Hinrichtung gehandelt habe. Zudem sei der Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, der die Beerdigung von E._______ in Herat organisiert habe, von Taliban bedroht, als Verräter bezeichnet und angegriffen worden. Dieser Angriff sei von Personen in Herat bestätigt worden. Deshalb habe schliesslich auch F._______ mit seiner Familie Afghanistan verlassen müssen und sei nach Deutschland geflüchtet. Es seien die Akten aus deren Asylverfahren in Deutschland beizuziehen. Im Übrigen würden weitere Verwandte der Beschwerdeführenden in den Niederlanden und in G._______ wohnen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Erlittenen in einem schlechten psychischen Zustand und benötige eine regelmässige psychiatrische Behandlung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Afghanische Todesurkunde von E._______,
- Britische Todesurkunde von E._______,
- Bestätigung des British Council vom 16. Mai 2015,
- zwei Fotos des getöteten E._______,
- Fotos des Grabes von E._______,
- Bericht des Spitals in Herat,
- Bescheinigung von Personen in Herat. C. Mit Verfügung vom 11. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - hielt das SEM fest, es handle sich bei der Eingabe vom 26. Januar 2016 um ein Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Gleichzeitig bezeichnete es die Verfügung vom 29. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2016 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Zudem wurde die Nachreichung einer Bestätigung von H._______, der Witwe von E._______, in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde darum ersucht, diese als Zeugin zu befragen. Weiter seien die Verfahrensakten betreffend den Onkel F._______ und dessen Familie, die in Deutschland um Asyl ersucht hätten, beizuziehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben ("To whom it may concern") von H._______ samt Zustellcouvert aus Grossbritannien als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Januar 2016, in dem diese erneut um Asyl nachsuchen, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu eingefügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folgeasylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestimmungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. 5. 5.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen vorab zu prüfen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich bei ihrer Eingabe vom 26. Januar 2016 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, da sie darin um Asyl ersucht hätten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. 5.3 Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Das Folgeasylgesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurden. (vgl. BVGE 2014/39 E.4.5). Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG). 5.4 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden geltend, ihr Sohn beziehungsweise Bruder sei am 13. Mai 2015 bei einem Anschlag getötet worden. Es handelt sich dabei, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die neuen Vorbringen und die eingereichten Beweismittel auf ihre Furcht vor den Taliban beziehen, die sie bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hätten, um eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Ihre Eingabe vom 26. Januar 2016 wäre angesichts der oben erwähnten Definition somit nicht als Wiedererwägungsgesuch sondern als Asylfolgegesuch entgegenzunehmen gewesen. Indessen haben die Beschwerdeführenden durch diese Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten, zumal der Umstand, wonach die Wiedererwägung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, faktisch ohne Konsequenzen ist, verfügen die Beschwerdeführenden doch über eine vorläufige Aufnahme. Abgesehen davon wurde die diesbezügliche Ziffer 4 von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. 5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden gestützt auf die schriftliche Eingabe und die entsprechenden Beweismittel - wenn auch unter der falschen Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen - materiell geprüft. Dabei konnte sie gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG, wonach Mehrfachgesuche schriftlich und begründet zu erfolgen haben, auf eine Befragung verzichten. Aufgrund der schriftlichen Begründung im Mehrfachgesuch und der nachfolgenden Erwägungen kann der Sachverhalt auch als erstellt gelten, weshalb der Antrag um Befragung der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht respektive die Vorinstanz abzuweisen ist. 5.6 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den neuen Asylvorbringen in ihrer Begründung eingehend auseinandergesetzt, wobei es unter anderem zum Schluss kam, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Da ein unter dem (richtigen) Titel "Mehrfachgesuch" (Art. 111c AsylG) geführtes Verfahren zur gleichen Begründung respektive zum gleichen Schluss - fehlende Asylrelevanz - geführt hätte, sieht das Gericht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, zumal die Beschwerdeführenden - wie erwähnt - aus der Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten haben (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.; vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 19). Im Übrigen gelten für beide Verfahrensarten dieselben Bestimmungen betreffend die Kosten (Art. 111d AsylG), weshalb auch die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahre 2002 von den Taliban ermordet worden, wobei die Massnahmen einzig auf diesen abgezielt hätten. Die Taliban hätten damals und auch später nicht die Beschwerdeführenden im Visier gehabt. Es sei zu keiner unmittelbaren Bedrohung noch zu relevanten Verfolgungsmassnahmen ihnen gegenüber gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten auch von keinen Vorfällen berichtet, die ihre in der Region Herat ebenfalls sesshaften Verwandten betroffen hätten. Demnach erscheine auch ihre Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen unbegründet. Sie hätten sich nach der Ermordung des Ehemannes bzw. Vaters noch acht Jahre in Afghanistan aufgehalten. Es sei damit weder von einem vergangenen noch von einem bis heute bestehenden Verfolgungsinteresse der Taliban an ihnen auszugehen. Daran vermöge auch die angeblich gezielte Tötung ihres Sohnes beziehungsweise Bruders nichts zu ändern. Sie hätten geltend gemacht, die Taliban hätten den Anschlag auf das Park Palace Guesthouse in Kabul einzig mit der Absicht ausgeübt, E._______ zu töten. Das Ziel der Taliban sei es gewesen, sämtliche Familienmitglieder des ehemaligen ermordeten (...) I._______ zu töten. Deshalb würden die Beschwerdeführenden weiterhin von den Taliban verfolgt. Die Vorinstanz hielt dazu indessen fest, es könnten diesen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Bedrohung oder gar eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden entnommen werden. Alleine die Ermordung des Vaters im Jahre 2002 vermöge die Tötung von E._______ nicht zu begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace Guesthouse in Kabul sämtlichen Mitarbeitern des British Council gegolten habe. Bei diesem handle es sich um eine Unterkunft, welche regelmässig von Mitarbeitern von internationalen Organisationen und Hilfseinrichtungen besucht werde. So seien dort auch die Mitarbeiter des British Council untergebracht worden. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass die Unterkunft bereits aufgrund der vorwiegend internationalen Gäste ein attraktives Ziel der Taliban darstelle. Diese Einschätzung werde denn auch durch diverse Berichterstattungen bestätigt. Es sei daher von einem Angriff auf sämtliche Mitglieder des British Council und nicht einzig auf E._______ auszugehen. Das Verfolgungsinteresse an E._______ sei in seiner Tätigkeit für die Organisation und nicht in einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters begründet. Folglich könnten auch die Beschwerdeführenden weder aus dem Tod von E._______ noch aus der Ermordung von I._______ eine kausale Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG für sich ableiten. Die eingereichten Beweismittel und Dokumente seien nicht geeignet, eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung durch die Taliban zu begründen. Damit würden sie die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Angriff vom 13. Mai 2015 habe entgegen der Argumentation der Vorinstanz die Tötung von E._______ zum Ziel gehabt, da die Taliban weiterhin alle Familienangehörige des (...) I._______ eliminieren wollten. Als die Witwe von E._______ nach Kabul gereist sei, um den Leichnam von E._______ mit nach London zu nehmen, sei sie von diversen behördlichen Stellen vor einem zu langen Aufenthalt in Afghanistan gewarnt worden. Man habe ihr dabei mitgeteilt, dass der Angriff im Park Palace Guesthouse kein gewöhnlicher Terrorangriff, sondern ein geplanter Angriff auf E._______ gewesen sei. Augenzeugen des Angriffs hätten ausgesagt, die Terroristen hätten E._______ in paschtunischer Sprache des Verdachts bezichtigt und ihn direkt erschossen. Zudem habe es lediglich 15 Tote und 67 Überlebende gegeben. Die Polizei habe von einem (weiteren geplanten) Angriff auf die Familienangehörigen durch die Taliban erfahren, weil sie gewusst hätten, dass die Witwe von E._______ in Afghanistan sei. Aufgrund der Gefahrenlage sei sie bereits nach zehn Tagen wieder abgereist. Der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden - F._______ - habe bei der Organisation des Leichentransports nach Herat geholfen. Daraufhin sei er von den Taliban angegriffen worden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung - wenn auch mit der falschen Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch" (Dispositiv) - abgewiesen hat. Insbesondere kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Feststellungen im ersten Asylverfahren hingewiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden - in den acht Jahren ihres Verbleibs im Heimatstaat nach dem Tod ihres Ehemannes/Vaters - keiner unmittelbaren Bedrohung oder anderen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen waren. Zudem kann den vorinstanzlichen Erwägungen zugestimmt werden, wonach es sich beim Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace Guesthouse um einen Angriff auf eine Unterkunft gehandelt hat, die vorwiegend von ausländischen Organisationen besucht wird und damit ein von den Taliban bevorzugtes Ziel darstellt. An besagtem Tag hätte an diesem Ort ein Konzert mit einem bekannten afghanischen Sänger stattfinden sollen (http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un). Ferner war die Anzahl von Anschlägen durch die Taliban in Kabul in jenem Zeitraum besonders hoch (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160606-afg-sicherheitslage-kabul.pdf). Aus der Bestätigung des British Council vom 16. Mai 2015 geht der Tod mehrerer seiner Mitglieder hervor. Es können dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Witwe des getöteten E._______ diesbezüglich keine anderen Erkenntnisse entnommen werden. Deshalb kann auch auf eine Befragung der Witwe als Zeugin verzichtet werden. Überdies kann aus der Anzahl der Getöteten und Verletzten - 15 bzw. 69 - bei dem mehrere Stunden dauernden Überfall davon ausgegangen werden, dass der Anschlag nicht lediglich einer Person gegolten hat. Es kann nicht von einem gezielten Angriff auf den Sohn beziehungsweise Bruder E._______ aufgrund dessen Verwandtschaft mit I._______ ausgegangen werden. Die Tötung von E._______ stand offenbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den British Council und nicht mit seiner Verwandtschaft zu dem im Jahre 2002 getöteten (...), ansonsten die Taliban wohl auch andere Wege gefunden hätten, falls sie ihn gezielt aus diesem Grund hätten töten wollen. Daran vermögen auch die geltend gemachten Nachteile, denen der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden F._______ im Zusammenhang mit der Organisation der Leichenüberführung von E._______ nach Herat seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Bericht des Spitals und Bescheinigung von Personen in Herat), nichts zu ändern. Diese sind vielmehr im Zusammenhang mit der in weiten Teilen Afghanistans bestehenden Bedrohungslage seitens der Taliban zu sehen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die den Onkel und dessen Familie betreffenden Asylverfahrensakten aus Deutschland einzuholen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation der gesamten Familie seitens der Taliban und somit keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan abzuleiten. 7.2 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche - wenn auch unter der falschen Bezeichnung - zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist für das vorliegende Verfahren gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und die Beschwerdeführenden gestützt auf die eingereichten Sozialhilfebestätigungen vom 15. Dezember 2016 bedürftig sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgelehnt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: