Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. August 2006 und gelangte am 26. September 2006 an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am 27. September 2006 ein Asylgesuch stellte. Am 28. September 2006 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 29. September 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und überwies ihn an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde er am 13. Oktober 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 9. November 2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf (...), Nordprovinz. Sein Vater sei von Januar bis Juni 1998 wegen Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Haft gewesen. Er selber habe die legale Partei Tamilar Viduthalai Kutani unterstützt. Im Jahre 1998 sei er zwei- bis dreimal kurzzeitig von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch das Militär sei er im Januar 1999 ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er wie alle Bewohner ein Training der LTTE absolviert habe. Nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort in der Nordprovinz im Januar 2005 sei er wiederum drei- oder viermal von den Sicherheitskräften für kurze Zeit festgehalten worden. Am 15. Juli 2006 sei er nach einem Bombenanschlag auf ein Armeecamp, in dessen Nähe er auf dem Feld gearbeitet habe, von der Armee festgenommen worden. Er sei die ganze Nacht verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am Abend des nächsten Tages sei er wieder freigelassen worden, nachdem sich eine von seiner Mutter beauftragte Rechtsanwältin sowie der Parlamentsabgeordnete B._______für ihn eingesetzt hätten. Am 1. August 2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Von dort aus habe er am 10. August 2006 in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf seinen richtigen Namen lautenden Reisepass sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei über Bangkok, Taiwan und Korea in die Schweiz gereist. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Korea abgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einem Geburtsschein Bestätigungsschreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka (Telefax-Kopie) sowie des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten B._______(im Original), beide vom 18. Oktober 2006, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen auf der Website www.tamilnet.com veröffentlichten Artikel ein. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Sache zur Vernehmlassung an das BFM. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und mit an das Bundesamt für Migration gerichtetem, an das Gericht weitergeleitetem Schreiben vom 1. Juni 2010 ersuchte er um Bewilligung der Erwerbstätigkeit. I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 und 30. Juni 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer einen baldigen Abschluss des Verfahrens in Aussicht. J. Am 15. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Januar 2005 erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten seien. So habe er keine Angaben zu seinen persönlichen Empfindungen und seinem Erleben anlässlich der Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006 gemacht und habe die Aufgabenteilung der beim Verhör anwesenden Personen nicht erwähnt. Ferner sei er nicht im Stande gewesen, den Wochentag der Festnahme zu nennen. Das diesbezüglich eingereichte Bestätigungsschreiben des Parlamentariers B._______enthalte keine konkreten Angaben bezüglich seiner Festnahme und auch dem Schreiben des Rechtsanwalts komme aufgrund dessen offensichtlicher Nähe zur Familie des Beschwerdeführers kein massgeblicher Beweiswert zu. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er das Datum der letzten Festnahme durch die Sicherheitskräfte vor dem 15. Juli 2006 nicht habe nennen können. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen regional beschränkt, und er verfüge in anderen Landesteilen, namentlich im Grossraum Colombo, über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zwar aufgrund des Konflikts zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung die Rückkehr in den Norden Sri Lankas stark erschwert. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo er als junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulausbildung verfüge, gute Integrationschancen habe. Zudem könne er auf die Unterstützung seiner wohlhabenden Familie zählen und pflege nach eigenen Angaben Kontakt zu einem in Colombo lebenden Freund.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung des Bundesamts den Ablauf der Festnahme und Folter vom 15./16. Juli 2006 durchaus detailliert geschildert. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Zeigen von Emotionen seinem Charakter widerspreche und dass viele Folteropfer ihre traumatischen Erlebnisse zu verdrängen versuchten und diese mit grosser emotionaler Distanz schildern würden. Angesichts der akuten Stresssituation, in welcher er sich befunden habe, könne von ihm nicht erwartet werden, genauere Angaben zu den Rollen der beim Verhör anwesenden Personen zu machen, insbesondere angesichts der erlebten Folter sowie des Umstands, dass ihm zeitweise die Augen verbunden beziehungsweise eine Tüte über den Kopf gestülpt worden sei. Angesichts seines Arbeitsalltags sei entschuldbar, dass er den Wochentag seiner Festnahme nicht habe nennen können. Es sei ebenso nachvollziehbar, dass er sich nicht an das Datum der vorangegangenen Festnahmen erinnern könne, zumal diese angesichts der Schwere der Inhaftierung vom Juli 2006 in den Hintergrund getreten seien. Das Schreiben des Rechtsanwalts habe durchaus einen Beweiswert, wäre das Anwaltsbüro doch gar nicht eingeschaltet worden, falls er nicht festgenommen worden wäre. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug ins gesamte Gebiet Sri Lankas als unzumutbar zu erachten, zumal er mit weiteren Festnahmen rechnen müsse und die Lage allgemein schlecht sei. Aufgrund seiner tamilischen Herkunft müsse er auch in Colombo mit weiteren Verfolgungen rechnen. Zudem habe er die Schule abgebrochen und verfüge über keine Berufsbildung.
E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 5.2 In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen: Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Ablauf des am 15./16. Juli 2006 erlebten Verhörs und der Folterungen in zu erwartender Ausführlichkeit und Detailliertheit geschildert hat und seine Ausführungen durchaus realitätsnah erscheinen. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände dieser Verhaftung sowie auch der vorangegangenen kurzzeitigen Festnahmen vor dem Hintergrund der damaligen Situation in seiner Herkunftsregion realistisch und plausibel. Die ungenaue zeitliche Einordnung der vorherigen Repressalien durch die Sicherheitskräfte sowie die fehlende Angabe des Wochentags der Inhaftierung vermögen nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ist zwar ein reduzierter Beweiswert beizumessen, da zum einen das Schreiben des Rechtsanwalts nur in Kopie vorliegt und zum anderen das Schreiben des Parlamentariers B._______auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen dürfte. Dennoch können diese Dokumente als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden.
E. 5.3 Insgesamt gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet hat.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Im Mai 2009 hat die sri-lankischen Armee einen endgültigen militärischen Sieg über die LTTE errungen und das von dieser kontrollierte Gebiet eingenommen. Somit ist das gesamte Staatsgebiet Sri Lankas nunmehr unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist auch nach dem Krieg noch in manchen Bereichen nicht befriedigend und präsentiert sich regional unterschiedlich. Im Norden und Osten Sri Lankas gibt es eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte und insbesondere die tamilische Bevölkerung ist nach wie vor ein Ziel von Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Sicherheitsmassnahmen werden nur langsam gelockert und die Notstandsgesetze (Emergency Regulations) sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) bleiben weiterhin in Kraft. Der Opposition verdächtigte Personen sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Namentlich wurden nach Beendigung des Bürgerkrieges zahlreiche Personen, welche der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurden, festgenommen und gemäss verschiedenen Berichten werden immer noch mehrere tausend ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder in geschlossenen Rehabilitations-Camps festgehalten (vgl. zum Ganzen: Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka Aktuelle Situation, Update, Bern, 1. Dezember 2010, Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Oktober 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010).
E. 6.3 Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem erheblichen Risikoprofil auszugehen, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in einer besonderen Verbindung zur LTTE stehen würde. Die vom Beschwerdeführer vor dem Juli 2006 erlebten mehrfachen kurzzeitigen Festnahmen stellen mangels hinreichender Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Umstand, dass er von den Sicherheitskräften jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, weist zudem darauf hin, dass es sich nicht um gezielte Übergriffe handelte. Dasselbe gilt auch für seine Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006, welche gemäss seinen Ausführungen nur erfolgte, weil er sich zufälligerweise zum Zeitpunkt eines Anschlags auf ein Armeecamp in der Nähe des Tatorts aufhielt. Es kann aufgrund seiner nach einem Tag erfolgten bedingungslosen Freilassung davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Behörden kein begründeter Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Angriff mehr besteht. Demnach kann aus den vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen nicht auf eine im heutigen Zeitpunkt weiterbestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und der Umstand, dass sein Vater im Jahre 1998 während mehrerer Monate aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde, dürften nicht geeignet sein, die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Regierungskräfte zu erregen, zumal nicht aktenkundig ist, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Vater, in der Folge irgendwelche weitere Repressalien seitens der Behörden erlitten hätten. Zudem ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nicht darin interessiert sind, sämtliche Zivilisten, welche früher im Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt haben und damit automatisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise mit dieser zu kooperieren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, insbesondere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neuformierung der LTTE zu erschweren.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).
E. 7.5.3 Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Der Krieg ist im militärischen Sinn beendet worden, doch sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollumfänglich absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allgemeinen Lage kann derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft eingestuft werden. Bei einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher derzeit noch Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten.
E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum August 2006 in (...), Nordprovinz beziehungsweise im Vanni Gebiet und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Eine Rückkehr dorthin ist angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten.
E. 7.5.5 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich zehn Tage vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Auch seine Familienangehörigen sind alle in seinem Herkunftsort (...) wohnhaft. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen einen Bekannten in Colombo, welchem er seine Identitätskarte und den Geburtsschein vor der Ausreise übergab und der ihm den Geburtsschein in die Schweiz zustellte. Eine nähere Beziehung zu dieser Person ist nicht aktenkundig, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er auf dessen Unterstützung bei der Reintegration im Heimatland zählen könnte. Zudem ist aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann unter diesen Umständen nicht als gesichert gelten, dass der kein Singhalesisch sprechende (vgl. act. A17, S. 2) und nur in der Landwirtschaft über berufliche Erfahrung verfügende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hat. Sodann ist fraglich, ob und in welchem Umfang seine Verwandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unterstützung bieten könnten. Das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, ist vorliegend zu verneinen. Es ist demzufolge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka praxisgemäss als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilwiesen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2010 auf Fr. 775.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. . (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 775.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7781/2006/ame Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. August 2006 und gelangte am 26. September 2006 an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am 27. September 2006 ein Asylgesuch stellte. Am 28. September 2006 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 29. September 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und überwies ihn an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde er am 13. Oktober 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 9. November 2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf (...), Nordprovinz. Sein Vater sei von Januar bis Juni 1998 wegen Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Haft gewesen. Er selber habe die legale Partei Tamilar Viduthalai Kutani unterstützt. Im Jahre 1998 sei er zwei- bis dreimal kurzzeitig von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch das Militär sei er im Januar 1999 ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er wie alle Bewohner ein Training der LTTE absolviert habe. Nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort in der Nordprovinz im Januar 2005 sei er wiederum drei- oder viermal von den Sicherheitskräften für kurze Zeit festgehalten worden. Am 15. Juli 2006 sei er nach einem Bombenanschlag auf ein Armeecamp, in dessen Nähe er auf dem Feld gearbeitet habe, von der Armee festgenommen worden. Er sei die ganze Nacht verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am Abend des nächsten Tages sei er wieder freigelassen worden, nachdem sich eine von seiner Mutter beauftragte Rechtsanwältin sowie der Parlamentsabgeordnete B._______für ihn eingesetzt hätten. Am 1. August 2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Von dort aus habe er am 10. August 2006 in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf seinen richtigen Namen lautenden Reisepass sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei über Bangkok, Taiwan und Korea in die Schweiz gereist. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Korea abgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einem Geburtsschein Bestätigungsschreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka (Telefax-Kopie) sowie des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten B._______(im Original), beide vom 18. Oktober 2006, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen auf der Website www.tamilnet.com veröffentlichten Artikel ein. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Sache zur Vernehmlassung an das BFM. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und mit an das Bundesamt für Migration gerichtetem, an das Gericht weitergeleitetem Schreiben vom 1. Juni 2010 ersuchte er um Bewilligung der Erwerbstätigkeit. I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 und 30. Juni 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer einen baldigen Abschluss des Verfahrens in Aussicht. J. Am 15. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Januar 2005 erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten seien. So habe er keine Angaben zu seinen persönlichen Empfindungen und seinem Erleben anlässlich der Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006 gemacht und habe die Aufgabenteilung der beim Verhör anwesenden Personen nicht erwähnt. Ferner sei er nicht im Stande gewesen, den Wochentag der Festnahme zu nennen. Das diesbezüglich eingereichte Bestätigungsschreiben des Parlamentariers B._______enthalte keine konkreten Angaben bezüglich seiner Festnahme und auch dem Schreiben des Rechtsanwalts komme aufgrund dessen offensichtlicher Nähe zur Familie des Beschwerdeführers kein massgeblicher Beweiswert zu. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er das Datum der letzten Festnahme durch die Sicherheitskräfte vor dem 15. Juli 2006 nicht habe nennen können. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen regional beschränkt, und er verfüge in anderen Landesteilen, namentlich im Grossraum Colombo, über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zwar aufgrund des Konflikts zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung die Rückkehr in den Norden Sri Lankas stark erschwert. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo er als junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulausbildung verfüge, gute Integrationschancen habe. Zudem könne er auf die Unterstützung seiner wohlhabenden Familie zählen und pflege nach eigenen Angaben Kontakt zu einem in Colombo lebenden Freund. 4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung des Bundesamts den Ablauf der Festnahme und Folter vom 15./16. Juli 2006 durchaus detailliert geschildert. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Zeigen von Emotionen seinem Charakter widerspreche und dass viele Folteropfer ihre traumatischen Erlebnisse zu verdrängen versuchten und diese mit grosser emotionaler Distanz schildern würden. Angesichts der akuten Stresssituation, in welcher er sich befunden habe, könne von ihm nicht erwartet werden, genauere Angaben zu den Rollen der beim Verhör anwesenden Personen zu machen, insbesondere angesichts der erlebten Folter sowie des Umstands, dass ihm zeitweise die Augen verbunden beziehungsweise eine Tüte über den Kopf gestülpt worden sei. Angesichts seines Arbeitsalltags sei entschuldbar, dass er den Wochentag seiner Festnahme nicht habe nennen können. Es sei ebenso nachvollziehbar, dass er sich nicht an das Datum der vorangegangenen Festnahmen erinnern könne, zumal diese angesichts der Schwere der Inhaftierung vom Juli 2006 in den Hintergrund getreten seien. Das Schreiben des Rechtsanwalts habe durchaus einen Beweiswert, wäre das Anwaltsbüro doch gar nicht eingeschaltet worden, falls er nicht festgenommen worden wäre. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug ins gesamte Gebiet Sri Lankas als unzumutbar zu erachten, zumal er mit weiteren Festnahmen rechnen müsse und die Lage allgemein schlecht sei. Aufgrund seiner tamilischen Herkunft müsse er auch in Colombo mit weiteren Verfolgungen rechnen. Zudem habe er die Schule abgebrochen und verfüge über keine Berufsbildung. 5. 5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen: Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Ablauf des am 15./16. Juli 2006 erlebten Verhörs und der Folterungen in zu erwartender Ausführlichkeit und Detailliertheit geschildert hat und seine Ausführungen durchaus realitätsnah erscheinen. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände dieser Verhaftung sowie auch der vorangegangenen kurzzeitigen Festnahmen vor dem Hintergrund der damaligen Situation in seiner Herkunftsregion realistisch und plausibel. Die ungenaue zeitliche Einordnung der vorherigen Repressalien durch die Sicherheitskräfte sowie die fehlende Angabe des Wochentags der Inhaftierung vermögen nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ist zwar ein reduzierter Beweiswert beizumessen, da zum einen das Schreiben des Rechtsanwalts nur in Kopie vorliegt und zum anderen das Schreiben des Parlamentariers B._______auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen dürfte. Dennoch können diese Dokumente als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden. 5.3. Insgesamt gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet hat. 6. 6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2. Im Mai 2009 hat die sri-lankischen Armee einen endgültigen militärischen Sieg über die LTTE errungen und das von dieser kontrollierte Gebiet eingenommen. Somit ist das gesamte Staatsgebiet Sri Lankas nunmehr unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist auch nach dem Krieg noch in manchen Bereichen nicht befriedigend und präsentiert sich regional unterschiedlich. Im Norden und Osten Sri Lankas gibt es eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte und insbesondere die tamilische Bevölkerung ist nach wie vor ein Ziel von Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Sicherheitsmassnahmen werden nur langsam gelockert und die Notstandsgesetze (Emergency Regulations) sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) bleiben weiterhin in Kraft. Der Opposition verdächtigte Personen sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Namentlich wurden nach Beendigung des Bürgerkrieges zahlreiche Personen, welche der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurden, festgenommen und gemäss verschiedenen Berichten werden immer noch mehrere tausend ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder in geschlossenen Rehabilitations-Camps festgehalten (vgl. zum Ganzen: Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka Aktuelle Situation, Update, Bern, 1. Dezember 2010, Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Oktober 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010). 6.3. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem erheblichen Risikoprofil auszugehen, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in einer besonderen Verbindung zur LTTE stehen würde. Die vom Beschwerdeführer vor dem Juli 2006 erlebten mehrfachen kurzzeitigen Festnahmen stellen mangels hinreichender Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Umstand, dass er von den Sicherheitskräften jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, weist zudem darauf hin, dass es sich nicht um gezielte Übergriffe handelte. Dasselbe gilt auch für seine Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006, welche gemäss seinen Ausführungen nur erfolgte, weil er sich zufälligerweise zum Zeitpunkt eines Anschlags auf ein Armeecamp in der Nähe des Tatorts aufhielt. Es kann aufgrund seiner nach einem Tag erfolgten bedingungslosen Freilassung davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Behörden kein begründeter Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Angriff mehr besteht. Demnach kann aus den vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen nicht auf eine im heutigen Zeitpunkt weiterbestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und der Umstand, dass sein Vater im Jahre 1998 während mehrerer Monate aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde, dürften nicht geeignet sein, die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Regierungskräfte zu erregen, zumal nicht aktenkundig ist, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Vater, in der Folge irgendwelche weitere Repressalien seitens der Behörden erlitten hätten. Zudem ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nicht darin interessiert sind, sämtliche Zivilisten, welche früher im Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt haben und damit automatisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise mit dieser zu kooperieren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, insbesondere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neuformierung der LTTE zu erschweren. 6.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 7.5.3. Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Der Krieg ist im militärischen Sinn beendet worden, doch sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollumfänglich absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allgemeinen Lage kann derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft eingestuft werden. Bei einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher derzeit noch Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten. 7.5.4. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum August 2006 in (...), Nordprovinz beziehungsweise im Vanni Gebiet und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Eine Rückkehr dorthin ist angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten. 7.5.5. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich zehn Tage vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Auch seine Familienangehörigen sind alle in seinem Herkunftsort (...) wohnhaft. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen einen Bekannten in Colombo, welchem er seine Identitätskarte und den Geburtsschein vor der Ausreise übergab und der ihm den Geburtsschein in die Schweiz zustellte. Eine nähere Beziehung zu dieser Person ist nicht aktenkundig, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er auf dessen Unterstützung bei der Reintegration im Heimatland zählen könnte. Zudem ist aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann unter diesen Umständen nicht als gesichert gelten, dass der kein Singhalesisch sprechende (vgl. act. A17, S. 2) und nur in der Landwirtschaft über berufliche Erfahrung verfügende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hat. Sodann ist fraglich, ob und in welchem Umfang seine Verwandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unterstützung bieten könnten. Das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, ist vorliegend zu verneinen. Es ist demzufolge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka praxisgemäss als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilwiesen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2010 auf Fr. 775.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 775.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: