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E-7812/2016

E-7812/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2015 und der Anhörung vom 7. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei in B._______ geboren. Die Schule habe er in der (...) Klasse, im Jahr (...), abgebrochen. Anlässlich der BzP machte er zunächst geltend, im (...) im Rahmen der (...) Runde in den Militärdienst rekrutiert worden und in C._______ stationiert gewesen zu sein, wo er eine einmonatige militärische Ausbildung absolviert sowie acht Monate Militärdienst geleistet habe. Später legte er dar, im Frühjahr (...) inhaftiert worden zu sein, da er verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Nach einem Jahr in Haft und einem weiteren Jahr in B._______, sei er im (...) nach C._______ rekrutiert worden. Er sei Teil der (...) Division gewesen. Nach einer einmonatigen militärischen Ausbildung und acht Monaten Militärdienst sei er nach B._______ zurückgekehrt, von wo aus er nach ungefähr einem Monat Eritrea verlassen habe. An der Anhörung brachte er vor, ab Anfang des Jahres (...) wegen Verdachts illegaler Ausreise für ein Jahr an diversen Orten in Haft gewesen zu sein und danach für insgesamt (...) Jahre nach D._______ und C._______ gebracht worden zu sein, bis er im (...) eine einmonatige Beurlaubung für seine Flucht aus Eritrea genutzt habe. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, den Wohnsitzausweis seiner Mutter sowie einen Passierschein vom (...) ein. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise subeventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung von Frau MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote bei. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Am 5. Juli 2018 ersuchte Frau MLaw Livia Kunz um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Als Begründung führte sie an, sie werde die (...) per 1. August 2018 verlassen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 reichte Frau Anja Freienstein die telefonisch ersuchte Vollmacht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess die damals neu zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung von Frau MLaw Livia Kunz gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Anja Freienstein, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfluchtgründe für nicht glaubhaft, weswegen sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die illegale Ausreise (Nachfluchtgrund) qualifizierte sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie warf dem Beschwerdeführer vor, sich unter anderem in Bezug auf die Festnahme hinsichtlich des Zeitpunkts, der Ortschaft und der Anzahl anwesender Personen widersprochen zu haben. Anlässlich der BzP habe er vom Jahr (...), E._______ und drei Personen gesprochen, an der Anhörung jedoch vom Jahr nach dem Schulabbruch, das heisst (...) oder (...), der Ortschaft F._______ und zwei Personen. Zudem habe er die Haftdauer einmal mit zwei und einmal mit drei Jahren beziffert. Im Weiteren seien auch seine Angaben über die Ereignisse im Anschluss an die angebliche Festnahme und Haft widersprüchlich ausgefallen, insbesondere betreffend die Dauer des Militärdienstes (1 Woche / 1 Monat) und seines Aufenthalts vor der Ausreise bei seinen Eltern (1 Jahr / 1 Monat) sowie den Zeitpunkt der illegalen Ausreise ([...] / im Jahr [...]). Das Datum der Ausreise stimme überdies nicht mit dem Passierschein überein, der erst am (...) - einen Tag nach der Ausreise - gültig geworden sei. Der Beweiswert dieses Dokuments sei im Übrigen nicht gross, zumal eritreische Militärdokumente als Blankoformular in grosser Zahl im Umlauf seien und beliebig mit Stempeln oder Einträgen versehen werden könnten. Zudem wäre der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt - wie im Dokument bezeichnet - nicht mehr minderjährig, sondern ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Die Umstände der angeblichen Festnahme sowie die Haft habe er nur oberflächlich beschrieben und auch zur Leistung des Grundwehrdienstes in D._______ bei C._______ habe er sich nicht näher zu äussern vermocht. Schliesslich habe er sich auch hinsichtlich der illegalen Ausreise wenig genau geäussert. Seine diesbezüglichen Aussagen seien teils abschweifend, teils ungenau und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Damit habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der illegalen Ausreise nicht erfüllt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Vorwürfen, indem er darauf hinwies, dass er in freier Rede seine Festnahme und die Haftorte zu schildern und skizzieren vermocht habe und auf Nachfrage spontan weitere Details liefern und seine Angaben habe präzisieren können. Er habe zudem nebensächliche Details erwähnt, die seinen Schilderungen die nötige Substanz geben würden. Es werde daher deutlich, dass er von tatsächlichen Erlebnissen erzählt habe. Die Vorinstanz habe diese für ihn sprechenden Elemente nicht in ihre Entscheidung miteinbezogen. Der BzP komme angesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter Beweiswert zu. Betreffend die Anhörung sei festzuhalten, dass dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen sei, dass die Qualität der Übersetzung aufgrund des Deutschniveaus des Dolmetschers "nicht das höchste" war und die Formulierungen des Beschwerdeführers nicht genau wiedergegeben worden seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen wortwörtlich übersetzt worden seien. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Haft sei darauf hinzuweisen, dass, wenn er ausführe, ungefähr ein Jahr nach dem Schulabbruch festgenommen worden zu sein, realistischerweise von einem Zeitraum von acht bis achtzehn Monaten ausgegangen werden müsse. Er habe klar sagen können, dass er (...) Jahre zur Schule gegangen und (...) verhaftet worden sei. Auch den vorgeworfenen Widerspruch betreffend den Festnahmeorts habe er bereits anlässlich der Anhörung klären können, indem er dargelegt habe, dass sich F._______ in E._______ befinde. Er sei von zwei Personen festgenommen worden, womöglich habe er anlässlich der BzP auch den Fahrer mitgezählt. Er sei zwei Jahre in C._______ gewesen, insgesamt aber ungefähr drei Jahre in Gewahrsam des Militärs. Auch im Punkt der Haftdauer bestehe daher kein Widerspruch. Dass er die exakte Dauer der einzelnen Etappen nach einer zwei- bis dreijährigen Zeit von Inhaftierungen, Zwangsarbeit und militärischer Ausbildung nicht mehr rekonstruieren könne, sei nicht erstaunlich. Abweichende zeitliche Angaben müssten dann auch gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbehalt gewertet werden, vor allem wenn die Ereignisse zeitlich zurückliegen würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthielten seine Darlegungen durchaus Real- und Detailkennzeichen. So habe er beispielsweise G._______ als das schlimmste Gefängnis bezeichnet, dass er in H._______ mit 200 Leuten untergebracht worden sei oder etwa, dass Leute durch die erhaltenen Schläge nur noch verkrüppelt hätten laufen können. Eingereichten Dokumenten dürfe darüber hinaus nicht ohne eingehende Prüfung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dass er darin als minderjährig bezeichnet worden sei, habe er an der Anhörung erklärt, indem er sich jünger ausgegeben habe, um nicht als Soldat rekrutiert zu werden. Den genauen Monat seiner Ausreise habe er tatsächlich unterschiedlich genannt. Dies könne allerdings auf die unterschiedliche Zeitrechnung zurückgehen. Bei einem konstruierten Sachverhalt hätte er wohl ein Datum genannt, welches innerhalb der Gültigkeit des Passierscheins gelegen hätte. Bei unvoreingenommener Durchsicht der Protokolle seien daher zu viele Realkennzeichen ersichtlich, als dass durch die hauptsächlich zeitlichen Unstimmigkeiten die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verworfen werden könnten. Dem schlechten Niveau der Übersetzung sei Rechnung zu tragen. Da er sich folglich der Dienstpflicht entzogen habe, müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz weiche mit ihrer Schlussfolgerung betreffend die illegale Ausreise von der geltenden Rechtsprechung ab. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter illegal verlassen. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 7.1.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Haftorten und der Haftdauer durchgehend vage ausfielen. Er brachte überdies diverse Varianten seiner Geschichte vor, weshalb es nicht möglich ist, sich ein klares Bild der Abfolge der einzelnen vorgebrachten Ereignisse zu machen. Trotz einiger, teils auffallender Details (vgl. etwa A11 F15, F121, F138, F164, F167-173 und F200), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Geschichte in nachvollziehbarer Art und Wiese darzulegen. Der Beschwerdeführer moniert, der BzP dürfe angesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter Beweiswert zukommen. Dem ist zu entgegnen, dass trotz des summarischen Charakters, die dortigen Aussagen nicht falsch oder weniger wichtig, sondern einfach weniger detailliert sind. Der Beschwerdeführer machte dort klare Angaben - beispielsweise zum Ausreisedatum (vgl. A5 Ziff. 2.02, F5.01 und F7.02) - welche teilweise nicht mit den Aussagen in der Anhörung übereinstimmen und ihm entgegenzuhalten sind. Mögliche Übersetzungsschwierigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Textstellen (A11 F150ff.). Hier wurden lediglich Nachfragen zur Klärung der Aussagen gestellt. Womöglich sind allfällige Korrekturen indes bereits bei der Rückübersetzung angebracht worden. Der Hilfswerkvertreter machte sodann in seinem Kommentar auch keine klaren Angaben. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen allgemein Mühe zu bekunden, exakte Zeitangaben zu machen. So brachte er beispielsweise vor, zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein und zwar von (...) bis anfangs (...) (vgl. A5 Ziff. 7.02). Was höchstens etwas mehr als einem Jahr entsprechen kann. Selbst bei Berücksichtigung dieser Schwäche, sind die Geschehnisse jedoch nicht schlüssig einzuordnen. Der Beschwerdeführer brachte bereits anlässlich der BzP zwei Versionen des Sachverhalts vor. Nach der ersten will er im (...) rekrutiert und gleich einen Monat militärisch ausgebildet worden sein, ehe er acht Monate lang Militärdienst geleistet habe. Zwischen dem Militärdienst und der Ausreise sei er einen Monat lang zu Hause gewesen (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Eine Inhaftierung erwähnte er nicht. Nach der zweiten Version, sei er ab (...) zwei Jahre in Haft, sodann über ein Jahr zu Hause gewesen und erst danach im (...) rekrutiert worden; er habe erst nach der Haftentlassung mit der militärischen Ausbildung begonnen (vgl. A5 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er wiederum geltend, nach der - zwei- beziehungsweise dreijährigen respektive dreimonatigen - Haft in diversen Gefängnissen direkt für insgesamt zwei Jahre und vier Monate nach D._______ / C._______ gebracht worden zu sein, wo er auch militärisch ausgebildet worden sei, bevor er nach einem einmonatigen Aufenthalt zu Hause aus Eritrea geflohen sei (vgl. A11 F14, F44, F138 f.-153 und F176). In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme ist dieser beizupflichten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Dieser Widerspruch ist auch mit einer weiten Auslegung eines "Jahres" als einen Zeitraum von etwa acht bis 18 Monaten nicht zu beheben. Zwar sprach der Beschwerdeführer in der Regel davon, im Jahr (...) festgenommen worden zu sein, wobei er anlässlich der BzP zunächst vorbrachte, in diesem Jahr in der (...) Runde rekrutiert worden zu sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Diese Angabe verwarf er jedoch bereits in derselben Befragung und blieb letztlich dabei, im Jahr (...) verhaftet worden zu sein, ohne zuvor Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A5 Ziff.7.02 und A11 F123, F141 f. und F263). Dies widerspricht wiederum den Kenntnissen des Gerichts, wonach die (...) Rekrutierungsrunde tatsächlich im Jahr (...) stattgefunden hat (Eritrea, Ministry of Information, Asmara, [...], abgerufen am 7. Januar 2019). Damit sind zusammenfassend die Festnahme und Haft als unglaubhaft zu erachten. Dabei ist irrelevant, wo und von wie vielen Personen er festgenommen worden sein soll, auch wenn ihm insofern beizupflichten ist, dass aus den Protokollen nicht klar hervorgeht, wie die drei angeblich anwesenden Personen genau involviert (Festnehmende bzw. Fahrer) gewesen sein könnten (vgl. A5 Ziff. 7.02 und A11 F126 f. und F268 f.). Der vom Beschwerdeführer angegebene Ort, wo er seinen Militärdienst absolviert haben will, könnte zwar gemäss Kenntnissen des Gerichts zutreffen, namentlich dass (...) rekrutiert werden. Indes gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, tatsächlich an diesem Ort gewesen zu sein. So konnte er beispielsweise trotz seines angeblich zweijährigen Aufenthalts in C._______ / D._______ kaum Details zur Umgebung und zum Ort selber angeben (vgl. A11 F178, F181 und F185 ff.). Auch die Darstellung, wonach er aufgrund seiner erfolgten Volljährigkeit nach einem Jahr in C._______ in den militärischen Dienst habe wechseln müssen (vgl. A11 F139), erscheint wenig glaubhaft, zumal auch hier einige Widersprüche zu erkennen sind. Sollte er - wie von ihm zuerst angegeben - in der (...) Runde im (...) rekrutiert worden sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04), wäre er ein Jahr später (im [...]) medizinisch untersucht worden und hätte aufgrund von Augenproblemen einen Urlaub unter Vorweisung einer Bürgschaft erhalten (vgl. A11 F139). Diese Angabe widerspricht klar dem Hinweis, wonach er mindestens zwei Jahre in C._______ / D._______ (vgl. A11 F149 f.) gewesen sei und ist auch mit der angeblichen Ausreise im (...) nicht vereinbar. Zudem gab er anlässlich der Anhörung an, eine Woche militärisch ausgebildet worden zu sein, aufgrund seiner Minderjährigkeit jedoch keine Kalaschnikow erhalten zu haben (vgl. A11 F175). Auf die Fragen F209 und 210 antwortete er wiederum, er habe gar keine militärische Ausbildung gemacht (vgl. A11 F209 und F210). Folglich sind angesichts der Ungereimtheiten die Vorbringen, er habe Militärdienst geleistet, nicht glaubhaft. Dafür spricht auch seine Darlegung betreffend seine Ausreisegründe, "wenn ich einmal Soldat würde, würde ich mein ganzes Leben lang Soldat bleiben" (vgl. A11 F113) und dass er keine Uniform getragen habe (vgl. A11 F215). Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel darzutun, wann er Eritrea verliess. Er gab an der BzP jeweils den (...) als Ausreisedatum an (vgl. A5 Ziff. 2.02, F5.01, F7.02), an der Anhörung sprach er vom Jahr (...) und danach nur noch von einigen Tagen vor Ablauf des Passierscheins, jedoch nicht mehr von einem genauen Datum (vgl. A11 F45-47). Dass dieses Datum derart unbeständig genannt wurde, obwohl dem Beschwerdeführer der Passierschein vorgelegen hatte und an diesem Datum ein wohl sehr einschneidendes Ereignis für ihn vorgefallen sein soll, legt nahe, dass er womöglich zu einem anderen Zeitpunkt als dem genannten aus Eritrea ausgereist ist. Dies wird überdies durch die diversen Versionen der Schilderungen der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. Die an der Anhörung dargelegte Version mag zwar mit dem angegebenen Datum vom (...) übereinstimmen, widerspricht jedoch dem beigebrachten Passierschein, wonach er sich erst am (...) hätte frei bewegen können. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er einen Tag vor der Gültigkeit dieses Passierscheins ausgereist sein sollte, da gerade dieser ihm das freie Reisen an die Grenze erst ermöglicht hätte (vgl. A11 F198). Ferner betont er, während der Gültigkeit dieses Dokuments ausgereist zu sein (vgl. insb. A11 F227). Selbst wenn von der Beweiskraft dieses Dokuments ausgegangen würde, vermag es seine Angaben nicht zu untermauern. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, bevor er in den Militärdienst einberufen worden war. Letztlich ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, seine Mutter habe mit ihrer Lizenz beziehungsweise Hauseigentümerbescheinigung für seine Rückkehr nach C._______ gebürgt (vgl. A11 F206), jedoch nirgends geltend macht, ihr sei diese Lizenz aufgrund seines Verschwindens entzogen worden oder sonst etwas zugestossen. Im Gegenteil gab er an, seit er über die Grenze gegangen sei, habe sie ihre Ruhe (vgl. A11 F256 f.).

E. 7.1.2 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich eines Urlaubs aus dem Militärdienst desertiert sei, unglaubhaft. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.

E. 7.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist - vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen).

E. 7.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdung wegen illegaler Ausreise eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung der Vorinstanz - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6).

E. 7.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise.

E. 7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen wären.

E. 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.1.2 Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 10) stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK).

E. 11.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Wie oben (vgl. E. 10.5) dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 11.3.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 11.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A5 F8.02). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, halten sich seine Eltern nach wie vor in Eritrea auf und besitzen ein Haus (vgl. A11 F90), weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zudem hat er (...) in I._______, die ihn wohl - wie bereits bei seiner Reise in die Schweiz - finanziell unterstützen könnten (vgl. A11 F262 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig.

E. 13.2 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 16. Dezember 2016 ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, total Fr. 2'285.60 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch. Nicht vollständig zu entschädigen ist ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal Fr. 1 150.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1 150.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7812/2016 Urteil vom 18. Januar 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2015 und der Anhörung vom 7. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei in B._______ geboren. Die Schule habe er in der (...) Klasse, im Jahr (...), abgebrochen. Anlässlich der BzP machte er zunächst geltend, im (...) im Rahmen der (...) Runde in den Militärdienst rekrutiert worden und in C._______ stationiert gewesen zu sein, wo er eine einmonatige militärische Ausbildung absolviert sowie acht Monate Militärdienst geleistet habe. Später legte er dar, im Frühjahr (...) inhaftiert worden zu sein, da er verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Nach einem Jahr in Haft und einem weiteren Jahr in B._______, sei er im (...) nach C._______ rekrutiert worden. Er sei Teil der (...) Division gewesen. Nach einer einmonatigen militärischen Ausbildung und acht Monaten Militärdienst sei er nach B._______ zurückgekehrt, von wo aus er nach ungefähr einem Monat Eritrea verlassen habe. An der Anhörung brachte er vor, ab Anfang des Jahres (...) wegen Verdachts illegaler Ausreise für ein Jahr an diversen Orten in Haft gewesen zu sein und danach für insgesamt (...) Jahre nach D._______ und C._______ gebracht worden zu sein, bis er im (...) eine einmonatige Beurlaubung für seine Flucht aus Eritrea genutzt habe. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, den Wohnsitzausweis seiner Mutter sowie einen Passierschein vom (...) ein. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise subeventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung von Frau MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote bei. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Am 5. Juli 2018 ersuchte Frau MLaw Livia Kunz um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Als Begründung führte sie an, sie werde die (...) per 1. August 2018 verlassen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 reichte Frau Anja Freienstein die telefonisch ersuchte Vollmacht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess die damals neu zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung von Frau MLaw Livia Kunz gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Anja Freienstein, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfluchtgründe für nicht glaubhaft, weswegen sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Die illegale Ausreise (Nachfluchtgrund) qualifizierte sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie warf dem Beschwerdeführer vor, sich unter anderem in Bezug auf die Festnahme hinsichtlich des Zeitpunkts, der Ortschaft und der Anzahl anwesender Personen widersprochen zu haben. Anlässlich der BzP habe er vom Jahr (...), E._______ und drei Personen gesprochen, an der Anhörung jedoch vom Jahr nach dem Schulabbruch, das heisst (...) oder (...), der Ortschaft F._______ und zwei Personen. Zudem habe er die Haftdauer einmal mit zwei und einmal mit drei Jahren beziffert. Im Weiteren seien auch seine Angaben über die Ereignisse im Anschluss an die angebliche Festnahme und Haft widersprüchlich ausgefallen, insbesondere betreffend die Dauer des Militärdienstes (1 Woche / 1 Monat) und seines Aufenthalts vor der Ausreise bei seinen Eltern (1 Jahr / 1 Monat) sowie den Zeitpunkt der illegalen Ausreise ([...] / im Jahr [...]). Das Datum der Ausreise stimme überdies nicht mit dem Passierschein überein, der erst am (...) - einen Tag nach der Ausreise - gültig geworden sei. Der Beweiswert dieses Dokuments sei im Übrigen nicht gross, zumal eritreische Militärdokumente als Blankoformular in grosser Zahl im Umlauf seien und beliebig mit Stempeln oder Einträgen versehen werden könnten. Zudem wäre der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt - wie im Dokument bezeichnet - nicht mehr minderjährig, sondern ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Die Umstände der angeblichen Festnahme sowie die Haft habe er nur oberflächlich beschrieben und auch zur Leistung des Grundwehrdienstes in D._______ bei C._______ habe er sich nicht näher zu äussern vermocht. Schliesslich habe er sich auch hinsichtlich der illegalen Ausreise wenig genau geäussert. Seine diesbezüglichen Aussagen seien teils abschweifend, teils ungenau und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Damit habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der illegalen Ausreise nicht erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Vorwürfen, indem er darauf hinwies, dass er in freier Rede seine Festnahme und die Haftorte zu schildern und skizzieren vermocht habe und auf Nachfrage spontan weitere Details liefern und seine Angaben habe präzisieren können. Er habe zudem nebensächliche Details erwähnt, die seinen Schilderungen die nötige Substanz geben würden. Es werde daher deutlich, dass er von tatsächlichen Erlebnissen erzählt habe. Die Vorinstanz habe diese für ihn sprechenden Elemente nicht in ihre Entscheidung miteinbezogen. Der BzP komme angesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter Beweiswert zu. Betreffend die Anhörung sei festzuhalten, dass dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen sei, dass die Qualität der Übersetzung aufgrund des Deutschniveaus des Dolmetschers "nicht das höchste" war und die Formulierungen des Beschwerdeführers nicht genau wiedergegeben worden seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen wortwörtlich übersetzt worden seien. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Haft sei darauf hinzuweisen, dass, wenn er ausführe, ungefähr ein Jahr nach dem Schulabbruch festgenommen worden zu sein, realistischerweise von einem Zeitraum von acht bis achtzehn Monaten ausgegangen werden müsse. Er habe klar sagen können, dass er (...) Jahre zur Schule gegangen und (...) verhaftet worden sei. Auch den vorgeworfenen Widerspruch betreffend den Festnahmeorts habe er bereits anlässlich der Anhörung klären können, indem er dargelegt habe, dass sich F._______ in E._______ befinde. Er sei von zwei Personen festgenommen worden, womöglich habe er anlässlich der BzP auch den Fahrer mitgezählt. Er sei zwei Jahre in C._______ gewesen, insgesamt aber ungefähr drei Jahre in Gewahrsam des Militärs. Auch im Punkt der Haftdauer bestehe daher kein Widerspruch. Dass er die exakte Dauer der einzelnen Etappen nach einer zwei- bis dreijährigen Zeit von Inhaftierungen, Zwangsarbeit und militärischer Ausbildung nicht mehr rekonstruieren könne, sei nicht erstaunlich. Abweichende zeitliche Angaben müssten dann auch gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbehalt gewertet werden, vor allem wenn die Ereignisse zeitlich zurückliegen würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthielten seine Darlegungen durchaus Real- und Detailkennzeichen. So habe er beispielsweise G._______ als das schlimmste Gefängnis bezeichnet, dass er in H._______ mit 200 Leuten untergebracht worden sei oder etwa, dass Leute durch die erhaltenen Schläge nur noch verkrüppelt hätten laufen können. Eingereichten Dokumenten dürfe darüber hinaus nicht ohne eingehende Prüfung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dass er darin als minderjährig bezeichnet worden sei, habe er an der Anhörung erklärt, indem er sich jünger ausgegeben habe, um nicht als Soldat rekrutiert zu werden. Den genauen Monat seiner Ausreise habe er tatsächlich unterschiedlich genannt. Dies könne allerdings auf die unterschiedliche Zeitrechnung zurückgehen. Bei einem konstruierten Sachverhalt hätte er wohl ein Datum genannt, welches innerhalb der Gültigkeit des Passierscheins gelegen hätte. Bei unvoreingenommener Durchsicht der Protokolle seien daher zu viele Realkennzeichen ersichtlich, als dass durch die hauptsächlich zeitlichen Unstimmigkeiten die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verworfen werden könnten. Dem schlechten Niveau der Übersetzung sei Rechnung zu tragen. Da er sich folglich der Dienstpflicht entzogen habe, müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz weiche mit ihrer Schlussfolgerung betreffend die illegale Ausreise von der geltenden Rechtsprechung ab. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter illegal verlassen. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.1.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Haftorten und der Haftdauer durchgehend vage ausfielen. Er brachte überdies diverse Varianten seiner Geschichte vor, weshalb es nicht möglich ist, sich ein klares Bild der Abfolge der einzelnen vorgebrachten Ereignisse zu machen. Trotz einiger, teils auffallender Details (vgl. etwa A11 F15, F121, F138, F164, F167-173 und F200), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Geschichte in nachvollziehbarer Art und Wiese darzulegen. Der Beschwerdeführer moniert, der BzP dürfe angesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter Beweiswert zukommen. Dem ist zu entgegnen, dass trotz des summarischen Charakters, die dortigen Aussagen nicht falsch oder weniger wichtig, sondern einfach weniger detailliert sind. Der Beschwerdeführer machte dort klare Angaben - beispielsweise zum Ausreisedatum (vgl. A5 Ziff. 2.02, F5.01 und F7.02) - welche teilweise nicht mit den Aussagen in der Anhörung übereinstimmen und ihm entgegenzuhalten sind. Mögliche Übersetzungsschwierigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Textstellen (A11 F150ff.). Hier wurden lediglich Nachfragen zur Klärung der Aussagen gestellt. Womöglich sind allfällige Korrekturen indes bereits bei der Rückübersetzung angebracht worden. Der Hilfswerkvertreter machte sodann in seinem Kommentar auch keine klaren Angaben. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen allgemein Mühe zu bekunden, exakte Zeitangaben zu machen. So brachte er beispielsweise vor, zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein und zwar von (...) bis anfangs (...) (vgl. A5 Ziff. 7.02). Was höchstens etwas mehr als einem Jahr entsprechen kann. Selbst bei Berücksichtigung dieser Schwäche, sind die Geschehnisse jedoch nicht schlüssig einzuordnen. Der Beschwerdeführer brachte bereits anlässlich der BzP zwei Versionen des Sachverhalts vor. Nach der ersten will er im (...) rekrutiert und gleich einen Monat militärisch ausgebildet worden sein, ehe er acht Monate lang Militärdienst geleistet habe. Zwischen dem Militärdienst und der Ausreise sei er einen Monat lang zu Hause gewesen (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Eine Inhaftierung erwähnte er nicht. Nach der zweiten Version, sei er ab (...) zwei Jahre in Haft, sodann über ein Jahr zu Hause gewesen und erst danach im (...) rekrutiert worden; er habe erst nach der Haftentlassung mit der militärischen Ausbildung begonnen (vgl. A5 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er wiederum geltend, nach der - zwei- beziehungsweise dreijährigen respektive dreimonatigen - Haft in diversen Gefängnissen direkt für insgesamt zwei Jahre und vier Monate nach D._______ / C._______ gebracht worden zu sein, wo er auch militärisch ausgebildet worden sei, bevor er nach einem einmonatigen Aufenthalt zu Hause aus Eritrea geflohen sei (vgl. A11 F14, F44, F138 f.-153 und F176). In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme ist dieser beizupflichten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Dieser Widerspruch ist auch mit einer weiten Auslegung eines "Jahres" als einen Zeitraum von etwa acht bis 18 Monaten nicht zu beheben. Zwar sprach der Beschwerdeführer in der Regel davon, im Jahr (...) festgenommen worden zu sein, wobei er anlässlich der BzP zunächst vorbrachte, in diesem Jahr in der (...) Runde rekrutiert worden zu sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Diese Angabe verwarf er jedoch bereits in derselben Befragung und blieb letztlich dabei, im Jahr (...) verhaftet worden zu sein, ohne zuvor Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A5 Ziff.7.02 und A11 F123, F141 f. und F263). Dies widerspricht wiederum den Kenntnissen des Gerichts, wonach die (...) Rekrutierungsrunde tatsächlich im Jahr (...) stattgefunden hat (Eritrea, Ministry of Information, Asmara, [...], abgerufen am 7. Januar 2019). Damit sind zusammenfassend die Festnahme und Haft als unglaubhaft zu erachten. Dabei ist irrelevant, wo und von wie vielen Personen er festgenommen worden sein soll, auch wenn ihm insofern beizupflichten ist, dass aus den Protokollen nicht klar hervorgeht, wie die drei angeblich anwesenden Personen genau involviert (Festnehmende bzw. Fahrer) gewesen sein könnten (vgl. A5 Ziff. 7.02 und A11 F126 f. und F268 f.). Der vom Beschwerdeführer angegebene Ort, wo er seinen Militärdienst absolviert haben will, könnte zwar gemäss Kenntnissen des Gerichts zutreffen, namentlich dass (...) rekrutiert werden. Indes gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, tatsächlich an diesem Ort gewesen zu sein. So konnte er beispielsweise trotz seines angeblich zweijährigen Aufenthalts in C._______ / D._______ kaum Details zur Umgebung und zum Ort selber angeben (vgl. A11 F178, F181 und F185 ff.). Auch die Darstellung, wonach er aufgrund seiner erfolgten Volljährigkeit nach einem Jahr in C._______ in den militärischen Dienst habe wechseln müssen (vgl. A11 F139), erscheint wenig glaubhaft, zumal auch hier einige Widersprüche zu erkennen sind. Sollte er - wie von ihm zuerst angegeben - in der (...) Runde im (...) rekrutiert worden sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04), wäre er ein Jahr später (im [...]) medizinisch untersucht worden und hätte aufgrund von Augenproblemen einen Urlaub unter Vorweisung einer Bürgschaft erhalten (vgl. A11 F139). Diese Angabe widerspricht klar dem Hinweis, wonach er mindestens zwei Jahre in C._______ / D._______ (vgl. A11 F149 f.) gewesen sei und ist auch mit der angeblichen Ausreise im (...) nicht vereinbar. Zudem gab er anlässlich der Anhörung an, eine Woche militärisch ausgebildet worden zu sein, aufgrund seiner Minderjährigkeit jedoch keine Kalaschnikow erhalten zu haben (vgl. A11 F175). Auf die Fragen F209 und 210 antwortete er wiederum, er habe gar keine militärische Ausbildung gemacht (vgl. A11 F209 und F210). Folglich sind angesichts der Ungereimtheiten die Vorbringen, er habe Militärdienst geleistet, nicht glaubhaft. Dafür spricht auch seine Darlegung betreffend seine Ausreisegründe, "wenn ich einmal Soldat würde, würde ich mein ganzes Leben lang Soldat bleiben" (vgl. A11 F113) und dass er keine Uniform getragen habe (vgl. A11 F215). Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel darzutun, wann er Eritrea verliess. Er gab an der BzP jeweils den (...) als Ausreisedatum an (vgl. A5 Ziff. 2.02, F5.01, F7.02), an der Anhörung sprach er vom Jahr (...) und danach nur noch von einigen Tagen vor Ablauf des Passierscheins, jedoch nicht mehr von einem genauen Datum (vgl. A11 F45-47). Dass dieses Datum derart unbeständig genannt wurde, obwohl dem Beschwerdeführer der Passierschein vorgelegen hatte und an diesem Datum ein wohl sehr einschneidendes Ereignis für ihn vorgefallen sein soll, legt nahe, dass er womöglich zu einem anderen Zeitpunkt als dem genannten aus Eritrea ausgereist ist. Dies wird überdies durch die diversen Versionen der Schilderungen der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. Die an der Anhörung dargelegte Version mag zwar mit dem angegebenen Datum vom (...) übereinstimmen, widerspricht jedoch dem beigebrachten Passierschein, wonach er sich erst am (...) hätte frei bewegen können. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er einen Tag vor der Gültigkeit dieses Passierscheins ausgereist sein sollte, da gerade dieser ihm das freie Reisen an die Grenze erst ermöglicht hätte (vgl. A11 F198). Ferner betont er, während der Gültigkeit dieses Dokuments ausgereist zu sein (vgl. insb. A11 F227). Selbst wenn von der Beweiskraft dieses Dokuments ausgegangen würde, vermag es seine Angaben nicht zu untermauern. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, bevor er in den Militärdienst einberufen worden war. Letztlich ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, seine Mutter habe mit ihrer Lizenz beziehungsweise Hauseigentümerbescheinigung für seine Rückkehr nach C._______ gebürgt (vgl. A11 F206), jedoch nirgends geltend macht, ihr sei diese Lizenz aufgrund seines Verschwindens entzogen worden oder sonst etwas zugestossen. Im Gegenteil gab er an, seit er über die Grenze gegangen sei, habe sie ihre Ruhe (vgl. A11 F256 f.). 7.1.2 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich eines Urlaubs aus dem Militärdienst desertiert sei, unglaubhaft. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 7.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist - vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 7.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdung wegen illegaler Ausreise eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung der Vorinstanz - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). 7.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise. 7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen wären. 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.1.2 Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 10) stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK). 11.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Wie oben (vgl. E. 10.5) dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.3.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A5 F8.02). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, halten sich seine Eltern nach wie vor in Eritrea auf und besitzen ein Haus (vgl. A11 F90), weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zudem hat er (...) in I._______, die ihn wohl - wie bereits bei seiner Reise in die Schweiz - finanziell unterstützen könnten (vgl. A11 F262 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 13.2 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 16. Dezember 2016 ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, total Fr. 2'285.60 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch. Nicht vollständig zu entschädigen ist ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal Fr. 1 150.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1 150.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll