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E-7781/2006

E-7781/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei­matstaat am 10. August 2006 und gelangte am 26. September 2006 an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am 27. September 2006 ein Asyl­gesuch stellte. Am 28. September 2006 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 29. September 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und überwies ihn an das Empfangs- und Ver­fah­renszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde er am 13. Oktober 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 9. Novem­ber 2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton (...) zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf (...), Nord­pro­vinz. Sein Vater sei von Januar bis Juni 1998 wegen Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Haft gewesen. Er selber habe die legale Partei Tamilar Viduthalai Kutani unterstützt. Im Jahre 1998 sei er zwei- bis dreimal kurzzeitig von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch das Militär sei er im Januar 1999 ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er wie alle Bewohner ein Training der LTTE absolviert habe. Nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort in der Nordprovinz im Januar 2005 sei er wieder­um drei- oder viermal von den Sicherheitskräften für kurze Zeit fest­gehalten worden. Am 15. Juli 2006 sei er nach einem Bomben­an­schlag auf ein Armeecamp, in dessen Nähe er auf dem Feld gear­beitet habe, von der Armee festgenommen worden. Er sei die ganze Nacht verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am Abend des nächsten Tages sei er wieder freigelassen worden, nachdem sich eine von seiner Mutter beauftragte Rechts­anwältin sowie der Parlaments­ab­geordnete B._______für ihn eingesetzt hätten. Am 1. August 2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Von dort aus habe er am 10. August 2006 in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf seinen richtigen Namen lautenden Reisepass sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei über Bangkok, Taiwan und Korea in die Schweiz gereist. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Korea abgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer nebst einem Geburtsschein Bestätigungsschreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka (Telefax-Kopie) sowie des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten B._______(im Original), beide vom 18. Oktober 2006, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheid­wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und bean­tragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung sei­ner Vorbringen reichte er einen auf der Website www.tamilnet.com veröffentlichten Artikel ein. Auf die Begründung wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bestätigte die zuständige Instruk­tionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verzichtete die Instruk­tions­richterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos­ten­vor­schus­ses und überwies die Sache zur Vernehmlassung an das BFM. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsver­tre­ter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und mit an das Bundesamt für Migration gerichtetem, an das Gericht weitergeleitetem Schrei­ben vom 1. Juni 2010 ersuchte er um Bewilligung der Erwerbs­tätigkeit. I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 und 30. Juni 2010 stellte die Ins­truktionsrichterin dem Beschwerdeführer einen baldigen Abschluss des Verfahrens in Aussicht. J. Am 15. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­des­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur­tei­lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver­fah­ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig­keit zu einer be­stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Mass­nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent­lichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Januar 2005 erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten seien. So habe er keine Angaben zu seinen persönlichen Empfindungen und seinem Erleben anlässlich der Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006 gemacht und habe die Aufgabenteilung der beim Verhör anwesenden Personen nicht erwähnt. Ferner sei er nicht im Stande gewesen, den Wochentag der Festnahme zu nennen. Das diesbezüglich eingereichte Be­stäti­gungsschreiben des Parlamentariers B._______enthalte keine konkreten Angaben bezüglich seiner Festnahme und auch dem Schreiben des Rechtsanwalts komme auf­grund dessen offensichtlicher Nähe zur Fami­lie des Beschwerdeführers kein massgeblicher Be­weiswert zu. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaub­haftigkeit der Vor­bringen des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er das Datum der letzten Festnahme durch die Sicherheitskräfte vor dem 15. Juli 2006 nicht habe nennen können. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen regional be­schränkt, und er verfüge in anderen Landesteilen, namentlich im Gross­raum Colombo, über eine zumutbare innerstaatliche Flucht­alternative. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zwar aufgrund des Konflikts zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung die Rückkehr in den Norden Sri Lankas stark erschwert. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo er als jun­ger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulausbildung ver­füge, gute Integrationschancen habe. Zudem könne er auf die Unter­stützung seiner wohlhabenden Familie zählen und pflege nach eige­nen Angaben Kontakt zu einem in Colombo lebenden Freund.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer­de auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung des Bun­desamts den Ablauf der Festnahme und Folter vom 15./16. Juli 2006 durchaus detailliert geschildert. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Zeigen von Emotionen seinem Charakter widerspreche und dass viele Folteropfer ihre traumatischen Erlebnisse zu verdrängen versuchten und diese mit grosser emotionaler Distanz schildern wür­den. Angesichts der akuten Stresssituation, in welcher er sich befun­den habe, könne von ihm nicht erwartet werden, genauere Angaben zu den Rollen der beim Verhör anwesenden Personen zu machen, insbesondere angesichts der erlebten Folter sowie des Umstands, dass ihm zeitweise die Augen ver­bunden beziehungsweise eine Tüte über den Kopf gestülpt worden sei. Angesichts seines Arbeitsalltags sei entschuldbar, dass er den Wochen­tag seiner Fest­nahme nicht habe nennen können. Es sei ebenso nach­vollziehbar, dass er sich nicht an das Datum der vorangegangenen Fest­nahmen erinnern kön­ne, zumal diese angesichts der Schwere der Inhaftierung vom Juli 2006 in den Hintergrund getreten seien. Das Schrei­ben des Rechts­anwalts habe durchaus einen Beweiswert, wäre das Anwalts­büro doch gar nicht eingeschaltet worden, falls er nicht festge­nommen worden wäre. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug ins gesamte Gebiet Sri Lankas als unzumutbar zu erachten, zumal er mit weiteren Fest­nahmen rechnen müsse und die Lage allgemein schlecht sei. Aufgrund seiner tamilischen Herkunft müsse er auch in Colombo mit weiteren Verfolgungen rechnen. Zudem habe er die Schule abgebrochen und verfüge über keine Berufsbildung.

E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge­macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts­ele­mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plau­sibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie­gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewich­tige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaft­machung dürfen nicht zu strenge Anfor­derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen­behauptungen oder allgemeinen Vermu­tungen erschöp­fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre­chen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

E. 5.2 In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen: Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Be­schwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Ablauf des am 15./16. Juli 2006 erlebten Verhörs und der Folterungen in zu erwar­tender Ausführlichkeit und Detailliertheit geschildert hat und seine Aus­führungen durchaus realitätsnah erscheinen. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände dieser Ver­haftung sowie auch der vorangegangenen kurzzeitigen Festnahmen vor dem Hinter­grund der damaligen Situation in seiner Her­kunftsregion realis­tisch und plausibel. Die ungenaue zeitliche Ein­ordnung der vorherigen Repressa­lien durch die Sicherheits­kräfte sowie die fehlende Angabe des Wochen­tags der Inhaftierung vermögen nicht die Vorbringen des Beschwer­de­führers insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bestäti­gungs­schreiben ist zwar ein reduzierter Beweiswert beizumessen, da zum einen das Schrei­ben des Rechtsanwalts nur in Kopie vorliegt und zum anderen das Schreiben des Parlamentariers B._______auf den Aussagen des Beschwer­de­führers beruhen dürfte. Dennoch können diese Dokumente als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet wer­den.

E. 5.3 Insgesamt gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamt­wür­di­gung zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerde­führer vorge­brachten Repressalien durch die sri-lankischen Sicher­heitskräfte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet hat.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie­hungs­weise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings­eigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhan­denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situa­tion im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Entschei­dend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls ein­getretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berück­sichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Im Mai 2009 hat die sri-lankischen Armee einen endgültigen mili­tä­rischen Sieg über die LTTE errungen und das von dieser kontrollierte Gebiet eingenommen. Somit ist das gesamte Staatsgebiet Sri Lankas nunmehr unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist auch nach dem Krieg noch in manchen Berei­chen nicht befriedigend und präsentiert sich regional unter­schied­lich. Im Norden und Osten Sri Lankas gibt es eine fort­dauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte und insbesondere die tamilische Bevölkerung ist nach wie vor ein Ziel von Sicherheitsmass­nahmen im ganzen Land. Die Sicherheitsmassnahmen werden nur langsam gelo­ckert und die Not­standsgesetze (Emergency Regulations) sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) bleiben weiterhin in Kraft. Der Opposition verdächtigte Personen sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Na­ment­lich wurden nach Beendigung des Bürgerkrieges zahlreiche Per­sonen, welche der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurden, festgenommen und gemäss verschiedenen Berichten werden immer noch mehrere tausend ehemalige vermeintliche LTTE-Mit­glieder in geschlossenen Rehabilitations-Camps festgehalten (vgl. zum Ganzen: Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka Aktuelle Situation, Update, Bern, 1. Dezember 2010, Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lan­ka, Oktober 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des interna­tio­na­len Schutzbedarfs sri-lankischer Asyl­suchender, 5. Juli 2010).

E. 6.3 Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Falle des Be­schwerdeführers nicht von einem erheblichen Risikoprofil auszu­ge­hen, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in einer besonderen Ver­bindung zur LTTE stehen würde. Die vom Beschwerdeführer vor dem Juli 2006 erlebten mehrfachen kurzzeitigen Festnahmen stellen mangels hinreichender Intensität kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Umstand, dass er von den Sicher­heitskräften jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, weist zudem darauf hin, dass es sich nicht um gezielte Über­griffe handelte. Dasselbe gilt auch für seine Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006, welche gemäss seinen Aus­führungen nur erfolgte, weil er sich zufälli­gerweise zum Zeit­punkt eines Anschlags auf ein Armeecamp in der Nähe des Tatorts aufhielt. Es kann aufgrund seiner nach einem Tag erfolgten bedingungslosen Frei­lassung davon ausge­gangen wer­den, dass aus Sicht der Behörden kein begründeter Ver­dacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Angriff mehr besteht. Demnach kann aus den vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen nicht auf eine im heutigen Zeitpunkt weiterbestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und der Umstand, dass sein Vater im Jahre 1998 wäh­rend mehrerer Monate aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde, dürf­ten nicht geeignet sein, die besondere Auf­merksamkeit der sri-lankischen Regierungskräfte zu erregen, zumal nicht aktenkundig ist, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Va­ter, in der Folge irgendwelche weitere Repressalien seitens der Behör­den erlitten hätten. Zudem ist davon auszugehen, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nicht darin interessiert sind, sämtliche Zivilisten, wel­che früher im Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt haben und damit auto­ma­tisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise mit dieser zu koo­pe­rie­ren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, ins­be­son­dere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neu­formierung der LTTE zu erschweren.

E. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu­stellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer­kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vor­instanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde­führers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungs­hin­der­nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der glei­che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 7.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög­lichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe­senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach­folgend auf­ge­zeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Weg­wei­sungsvollzuges - verzichtet werden.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­bezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti­gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozi­alen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für sri-lan­kische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkre­ten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tatsächlichen famili­ären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).

E. 7.5.3 Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die Sicherheits­situ­ation in Sri Lanka zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Der Krieg ist im militärischen Sinn beendet worden, doch sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollumfänglich absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allge­meinen Lage kann derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft einge­stuft werden. Bei einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher derzeit noch Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten.

E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum August 2006 in (...), Nordprovinz beziehungsweise im Vanni Gebiet und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tami­le anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Eine Rück­kehr dorthin ist angesichts der oben skizzierten Recht­spre­chung als nicht zumutbar zu erachten.

E. 7.5.5 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich zehn Tage vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Auch seine Fami­lien­angehörigen sind alle in seinem Herkunftsort (...) wohn­haft. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colom­bo über Verwandte und damit über ihm nahe­stehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen einen Bekannten in Colombo, welchem er sei­ne Iden­titätskarte und den Geburtsschein vor der Ausreise übergab und der ihm den Geburtsschein in die Schweiz zustellte. Eine nähere Beziehung zu dieser Person ist nicht akten­kundig, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er auf dessen Unter­stützung bei der Reintegration im Heimatland zählen könnte. Zudem ist aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob die­ser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwer­de­führer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könn­te. Das Krite­rium des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann unter diesen Umständen nicht als gesichert gelten, dass der kein Singhalesisch sprechende (vgl. act. A17, S. 2) und nur in der Landwirt­schaft über berufliche Erfahrung verfügende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hat. Sodann ist frag­lich, ob und in welchem Umfang seine Verwandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unter­stützung bieten könnten. Das Vor­liegen besonders begünstigender Fak­toren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia­len Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Ein­kom­mens- und Wohnsituation, ist vor­liegend zu ver­neinen. Es ist demzufolge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Hei­matlan­des keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka praxisgemäss als unzu­mut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hin­weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg­weisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 sind aufzu­heben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird ange­wie­sen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu redu­zie­renden Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf­zu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil­wie­sen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Diese wird unter Berück­sichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2010 auf Fr. 775.40 (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. . (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird ange­wie­sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 775.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7781/2006/ame Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei­matstaat am 10. August 2006 und gelangte am 26. September 2006 an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am 27. September 2006 ein Asyl­gesuch stellte. Am 28. September 2006 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 29. September 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und überwies ihn an das Empfangs- und Ver­fah­renszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde er am 13. Oktober 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 9. Novem­ber 2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton (...) zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf (...), Nord­pro­vinz. Sein Vater sei von Januar bis Juni 1998 wegen Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Haft gewesen. Er selber habe die legale Partei Tamilar Viduthalai Kutani unterstützt. Im Jahre 1998 sei er zwei- bis dreimal kurzzeitig von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch das Militär sei er im Januar 1999 ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er wie alle Bewohner ein Training der LTTE absolviert habe. Nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort in der Nordprovinz im Januar 2005 sei er wieder­um drei- oder viermal von den Sicherheitskräften für kurze Zeit fest­gehalten worden. Am 15. Juli 2006 sei er nach einem Bomben­an­schlag auf ein Armeecamp, in dessen Nähe er auf dem Feld gear­beitet habe, von der Armee festgenommen worden. Er sei die ganze Nacht verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am Abend des nächsten Tages sei er wieder freigelassen worden, nachdem sich eine von seiner Mutter beauftragte Rechts­anwältin sowie der Parlaments­ab­geordnete B._______für ihn eingesetzt hätten. Am 1. August 2006 habe er sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Von dort aus habe er am 10. August 2006 in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf seinen richtigen Namen lautenden Reisepass sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei über Bangkok, Taiwan und Korea in die Schweiz gereist. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Korea abgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer nebst einem Geburtsschein Bestätigungsschreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka (Telefax-Kopie) sowie des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten B._______(im Original), beide vom 18. Oktober 2006, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheid­wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und bean­tragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung sei­ner Vorbringen reichte er einen auf der Website www.tamilnet.com veröffentlichten Artikel ein. Auf die Begründung wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bestätigte die zuständige Instruk­tionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verzichtete die Instruk­tions­richterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos­ten­vor­schus­ses und überwies die Sache zur Vernehmlassung an das BFM. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsver­tre­ter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und mit an das Bundesamt für Migration gerichtetem, an das Gericht weitergeleitetem Schrei­ben vom 1. Juni 2010 ersuchte er um Bewilligung der Erwerbs­tätigkeit. I. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 und 30. Juni 2010 stellte die Ins­truktionsrichterin dem Beschwerdeführer einen baldigen Abschluss des Verfahrens in Aussicht. J. Am 15. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­des­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur­tei­lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver­fah­ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig­keit zu einer be­stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Mass­nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent­lichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Januar 2005 erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten seien. So habe er keine Angaben zu seinen persönlichen Empfindungen und seinem Erleben anlässlich der Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006 gemacht und habe die Aufgabenteilung der beim Verhör anwesenden Personen nicht erwähnt. Ferner sei er nicht im Stande gewesen, den Wochentag der Festnahme zu nennen. Das diesbezüglich eingereichte Be­stäti­gungsschreiben des Parlamentariers B._______enthalte keine konkreten Angaben bezüglich seiner Festnahme und auch dem Schreiben des Rechtsanwalts komme auf­grund dessen offensichtlicher Nähe zur Fami­lie des Beschwerdeführers kein massgeblicher Be­weiswert zu. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaub­haftigkeit der Vor­bringen des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er das Datum der letzten Festnahme durch die Sicherheitskräfte vor dem 15. Juli 2006 nicht habe nennen können. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen regional be­schränkt, und er verfüge in anderen Landesteilen, namentlich im Gross­raum Colombo, über eine zumutbare innerstaatliche Flucht­alternative. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zwar aufgrund des Konflikts zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung die Rückkehr in den Norden Sri Lankas stark erschwert. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo er als jun­ger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulausbildung ver­füge, gute Integrationschancen habe. Zudem könne er auf die Unter­stützung seiner wohlhabenden Familie zählen und pflege nach eige­nen Angaben Kontakt zu einem in Colombo lebenden Freund. 4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwer­de auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung des Bun­desamts den Ablauf der Festnahme und Folter vom 15./16. Juli 2006 durchaus detailliert geschildert. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Zeigen von Emotionen seinem Charakter widerspreche und dass viele Folteropfer ihre traumatischen Erlebnisse zu verdrängen versuchten und diese mit grosser emotionaler Distanz schildern wür­den. Angesichts der akuten Stresssituation, in welcher er sich befun­den habe, könne von ihm nicht erwartet werden, genauere Angaben zu den Rollen der beim Verhör anwesenden Personen zu machen, insbesondere angesichts der erlebten Folter sowie des Umstands, dass ihm zeitweise die Augen ver­bunden beziehungsweise eine Tüte über den Kopf gestülpt worden sei. Angesichts seines Arbeitsalltags sei entschuldbar, dass er den Wochen­tag seiner Fest­nahme nicht habe nennen können. Es sei ebenso nach­vollziehbar, dass er sich nicht an das Datum der vorangegangenen Fest­nahmen erinnern kön­ne, zumal diese angesichts der Schwere der Inhaftierung vom Juli 2006 in den Hintergrund getreten seien. Das Schrei­ben des Rechts­anwalts habe durchaus einen Beweiswert, wäre das Anwalts­büro doch gar nicht eingeschaltet worden, falls er nicht festge­nommen worden wäre. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug ins gesamte Gebiet Sri Lankas als unzumutbar zu erachten, zumal er mit weiteren Fest­nahmen rechnen müsse und die Lage allgemein schlecht sei. Aufgrund seiner tamilischen Herkunft müsse er auch in Colombo mit weiteren Verfolgungen rechnen. Zudem habe er die Schule abgebrochen und verfüge über keine Berufsbildung. 5. 5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge­macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts­ele­mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kom­mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plau­sibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie­gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewich­tige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaft­machung dürfen nicht zu strenge Anfor­derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen­behauptungen oder allgemeinen Vermu­tungen erschöp­fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor­bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre­chen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen: Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Be­schwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Ablauf des am 15./16. Juli 2006 erlebten Verhörs und der Folterungen in zu erwar­tender Ausführlichkeit und Detailliertheit geschildert hat und seine Aus­führungen durchaus realitätsnah erscheinen. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände dieser Ver­haftung sowie auch der vorangegangenen kurzzeitigen Festnahmen vor dem Hinter­grund der damaligen Situation in seiner Her­kunftsregion realis­tisch und plausibel. Die ungenaue zeitliche Ein­ordnung der vorherigen Repressa­lien durch die Sicherheits­kräfte sowie die fehlende Angabe des Wochen­tags der Inhaftierung vermögen nicht die Vorbringen des Beschwer­de­führers insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den beiden vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bestäti­gungs­schreiben ist zwar ein reduzierter Beweiswert beizumessen, da zum einen das Schrei­ben des Rechtsanwalts nur in Kopie vorliegt und zum anderen das Schreiben des Parlamentariers B._______auf den Aussagen des Beschwer­de­führers beruhen dürfte. Dennoch können diese Dokumente als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet wer­den. 5.3. Insgesamt gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamt­wür­di­gung zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerde­führer vorge­brachten Repressalien durch die sri-lankischen Sicher­heitskräfte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet hat. 6. 6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie­hungs­weise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings­eigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhan­denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situa­tion im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Entschei­dend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls ein­getretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berück­sichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2. Im Mai 2009 hat die sri-lankischen Armee einen endgültigen mili­tä­rischen Sieg über die LTTE errungen und das von dieser kontrollierte Gebiet eingenommen. Somit ist das gesamte Staatsgebiet Sri Lankas nunmehr unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist auch nach dem Krieg noch in manchen Berei­chen nicht befriedigend und präsentiert sich regional unter­schied­lich. Im Norden und Osten Sri Lankas gibt es eine fort­dauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte und insbesondere die tamilische Bevölkerung ist nach wie vor ein Ziel von Sicherheitsmass­nahmen im ganzen Land. Die Sicherheitsmassnahmen werden nur langsam gelo­ckert und die Not­standsgesetze (Emergency Regulations) sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) bleiben weiterhin in Kraft. Der Opposition verdächtigte Personen sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Na­ment­lich wurden nach Beendigung des Bürgerkrieges zahlreiche Per­sonen, welche der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurden, festgenommen und gemäss verschiedenen Berichten werden immer noch mehrere tausend ehemalige vermeintliche LTTE-Mit­glieder in geschlossenen Rehabilitations-Camps festgehalten (vgl. zum Ganzen: Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka Aktuelle Situation, Update, Bern, 1. Dezember 2010, Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lan­ka, Oktober 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des interna­tio­na­len Schutzbedarfs sri-lankischer Asyl­suchender, 5. Juli 2010). 6.3. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Falle des Be­schwerdeführers nicht von einem erheblichen Risikoprofil auszu­ge­hen, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in einer besonderen Ver­bindung zur LTTE stehen würde. Die vom Beschwerdeführer vor dem Juli 2006 erlebten mehrfachen kurzzeitigen Festnahmen stellen mangels hinreichender Intensität kei­ne asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Umstand, dass er von den Sicher­heitskräften jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, weist zudem darauf hin, dass es sich nicht um gezielte Über­griffe handelte. Dasselbe gilt auch für seine Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006, welche gemäss seinen Aus­führungen nur erfolgte, weil er sich zufälli­gerweise zum Zeit­punkt eines Anschlags auf ein Armeecamp in der Nähe des Tatorts aufhielt. Es kann aufgrund seiner nach einem Tag erfolgten bedingungslosen Frei­lassung davon ausge­gangen wer­den, dass aus Sicht der Behörden kein begründeter Ver­dacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Angriff mehr besteht. Demnach kann aus den vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen nicht auf eine im heutigen Zeitpunkt weiterbestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und der Umstand, dass sein Vater im Jahre 1998 wäh­rend mehrerer Monate aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde, dürf­ten nicht geeignet sein, die besondere Auf­merksamkeit der sri-lankischen Regierungskräfte zu erregen, zumal nicht aktenkundig ist, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Va­ter, in der Folge irgendwelche weitere Repressalien seitens der Behör­den erlitten hätten. Zudem ist davon auszugehen, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nicht darin interessiert sind, sämtliche Zivilisten, wel­che früher im Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt haben und damit auto­ma­tisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise mit dieser zu koo­pe­rie­ren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, ins­be­son­dere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neu­formierung der LTTE zu erschweren. 6.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu­stellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer­kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vor­instanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde­führers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungs­hin­der­nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der glei­che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög­lichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe­senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach­folgend auf­ge­zeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Weg­wei­sungsvollzuges - verzichtet werden. 7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­bezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti­gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozi­alen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für sri-lan­kische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkre­ten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tatsächlichen famili­ären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 7.5.3. Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die Sicherheits­situ­ation in Sri Lanka zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Der Krieg ist im militärischen Sinn beendet worden, doch sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollumfänglich absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allge­meinen Lage kann derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft einge­stuft werden. Bei einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher derzeit noch Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten. 7.5.4. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum August 2006 in (...), Nordprovinz beziehungsweise im Vanni Gebiet und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tami­le anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Eine Rück­kehr dorthin ist angesichts der oben skizzierten Recht­spre­chung als nicht zumutbar zu erachten. 7.5.5. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich zehn Tage vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Auch seine Fami­lien­angehörigen sind alle in seinem Herkunftsort (...) wohn­haft. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colom­bo über Verwandte und damit über ihm nahe­stehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen einen Bekannten in Colombo, welchem er sei­ne Iden­titätskarte und den Geburtsschein vor der Ausreise übergab und der ihm den Geburtsschein in die Schweiz zustellte. Eine nähere Beziehung zu dieser Person ist nicht akten­kundig, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er auf dessen Unter­stützung bei der Reintegration im Heimatland zählen könnte. Zudem ist aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob die­ser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwer­de­führer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könn­te. Das Krite­rium des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann unter diesen Umständen nicht als gesichert gelten, dass der kein Singhalesisch sprechende (vgl. act. A17, S. 2) und nur in der Landwirt­schaft über berufliche Erfahrung verfügende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hat. Sodann ist frag­lich, ob und in welchem Umfang seine Verwandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unter­stützung bieten könnten. Das Vor­liegen besonders begünstigender Fak­toren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia­len Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Ein­kom­mens- und Wohnsituation, ist vor­liegend zu ver­neinen. Es ist demzufolge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Hei­matlan­des keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka praxisgemäss als unzu­mut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hin­weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg­weisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 sind aufzu­heben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird ange­wie­sen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu redu­zie­renden Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf­zu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil­wie­sen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Diese wird unter Berück­sichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2010 auf Fr. 775.40 (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird ange­wie­sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 775.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: