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E-780/2020

E-780/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-20 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 6. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sein soziales Netz in der Stadt Herat bestehe nicht mehr, vor fünf Monaten habe er erfahren, dass seine drei früher dort ansässigen Tanten Mitte des Jahres 2016 in den Iran gezogen seien. Zum Beleg reichte er verschiedene Beweismittel ein, die ihm gemäss seinen Angaben mit zwei Postsendungen zugestellt worden und bei ihm Anfang November 2017 beziehungsweise am 13. November 2017 eingetroffen waren. B.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2017 kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, dass seine Verfügung vom 6. Dezember 2016 (recte: die am 6. Dezember 2016 rechtskräftig gewordene Verfügung vom 1. November 2016) auch weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar sei. Der Beschwerdeführer habe versäumt, den ihm bekannt gewordenen neuen Sachverhaltsumstand des Wegzugs seiner Tanten aus Afghanistan, fristgerecht - nämlich innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes - geltend zu machen. B.c Die gegen diesen ablehnenden Entscheid gerichtete Beschwerde vom 15. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-946/2018 vom 20. Februar 2018 ab. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer seinen Wiedererwägungsgrund zu spät geltend gemacht habe. Es teilte ferner auch die Einschätzung des SEM, dass den Akten keine Hinweise auf etwaige völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen seien, welche ausnahmsweise zu einem Eintreten auf das Gesuch führen müssten. C. C.a Am 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug seiner Wegweisung ein und begründete dieses mit der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch in Herat. Gemäss verschiedenen Quellen habe die Präsenz der Taliban im ganzen Land zugenommen, bedrohten rund 70 Prozent des Staatsgebietes und konzentrierten sich bei ihren Machtdemonstrationen verstärkt auf die Provinzhauptstädte. Dies gelte auch für die Provinz Herat und ihre Hauptstadt. Der den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalt müsse in Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung vor dem Hintergrund der massgeblich veränderten aktuellen Sicherheitslage und seiner individuellen familiären und sozialen Situation neu erstellt und gewürdigt werden. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 trat das SEM auch auf das zweite Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 1. November 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche die Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids bewirken könnten. Sein soziales Netz in Herat sei bereits Gegenstand der vorangegangenen Wiedererwägungsprüfung gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine handfesten wiedererwägungsrechtlichen Gründe vorgebracht, welche über die allgemeine Verschlechterung der Situation hinausgingen und insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers gegen seinen Wegweisungsvollzug sprechen würden. In diesem Punkte sei das Gesuch ungenügend begründet. C.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Wiedererwägung sei angezeigt, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem letzten Entscheid stetig verschlechtert habe. Dies sei ein neuer, bisher nicht gewürdigter Umstand. Dass der Beschwerdeführer in der Stadt Herat auch kein soziales Netz mehr habe, sei dabei nur zweitrangig. Es dränge sich eine erneute materielle Prüfung der Wiedererwägungsgründe auf, in der der aktuellen Sicherheitslage in Herat als auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sei. C.d Mit Urteil E-489/2019 vom 21. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin ab. Zur Begründung führte das Gericht zur Hauptsache aus, zwar sei die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren angespannt und sehr volatil und verwies bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie auf das Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.2, das ebenfalls zur Publikation vorgesehen sei. Im betreffenden Zeitraum seien aber - in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers - keine Änderungen eingetreten, die als so massgeblich zu erachten seien, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsse. Es könne festgestellt werden, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Dokumentation eher die Gesamtsituation betreffe, wogegen die Informationen zur Provinz Herat nicht sehr umfangreich seien und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt habe, inwieweit er selbst betroffen sei. Deshalb gehe auch das Gericht vorliegend nicht von einer massgeblichen Veränderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Vorgaben aus. Ferner sei zwar anzunehmen, dass der Wegfall des sozialen Netzes in Herat die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Diese Fragestellung sei aber, wie das SEM zu Recht festgehalten habe, im ersten Wiedererwägungsverfahren rechtkräftig behandelt worden und stehe vorliegend nicht erneut zur Beurteilung. Es sei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 und auf das Urteil E-946/2018 vom 20. Februar 2018 zu verweisen, mit welchen dieser Sachverhaltsaspekt von den Asylbehörden behandelt und gewürdigt worden sei. D. D.a Mit Eingabe datiert vom 10. Dezember 2019 (Eingang SEM am 17. Dezember 2019) gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin erneut mit einen Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Im Wesentlichen brachte er vor, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und insbesondere in Bezug auf seine individuelle Situation derart massgeblich verschlechtert, so dass hieraus die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung in sein Herkunftsland zu schliessen sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe für ihn konkret - als aus dem Ausland zurückkehrenden mittellosen jungen Mann, noch dazu ohne jegliches soziales Netz in seinem Herkunftsland - schwerwiegende Auswirkungen und es sei absehbar, dass er bei einer Rückkehr in kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten, als potentieller Gegner z.B. der Taliban umgebracht oder aber sich entgegengesetzt aus Not von den Taliban oder anderen Kräften rekrutiert werden würde. Inzwischen lägen verschiedene Berichte vor, aus denen eindeutig zu schliessen sei, dass es besonders von Europa nach Afghanistan zurückkehrende Personen seien, die im Vergleich zum Rest der Zivilbevölkerung auf verschiedenen Ebenen massiv gefährdet würden. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf diverse öffentlich zugängliche Berichte und Meinungsäusserungen. Etwa gemäss einer neueren Studie eines afghanischen Menschenrechtlers würden afghanischen Rückkehrern bereits bei ihrer Ankunft in Afghanistan von korrupten Beamten alles Geld abgenommen oder nach der Ankunft sozialen Anschluss verunmöglicht. Weiter wird auf einen Bericht der UNO-Mission für Afghanistan vom September 2019 verwiesen, der festhalte, dass die Zahl der zivilen Todesopfer einen Höchststand erreicht habe. Zudem habe sich etwa einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Stadt Herat massiv verschlechtert. Auch diverse weitere Berichte würden die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan in verschiedener Hinsicht beschreiben. D.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 1. November 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das SEM aus, im Zeitraum seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 seien trotz der seit Jahren angespannten und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten, die als so massgeblich zu erachten wären, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsste. Die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführte Studie verweise auf generelle Schwierigkeiten von Rückkehrern. Daraus lasse sich jedoch keine Änderung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ableiten. Die im Wiedererwägungsgesuch zitierten Berichte würden die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, enthielten indes weder umfangreiche Informationen zu Herat noch konkrete Hinweise auf eine individuelle Betroffenheit der Person des Beschwerdeführers. Somit lägen keine genügend begründete Wiedererwägungsgründe vor. D.c Mit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Wiedererwägungsgesuch seien die seit dem letzten Gerichtsentscheid (Anm. des Gerichts: Urteil des BVGer E-489/2019 vom 21. Februar 2019) entstandenen umfassenden Verschlechterungen und ausserdem die neuen Berichte betreffend die Situation in Herat und die Erfahrungen von Rückkehren aus dem Ausland (als abgewiesene Asylsuchende) vorgelegt worden. Diese Änderungen und neuen Erkenntnisse beziehungsweise Dokumentationen seien massgeblich und hätten direkten Einfluss auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers. Diese Entwicklung betreffe den Beschwerdeführer individuell und konkret, da er zu dieser Menschengruppe gehören werde, wenn er nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Im Weiteren macht er geltend, für die Annahme einer sicheren Rückkehr nach Afghanistan sei in jedem Fall ein soziales Netz unabdingbar, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Die Stadt Herat biete ihm keine sichere Wohnalternative, er verfüge dort oder anderswo in Afghanistan über keinerlei Familie oder ein anderes soziales Netz, was heisse, dass keinerlei begünstigenden Umstände vorlägen. Damit sei eine Rückweisung nach Herat unzumutbar. E.Am 14. Februar 2020 sind die vollständigen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art.108 Abs. 3 AsylG). Zwar mangelt es der Beschwerde an der Unterschrift der Rechtsvertreterin. Dies kann vorliegend jedoch einzig einem Versehen zugeschrieben und es kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeerhebung sowohl dem Willen der Rechtsvertreterin als auch des Beschwerdeführers entspricht. Auf eine Nachforderung der Unterzeichnung kann demnach verzichtet werden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylgesetzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM kann auf ein (namentlich nicht genügend begründetes) Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6.1 Das ordentliche Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 1. November 2016 (am 6. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen) rechtskräftig abgeschlossen. Das erste Wiedererwägungsverfahren endete rechtskräftig mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018. Das zweite Wiedererwägungsverfahren endete rechtskräftig mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019. Zu klären ist, ob das Wiedererwägungsgesuch insoweit nicht genügend begründet war, als das SEM zu Recht darauf nicht eingetreten ist.

E. 6.2 Dies ist zu bejahen. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 6.2.1 So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten sind, die als so massgeblich zu erachten wären, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsste. Das Gericht teilt auch die Auffassung, dass die im Wiedererwägungsgesuch zitierten Berichte die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, indes weder umfangreiche Informationen zu Herat noch konkrete Hinweise auf eine individuelle Betroffenheit der Person des Beschwerdeführers enthalten. Insbesondere erkannte das SEM auch zutreffend darauf, dass sich aus den Beschreibungen in der genannten Studie bezüglich der Situation von Rückkehrern nach Afghanistan keine Änderung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ableiten lässt. Das Gericht folgt der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, wonach die aus den neuen Dokumentationen gewonnenen Erkenntnisse insoweit direkten Einfluss auf die Situation des Beschwerdeführers hätten, als er unweigerlich persönlich und konkret von diesen betroffen wäre. Ein hinreichend persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den allgemein umschriebenen möglichen Widrigkeiten und somit die hinreichende Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan diesen zwangsläufig und konkret ausgesetzt werden, ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt, inwieweit er selbst von diesen betroffen wäre. Deshalb erkennt auch das Gericht vorliegend auf ein nicht genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch.

E. 6.2.2 Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer verfüge in der Stadt Herat oder anderswo in Afghanistan über keinerlei Familie oder ein anderes soziales Netz, war bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil des BVGer E-489/2019 von 21. Februar 2019 und steht demnach einer wiedererwägungsrechtlichen Behandlung entgegen.

E. 6.2.3 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, welche die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung verpflichtet hätten.

E. 6.3 Da auch die erneuten Vorbringen nicht den Schluss zulassen, es stünden dem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Wegweisungshindernisse entgegen, aufgrund welcher allenfalls ausnahmsweise trotz der bereits erfolgen Prüfung auf das Gesuch einzutreten wäre (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen), war die Vorinstanz auch in Hinblick auf die Vorgaben des Völkerrechts nicht verpflichtet, das Verfahren wiedererwägungsweise erneut aufzurollen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 zu Recht nicht eingetreten. Der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt das Bundesrecht nicht, sie stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlich zu bestellenden Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlich zu bestellenden Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-780/2020 Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 6. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sein soziales Netz in der Stadt Herat bestehe nicht mehr, vor fünf Monaten habe er erfahren, dass seine drei früher dort ansässigen Tanten Mitte des Jahres 2016 in den Iran gezogen seien. Zum Beleg reichte er verschiedene Beweismittel ein, die ihm gemäss seinen Angaben mit zwei Postsendungen zugestellt worden und bei ihm Anfang November 2017 beziehungsweise am 13. November 2017 eingetroffen waren. B.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2017 kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, dass seine Verfügung vom 6. Dezember 2016 (recte: die am 6. Dezember 2016 rechtskräftig gewordene Verfügung vom 1. November 2016) auch weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar sei. Der Beschwerdeführer habe versäumt, den ihm bekannt gewordenen neuen Sachverhaltsumstand des Wegzugs seiner Tanten aus Afghanistan, fristgerecht - nämlich innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes - geltend zu machen. B.c Die gegen diesen ablehnenden Entscheid gerichtete Beschwerde vom 15. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-946/2018 vom 20. Februar 2018 ab. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer seinen Wiedererwägungsgrund zu spät geltend gemacht habe. Es teilte ferner auch die Einschätzung des SEM, dass den Akten keine Hinweise auf etwaige völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen seien, welche ausnahmsweise zu einem Eintreten auf das Gesuch führen müssten. C. C.a Am 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug seiner Wegweisung ein und begründete dieses mit der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch in Herat. Gemäss verschiedenen Quellen habe die Präsenz der Taliban im ganzen Land zugenommen, bedrohten rund 70 Prozent des Staatsgebietes und konzentrierten sich bei ihren Machtdemonstrationen verstärkt auf die Provinzhauptstädte. Dies gelte auch für die Provinz Herat und ihre Hauptstadt. Der den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalt müsse in Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung vor dem Hintergrund der massgeblich veränderten aktuellen Sicherheitslage und seiner individuellen familiären und sozialen Situation neu erstellt und gewürdigt werden. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 trat das SEM auch auf das zweite Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 1. November 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche die Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids bewirken könnten. Sein soziales Netz in Herat sei bereits Gegenstand der vorangegangenen Wiedererwägungsprüfung gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine handfesten wiedererwägungsrechtlichen Gründe vorgebracht, welche über die allgemeine Verschlechterung der Situation hinausgingen und insbesondere in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers gegen seinen Wegweisungsvollzug sprechen würden. In diesem Punkte sei das Gesuch ungenügend begründet. C.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Wiedererwägung sei angezeigt, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem letzten Entscheid stetig verschlechtert habe. Dies sei ein neuer, bisher nicht gewürdigter Umstand. Dass der Beschwerdeführer in der Stadt Herat auch kein soziales Netz mehr habe, sei dabei nur zweitrangig. Es dränge sich eine erneute materielle Prüfung der Wiedererwägungsgründe auf, in der der aktuellen Sicherheitslage in Herat als auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sei. C.d Mit Urteil E-489/2019 vom 21. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin ab. Zur Begründung führte das Gericht zur Hauptsache aus, zwar sei die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren angespannt und sehr volatil und verwies bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie auf das Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.2, das ebenfalls zur Publikation vorgesehen sei. Im betreffenden Zeitraum seien aber - in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers - keine Änderungen eingetreten, die als so massgeblich zu erachten seien, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsse. Es könne festgestellt werden, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Dokumentation eher die Gesamtsituation betreffe, wogegen die Informationen zur Provinz Herat nicht sehr umfangreich seien und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt habe, inwieweit er selbst betroffen sei. Deshalb gehe auch das Gericht vorliegend nicht von einer massgeblichen Veränderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Vorgaben aus. Ferner sei zwar anzunehmen, dass der Wegfall des sozialen Netzes in Herat die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Diese Fragestellung sei aber, wie das SEM zu Recht festgehalten habe, im ersten Wiedererwägungsverfahren rechtkräftig behandelt worden und stehe vorliegend nicht erneut zur Beurteilung. Es sei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 und auf das Urteil E-946/2018 vom 20. Februar 2018 zu verweisen, mit welchen dieser Sachverhaltsaspekt von den Asylbehörden behandelt und gewürdigt worden sei. D. D.a Mit Eingabe datiert vom 10. Dezember 2019 (Eingang SEM am 17. Dezember 2019) gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin erneut mit einen Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Im Wesentlichen brachte er vor, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und insbesondere in Bezug auf seine individuelle Situation derart massgeblich verschlechtert, so dass hieraus die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung in sein Herkunftsland zu schliessen sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe für ihn konkret - als aus dem Ausland zurückkehrenden mittellosen jungen Mann, noch dazu ohne jegliches soziales Netz in seinem Herkunftsland - schwerwiegende Auswirkungen und es sei absehbar, dass er bei einer Rückkehr in kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten, als potentieller Gegner z.B. der Taliban umgebracht oder aber sich entgegengesetzt aus Not von den Taliban oder anderen Kräften rekrutiert werden würde. Inzwischen lägen verschiedene Berichte vor, aus denen eindeutig zu schliessen sei, dass es besonders von Europa nach Afghanistan zurückkehrende Personen seien, die im Vergleich zum Rest der Zivilbevölkerung auf verschiedenen Ebenen massiv gefährdet würden. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf diverse öffentlich zugängliche Berichte und Meinungsäusserungen. Etwa gemäss einer neueren Studie eines afghanischen Menschenrechtlers würden afghanischen Rückkehrern bereits bei ihrer Ankunft in Afghanistan von korrupten Beamten alles Geld abgenommen oder nach der Ankunft sozialen Anschluss verunmöglicht. Weiter wird auf einen Bericht der UNO-Mission für Afghanistan vom September 2019 verwiesen, der festhalte, dass die Zahl der zivilen Todesopfer einen Höchststand erreicht habe. Zudem habe sich etwa einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Stadt Herat massiv verschlechtert. Auch diverse weitere Berichte würden die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan in verschiedener Hinsicht beschreiben. D.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 1. November 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das SEM aus, im Zeitraum seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 seien trotz der seit Jahren angespannten und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten, die als so massgeblich zu erachten wären, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsste. Die im Wiedererwägungsgesuch aufgeführte Studie verweise auf generelle Schwierigkeiten von Rückkehrern. Daraus lasse sich jedoch keine Änderung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ableiten. Die im Wiedererwägungsgesuch zitierten Berichte würden die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, enthielten indes weder umfangreiche Informationen zu Herat noch konkrete Hinweise auf eine individuelle Betroffenheit der Person des Beschwerdeführers. Somit lägen keine genügend begründete Wiedererwägungsgründe vor. D.c Mit Eingabe durch seine Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Wiedererwägungsgesuch seien die seit dem letzten Gerichtsentscheid (Anm. des Gerichts: Urteil des BVGer E-489/2019 vom 21. Februar 2019) entstandenen umfassenden Verschlechterungen und ausserdem die neuen Berichte betreffend die Situation in Herat und die Erfahrungen von Rückkehren aus dem Ausland (als abgewiesene Asylsuchende) vorgelegt worden. Diese Änderungen und neuen Erkenntnisse beziehungsweise Dokumentationen seien massgeblich und hätten direkten Einfluss auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers. Diese Entwicklung betreffe den Beschwerdeführer individuell und konkret, da er zu dieser Menschengruppe gehören werde, wenn er nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Im Weiteren macht er geltend, für die Annahme einer sicheren Rückkehr nach Afghanistan sei in jedem Fall ein soziales Netz unabdingbar, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Die Stadt Herat biete ihm keine sichere Wohnalternative, er verfüge dort oder anderswo in Afghanistan über keinerlei Familie oder ein anderes soziales Netz, was heisse, dass keinerlei begünstigenden Umstände vorlägen. Damit sei eine Rückweisung nach Herat unzumutbar. E.Am 14. Februar 2020 sind die vollständigen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art.108 Abs. 3 AsylG). Zwar mangelt es der Beschwerde an der Unterschrift der Rechtsvertreterin. Dies kann vorliegend jedoch einzig einem Versehen zugeschrieben und es kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeerhebung sowohl dem Willen der Rechtsvertreterin als auch des Beschwerdeführers entspricht. Auf eine Nachforderung der Unterzeichnung kann demnach verzichtet werden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylgesetzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM kann auf ein (namentlich nicht genügend begründetes) Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6. 6.1 Das ordentliche Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 1. November 2016 (am 6. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen) rechtskräftig abgeschlossen. Das erste Wiedererwägungsverfahren endete rechtskräftig mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018. Das zweite Wiedererwägungsverfahren endete rechtskräftig mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019. Zu klären ist, ob das Wiedererwägungsgesuch insoweit nicht genügend begründet war, als das SEM zu Recht darauf nicht eingetreten ist. 6.2 Dies ist zu bejahen. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6.2.1 So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019 in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten sind, die als so massgeblich zu erachten wären, als dass der ursprünglich getroffene Entscheid revidiert werden müsste. Das Gericht teilt auch die Auffassung, dass die im Wiedererwägungsgesuch zitierten Berichte die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, indes weder umfangreiche Informationen zu Herat noch konkrete Hinweise auf eine individuelle Betroffenheit der Person des Beschwerdeführers enthalten. Insbesondere erkannte das SEM auch zutreffend darauf, dass sich aus den Beschreibungen in der genannten Studie bezüglich der Situation von Rückkehrern nach Afghanistan keine Änderung in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ableiten lässt. Das Gericht folgt der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, wonach die aus den neuen Dokumentationen gewonnenen Erkenntnisse insoweit direkten Einfluss auf die Situation des Beschwerdeführers hätten, als er unweigerlich persönlich und konkret von diesen betroffen wäre. Ein hinreichend persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den allgemein umschriebenen möglichen Widrigkeiten und somit die hinreichende Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan diesen zwangsläufig und konkret ausgesetzt werden, ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt, inwieweit er selbst von diesen betroffen wäre. Deshalb erkennt auch das Gericht vorliegend auf ein nicht genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch. 6.2.2 Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer verfüge in der Stadt Herat oder anderswo in Afghanistan über keinerlei Familie oder ein anderes soziales Netz, war bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil des BVGer E-489/2019 von 21. Februar 2019 und steht demnach einer wiedererwägungsrechtlichen Behandlung entgegen. 6.2.3 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, welche die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung verpflichtet hätten. 6.3 Da auch die erneuten Vorbringen nicht den Schluss zulassen, es stünden dem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Wegweisungshindernisse entgegen, aufgrund welcher allenfalls ausnahmsweise trotz der bereits erfolgen Prüfung auf das Gesuch einzutreten wäre (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen), war die Vorinstanz auch in Hinblick auf die Vorgaben des Völkerrechts nicht verpflichtet, das Verfahren wiedererwägungsweise erneut aufzurollen. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 zu Recht nicht eingetreten. Der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

7. Die angefochtene Verfügung verletzt das Bundesrecht nicht, sie stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlich zu bestellenden Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlich zu bestellenden Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: