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E-7831/2010

E-7831/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der bis 2006 in Jaffna lebte. Am 3. Januar 2009 verliess er Sri Lanka per Flugzeug und flog nach Italien (Rom), von wo er gleichentags mit dem Zug in die Schweiz fuhr. Am 5. Januar 2009 ersuchte er im EVZ Basel um Asyl. Am 8. Januar 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Am 7. Juli 2009 hörte das BFM ihn ausführlich zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei im Mai 2006 von Jaffna nach Negombo gezogen, um zu vermeiden, einer Vorladung des Criminal Investigation Departments (CID) nachkommen zu müssen. Das CID habe ihn verdächtigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt zu pflegen, da er in Jaffna für einen Cousin gearbeitet habe, der geschäftliche Kontakte zur LTTE habe. Er habe befürchtet, bei der Befragung durch das CID verschleppt zu werden, wie dies oft vorkomme. Sein Cousin sei 2007 zur Befragung mitgenommen und seither nicht mehr frei gelassen worden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das CID habe ihn anschliessend auch in Negombo gesucht, weshalb er nach kurzer Zeit nach Vavuniya gezogen sei, wo er Verwandte habe und als Elektromonteur und Maurer gearbeitet habe. Aufgrund langer Arbeitswege und mehrmaligen Einvernahmen nach Bombenanschlägen sei er im November 2006 nach Negombo zurückgekehrt, wo er am 23. November 2006 die Tochter eines lokalen Fischers geheiratet habe (Vorakte A19). Nach der Hochzeit habe ihn das CID auch bei seinen Schwiegereltern in Negombo gesucht. Deshalb sei er im Dezember 2006 mit seiner Frau nach Vavuniya gezogen und habe anschliessend abwechslungsweise in Negombo und Vavuniya gelebt. Sowohl in Vavuniya als auch in Negombo hatte er zumindest zwischenzeitlich Arbeit. Bezüglich der Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nannte der Beschwerdeführer einerseits die Nachforschungen des CID bei seinen Schwiegereltern in Negombo und andererseits die generell gefährliche Lage für Angehörige der tamilischen Ethnie. So sei er in Vavuniya insgesamt viermal nach Bombenanschlägen zu Befragungen mitgenommen worden, das letzte Mal Ende 2008. Auch sei er kurz vor dem Juni 2008 in Vavuniya von der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zur Abklärung seiner Identität festgehalten worden. Zudem seien in Negombo im April/Mai 2007 auf einer Baustelle, auf der er gearbeitet habe, alle tamilischen Arbeiter von der Spezialpolizei festgenommen worden. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz aus und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und die geschilderten Vorfälle stellten aufgrund ihrer fehlenden Intensität keine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor allem bereits bekannte Tatsachen vor. Als zusätzliche Beweismittel reichte er einen Bericht der ReliefWeb vom 19. Dezember 2009 ein sowie die Übersetzung eines in der sri-lankischen Zeitung Viarakesary vom Dezember 2008 publizierten Bildkommentars (vgl. das bereits anlässlich der Anhörung eingereichte Bild samt tamilischem Kommentar, Vorakte A18). In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die vom BFM festgestellten widersprüchlichen Aussagen bestünden bei näherer Betrachtung nicht. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE ernsthaften Nachteilen, insbesondere ständigen Kontrollen und Verdächtigungen, ausgesetzt gewesen sei und deshalb in ständiger Angst gelebt habe, verhaftet und umgebracht zu werden. Mit den gleichen Argumenten begründet er auch die Unzumutbarkeit eines eventuellen Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert sowie in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Das BFM bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Nachstellungen von Angehörigen des CID vor seiner Flucht aus Jaffna und danach in Negombo als widersprüchlich und zu wenig detailliert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befragung zur Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nur beschränkter Beweiswert zukommt, da bei dieser ersten summarischen Befragung die Fluchtgründe nicht im Mittelpunkt stehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Deshalb kann aus den vom BFM genannten Widersprüchen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen alle Vorfälle erwähnte und konkrete Angaben zu seinen Verfolgern machte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jeweils nur indirekt von den Nachforschungen zu seiner Person erfuhr, was die fehlende Detailliertheit seiner Erzählungen erklärt. Das BFM bezeichnet es zudem als den allgemeinen Erfahrungen und der Logik des Handelns widersprechend, dass das CID den Beschwerdeführer nicht gefunden habe, obwohl auf dessen Eheschein seine Wohnadresse in Colombo angegeben gewesen sei. Das BFM verkennt dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 7. Juli 2009 (Vorakte A14) vorgebracht hat, dass diese Adresse fiktiv sei und weder er noch seine Frau je an dieser Adresse gewohnt hätten. Das BFM setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander.

E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können in diesen Punkten nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden. Auf eine vertiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann jedoch verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile - selbst wenn diese umfassend als glaubhaft betrachtet werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit nicht asylrelevant sind.

E. 5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10).

E. 5.1 Wie das BFM zurecht feststellt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse - selbst wenn die vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Ereignisse als glaubhaft betrachtet werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Armee, das CID und die PLOTE sind weder genügend intensiv noch genügend gezielt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu werden. Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung mit den Nachforschungen des CID zu seiner Verbindung zur LTTE in Jaffna und zu seiner Anwesenheit in Negombo. Diesbezüglich verweist er vor allem darauf, dass das CID regelmässig, das heisst ein- bis zweimal pro Monat, bei seinen Schwiegereltern in Negombo nach seinem Aufenthalt gefragt habe. Er verweist zudem in allgemeiner Weise darauf, dass Personen, die vom CID befragt wurden, verschwänden oder später tot aufgefunden würden. Bezüglich der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Nachforschungen des CID in seinem Fall weder als besonders intensiv noch als gezielt zu bezeichnen sind. Die Nachforschungen des CID scheinen sich auf die Erkundigungen an der Wohnadresse der Schwiegereltern zu beschränken; weitere Verfolgungsaktivitäten durch das CID macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anders ist auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und Ende 2008 nicht vom CID festgenommen wurde und auch nie persönlich mit Angehörigen des CID zu tun hatte. Die verhältnismässig geringe Intensität der erlittenen Nachteile zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2008 aus Sri Lanka ausgereist ist. Die fehlende Gezieltheit der Verfolgung wird zudem dadurch unterstrichen, dass die Angehörigen des CID in Negombo lediglich nach "jemandem aus Jaffna" gesucht haben sollen, über dessen Identität jedoch nicht im Bilde gewesen seien. Auch die einmalige, zwei Stunden dauernde Festhaltung durch die PLOTE in Vavuniya erlaubt keine Rückschlüsse auf Nachteile von der nach Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Intensität.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Verfolgungsangst zudem mit den Massnahmen, denen Tamilen in Sir Lanka im Allgemeinen ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang verweist er vor allem darauf, dass er in Vavuniya viermal nach Bombenattentaten, für die tamilische Bewegungen verantwortlich gemacht wurden, für je einen Tag zur Befragung festgehalten worden sei, weil er sich zufällig in der Nähe des Anschlags befunden habe. Während de Befragungen sei auch Gewalt angewendet worden, die jedoch nicht zu Verletzungen geführt habe. Diese Vorfälle können jedoch weder als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet noch als genügend intensiv bezeichnet werden. Zur Veranschaulichung der für Tamilen allgemein gefährlichen Lage verweist der Beschwerdeführer auf einen Vorfall, der zwischen April und Mai 2007 in Negombo stattgefunden habe. Dabei seien fünf tamilische Arbeitskollegen des Beschwerdeführers auf einer Baustelle von der Spezialpolizei (Special Task Force, STF) festgenommen worden; der weitere Verbleib dieser Personen sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Er selber sei der Festnahme nur zufälligerweise entgangen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sich die STF nach seiner Wohnadresse erkundigt habe. Den polizeilichen Behörden sei jedoch lediglich bekannt gewesen, wieviele tamilische Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten, weshalb sie nach der fehlenden Person gesucht hätten, ohne deren Identität jedoch zu kennen. Deshalb kann auch dieser Vorfall nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet werden.

E. 5.3 Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung von einer gemäss der Praxis zu Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität schliessen. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das BFM ist deshalb zu bestätigen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, findet im vorliegenden Verfahren das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist damit zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das BFM führte bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, obwohl ein Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Situation nicht zumutbar sei, könne dieser im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage stabilisiert, der Beschwerdeführer habe ein intaktes Beziehungsnetz und er verfüge über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in allgemeiner Weise damit, dass er in Sri Lanka mit Verfolgung, Inhaftierung und Tötung rechnen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Länderurteil zu Sri Lanka vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2 E. 7.6.2) davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz als unzumutbar zu qualifizieren ist. Bei Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, könne zudem nur von einer Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden, wenn diese dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine konkrete Chance der Existenzsicherung und eine Unterkunftsmöglichkeit verfügten. Seit der militärischen Niederlage der LTTE und dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage sowohl im Norden und Osten des Landes als auch im Grossraum Colombo erheblich verbessert. Trotzdem gilt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2008 vorläufig weiterhin. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz (zum Beispiel nach Jaffna oder nach Vavuniya) ist dem Beschwerdeführer damit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings, wie vom BFM zurecht geltend gemacht, in Negombo, das zum Grossraum Colombo gezählt werden kann, über ein familiäres Beziehungsnetz. So wohnen dort sowohl seine Frau wie auch seine Schwiegereltern, bei denen er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits früher in Negombo gearbeitet. Auch ist er seit seiner Heirat bei den Behörden in Colombo registriert, auch wenn diese - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine Wohnadresse nicht kennen. Damit ist ihm die Wohnsitznahme in Negombo zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen kann oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend möglich.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat damit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Die Beschwerdebegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: 6. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7831/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 30. November 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der bis 2006 in Jaffna lebte. Am 3. Januar 2009 verliess er Sri Lanka per Flugzeug und flog nach Italien (Rom), von wo er gleichentags mit dem Zug in die Schweiz fuhr. Am 5. Januar 2009 ersuchte er im EVZ Basel um Asyl. Am 8. Januar 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Am 7. Juli 2009 hörte das BFM ihn ausführlich zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei im Mai 2006 von Jaffna nach Negombo gezogen, um zu vermeiden, einer Vorladung des Criminal Investigation Departments (CID) nachkommen zu müssen. Das CID habe ihn verdächtigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt zu pflegen, da er in Jaffna für einen Cousin gearbeitet habe, der geschäftliche Kontakte zur LTTE habe. Er habe befürchtet, bei der Befragung durch das CID verschleppt zu werden, wie dies oft vorkomme. Sein Cousin sei 2007 zur Befragung mitgenommen und seither nicht mehr frei gelassen worden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das CID habe ihn anschliessend auch in Negombo gesucht, weshalb er nach kurzer Zeit nach Vavuniya gezogen sei, wo er Verwandte habe und als Elektromonteur und Maurer gearbeitet habe. Aufgrund langer Arbeitswege und mehrmaligen Einvernahmen nach Bombenanschlägen sei er im November 2006 nach Negombo zurückgekehrt, wo er am 23. November 2006 die Tochter eines lokalen Fischers geheiratet habe (Vorakte A19). Nach der Hochzeit habe ihn das CID auch bei seinen Schwiegereltern in Negombo gesucht. Deshalb sei er im Dezember 2006 mit seiner Frau nach Vavuniya gezogen und habe anschliessend abwechslungsweise in Negombo und Vavuniya gelebt. Sowohl in Vavuniya als auch in Negombo hatte er zumindest zwischenzeitlich Arbeit. Bezüglich der Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nannte der Beschwerdeführer einerseits die Nachforschungen des CID bei seinen Schwiegereltern in Negombo und andererseits die generell gefährliche Lage für Angehörige der tamilischen Ethnie. So sei er in Vavuniya insgesamt viermal nach Bombenanschlägen zu Befragungen mitgenommen worden, das letzte Mal Ende 2008. Auch sei er kurz vor dem Juni 2008 in Vavuniya von der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zur Abklärung seiner Identität festgehalten worden. Zudem seien in Negombo im April/Mai 2007 auf einer Baustelle, auf der er gearbeitet habe, alle tamilischen Arbeiter von der Spezialpolizei festgenommen worden. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz aus und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und die geschilderten Vorfälle stellten aufgrund ihrer fehlenden Intensität keine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor allem bereits bekannte Tatsachen vor. Als zusätzliche Beweismittel reichte er einen Bericht der ReliefWeb vom 19. Dezember 2009 ein sowie die Übersetzung eines in der sri-lankischen Zeitung Viarakesary vom Dezember 2008 publizierten Bildkommentars (vgl. das bereits anlässlich der Anhörung eingereichte Bild samt tamilischem Kommentar, Vorakte A18). In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die vom BFM festgestellten widersprüchlichen Aussagen bestünden bei näherer Betrachtung nicht. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE ernsthaften Nachteilen, insbesondere ständigen Kontrollen und Verdächtigungen, ausgesetzt gewesen sei und deshalb in ständiger Angst gelebt habe, verhaftet und umgebracht zu werden. Mit den gleichen Argumenten begründet er auch die Unzumutbarkeit eines eventuellen Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert sowie in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das BFM bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Nachstellungen von Angehörigen des CID vor seiner Flucht aus Jaffna und danach in Negombo als widersprüchlich und zu wenig detailliert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befragung zur Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nur beschränkter Beweiswert zukommt, da bei dieser ersten summarischen Befragung die Fluchtgründe nicht im Mittelpunkt stehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Deshalb kann aus den vom BFM genannten Widersprüchen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen alle Vorfälle erwähnte und konkrete Angaben zu seinen Verfolgern machte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jeweils nur indirekt von den Nachforschungen zu seiner Person erfuhr, was die fehlende Detailliertheit seiner Erzählungen erklärt. Das BFM bezeichnet es zudem als den allgemeinen Erfahrungen und der Logik des Handelns widersprechend, dass das CID den Beschwerdeführer nicht gefunden habe, obwohl auf dessen Eheschein seine Wohnadresse in Colombo angegeben gewesen sei. Das BFM verkennt dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 7. Juli 2009 (Vorakte A14) vorgebracht hat, dass diese Adresse fiktiv sei und weder er noch seine Frau je an dieser Adresse gewohnt hätten. Das BFM setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können in diesen Punkten nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden. Auf eine vertiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann jedoch verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile - selbst wenn diese umfassend als glaubhaft betrachtet werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit nicht asylrelevant sind.

5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10). 5.1 Wie das BFM zurecht feststellt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse - selbst wenn die vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Ereignisse als glaubhaft betrachtet werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Armee, das CID und die PLOTE sind weder genügend intensiv noch genügend gezielt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu werden. Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung mit den Nachforschungen des CID zu seiner Verbindung zur LTTE in Jaffna und zu seiner Anwesenheit in Negombo. Diesbezüglich verweist er vor allem darauf, dass das CID regelmässig, das heisst ein- bis zweimal pro Monat, bei seinen Schwiegereltern in Negombo nach seinem Aufenthalt gefragt habe. Er verweist zudem in allgemeiner Weise darauf, dass Personen, die vom CID befragt wurden, verschwänden oder später tot aufgefunden würden. Bezüglich der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Nachforschungen des CID in seinem Fall weder als besonders intensiv noch als gezielt zu bezeichnen sind. Die Nachforschungen des CID scheinen sich auf die Erkundigungen an der Wohnadresse der Schwiegereltern zu beschränken; weitere Verfolgungsaktivitäten durch das CID macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anders ist auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und Ende 2008 nicht vom CID festgenommen wurde und auch nie persönlich mit Angehörigen des CID zu tun hatte. Die verhältnismässig geringe Intensität der erlittenen Nachteile zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2008 aus Sri Lanka ausgereist ist. Die fehlende Gezieltheit der Verfolgung wird zudem dadurch unterstrichen, dass die Angehörigen des CID in Negombo lediglich nach "jemandem aus Jaffna" gesucht haben sollen, über dessen Identität jedoch nicht im Bilde gewesen seien. Auch die einmalige, zwei Stunden dauernde Festhaltung durch die PLOTE in Vavuniya erlaubt keine Rückschlüsse auf Nachteile von der nach Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Intensität. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Verfolgungsangst zudem mit den Massnahmen, denen Tamilen in Sir Lanka im Allgemeinen ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang verweist er vor allem darauf, dass er in Vavuniya viermal nach Bombenattentaten, für die tamilische Bewegungen verantwortlich gemacht wurden, für je einen Tag zur Befragung festgehalten worden sei, weil er sich zufällig in der Nähe des Anschlags befunden habe. Während de Befragungen sei auch Gewalt angewendet worden, die jedoch nicht zu Verletzungen geführt habe. Diese Vorfälle können jedoch weder als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet noch als genügend intensiv bezeichnet werden. Zur Veranschaulichung der für Tamilen allgemein gefährlichen Lage verweist der Beschwerdeführer auf einen Vorfall, der zwischen April und Mai 2007 in Negombo stattgefunden habe. Dabei seien fünf tamilische Arbeitskollegen des Beschwerdeführers auf einer Baustelle von der Spezialpolizei (Special Task Force, STF) festgenommen worden; der weitere Verbleib dieser Personen sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Er selber sei der Festnahme nur zufälligerweise entgangen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sich die STF nach seiner Wohnadresse erkundigt habe. Den polizeilichen Behörden sei jedoch lediglich bekannt gewesen, wieviele tamilische Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten, weshalb sie nach der fehlenden Person gesucht hätten, ohne deren Identität jedoch zu kennen. Deshalb kann auch dieser Vorfall nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet werden. 5.3 Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung von einer gemäss der Praxis zu Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität schliessen. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das BFM ist deshalb zu bestätigen. 6. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, findet im vorliegenden Verfahren das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist damit zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das BFM führte bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, obwohl ein Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Situation nicht zumutbar sei, könne dieser im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage stabilisiert, der Beschwerdeführer habe ein intaktes Beziehungsnetz und er verfüge über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in allgemeiner Weise damit, dass er in Sri Lanka mit Verfolgung, Inhaftierung und Tötung rechnen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Länderurteil zu Sri Lanka vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2 E. 7.6.2) davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz als unzumutbar zu qualifizieren ist. Bei Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, könne zudem nur von einer Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden, wenn diese dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine konkrete Chance der Existenzsicherung und eine Unterkunftsmöglichkeit verfügten. Seit der militärischen Niederlage der LTTE und dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage sowohl im Norden und Osten des Landes als auch im Grossraum Colombo erheblich verbessert. Trotzdem gilt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2008 vorläufig weiterhin. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz (zum Beispiel nach Jaffna oder nach Vavuniya) ist dem Beschwerdeführer damit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings, wie vom BFM zurecht geltend gemacht, in Negombo, das zum Grossraum Colombo gezählt werden kann, über ein familiäres Beziehungsnetz. So wohnen dort sowohl seine Frau wie auch seine Schwiegereltern, bei denen er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits früher in Negombo gearbeitet. Auch ist er seit seiner Heirat bei den Behörden in Colombo registriert, auch wenn diese - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine Wohnadresse nicht kennen. Damit ist ihm die Wohnsitznahme in Negombo zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen kann oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend möglich. 7.4 Die Vorinstanz hat damit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Die Beschwerdebegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: 6. Dezember 2010