Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer stellten am 5. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Asylgesuche. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie vom BFM am 18. (A._______) und 21. April 2011 (B._______) summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person befragt. Am 18. Dezember 2013 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Im Rahmen der Befragungen machte die A._______ geltend, sie und ihre (...Kinder....) seien durch die Taliban und durch Widerstandskämpfer (Mudjaheddin) in Afghanistan verfolgt. Zudem befänden sich Angehörige der Taliban und Mudjaheddin unter der afghanischen Polizei. Ihr Ehemann, ehemaliger (...einflussreicher Armeeangehöriger...) während der "Nadjib-Zeit", sei 2002 in Kabul von den Taliban ermordet worden. Sie sei zehn Tage nach dessen Ermordung respek(...)e Mitte 2007 mit ihren vier (...Kinder...)n (C._______, D._______, E._______ und B._______) von Kabul nach Herat zurückgekehrt. Sie leide deshalb an psychischen Problemen und habe sich fortan vor Tötungen ihrer Person und ihrer Angehörigen gefürchtet. Da später C._______ und D._______ in verantwortlicher Stellung für ausländische Organisationen tätig gewesen seien, sei ihre Familie verstärkt in den Fokus der oben genannten Verfolger geraten und von diesen schwer bedroht worden. (...). Da die Drohungen gegen ihre Familienmitglieder nicht abgeebt seien, habe sie ihre (...Kinder...) aufgefordert, ihre Stellen aufzugeben. C._______ habe daraufhin von (...) ein Stipendium für einen Studienaufenthalt in England angenommen, wo er 2006 ein Asylgesuch gestellt habe und wohl noch lebe. Der Kontakt zu ihm sei aus familiären Gründen abgebrochen. D._______ habe nach einer längeren Arbeitslosigkeit eine neue Stelle bei einer Organisation namens (...) angenommen, die sich für die Respektierung von Menschenrechten eingesetzt habe. D._______ habe Landsleute über ihre Rechte aufgeklärt, weshalb Taliban und Widerstandkämpfer geschworen hätten, ihn und dessen Familie auszulöschen. Er sei im August 2010 von den Taliban misshandelt, entführt und getötet worden, was sie in psychischer Hinsicht weiter destabilisiert habe. Auf ihrer Flucht zu dritt nach Europa sei E._______ verschollen. B._______ gab identische Ausreisegründe an. Die Hilfswerkvertretung gab am 18. Dezember 2014 zu Protokoll, A._______ stehe in psychiatrischer Behandlung. Ihre psychische Verfassung sei schlecht, sie wirke erschöpft, zittere mit den Händen, weine viel und bewege sich zu Fuss langsam. Die A._______ reichte dem BFM ihre Identitätskarte, einen Eheschein, eine Wählerkarte sowie Kopien eines Ausweises ihres Ehemannes, ein Empfehlungsschreiben für C._______, einen Internetartikel und einen ärztlichen Attest ein, der B._______ Schulzeugnisse und eine Kopie seiner auf der Reise verlorenen Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 - eröffnet am 1. Februar 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisungen vorläufige Aufnahmen an. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahmen. C. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2014 sowie Kopien einer Aufstellung über die bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung, von Auszügen aus Urteilen eines deutschen Verwaltungsgerichts vom 17. bzw. 24. Mai 2013 (Ausfertigungsdatum) und der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die im Rubrum angeführte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014, die den Beschwerdeführern am 21. März 2014 zur Kenntnis gegeben wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vom 29. Januar 2014 fest.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach eingehender Prüfung als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle zu Recht nicht in Frage gestellt hat, geht doch aus den ärztlichen Feststellungen vom 13. Januar 2014 hervor, dass A._______ trotz ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen wach und adäquat auf Ansprache reagiert, Erinnerungsvermögen hat und über Person, Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert ist.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer realitätsfremd, vage und unglaubhaft sind. Zwar sind einige der Argumente des BFM als nicht genügend stichhaltig zu bezeichnen. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführer im Kern nicht überzeugend aufzuzeigen vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Es darf deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführer können in der Rechtsmitteleingabe die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bloss in drei Punkten relativieren. So ist im afghanischen Kontext nachvollziehbar, dass der Nachbar den mit ihm befreundeten Bruder der A._______ (A.H.) und nicht direkt die A._______ kontaktiert hat. Auch ist - vorausgesetzt, eine hohe Gefährdungslage der Familienmitglieder habe bestanden - nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdeführer ohne eine vorgängige Rückkehr an den Tatort (eigenes Haus) und ohne Kenntnis des weiteren Schicksals von D._______ der Abreiseempfehlung von A.H. gefolgt sind. Umso mehr ist dies nachvollziehbar, als A.H. im Zeitpunkt seiner Empfehlung über die Tötung von D._______ schon im Bilde gewesen sei. Auch mag es in Afghanistan bis in die Behörden, namentlich die Polizei, hinein Angehörige oder Sympathisanten der Taliban oder der Mudjaheddin geben. Doch ändern all diese Umstände nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht stichhaltig sind. Weiter ergibt eine vergleichende Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass die Angaben der Beschwerdeführer untereinander eine aussergewöhnlich hohe Kohärenz mit einer ähnlichen Informationsdichte in den Kerngeschehen aufweisen. Dabei bedienen sich die Beschwerdeführer einer weitgehend gleichen Darlegungsweise in ihren Antworten. Ihre Angaben unterscheiden sich kaum in Umfang, Detailierungsgrad und Wortwahl, selbst bei den Schilderungen von Komplikationen in geltend gemachten Handlungsverläufen. Das eiserne Festhalten an diesem Konzept - selbst nach offen gestellten Fragen - und das bis auf den Vorfall vom 18. August 2010 und die folgenden Tage weitgehend makellose Aussageverhalten lassen auf das Vorliegen eines Konstrukts schliessen. Als die Beschwerdeführer in den Sachvorträgen aber angehalten wurden, über ihre Ankunftszeiten und ihre Aufenthalte in den Wohnungen des Bruders und dessen Freundes vertieft zu berichten, schienen ihre Absprachen nicht mehr aufzugehen. Sie gaben zwar erneut einfache und vage Antworten, berichteten dann aber von unterschiedlichen Zeiten des Eintreffens der Gäste und waren nicht im Stande, überzeugend darzulegen, weshalb sie sich noch vor Eintreffen A.H.s veranlasst gesehen hatten, sich bei ihm telefonisch nach D._______ zu erkundigen. So war den Beschwerdeführern bekannt, dass sich D._______ nach Arbeitsende zu Hause zunächst noch habe umziehen wollen. Zudem wussten die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes über die Vorgänge in der Zeit ihrer Aufenthalte bei A.H. und beim Freund A.H.s zu berichten, obwohl sie in deren Wohnungen je zwei Tage lang zugebracht haben sollen. Sie kennen nicht einmal den Namen des Freundes. Weiter widersprechen sich die Beschwerdeführer darin, ob A.H. die Leiche von D._______ selber gesehen habe oder nicht. Schliesslich vermögen die Berichte über die Reisemodalitäten mangels Substanz ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar wird in der Beschwerde erwähnt, das Weinen der traumatisierten A._______ während ihrer Befragungen, die aus ihren Sachvorträgen hervorgegangenen Realkennzeichen (geschockt, wiederholt geweint, Asche übers Haupt geworfen, etc.) sowie die psychische Verfassung würden sinngemäss für die Tatsächlichkeit ihrer Asylangaben sprechen. Das Gericht teilt indes aufgrund der bisherigen Erkenntnisse diese Auffassung der Rechtsvertretung nicht. Dabei sei freilich nicht in Abrede gestellt, dass die erlebte Unbill, beispielsweise 2002 eine gewalttätige Trennung vom Ehemann und anschliessender Wegzug nach Herat, die bei der A._______ ärztlich nachgewiesenen psychischen Einschränkungen haben auslösen können. Demgegenüber steht jedoch der ärztliche Attest, wonach es der A._______ nicht am nötigen Konzentrations- und Erinnerungsvermögen für ein korrektes Aussageverhalten fehlt. Selbst wenn die Behauptungen betreffend eine Entführung und Tötung von D._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden, so wären die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwerdeführer nicht erfüllt, weil weder eine unmittelbare Bedrohung noch relevante Verfolgungshandlungen - sei es durch die Taliban oder durch die Mudjaheddin - darauf hindeuten. Sie können aufgrund der geltend gemachten Ereignisse somit keine verfolgten Personen sein. Weiter versicherte A._______ ursprünglich sogar selbst, dass sie, E._______ und B._______ seitens der Mudjaheddin und der Taliban nicht bedroht gewesen seien (A4 S. 6). Die Beschwerdeführer hatten in den Erstbefragungen auch übereinstimmend angegeben, weder mit Behörden noch mit anderen Organisationen oder Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt zu haben. Da C._______ und D._______ in Afghanistan nicht mehr für ausländische Organisationen tätig sind, werden sie den Ideologien und Zielen der Taliban und Mudjaheddin nicht mehr gefährlich. Da sich die Beschwerdeführer und E._______ weder beruflich noch privat gegen die Verfolger haben einspannen lassen, besteht kein Grund, von einer bestehenden Verfolgungssituation auszugehen. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass A._______ bis heute von keinen Vorfällen hat berichten können, die ihre in der Region Herat ebenfalls sesshaften Verwandten (Familien des A.H. und der Schwester) direkt betroffen hätten. Die bekanntermassen kompromisslos agierenden Taliban und Mudjaheddin hätten sich wohl bei Bestehen einer Verfolgungslage bei diesen Verwandten blicken lassen. Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für Mutmassungen der Rechtsvertretung über eine noch bestehende Verfolgungssituation gegen die Beschwerdeführer. Die Argumentation der Beschwerdeführer stellt bloss den Versuch dar, die Unglaubhaftigkeit entsprechender Behauptungen auszublenden.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend haben die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 gutgeheissen wurde. Trotz ihres Unterliegens sind den Beschwerdeführern deshalb keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer haben weiter ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereicht, welches mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 gutgeheissen wurde. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 3. März 2014 (vgl. Beschwerde S. 14 i.V.m. Beschwerdebeilage Nr. 5) beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 10.75 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1989 (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer Parteientschädigung von Fr. 2148.- auszugehen und der Rechtsbeistand in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, (...), wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'148.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministra(...)o federale Tribunal administra(...) federal Abteilung V E-1084/2014 Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), alle Afghanistan, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: Die Beschwerdeführer stellten am 5. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ihre Asylgesuche. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie vom BFM am 18. (A._______) und 21. April 2011 (B._______) summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person befragt. Am 18. Dezember 2013 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Im Rahmen der Befragungen machte die A._______ geltend, sie und ihre (...Kinder....) seien durch die Taliban und durch Widerstandskämpfer (Mudjaheddin) in Afghanistan verfolgt. Zudem befänden sich Angehörige der Taliban und Mudjaheddin unter der afghanischen Polizei. Ihr Ehemann, ehemaliger (...einflussreicher Armeeangehöriger...) während der "Nadjib-Zeit", sei 2002 in Kabul von den Taliban ermordet worden. Sie sei zehn Tage nach dessen Ermordung respek(...)e Mitte 2007 mit ihren vier (...Kinder...)n (C._______, D._______, E._______ und B._______) von Kabul nach Herat zurückgekehrt. Sie leide deshalb an psychischen Problemen und habe sich fortan vor Tötungen ihrer Person und ihrer Angehörigen gefürchtet. Da später C._______ und D._______ in verantwortlicher Stellung für ausländische Organisationen tätig gewesen seien, sei ihre Familie verstärkt in den Fokus der oben genannten Verfolger geraten und von diesen schwer bedroht worden. (...). Da die Drohungen gegen ihre Familienmitglieder nicht abgeebt seien, habe sie ihre (...Kinder...) aufgefordert, ihre Stellen aufzugeben. C._______ habe daraufhin von (...) ein Stipendium für einen Studienaufenthalt in England angenommen, wo er 2006 ein Asylgesuch gestellt habe und wohl noch lebe. Der Kontakt zu ihm sei aus familiären Gründen abgebrochen. D._______ habe nach einer längeren Arbeitslosigkeit eine neue Stelle bei einer Organisation namens (...) angenommen, die sich für die Respektierung von Menschenrechten eingesetzt habe. D._______ habe Landsleute über ihre Rechte aufgeklärt, weshalb Taliban und Widerstandkämpfer geschworen hätten, ihn und dessen Familie auszulöschen. Er sei im August 2010 von den Taliban misshandelt, entführt und getötet worden, was sie in psychischer Hinsicht weiter destabilisiert habe. Auf ihrer Flucht zu dritt nach Europa sei E._______ verschollen. B._______ gab identische Ausreisegründe an. Die Hilfswerkvertretung gab am 18. Dezember 2014 zu Protokoll, A._______ stehe in psychiatrischer Behandlung. Ihre psychische Verfassung sei schlecht, sie wirke erschöpft, zittere mit den Händen, weine viel und bewege sich zu Fuss langsam. Die A._______ reichte dem BFM ihre Identitätskarte, einen Eheschein, eine Wählerkarte sowie Kopien eines Ausweises ihres Ehemannes, ein Empfehlungsschreiben für C._______, einen Internetartikel und einen ärztlichen Attest ein, der B._______ Schulzeugnisse und eine Kopie seiner auf der Reise verlorenen Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 - eröffnet am 1. Februar 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisungen vorläufige Aufnahmen an. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahmen. C. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2014 sowie Kopien einer Aufstellung über die bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung, von Auszügen aus Urteilen eines deutschen Verwaltungsgerichts vom 17. bzw. 24. Mai 2013 (Ausfertigungsdatum) und der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die im Rubrum angeführte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014, die den Beschwerdeführern am 21. März 2014 zur Kenntnis gegeben wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vom 29. Januar 2014 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach eingehender Prüfung als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle zu Recht nicht in Frage gestellt hat, geht doch aus den ärztlichen Feststellungen vom 13. Januar 2014 hervor, dass A._______ trotz ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen wach und adäquat auf Ansprache reagiert, Erinnerungsvermögen hat und über Person, Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert ist. 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer realitätsfremd, vage und unglaubhaft sind. Zwar sind einige der Argumente des BFM als nicht genügend stichhaltig zu bezeichnen. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführer im Kern nicht überzeugend aufzuzeigen vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Es darf deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführer können in der Rechtsmitteleingabe die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bloss in drei Punkten relativieren. So ist im afghanischen Kontext nachvollziehbar, dass der Nachbar den mit ihm befreundeten Bruder der A._______ (A.H.) und nicht direkt die A._______ kontaktiert hat. Auch ist - vorausgesetzt, eine hohe Gefährdungslage der Familienmitglieder habe bestanden - nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdeführer ohne eine vorgängige Rückkehr an den Tatort (eigenes Haus) und ohne Kenntnis des weiteren Schicksals von D._______ der Abreiseempfehlung von A.H. gefolgt sind. Umso mehr ist dies nachvollziehbar, als A.H. im Zeitpunkt seiner Empfehlung über die Tötung von D._______ schon im Bilde gewesen sei. Auch mag es in Afghanistan bis in die Behörden, namentlich die Polizei, hinein Angehörige oder Sympathisanten der Taliban oder der Mudjaheddin geben. Doch ändern all diese Umstände nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht stichhaltig sind. Weiter ergibt eine vergleichende Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass die Angaben der Beschwerdeführer untereinander eine aussergewöhnlich hohe Kohärenz mit einer ähnlichen Informationsdichte in den Kerngeschehen aufweisen. Dabei bedienen sich die Beschwerdeführer einer weitgehend gleichen Darlegungsweise in ihren Antworten. Ihre Angaben unterscheiden sich kaum in Umfang, Detailierungsgrad und Wortwahl, selbst bei den Schilderungen von Komplikationen in geltend gemachten Handlungsverläufen. Das eiserne Festhalten an diesem Konzept - selbst nach offen gestellten Fragen - und das bis auf den Vorfall vom 18. August 2010 und die folgenden Tage weitgehend makellose Aussageverhalten lassen auf das Vorliegen eines Konstrukts schliessen. Als die Beschwerdeführer in den Sachvorträgen aber angehalten wurden, über ihre Ankunftszeiten und ihre Aufenthalte in den Wohnungen des Bruders und dessen Freundes vertieft zu berichten, schienen ihre Absprachen nicht mehr aufzugehen. Sie gaben zwar erneut einfache und vage Antworten, berichteten dann aber von unterschiedlichen Zeiten des Eintreffens der Gäste und waren nicht im Stande, überzeugend darzulegen, weshalb sie sich noch vor Eintreffen A.H.s veranlasst gesehen hatten, sich bei ihm telefonisch nach D._______ zu erkundigen. So war den Beschwerdeführern bekannt, dass sich D._______ nach Arbeitsende zu Hause zunächst noch habe umziehen wollen. Zudem wussten die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes über die Vorgänge in der Zeit ihrer Aufenthalte bei A.H. und beim Freund A.H.s zu berichten, obwohl sie in deren Wohnungen je zwei Tage lang zugebracht haben sollen. Sie kennen nicht einmal den Namen des Freundes. Weiter widersprechen sich die Beschwerdeführer darin, ob A.H. die Leiche von D._______ selber gesehen habe oder nicht. Schliesslich vermögen die Berichte über die Reisemodalitäten mangels Substanz ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar wird in der Beschwerde erwähnt, das Weinen der traumatisierten A._______ während ihrer Befragungen, die aus ihren Sachvorträgen hervorgegangenen Realkennzeichen (geschockt, wiederholt geweint, Asche übers Haupt geworfen, etc.) sowie die psychische Verfassung würden sinngemäss für die Tatsächlichkeit ihrer Asylangaben sprechen. Das Gericht teilt indes aufgrund der bisherigen Erkenntnisse diese Auffassung der Rechtsvertretung nicht. Dabei sei freilich nicht in Abrede gestellt, dass die erlebte Unbill, beispielsweise 2002 eine gewalttätige Trennung vom Ehemann und anschliessender Wegzug nach Herat, die bei der A._______ ärztlich nachgewiesenen psychischen Einschränkungen haben auslösen können. Demgegenüber steht jedoch der ärztliche Attest, wonach es der A._______ nicht am nötigen Konzentrations- und Erinnerungsvermögen für ein korrektes Aussageverhalten fehlt. Selbst wenn die Behauptungen betreffend eine Entführung und Tötung von D._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden, so wären die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwerdeführer nicht erfüllt, weil weder eine unmittelbare Bedrohung noch relevante Verfolgungshandlungen - sei es durch die Taliban oder durch die Mudjaheddin - darauf hindeuten. Sie können aufgrund der geltend gemachten Ereignisse somit keine verfolgten Personen sein. Weiter versicherte A._______ ursprünglich sogar selbst, dass sie, E._______ und B._______ seitens der Mudjaheddin und der Taliban nicht bedroht gewesen seien (A4 S. 6). Die Beschwerdeführer hatten in den Erstbefragungen auch übereinstimmend angegeben, weder mit Behörden noch mit anderen Organisationen oder Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt zu haben. Da C._______ und D._______ in Afghanistan nicht mehr für ausländische Organisationen tätig sind, werden sie den Ideologien und Zielen der Taliban und Mudjaheddin nicht mehr gefährlich. Da sich die Beschwerdeführer und E._______ weder beruflich noch privat gegen die Verfolger haben einspannen lassen, besteht kein Grund, von einer bestehenden Verfolgungssituation auszugehen. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass A._______ bis heute von keinen Vorfällen hat berichten können, die ihre in der Region Herat ebenfalls sesshaften Verwandten (Familien des A.H. und der Schwester) direkt betroffen hätten. Die bekanntermassen kompromisslos agierenden Taliban und Mudjaheddin hätten sich wohl bei Bestehen einer Verfolgungslage bei diesen Verwandten blicken lassen. Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für Mutmassungen der Rechtsvertretung über eine noch bestehende Verfolgungssituation gegen die Beschwerdeführer. Die Argumentation der Beschwerdeführer stellt bloss den Versuch dar, die Unglaubhaftigkeit entsprechender Behauptungen auszublenden. 4.3 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend haben die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 gutgeheissen wurde. Trotz ihres Unterliegens sind den Beschwerdeführern deshalb keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer haben weiter ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereicht, welches mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 gutgeheissen wurde. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 3. März 2014 (vgl. Beschwerde S. 14 i.V.m. Beschwerdebeilage Nr. 5) beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 10.75 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1989 (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer Parteientschädigung von Fr. 2148.- auszugehen und der Rechtsbeistand in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, (...), wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'148.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: